Entscheidungsdatum
27.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W242 1431659-2/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Wien 9., Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Wien 9., Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am nächsten Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er eine Affäre mit einer verheirateten Frau gehabt habe und von ihrem Ehemann telefonisch bedroht worden sei. Deshalb habe er sein Heimatland verlassen.
Am 05.06.2012 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er eine Beziehung mit einer verheirateten Frau gehabt habe und von ihrem Ehemann bedroht worden sei. Der Ehemann sei Mitglied der Hezbe-Islami gewesen. Die Frau habe daraufhin ihren Ehemann verlassen und sei nach Kanada geflüchtet.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom XXXX den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erklärte, dass der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen werde (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom römisch 40 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erklärte, dass der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen werde (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX, XXXX wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , römisch 40 wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG und hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen.
Am 11.02.2016 fand eine neuerliche Einvernahme vor dem Bundesamt statt, in der der Beschwerdeführer ausführlich zu seinem Gesundheitszustand und seiner Integration in Österreich befragt wurde. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass er gesund sei und die A1- und A2-Deutschprüfung absolviert habe, derzeit den Pflichtschulabschluss mache, Mitglied in einem Fitnessclub sei und außerdem über viele Bekannte verfüge, darunter seien auch Österreicher. Zudem würde sein Cousin in Österreich leben zu dem er aber keinen Kontakt habe. Der Beschwerdeführer würde von der Grundversorgung leben, könnte jedoch eine Anstellung bei seinem Unterkunftgeber bekommen.
Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX, XXXX erhob der Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision beim VwGH.Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , römisch 40 erhob der Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision beim VwGH.
Mit Beschluss des VwGH vom XXXX GZ: XXXX wurde die Revision zurückgewiesen.Mit Beschluss des VwGH vom römisch 40 GZ: römisch 40 wurde die Revision zurückgewiesen.
Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX erteilte das Bundesamt keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG, erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.) und gewährte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.).Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 erteilte das Bundesamt keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG, erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.) und gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das Bundesamt führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer keine sozialen und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich habe. Der Beschwerdeführer habe keine Familie und keine Angehörigen in Österreich und würden keine Unterstützungsschreiben von Privaten vorliegen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die Bindungen zum Herkunftsland seien nach wie vor ausgeprägt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Der Bescheid werde zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Der Beschwerdeführer führte inhaltlich aus, dass er sich seit nunmehr vier Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet befinde und entgegen der Auffassung der belangten Behörde sämtliche Mitwirkungspflichten im Verfahren erfüllt habe. Der Beschwerdeführer spreche sehr gut Deutsch und hole derzeit seinen Pflichtschulabschluss nach. Weiters würde ein rechtsgültiger Vorvertrag vorliegen und würde der Beschwerdeführer ehrenamtliche Tätigkeiten im Ausmaß von ca. vier Stunden pro Woche ausüben.
Mit Schreiben vom 28.08.2018 teilte das Landesgericht Wiener Neustadt dem Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer amXXXX XXXX wegen § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten mit einer dreijährigen Probezeit verurteilt wurde.Mit Schreiben vom 28.08.2018 teilte das Landesgericht Wiener Neustadt dem Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer amXXXX römisch 40 wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten mit einer dreijährigen Probezeit verurteilt wurde.
Am XXXX wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Zug der Beschwerdeführer zu seine Situation in Österreich einvernommen wurde.Am römisch 40 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Zug der Beschwerdeführer zu seine Situation in Österreich einvernommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX. Der Beschwerdeführer ist volljährig. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari sowie Paschtu als Muttersprache. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist volljährig. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari sowie Paschtu als Muttersprache. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan geboren und ist dort aufgewachsen. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan maßgeblich sozialisiert und verfügt dort nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden psychischen oder physischen Krankheiten.
Es kann keine Veränderung der asyl- oder abschieberelevanten Lage im Herkunftsstaat oder in der Person des Beschwerdeführers seit der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen im XXXX 2012 nach Österreich eingereist.Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen im römisch 40 2012 nach Österreich eingereist.
Zur Integration in Österreich:
Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet einen Cousin zu dem jedoch kein Kontakt besteht. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine weiteren Angehörigen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich bis jetzt keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Seinen Lebensunterhalt in Österreich bestritt der Beschwerdeführer ausschließlich durch Mitteln aus der Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer hat das A1 und A2-Sprachdiplom absolviert und hat einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag über die vollzeitige Beschäftigung als Hilfskraft für einen monatlichen Arbeitslohn von 1.100,-- EUR abgeschlossen.
Der Beschwerdeführer ist in keinem Verein Mitglied. Der Beschwerdeführer hat seit Jänner 2015 vier Stunden in der Woche gemeinnützige Tätigkeiten für die Caritas Wien verrichtet.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine sozialen und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Die Bindung zu Afghanistan ist hingegen bedeutend stärker ausgeprägt.
Der Beschwerdeführer wurde wegen einem Delikt nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, die unter Anordnung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Sicherheitslage:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 wiedergegeben:
Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).
Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).
Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).
Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele
Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).
Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).
Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vergleiche BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).
Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018).
Zivilist/innen