TE Vwgh Beschluss 2018/12/13 Ra 2018/07/0476

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Veröffentlicht am 13.12.2018
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1002
ABGB §1005
AVG §10 Abs1
AVG §10 Abs2
VwGVG 2014 §17
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des Vereins E in L, vertreten durch Dr. Josef Unterweger, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 3. April 2018, Zl. LVwG- 2017/26/2801-7, betreffend die Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit des Umweltinformationsgesetzes und des Auskunftspflichtgesetzes (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Lienz), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des Vereins E in L, vertreten durch Dr. Josef Unterweger, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 3. April 2018, Zl. LVwG- 2017/26/2801-7, betreffend die Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit des Umweltinformationsgesetzes und des Auskunftspflichtgesetzes (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Lienz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 21. Oktober 2017 gab die Bezirkshauptmannschaft Lienz einem Antrag des revisionswerbenden Vereins nach dem Umweltinformationsgesetz und dem Auskunftspflichtgesetz keine Folge.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde des revisionswerbenden Vereins wurde mit dem nun in Revision gezogenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 3. April 2018 zurückgewiesen. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

3 Die Zurückweisung der Beschwerde stützte das Verwaltungsgericht darauf, dass weder im Zeitpunkt der Antragstellung noch im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde ein Beschluss des diesbezüglich vereinsintern zuständigen Vorstands zur Antragstellung bzw. Beschwerdeerhebung vorgelegen sei. Ebenso wenig habe ein Beschluss bestanden, den einschreitenden Rechtsanwalt mit der generellen ständigen Vertretung des Vereins zu beauftragen und den Obmann zur Erteilung der konkreten Aufträge an ihn zu betrauen. Nachträgliche Genehmigungen kämen in solchen Fällen nicht in Frage.

4 Weiters komme dem Obmann nach den Vereinsstatuten keine unbeschränkte Vertretung nach außen zu, insbesondere nicht bei Rechtsgeschäften zwischen dem Verein und Vorstandsmitgliedern, zu denen auch der beauftragte Rechtsanwalt zähle. Bei der Stellung eines Antrags wie des verfahrensgegenständlichen läge keine Gefahr in Verzug vor, weshalb der Obmann auch nicht - entsprechend § 14 Abs. 1 des Vereinsstatuts - selbstständig Anordnungen hätte treffen dürfen; dies gelte auch für die innerhalb einer Frist von vier Wochen mögliche Beschwerdeerhebung, zumal die Einberufung des zuständigen Vorstands auch kurzfristig möglich wäre. 4 Weiters komme dem Obmann nach den Vereinsstatuten keine unbeschränkte Vertretung nach außen zu, insbesondere nicht bei Rechtsgeschäften zwischen dem Verein und Vorstandsmitgliedern, zu denen auch der beauftragte Rechtsanwalt zähle. Bei der Stellung eines Antrags wie des verfahrensgegenständlichen läge keine Gefahr in Verzug vor, weshalb der Obmann auch nicht - entsprechend Paragraph 14, Absatz eins, des Vereinsstatuts - selbstständig Anordnungen hätte treffen dürfen; dies gelte auch für die innerhalb einer Frist von vier Wochen mögliche Beschwerdeerhebung, zumal die Einberufung des zuständigen Vorstands auch kurzfristig möglich wäre.

5 Schließlich habe die Beschwerde auch deshalb zurückgewiesen werden müssen, weil kein aufrechtes Vollmachtsverhältnis zum einschreitenden Rechtsvertreter im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nachgewiesen habe werden können; die Beschwerde sei daher dem ohne Berechtigung einschreitenden Anwalt zuzurechnen gewesen, dem die Beschwerdelegitimation fehle. Diesbezüglich sei das Verwaltungsgericht nach § 10 Abs. 2 AVG berechtigt gewesen, sich über das Vorliegen der Bevollmächtigung Klarheit zu verschaffen. 5 Schließlich habe die Beschwerde auch deshalb zurückgewiesen werden müssen, weil kein aufrechtes Vollmachtsverhältnis zum einschreitenden Rechtsvertreter im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nachgewiesen habe werden können; die Beschwerde sei daher dem ohne Berechtigung einschreitenden Anwalt zuzurechnen gewesen, dem die Beschwerdelegitimation fehle. Diesbezüglich sei das Verwaltungsgericht nach Paragraph 10, Absatz 2, AVG berechtigt gewesen, sich über das Vorliegen der Bevollmächtigung Klarheit zu verschaffen.

