Entscheidungsdatum
27.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W257 2146903-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch Mag.a Nadja LORENZ, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 02.12.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 12.10.2018, fortgesetzt am 16.10.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch Mag.a Nadja LORENZ, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 02.12.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 12.10.2018, fortgesetzt am 16.10.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsbürger der Islamische Republik Afghanistan, sei am XXXX geboren und stamme aus Kabul. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er sei verheiratet und kinderlos. Er hätte 12 Jahre die Schule besucht und wäre danach Parkplatzwächter gewesen. Sein Vater sei bereits vor 18 Jahren verstorben. Er hätte neben seiner Ehefrau noch eine Mutter und einen jüngeren Bruder. Aus Afghanistan sei er geflohen, weil er ohne dem Einverständnis des Schwiegervaters seine Frau geehelicht hätte. Ihr Bruder sei aus dem Gefängnis entlassen worden und hätte ihn töten wollen. Aus Angst davor, hätte er Afghanistan verlassen.1.2. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsbürger der Islamische Republik Afghanistan, sei am römisch 40 geboren und stamme aus Kabul. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er sei verheiratet und kinderlos. Er hätte 12 Jahre die Schule besucht und wäre danach Parkplatzwächter gewesen. Sein Vater sei bereits vor 18 Jahren verstorben. Er hätte neben seiner Ehefrau noch eine Mutter und einen jüngeren Bruder. Aus Afghanistan sei er geflohen, weil er ohne dem Einverständnis des Schwiegervaters seine Frau geehelicht hätte. Ihr Bruder sei aus dem Gefängnis entlassen worden und hätte ihn töten wollen. Aus Angst davor, hätte er Afghanistan verlassen.
1.3. Am XXXX wurde er vom LG f Strafsachen Wien, XXXX, wegen des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz zu einem Monat unbedingt und 8 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.1.3. Am römisch 40 wurde er vom LG f Strafsachen Wien, römisch 40 , wegen des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz zu einem Monat unbedingt und 8 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
1.4. Mit Verfahrensanordnung vom 22.11.2016 wurde der Verlust des Aufenthaltsrechtes wegen der Verurteilung mitgeteilt.
1.5. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge teilweise auch "Behörde" genannt) am 22.11.2016 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass sein Vater Soldat gewesen und dabei ums Leben gekommen sei. Damals wäre sein jüngerer Bruder noch nicht auf der Welt gewesen und seine drei Onkel hätte ihnen nicht geholfen. Deswegen hätte er zu seinen Onkeln und dessen Kindern kein gutes Verhältnis. Er sei in Kabul aufgewachsen, hätte 12 Jahre die Schule besucht und wäre danach ca. 1 1/2 Jahre Schweißer gewesen und danach Parkplatzwächter. Nebenbei hätte er Englischkurse besucht. Seine Mutter sei Lehrerin in einer Volksschule und mit beiden Gehältern hätten Sie ein gutes Einkommen erzielen können. Sein Bruder sei im Gefängnis, weil bei ihm eine Waffe gefunden worden sei. Seine Frau wohne auch bei seiner Mutter und dem Bruder.
Seine jetzige Frau wäre eine Schülerin seiner Mutter gewesen und sie hätten eines Tages außerehelichen Geschlechtsverkehr gehabt. Seine Mutter wäre danach zu der Mutter des Mädchens gegangen um die Hochzeit zu arrangieren. Danach seien sie für zwei Tage zu Verwandten gezogen. Während dieser Zeit wäre der Schwager zu ihnen nach Hause gekommen und hätte mit einer Waffe herumgeschossen und gedroht. Es wäre allerdings keiner zuhause gewesen, die Nachbarn hätten es gesehen. Der Schwiegervater, ein reicher Geschäftsmann, wäre auch gegen die Hochzeit gewesen. Er hätte Angst gehabt und wäre geflüchtet.
Folgende Unterlagen, welche die Integration bezeugen sollen wurden vorgelegt: Zertifikat zur Teilnahme an einem Deutschkurs mit 72 Unterrichtseinheiten, sowie ein Empfehlungsschreiben von Frau XXXX.Folgende Unterlagen, welche die Integration bezeugen sollen wurden vorgelegt: Zertifikat zur Teilnahme an einem Deutschkurs mit 72 Unterrichtseinheiten, sowie ein Empfehlungsschreiben von Frau römisch 40 .
