TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/30 W250 2148572-1

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Veröffentlicht am 30.11.2018
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Entscheidungsdatum

30.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W250 2148572-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 21.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er wegen des Krieges, der unsicheren Lage in Afghanistan und weil er dort nicht in die Schule habe gehen können, Afghanistan verlassen habe.

3. Am 13.06.2016 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er zweimal von den Taliban entführt worden sei. Sie hätten vom Beschwerdeführer Geld sowie die Grundstücksurkunden seines Vaters verlangt. Da er nicht gewusst habe, wo sich dies befinde, sei er verprügelt worden. Die Taliban hätten ihn dann nach der Telefonnummer seines Vaters gefragt und jeweils nach einem Telefonat mit seinem Vater freigelassen. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer eine neuerliche Entführung.

4. Mit Stellungnahme vom 28.06.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm in Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner von den Taliban unterstellten politischen Überzeugung, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit zu den schiitischen Hazara und wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie drohe. Dem Beschwerdeführer sei jedenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen, zumal er über kein familiäres oder soziales Netzwerk in Afghanistan verfüge und aufgrund seiner längeren Abwesenheit von Afghanistan massiven sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgesetzt wäre.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.

6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Bundesamt die konkrete und spezielle Gefährdung Minderjähriger in Afghanistan verkannt habe. Er sei in Afghanistan der Gefahr der Zwangsrekrutierung, Entführung bis zur Ermordung durch die Taliban sowie auch aufgrund der prekären Allgemeinlage einer ständigen Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Ihm drohe in Afghanistan ein Leben unter erniedrigenden und menschenrechtswidrigen Bedingungen, welche vom Staat zumindest gebilligt würden bzw. dieser nicht willens sei die Angriffe zu unterbinden.

7. Mit Urkundenvorlage vom 04.07.2010, 10.07.2017, 24.09.2018 und 01.10.2018 wurden Unterlagen betreffend die Integration des Beschwerdeführers vorgelegt.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.10.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt.

9. Mit Stellungnahme vom 30.10.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass vor dem Hintergrund der Länderberichte eine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, seiner zumindest unterstellten politischen und religiösen Gesinnung durch seine Sozialisierung im Ausland und seine islamkritische Haltung sowie seine Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie glaubhaft sei. Der Beschwerdeführer habe zwar in Kabul gewohnt, eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm dort aufgrund der schlechten Sicherheitslage jedoch nicht zur Verfügung. Auch die Städte Herat und Mazar-e Sharif seien ihm aufgrund der anhaltenden Dürre nicht zumutbar. Dem Beschwerdeführer sei daher jedenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Darüber hinaus sei ihm aufgrund seiner außerordentlichen Integration zumindest ein Aufenthaltstitel nach §§ 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen.9. Mit Stellungnahme vom 30.10.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass vor dem Hintergrund der Länderberichte eine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, seiner zumindest unterstellten politischen und religiösen Gesinnung durch seine Sozialisierung im Ausland und seine islamkritische Haltung sowie seine Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie glaubhaft sei. Der Beschwerdeführer habe zwar in Kabul gewohnt, eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm dort aufgrund der schlechten Sicherheitslage jedoch nicht zur Verfügung. Auch die Städte Herat und Mazar-e Sharif seien ihm aufgrund der anhaltenden Dürre nicht zumutbar. Dem Beschwerdeführer sei daher jedenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Darüber hinaus sei ihm aufgrund seiner außerordentlichen Integration zumindest ein Aufenthaltstitel nach Paragraphen 55, Absatz eins, AsylG zu erteilen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX alias XXXX. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum muslimisch-schiitischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder (AS 43, 93 ff; Protokoll vom 02.10.2018 - OZ 8, S. 5 ff).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 alias römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum muslimisch-schiitischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder (AS 43, 93 ff; Protokoll vom 02.10.2018 - OZ 8, Sitzung 5 ff).

