Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ASVG §292 ;Betreff
Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl sowie die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des Bundesministers für Inneres gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14. November 2016, VGW- 151/074/8148/2016-4, VGW-151/074/8147/2016, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Landeshauptmann von Wien; mitbeteiligte Parteien: 1. R Y, 2. A Y, beide in W und beide vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Die mitbeteiligten Parteien - beide sind russische Staatsangehörige, die erstmitbeteiligte Partei ist die Mutter und Sachwalterin der zweitmitbeteiligten Partei - haben am 8. November 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11. November 2011 wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der mitbeteiligten Parteien in die Russische Föderation unzulässig sei, und es wurde ihnen jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 Asylgesetz 1997 für die Dauer von einem Jahr erteilt. In der Folge wurden die Aufenthaltsberechtigungen verlängert, zuletzt verfügten die mitbeteiligten Parteien über eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) mit einer Gültigkeit bis zum 11. November 2016. 1 Die mitbeteiligten Parteien - beide sind russische Staatsangehörige, die erstmitbeteiligte Partei ist die Mutter und Sachwalterin der zweitmitbeteiligten Partei - haben am 8. November 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11. November 2011 wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der mitbeteiligten Parteien in die Russische Föderation unzulässig sei, und es wurde ihnen jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Asylgesetz 1997 für die Dauer von einem Jahr erteilt. In der Folge wurden die Aufenthaltsberechtigungen verlängert, zuletzt verfügten die mitbeteiligten Parteien über eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) mit einer Gültigkeit bis zum 11. November 2016.
2 Am 4. April 2016 stellten die mitbeteiligten Parteien jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" gestützt auf § 45 Abs. 12 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). 2 Am 4. April 2016 stellten die mitbeteiligten Parteien jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" gestützt auf Paragraph 45, Absatz 12, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).
3 Mit den - im Wesentlichen inhaltsgleichen - Bescheiden vom 24. Mai 2016 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) diese Anträge gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG ab. 3 Mit den - im Wesentlichen inhaltsgleichen - Bescheiden vom 24. Mai 2016 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) diese Anträge gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG ab.
Die belangte Behörde legte den Entscheidungen zugrunde, dass die mitbeteiligten Parteien (in jeweils näher genannter Höhe) Grundversorgung, Mindestsicherung und (für die Tochter) Pflegegeld beziehen würden. Da die Sozialhilfe kein Einkommensbestandteil sei, könne sie bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigt werden. Die mitbeteiligten Parteien seien bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, die Tochter sei körperlich und geistig beeinträchtigt, die Mutter übernehme die Pflege und Betreuung. Im Hinblick darauf könne auch in naher Zukunft nicht von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausgegangen werden, weshalb keine günstige Prognose hinsichtlich der Erzielung von ausreichenden Einkünften gestellt werden könne.
Eine Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG könne - so die belangte Behörde - im gegenständlichen Fall unterbleiben, weil die mitbeteiligten Parteien auf Grund ihrer gültigen Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte ohnehin aufenthaltsberechtigt seien.Eine Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG könne - so die belangte Behörde - im gegenständlichen Fall unterbleiben, weil die mitbeteiligten Parteien auf Grund ihrer gültigen Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte ohnehin aufenthaltsberechtigt seien.
Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Aufenthalt der mitbeteiligten Parteien zu einer finanziellen Belastung führen könnte, könne über die Anträge nicht positiv entschieden werden.
4 In den dagegen erhobenen Beschwerden wandten sich die mitbeteiligten Parteien - unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2013, G 106/12, G 17/13 - gegen die Maßgeblichkeit der Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 NAG für Menschen mit Behinderung. 4 In den dagegen erhobenen Beschwerden wandten sich die mitbeteiligten Parteien - unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2013, G 106/12, G 17/13 - gegen die Maßgeblichkeit der Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 5, NAG für Menschen mit Behinderung.
5 Auf Grund dieser Beschwerden hob das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. November 2016 - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Bescheide der belangten Behörde vom 24. Mai 2016 auf und erteilte den mitbeteiligten Parteien jeweils den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU". Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für zulässig erklärt. 5 Auf Grund dieser Beschwerden hob das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. November 2016 - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Bescheide der belangten Behörde vom 24. Mai 2016 auf und erteilte den mitbeteiligten Parteien jeweils den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU". Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für zulässig erklärt.
