Entscheidungsdatum
27.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W226 2189159-1/10E
W226 2189161-1/6E
W226 2189164-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
2.) XXXX , geb. XXXX und 3.) XXXX , geb. XXXX StA.: Weißrussland, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, 1.) Zl. 1139171301-161740827, 2.) Zl. 1139171105-161740860, 3.) Zl. 1139170500-161740932, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2018 zu Recht erkannt:2.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 StA.: Weißrussland, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, 1.) Zl. 1139171301-161740827, 2.) Zl. 1139171105-161740860, 3.) Zl. 1139170500-161740932, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Absatz 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Absatz 1 bis 3 FPG, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9 FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die BF sind Staatsangehörige von Weißrussland, gehören der weißrussischen Volksgruppe und dem christlichen Glauben an.
Am 28.12.2016 stellten die BF die nunmehr gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Im Zuge der am 29.12.2016 erfolgten Erstbefragung schilderte der BF1, dass sich seine Mutter und die Schwester nach wie vor in Weißrussland aufhalten würden. Der Reisepass sei in Weißrussland geblieben.
Auf die Frage, ob er bereits in einem anderen Land der EU um Asyl angesucht habe, schilderte der BF1, dass er in Finnland, Schweden und Dänemark bereits um Asyl angesucht habe. Dies wurde auch durch EURODAC-Treffer bestätigt.
Der BF1 schilderte, dass er sich in Finnland ca. sieben Monate und in Schweden und Dänemark jeweils ca. 1,5 Jahre aufgehalten habe. Der Grund zum Verlassen von Weißrussland liege darin, dass er "an einer Demonstration gegen den Präsidenten teilgenommen" habe. Er habe Flugzettel verteilt, viele seien bei dieser Demonstration verhaftet worden, er aber habe sich verstecken können. Er sei dann mit seiner Frau, der BF2, nach Finnland ausgereist, nach der Rückkehr von Finnland sei er von der Polizei öfters verhaftet und dabei auch geschlagen worden. Auch die Familie sei schikaniert worden. Als dann die Tochter geboren wurde, seien sie bedroht worden, dass sie das Kind wegnehmen würden.
Die BF2 schilderte im Zuge ihrer Erstbefragung vom selben Tag, dass ihr Reisedokument von der Polizei in Weißrussland abgenommen worden sei. Auch die BF2 schilderte, bereits in Schweden und Dänemark einen negativen Asylbescheid bekommen zu haben, sie seien in Finnland, in Schweden und in Dänemark für jeweils näher beschriebene Zeiträume aufhältig gewesen.
Der Fluchtgrund wurde von der BF2 dahingehend geschildert, dass der BF1 im Jahr 2009 mehrmals Treffen von Gegnern des weißrussischen Präsidenten besucht habe. Der BF1 sei deshalb mehrmals von der Polizei abgeholt und auch zusammengeschlagen worden. Sie hätten sich dann scheiden lassen, damit nicht auch BF2 Probleme mit der Polizei bekomme. Als sie dann mehrmals ins Ausland gereist seien, seien ihnen die Pässe von der Polizei abgenommen worden. Der BF2 sei gesagt worden, dass man ihr das Kind wegnehmen würde, wenn sie weiter Probleme machen würden.
Die belangte Behörde führte Dublin-Konsultationen, wobei die schwedische Migrationsbehörde mitteilte, dass der BF1 Asyl in Schweden im Jahr XXXX beantragt habe, dieser Antrag sei zurückgewiesen worden, die Familie sei am XXXX nach Weißrussland überstellt worden.Die belangte Behörde führte Dublin-Konsultationen, wobei die schwedische Migrationsbehörde mitteilte, dass der BF1 Asyl in Schweden im Jahr römisch 40 beantragt habe, dieser Antrag sei zurückgewiesen worden, die Familie sei am römisch 40 nach Weißrussland überstellt worden.