Der Beschwerdeführer wurde in Kabul geboren und ist in der Provinz Maidan Wardak, Distrikt XXXX im DorfXXXX gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei Schwestern aufgewachsen (OZ 8, S. 7). Der Beschwerdeführer hat dort sechs Jahre lang die Schule besucht. Im Alter von ca. 12 1/2 Jahren ist der Beschwerdeführer mit zwei Freunden in eine Wohnung in Kabul gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise ohne seine Familie gelebt hat. In Kabul hat er zwei Jahre lang eine Schule besucht (AS 99 ff, 133-135, 189-195; OZ 8, S. 7 f). Der Vater des Beschwerdeführers hat als Fahrer sowie durch die Bewirtschaftung der eigenen Grundstücke den Lebensunterhalt für seine Familie bestritten (AS 97; OZ 8, S. 8). Der Beschwerdeführer hat sechs Monate als Automechaniker gearbeitet und bei der Bewässerung der Obstfelder des Vaters geholfen (AS 95; OZ 8, S. 8).Der Beschwerdeführer wurde in Kabul geboren und ist in der Provinz Maidan Wardak, Distrikt römisch 40 im DorfXXXX gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei Schwestern aufgewachsen (OZ 8, Sitzung 7). Der Beschwerdeführer hat dort sechs Jahre lang die Schule besucht. Im Alter von ca. 12 1/2 Jahren ist der Beschwerdeführer mit zwei Freunden in eine Wohnung in Kabul gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise ohne seine Familie gelebt hat. In Kabul hat er zwei Jahre lang eine Schule besucht (AS 99 ff, 133-135, 189-195; OZ 8, Sitzung 7 f). Der Vater des Beschwerdeführers hat als Fahrer sowie durch die Bewirtschaftung der eigenen Grundstücke den Lebensunterhalt für seine Familie bestritten (AS 97; OZ 8, Sitzung 8). Der Beschwerdeführer hat sechs Monate als Automechaniker gearbeitet und bei der Bewässerung der Obstfelder des Vaters geholfen (AS 95; OZ 8, Sitzung 8).

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 21.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 43 ff).

Der Aufenthaltsort der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers ist unbekannt. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seiner Familie (AS 97; OZ 8, S. 8 f).Der Aufenthaltsort der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers ist unbekannt. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seiner Familie (AS 97; OZ 8, Sitzung 8 f).

Der Beschwerdeführer verfügt zumindest über zwei Onkel väterlicherseits in der Provinz Maidan Wardak sowie über weitere zwei in der Stadt Kabul (OZ 8, S. 9). Der Beschwerdeführer hat zu seinen Onkeln seit seiner Ausreise aus Afghanistan jedoch keinen Kontakt mehr (AS 97; OZ 8, S. 9).Der Beschwerdeführer verfügt zumindest über zwei Onkel väterlicherseits in der Provinz Maidan Wardak sowie über weitere zwei in der Stadt Kabul (OZ 8, Sitzung 9). Der Beschwerdeführer hat zu seinen Onkeln seit seiner Ausreise aus Afghanistan jedoch keinen Kontakt mehr (AS 97; OZ 8, Sitzung 9).

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund und arbeitsfähig.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.

1.2.1. Der Beschwerdeführer ist nicht zweimal von Mitgliedern der Taliban entführt worden. Der Vater des Beschwerdeführers hat weder Lösegeld für den Beschwerdeführer zahlen müssen noch ist er von den Taliban verprügelt oder misshandelt worden. Weder der Beschwerdeführer noch sein Vater sind von den Taliban konkret und individuell mit der Ausübung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht worden.

Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.

Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung durch die Taliban oder andere Personen.

1.2.2. Dem Beschwerdeführer droht aufgrund von Grundstückstreitigkeiten zwischen seinen Onkeln väterlicherseits und seinem Vater keine konkrete individuelle asylrelevante Verfolgung.

1.2.3. Es besteht kein aktueller Zusammenhang zwischen der Flucht des Beschwerdeführers und dem angeblichen Überfall der Taliban auf das Haus seiner Familie.

1.2.4. Der Beschwerdeführer entstammt keiner Mischehe. Beide Elternteile des Beschwerdeführers sind Angehörige der schiitischen Hazara. Darüber hinaus droht dem Beschwerdeführer keine konkrete und individuelle physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara. Angehörige der Religionsgemeinschaft der Schiiten oder der Volksgruppe der Hazara sind in Afghanistan allein aufgrund der Religions- oder Volksgruppen-zugehörigkeit keiner physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt.

1.2.5. Der Beschwerdeführer gilt aufgrund der Tatsache, dass er sich in Europa aufgehalten hat, in Afghanistan weder als westlich orientiert noch ist er psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt. Afghanischen Staatsangehörigen, die aus dem Iran bzw. Europa nach Afghanistan zurückkehren, droht in Afghanistan allein aufgrund ihres Aufenthaltes außerhalb Afghanistans keine psychische und/oder physische Gewalt.

1.2.6. Der Beschwerdeführer wuchs als Angehöriger der muslimischen Religion schiitischer Ausrichtung auf, ist gegenwärtig allerdings anderen Religionen gegenüber offen und übt den muslimischen Glauben nicht aktiv aus. Er ist jedoch - abgesehen von seinem geringen religiösen Interesse - weder vom Islam abgefallen noch geht er aktiv einer anderen (neuen) religiösen Überzeugung nach bzw. tritt er nicht religionsfeindlich oder gar spezifisch gegen den Islam auf.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Provinz Maidan Wardak ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in den Städten Mazar

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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