6 Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes erhielten die - im Bundesgebiet noch nie erwerbstätig gewesenen - mitbeteiligten Parteien als monatliche Dauerleistungen laut Bescheid des Magistrates der Stadt Wien jeweils EUR 625,- gemäß dem Wiener Mindestsicherungsgesetz und laut Bestätigung der Caritas jeweils EUR 335,- aus der Grundversorgung. Zudem erhalte die zweitmitbeteiligte Partei Pflegegeld der Stufe 2 in Höhe von EUR 284,30. Die Miete (für die gemeinsame Wohnung) betrage EUR 386,-.
Laut den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen sei die (sich im sechzigsten Lebensjahr befindliche) erstmitbeteiligte Partei dauernd invalid gemäß § 255 Abs. 3 ASVG und für den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar. Im Behindertenausweis der zweitmitbeteiligten Partei sei eine 80-prozentige Behinderung vermerkt. Laut vorliegender ärztlicher Stellungnahme sei die zweitmitbeteiligte Partei nicht imstande, sich selbst zu versorgen.Laut den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen sei die (sich im sechzigsten Lebensjahr befindliche) erstmitbeteiligte Partei dauernd invalid gemäß Paragraph 255, Absatz 3, ASVG und für den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar. Im Behindertenausweis der zweitmitbeteiligten Partei sei eine 80-prozentige Behinderung vermerkt. Laut vorliegender ärztlicher Stellungnahme sei die zweitmitbeteiligte Partei nicht imstande, sich selbst zu versorgen.
7 In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Verwaltungsgericht auf die Regelung des § 11 Abs. 5 letzter Satz NAG, der zufolge in Verfahren bei Erstanträgen soziale Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch die Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, nicht zu berücksichtigen seien. Da die mitbeteiligten Parteien bereits derzeit Sozialhilfeleistungen beziehen würden, die ihnen auf Grund ihres anerkannten Status als subsidiär Schutzberechtigte zukommen würden, entstehe ein Anspruch auf soziale Leistungen nicht erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels. Somit seien diese Leistungen "nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 5 letzter Satz NAG e contrario zu berücksichtigen". Gegenständlich sei für jede der mitbeteiligten Parteien ein Richtsatz in Höhe von EUR 882,78 heranzuziehen. Das jeweilige Einkommen der mitbeteiligten Parteien erreiche diesen Richtsatz. 7 In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Verwaltungsgericht auf die Regelung des Paragraph 11, Absatz 5, letzter Satz NAG, der zufolge in Verfahren bei Erstanträgen soziale Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch die Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, nicht zu berücksichtigen seien. Da die mitbeteiligten Parteien bereits derzeit Sozialhilfeleistungen beziehen würden, die ihnen auf Grund ihres anerkannten Status als subsidiär Schutzberechtigte zukommen würden, entstehe ein Anspruch auf soziale Leistungen nicht erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels. Somit seien diese Leistungen "nach dem Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 5, letzter Satz NAG e contrario zu berücksichtigen". Gegenständlich sei für jede der mitbeteiligten Parteien ein Richtsatz in Höhe von EUR 882,78 heranzuziehen. Das jeweilige Einkommen der mitbeteiligten Parteien erreiche diesen Richtsatz.
Die mitbeteiligten Parteien würden die Voraussetzungen des § 45 Abs. 12 NAG erfüllen. Die erstmitbeteiligte Partei könne Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 vorweisen, die zweitmitbeteiligte Partei könne auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung und ihrer Unmündigkeit den entsprechenden Nachweis nicht erbringen. Es liege bei beiden eine aufrechte Krankenversicherung und eine ortsübliche Unterkunft vor. Die mitbeteiligten Parteien seien in den letzten fünf Jahren ununterbrochen auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte im Bundesgebiet aufhältig gewesen.Die mitbeteiligten Parteien würden die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz 12, NAG erfüllen. Die erstmitbeteiligte Partei könne Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 vorweisen, die zweitmitbeteiligte Partei könne auf Grund d