Die finnische Migrationsbehörde schildert im Wesentlichen gleichlautend einen Aufenthalt als Asylwerber, der BF1 habe sein Asylbegehren zurückgezogen und sei freiwillig nach Weißrussland, unterstützt von IOM, im Jahr XXXX zurückgekehrt. Die dänische Migrationsbehörde schilderte einen Aufenthalt von Dezember XXXX bis April XXXX , im XXXX sei der BF1 auf dem Luftweg nach Weißrussland abgeschoben worden.Die finnische Migrationsbehörde schildert im Wesentlichen gleichlautend einen Aufenthalt als Asylwerber, der BF1 habe sein Asylbegehren zurückgezogen und sei freiwillig nach Weißrussland, unterstützt von IOM, im Jahr römisch 40 zurückgekehrt. Die dänische Migrationsbehörde schilderte einen Aufenthalt von Dezember römisch 40 bis April römisch 40 , im römisch 40 sei der BF1 auf dem Luftweg nach Weißrussland abgeschoben worden.
Am 19.01.2018 erfolgte nunmehr die ausführliche Einvernahme von BF1 zu seinen Fluchtgründen. Im Wesentlichen schilderte der BF1, dass seine "Verfolgung" im Jahr 2009 begonnen habe, nachdem er gekündigt worden sei. Er sei einige Male von zu Hause abgeholt und aufs Revier mitgenommen worden und sei ihm vorgeworfen worden, dass er die Opposition unterstütze. Er sei aber nicht Parteimitglied gewesen, aber er habe die Opposition, sowie die Mehrheit der Bevölkerung in Weißrussland unterstützt. Der BF1 habe verbotene Flugblätter verteilt, er sei bei einigen friedlichen Demonstrationen dabei gewesen. Auf die Frage, wann diese Teilnahme gewesen sei und wann er die Flugblätter verteilt habe, schilderte der BF1, dass dies im Jahr 2009 gewesen sei. Die letzte Demonstration, an der er teilgenommen habe, sei im Jahr 2010 gewesen. In der Zwischenzeit seien sie in den drei genannten Ländern der EU als Asylwerber gewesen. Zuerst seien sie nach Finnland ausgereist, da seien sie freiwillig wieder zurückgekehrt, weil ihnen gesagt worden sei, dass sich die Probleme gelegt hätten. Bekannte hätten ihnen das gesagt, dass nach den letzten Demonstrationen 2010 und den Wahlen keiner mehr verfolgt werde. Aber nach der Rückkehr hätten die Probleme mit neuer Intensität begonnen. Der BF1 sei geschlagen und aufs Revier mitgenommen worden, die Beamten hätten sich sehr grob zu BF2 und zur Mutter des BF1 verhalten. Er sei geschlagen worden und aufgefordert worden, Menschen zu nennen, welche gegen den Präsidenten sind, das habe er aber nicht gemacht. Dann sei er noch zwei bis drei Tage aufs Revier mitgenommen worden. Dann seien sie noch in Schweden und Dänemark gewesen, die genauen Daten wisse er gar nicht mehr, nach der negativen Entscheidung im Asylverfahren in Schweden seien sie nach Weißrussland zurückgekehrt, in Schweden hätten sie sich eineinhalb Jahre aufgehalten. In Schweden habe es eine negative Entscheidung gegeben, weil glaublich sie nicht genügend Beweise dort gehabt hätten. Nach der Rückkehr sei er wieder geschlagen worden, es sei gedroht worden, dass man ihnen die inzwischen geborene BF3 wegnehmen würde.
Auf die Frage, ob er nach dem Jahr 2010 noch an irgendwelchen Aktivitäten teilgenommen habe bzw. ob er irgendwelche Aktivitäten gesetzt habe, schilderte der BF wie folgt: "Nach der Rückkehr aus Finnland. Ich habe versucht, Flugblätter zu verteilen, wo die Wahrheit über den Präsidenten und die Wahlen stand."
Auf die Frage, wo er die Flugblätter hergehabt habe, schilderte der BF1 wie folgt: "Einmal bin ich selbst gefahren, um sie abzuholen nach XXXX . Das liegt in Russland, nahe der Grenze. Sie wurden in der Druckerei gedruckt. Dann traf ich mich mit einem Mann in der Stadt. Dann haben wir die Flugblätter ins Fahrzeug geladen und sind nach Hause gefahren."Auf die Frage, wo er die Flugblätter hergehabt habe, schilderte der BF1 wie folgt: "Einmal bin ich selbst gefahren, um sie abzuholen nach römisch 40 . Das liegt in Russland, nahe der Grenze. Sie wurden in der Druckerei gedruckt. Dann traf ich mich mit einem Mann in der Stadt. Dann haben wir die Flugblätter ins Fahrzeug geladen und sind nach Hause gefahren."
