TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/27 W122 2198792-1

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Veröffentlicht am 27.11.2018
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Entscheidungsdatum

27.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
ZDG §7 Abs1
ZDG §8 Abs1

Spruch

W122 2198792-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 18.04.2018, Zl. 423729/15/ZD/0418, betreffend Zuweisung zur Leistung des Zivildienstes gemäß § 8 ZDG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 04.02.2015 wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 26.01.2015 festgestellt. Der Beschwerdeführer hätte eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht, wodurch er von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig geworden wäre.

2. Mit dem oben angeführten bekämpften Bescheid vom 18.04.2018 wurde der Beschwerdeführer einer genannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Er hat dort verschiedene näher genannte Hilfsdienste zu erbringen. Der Zuweisungszeitraum umfasst den XXXX bis XXXX. Begründend angeführt wurde, dass der ordentliche Zivildienst, der nach dem 31.12.2005 angetreten wurde, neun Monate betrage, alle Zivildienstpflichtigen, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, zivildienstpflichtig wären, der Beschwerdeführer zivildienstpflichtig wäre und er das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hätte. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 25.04.2018 übernommen.

3. Mit 16.05.2018 datierter und am 18.05.2018 per Fax eingebrachter Beschwerde führte der Beschwerdeführer an, dass ihm der Zuweisungszeitraum arbeitstechnisch nicht möglich wäre. Er wäre in einer genannten Kanzlei gemeinsam mit einem weiteren Kanzlisten angestellt. Sie würden sich gegenseitig vertreten. Da der Zuweisungszeitraum genau auf die Sommermonate und auf die bevorstehende Urlaubszeit fallen würde, ersuche der Beschwerdeführer um einen Aufschub bis Frühjahr 2019. Es wäre organisatorisch unmöglich, innerhalb eines Monats eine Vertretung für ihn zu finden und somit seine Kollegin zu entlasten. Auch wäre es ihm nicht möglich, seinen geplanten Sommerurlaub anzutreten. Dadurch wäre die Urlaubsregelung seiner Kollegin gefährdet.

Der Beschwerdeführer ersuchte um eine neuerliche Zuweisung zu einem späteren Zeitpunkt, der ihm etwa vier Monate im Vorhinein bekanntgegeben werden möge. Die Urlaubs- und Dienstplanung für das Jahr 2018 wäre schon erledigt.

Des Weiteren wäre es dem Beschwerdeführer in seiner momentanen psychischen Verfassung schwer möglich, sich auf so große Veränderungen einzustellen. Er leide unter Depressionen und unregelmäßigen Panikattacken, die jederzeit eintreten könnten. Trotz medikamentöser Therapie wäre ihm ein normaler Tagesablauf oft nur schwer möglich. Eine Gesprächstherapie werde angestrebt. Ein psychologisches Gutachten werde nachgereicht.

4. Der Bescheid, die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG mit Erledigung der belangten Behörde vom 18.06.2018 vorgelegt. Am 18.09.2018 wurde dem BVwG ein amtsärztliches Gutachten vom 12.09.2018 zur Kenntnis gebracht. Dieses wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme binnen einer Frist von 3 Wochen vorgehalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist 22 Jahre alt, hat eine mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben, litt unter Schlafstörungen und Depressionen mittleren Grades und ist in der Lage,

unter allgemein üblichem Zeitdruck zu arbeiten, durchschnittliche psychische Belastung auszuhalten, fallweise schwer, fallweise mittelschwer und ständig leicht körperlich beansprucht zu werden, zu heben und zu tragen, überwiegend zu sitzen, zu stehen, zu gehen, fallweise zu hocken, zu knien, überkopf und gebeugt, ständig in geschlossenen Räumen, fallweise im Freien, zu arbeiten, ständig Feinarbeit, fallweise Grobarbeit und überwiegend Bildschirmtätigkeit zu verrichten, und Schichtdienst, Nachtdienst, Tourendienst, persönlichen Kundenkontakt und Parteienkontakt auszuüben.

Die dem Beschwerdeführer zugewiesenen Aufgaben sind: Hilfsdienste bei der Betreuung von Asylwerberinnen und Asylwerbern, Hilfsdienste bei der Freizeitgestaltung der Asylwerberinnen und Asylwerber, Hol- und Bringdienste; in untergeordnetem Ausmaß: Reinigungsdienste und Gartenarbeiten, Hilfsdienste bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie im administrativen Bereich.

Ein Aufschub oder eine Befreiung von der Leistung des Zivildienstes wurde weder beantragt noch genehmigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Bescheid, der Beschwerde und der amtsärztlichen Begutachtung. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte psychologische Privatgutachten empfiehlt zwar eine Einberufung nicht, empfiehlt aber genausowenig die Abstandnahme von der Einberufung. Demnach erweise sich der Beschwerdeführer in der Testsituation als besonders offen und belastet. Aussagen hinsichtlich der Fähigkeit oder Unfähigkeit bestimmte Tätigkeiten zu verrichten trifft dieses "Gutachten" nicht und es tritt dem Amtsgutachten inhaltlich nicht entgegen. Auch nach Vorhalt ist der Beschwerdeführer dem Amtsgutachten nicht entgegengetreten, sondern hat die eingeräumte Frist ungenutzt verstreichen lassen.

Die von seinem Vorgesetzten bestätigte Argumentation der Urlaubsvertretungen und bereits für das gesamte Kalenderjahr durchgeführten Einteilungen konnten mangels rechtlicher Relevanz dahingestellt bleiben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

Gemäß § 8 Abs. 1 Zivildienstgesetz (ZDG) ist der Zivildienstpflichtige von der Zivildienstserviceagentur einer anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen.

Gemäß §7 Abs. 1 sind alle Zivildienstpflichtigen zum ordentlichen Zivildienst verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Der Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes steht nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem ein Aufschub oder eine Befreiung bewilligt worden ist, rechtlich entgegen. Selbst ein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes würde die Erlassung des Bescheides gem. § 8 Abs. 1 ZDG nicht hindern.

Da der Beschwerdeführer das erforderliche Alter aufweist, zur Leistung eines Zivildienstes bescheidmäßig verpflichtet wurde und aus medizinischer Sicht im Stande war, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen, war die Beschwerde abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Rechtslage und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 ZDG ist insbesondere hinsichtlich der hier relevanten Frage der eingeschränkten Zuweisungshindernisse hinreichend geklärt (vgl. Verwaltungsgerichtshof, 16.11.2008, 2008/11/0108).

Schlagworte

Aufschubantrag, Zivildiensterklärung, Zivildienstpflicht,
Zuweisungsbescheid, Zuweisungszeitraum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W122.2198792.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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