1.6. Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers mit dem im Spruch erwähnten Bescheid hinsichtlich des internationalen Schutzes ab, sowie wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten ebenso nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei. Über ihn wurde ein dreijähriges Einreiseverbot verhängt und bekam er eine zweiwöchige Frist für seine Ausreise zugestanden. Mit dem letzten Spruchpunkt wurde festgestellt, dass er das Recht zum Aufenthalt seit dem XXXX, dem Tag der Verurteilung, verloren hat.1.6. Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers mit dem im Spruch erwähnten Bescheid hinsichtlich des internationalen Schutzes ab, sowie wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten ebenso nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei. Über ihn wurde ein dreijähriges Einreiseverbot verhängt und bekam er eine zweiwöchige Frist für seine Ausreise zugestanden. Mit dem letzten Spruchpunkt wurde festgestellt, dass er das Recht zum Aufenthalt seit dem römisch 40 , dem Tag der Verurteilung, verloren hat.
Zur Nichtzuerkennung des Asylantrages vermeinte die Behörde, dass der Beschwerdeführer keinen glaubhaften Fluchtgrund vorbringen hätte können.
Die Behörde vermeinte zusätzlich, dass keine Gründe hervortraten oder glaubhaft gemacht werden konnten, welche gegen eine Wiederansiedelung in seiner Heimatstadt Kabul, hervortraten und so keine reale Gefahr einer Verletzung seiner verbrieften Menschenrechte zu erwarten wäre. Der Bescheid wurde am 07.12.2016 an seiner Wohnadresse hinterlegt.
1.7. Gegen den Bescheid richtet sich die verspätet eingebrachte vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch den "Verein Deserteurs- und Flüchtlingsberatung", wobei er im Wesentlichen die Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht und unrichtige Beweiswürdigung geltend machte, sowie wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Mit Bescheid vom 02.02.2017 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben, wodurch die Beschwerde als rechtzeitig eingelangt angesehen werden konnte.
1.8. Der Verwaltungsakt langte am 07.02.2017 am Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftseinteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen (OZ 1).
1.9. Das Bundesverwaltungsgericht setzte für den 12.10.2018 eine mündliche Verhandlung fest, wovon die Parteien nachweislich verständigt wurden.
1.10. Folgende Länderberichte des Herkunftsstaates wurden der Einladung angeschlossen und den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit geboten, dazu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen (OZ 2).
Die Parteien nahmen von der Möglichkeit zur Stellungnahme fristgerecht nicht Gebrauch. Die Rechtsvertretung ersucht mehrmals (OZ 4 und OZ 5), zuletzt am 14.09.2018 um Fristerstreckung für eine Stellungnahme, diese ihr bis 09.10.2018 gewährt wurde. Auch bis zu diesem Datum langte keine Stellungnahme ein. Stattdessen übernahm ab dem 04.10.2018 die im Spruch ausgewiesene Rechtsvertreterin die Vollmacht des Beschwerdeführers (OZ 6).
1.11. Vor dem Verwaltungsgericht brachte er vor, dass er in Kabul geboren und aufgewachsen sei. Einige erwarten würden noch der Heimatregion des Vaters, nämlich in Panjsher leben. In Kabul würden noch einige Verwandte von ihm wohnen, zu denen er allerdings keinen Kontakt mehr hätten. Sein Bruder wäre in Afghanistan inhaftiert geworden. Als er vor ca 5 bis 6 Monaten freigelassen worden sei, hätte seine Mutter und dem Bruder Kabul verlassen. Ab dem Zeitpunkt hätte er zu der Familie keinen Kontakt mehr gehabt. Sie hätten ihm gegenüber angegeben, dass sein Bruder und seine Mutter ca. alle 20 Tage den Wohnort wechseln müssten. Er könne von seinen Verwandten keine Unterstützung mehr verlangen, und führte aus, dass die Verwandten ihn verfolgen würden. Einige Zeit nachdem seine Feinde erfahren hätten, dass er nicht mehr in Kabul leben würde, seien sie zu seinem Bruder gegangen und hätten mit ihm gestritten. Seine Feinde sein so mächtig, dass der Staat gegen sie nichts machen könne. Seine Mutter sei Lehrerin gewesen und er hätte sich in eine Schülerin, seine jetzige Verlobte verliebt. Sie hätte außerehelichen Geschlechtsverkehr gehabt und seien von seiner Mutter entdeckt worden. Seine Mutter hätte danach mit der Mutter des Mädchens, welche bereits mit einem anderen verlobt gewesen wäre, gesprochen um einen Ausweg zu finden. Der Bruder des Mädchens wäre zu seiner Arbeitsstelle gefahren, doch als er dort nicht anzufinden gewesen wäre, sei der Bruder zu dem Wohnort der Familie gefahren. Der Bruder hätte dort "Lärm verursacht" und die Nachbarn meinten, dass er sogar geschossen hätte (Seite 13 der gerichtlichen Niederschrift vom 12.10.2018). Auf die Frage, ob er von der Familie des Mädchens, seiner jetzigen Frau, direkt bedroht wurde, meinte er, dass dies der Bruder des Mädchens, hätte er ihn an der Arbeitsstelle angetroffen "körperlichen Schaden zugefügt" hätte (Seite 13 der gerichtlichen Niederschrift vom 12.10.2018).