Diesen genannten Mann, glaublich namens " XXXX ", habe er nur einmal gesehen. Ein Bekannter habe ihn begleitet, dessen Familienname wisse er jetzt nicht mehr. Er wisse auch nicht, wie die Druckerei heiße, wo sie die Flugblätter abgeholt hätten, auf die Frage, wie oft sie nach XXXX gefahren seien, schilderte der BF1 wie folgt: "Einmal" (AS 89).Diesen genannten Mann, glaublich namens " römisch 40 ", habe er nur einmal gesehen. Ein Bekannter habe ihn begleitet, dessen Familienname wisse er jetzt nicht mehr. Er wisse auch nicht, wie die Druckerei heiße, wo sie die Flugblätter abgeholt hätten, auf die Frage, wie oft sie nach römisch 40 gefahren seien, schilderte der BF1 wie folgt: "Einmal" (AS 89).
Der BF1 schilderte, dass in weiterer Folge auch ein sozialer Dienst gekommen sei, um zu sehen, wie die Familie von BF1 lebe. Dieser soziale Dienst habe nach einem Vorwand gesucht, um ihnen BF3 wegzunehmen. Den Vorwand hätten sie nicht gefunden und seien sie dann wieder weggefahren. Dies sei nach der Rückkehr aus Dänemark im Jahr 2016 gewesen. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass sie BF3 wegnehmen würden und dann er selbst ins Gefängnis komme.
Zu integrativen Aspekten befragt schilderte BF1, dass sie staatliche Unterstützung bekommen würden, BF3 sei schon für eine Schule angemeldet worden. Sie würden noch schlecht Deutsch sprechen, aber sie würden sich bemühen, Deutsch zu lernen. Auf die Frage, ob er in Österreich bereits Probleme mit der Polizei gehabt habe, schilderte BF1, dass er in XXXX in einem Geschäft ohne zu bezahlen eine Speicherkarte und eine Schutzfolie für sein Handy mitgenommen habe. Der BF1 schilderte weiters, dass er an Hepatitis C leide, er nehme Medikamente diesbezüglich, Hepatitis habe er seit dem Jahr XXXX . Diese Krankheit werde in Weißrussland gar nicht behandelt.Zu integrativen Aspekten befragt schilderte BF1, dass sie staatliche Unterstützung bekommen würden, BF3 sei schon für eine Schule angemeldet worden. Sie würden noch schlecht Deutsch sprechen, aber sie würden sich bemühen, Deutsch zu lernen. Auf die Frage, ob er in Österreich bereits Probleme mit der Polizei gehabt habe, schilderte BF1, dass er in römisch 40 in einem Geschäft ohne zu bezahlen eine Speicherkarte und eine Schutzfolie für sein Handy mitgenommen habe. Der BF1 schilderte weiters, dass er an Hepatitis C leide, er nehme Medikamente diesbezüglich, Hepatitis habe er seit dem Jahr römisch 40 . Diese Krankheit werde in Weißrussland gar nicht behandelt.
Die belangte Behörde veranlasste laut Aktenlage in weiterer Folge eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend die medizinische Versorgung (Medikamente) für Medikamente in Weißrussland. Aus einer Anfragebeantwortung von MedCOI gehe hervor, dass näher beschriebene Behandlungsmethoden, aber auch Substitutionsprogramme in einem privaten Spital in Minsk verfügbar seien, auch näher beschriebene Hepatitis-C-Medikamente seien erhältlich. Die Schlussfolgerung sei, dass es in Belarus nur ungenügend Behandlungsmöglichkeiten für Suchtprobleme gebe, jedoch genügend Behandlungsmöglichkeiten für Hepatitis C. Der Anfragebeantwortung von IOM sei zu entnehmen, dass die Behandlung von Hepatitis C in Belarus in lokalen Infektionskliniken möglich sei. Wenn der Patient weißrussischer Bürger ist, könne er diese Behandlung kostenfrei erhalten. Bei näher beschriebener Konstellation könne die Behandlung kostenlos sein, teilweise kostenlos oder kostenpflichtig, abhängig von der individuellen Situation.