Er wäre nicht verheiratet, sondern es wäre nur die islamische Eheschließung vollzogen worden. Er hätte auch nicht in ein sicheres Gebiet in Afghanistan flüchten können, weil sein Schweigervater sehr mächtig sei. Er hätte ihn überall finden können. Sein Schwiegervater gehöre einer Gruppierung an, die in der Provinz Paghman sehr aktiv sei. Diese Gruppierung ist sehr einflussreich und nennt sich "Leute von Momatz und Tufan". Jeder in Afghanistan kenne diese Gruppierung.
Die Rechtsvertretung verwies schließlich am Ende der Verhandlung auf folgende Punkte:
Die Rechtsvertreterin brachte zudem das die aktuelle Fassung der UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2018 in das Verfahren ein.
1.12. Am 25.10.2018, nach der mündlichen Verhandlung, wurde seitens der Rechtsvertretung ein Dokument von ACCORD bezüglich der Dürre und Versorgungssicherheit vom 25.09.2018 eingebracht (OZ 9).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Feststellungen:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest!
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschike und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer wurde in Kabul, der Hauptstadt von Afghanistan geboren und lebte bist zu seiner Ausreise in dieser Stadt. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer besuchte 12 Jahre lang die Schule in Kabul. Er verfügt über eine Berufserfahrung als Schweißer (1 1/2 Jahre) und als Parkplatzwächter (ca. 3 1/2 Jahre).2.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschike und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer wurde in Kabul, der Hauptstadt von Afghanistan geboren und lebte bist zu seiner Ausreise in dieser Stadt. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer besuchte 12 Jahre lang die Schule in Kabul. Er verfügt über eine Berufserfahrung als Schweißer (1 1/2 Jahre) und als Parkplatzwächter (ca. 3 1/2 Jahre).
Der Beschwerdeführer ist nach islamischen Recht verheiratet und hat keine Kinder. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, seine Frau der Volksgruppe der Paschtunen. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers besteht aus seiner Ehefrau, seiner Mutter und seinem um zwei Jahren jüngeren Bruder. Er hat noch Verwandte in Kabul und in der Heimatprovinz seines Vaters. Sein Vater ist bereits verstorben als er ca drei Jahre alt war.
Der Aufenthaltsort seiner Familie ist Kabul. Der Beschwerdeführer kann mit seiner Familie Kontakt aufnehmen.
Die Familie könnte den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr sowohl finanzielle, als auch personell unterstützen. Seine Mutter ist Lehrerin und hat dadurch ein geregeltes Einkommen. Sein Vater bzw die Familie insgesamt galt als wohlhabend.
Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari bzw Farsi. Er spricht zudem Deutsch und Englisch.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom XXXX, XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon ein Monat unbedingt mit einer Probezeit auf 3 Jahren, verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom römisch 40 , römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon ein Monat unbedingt mit einer Probezeit auf 3 Jahren, verurteilt.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner jetzigen Frau den außerehelichen Beischlaf vorgenommen hat, welche zum Zeitpunkt der vorgebrachten Begehung einer dritten Person versprochen bzw mit dieser verlobt war.
Weiters war aus dem von ihm vorgebrachten Sachverhalt keine unmittelbare Bedrohung abzuleiten.
2.2.2. Selbst bei einer Wahrunterstellung, somit selbst bei der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von den Verwandten seiner jetzigen Ehefrau bedroht worden wäre, wäre dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Schutzalternative zumindest in die Städte Herat oder Mazar-e Sahrif zur Verfügung gestanden und war es dem Beschwerdeführer auch zumutbar, in diese Städte umzusiedeln. Die Verwandten hätten ihn in den beiden Städten nicht gefunden.
2.2.3. Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer systematischen Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, dh. wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt war oder ihm in Falle einer Rückkehr derartiges droht.
2.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt Kabul in Afghanistan kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Er liefe nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Ebenso liefe