Im Verfahren der BF2 ergaben Dublin-Konsultationen im Wesentlichen die gleichen Auskünfte wie im Verfahren des BF1 betreffend die Asylverfahren in den drei genannten Staaten der Europäischen Union.
Im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde schilderte die BF2, dass sie sich im Jahre XXXX habe scheiden lassen, damit sie in Ruhe gelassen werde. Einen Nachweis darüber habe sie aber nicht vorzulegen. Geheiratet hätten sie im Jahr XXXX und schilderte die BF2, dass nach der Rückkehr aus Dänemark die Drohung entstanden sei, dass ihnen BF3 weggenommen würde. Die Probleme hätten aber im Jahr 2009 und 2010 begonnen, deshalb seien sie nach Finnland geflüchtet. Sie selbst sei auch an einem näher genannten Zeitpunkt im Jahr 2010 bei einer Demonstration gewesen, danach seien sie nach Finnland geflüchtet. Die Polizei oder der KGB sei deshalb zu ihnen nach Hause gekommen, BF1 sei sogar im Krankenhaus gewesen.Im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde schilderte die BF2, dass sie sich im Jahre römisch 40 habe scheiden lassen, damit sie in Ruhe gelassen werde. Einen Nachweis darüber habe sie aber nicht vorzulegen. Geheiratet hätten sie im Jahr römisch 40 und schilderte die BF2, dass nach der Rückkehr aus Dänemark die Drohung entstanden sei, dass ihnen BF3 weggenommen würde. Die Probleme hätten aber im Jahr 2009 und 2010 begonnen, deshalb seien sie nach Finnland geflüchtet. Sie selbst sei auch an einem näher genannten Zeitpunkt im Jahr 2010 bei einer Demonstration gewesen, danach seien sie nach Finnland geflüchtet. Die Polizei oder der KGB sei deshalb zu ihnen nach Hause gekommen, BF1 sei sogar im Krankenhaus gewesen.
Sie selbst sei nur geschubst und grob behandelt worden. Die Rückkehr aus Finnland sei erfolgt, weil sie gehört hätten, dass sich die Lage beruhigt habe. Es sei danach eine Ladung zur Polizei gekommen und sie seien gefragt worden, wo sie sich aufgehalten hätten. Erst als sie gedroht hätten, ihnen BF3 wegzunehmen, hätten sie sich dann entschieden wegzugehen. Der soziale Dienst sei zur Mutter von BF1 gekommen, sie seien dort gemeldet gewesen. Sie selbst sei nicht dort aufhältig gewesen, eine Bekannte von BF1, die beim sozialen Dienst arbeite, habe die Mutter von BF1 gewarnt, dass der soziale Dienst kommen werde. Für den Fall der Rückkehr befürchte sie, dass man ihnen BF3 wegnehmen werde, weil sie im Ausland geboren sei. BF3 habe sich schon in Österreich eingewöhnt und spreche schon Deutsch.
Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 09.02.2018 wurde jeweils unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.12.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Weißrussland abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Weißrussland gemäß § 46 FPG zulässig ist gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 09.02.2018 wurde jeweils unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.12.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Weißrussland abgewiesen. Unter Spruchteil römisch drei. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Weißrussland gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Die Identität der BF wurde dabei festgestellt. Die belangte Behörde verwies darauf, dass die BF gesund und BF1 und BF2 im arbeitsfähigen Alter seien, sie seien in der Lage, den Lebensunterhalt in Weißrussland zu bestreiten. In Österreich würden die BF über keine Verwandten oder Familienangehörige verfügen. Die BF würden an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen leiden.
Nach ausführlichen Feststellungen zum Herkunftsstaat, insbesonders auch zur Behandelbarkeit von Hepatitis, führte die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass das Vorbringen betreffend die Probleme von BF1 u