6 Die ordentliche Revision sei nicht zuzulassen gewesen, weil die zu lösenden Rechtsfragen anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung hätten zugeführt werden können (wird jeweils näher ausgeführt).

7 Gegen diesen Beschluss wandte sich der revisionswerbende Verein an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 24. September 2018, E 1937/2018-5, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

8 In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten außerordentlichen Revision macht der revisionswerbende Verein Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 9 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 10 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 11 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

12 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (VwGH 18.1.2018, Ra 2017/07/0134, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen (VwGH 14.12.2017, Ra 2017/07/0124, mwN), noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0062, mwN).

13 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (VwGH 21.11.2014, Ra 2014/02/0114, mwN). 13 In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (VwGH 21.11.2014, Ra 2014/02/0114, mwN).

14 In den Zulässigkeitsausführungen der Revision nennt der revisionswerbende Verein in knapper Form vier Aspekte des in Revision gezogenen Beschlusses, denen seines Erachtens grundsätzliche Bedeutung zukomme. So stehe das Verwaltungsgericht im Widerspruch zu gesicherter Rechtsprechung auf dem Standpunkt, dass

  • "-Strichaufzählung
    entgegen § 6 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002 die organschaftliche Vertretungsbefugnis der Vereinsorgane Dritten gegenüber beschränkt sei,entgegen Paragraph 6, Absatz 3, Vereinsgesetz 2002 die organschaftliche Vertretungsbefugnis der Vereinsorgane Dritten gegenüber beschränkt sei,
  • -Strichaufzählung
    entgegen § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG sich der Rechtsanwalt nicht auf die erteilte Vollmacht berufen könne,entgegen Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG sich der Rechtsanwalt nicht auf die erteilte Vollmacht berufen könne,
  • -Strichaufzählung
    die Wirksamkeit der Bevollmächtigung von Amts wegen zu
überprüfen sei,
- Verfahrensanordnungen entgegen § 18 AVG und entgegen § 19 E-GovG erteilt werden können."- Verfahrensanordnungen entgegen Paragraph 18, AVG und entgegen Paragraph 19, E-GovG erteilt werden können."
15 1. Damit gelingt es der Revision aus nachstehenden Gründen aber nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen:
16 Dieser abstrakten Art der Fragestellungen fehlt die Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem vom revisionswerbenden Verein dieser konkret zugrunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzte, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt (vgl. VwGH 2.8.2018, Ra 2018/05/0198; 10.8.2017, Ra 2016/02/0187; und 2.5.2016, Ra 2016/16/0028, jeweils mwN).16 Dieser abstrakten Art der Fragestellungen fehlt die Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem vom revisionswerbenden Verein dieser konkret zugrunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzte, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt vergleiche , VwGH 2.8.2018, Ra 2018/05/0198; 10.8.2017, Ra 2016/02/0187; und 2.5.2016, Ra 2016/16/0028, jeweils mwN).
17 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist zudem konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (VwGH 4.11.2015, Ra 2015/11/0078, mwN). Eine Zulässigkeitsbegründung, die keine Bezugnahme auf Judikatur enthält, entspricht diesen Anforderungen nicht (VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0110); dies gilt auch vorliegendenfalls für die Behauptung, die Rechtsansichten des Verwaltungsgerichts widersprächen "gesicherter Rechtsprechung".
18 Bereits daran scheitert die Zulässigkeit der vorliegenden Revision.
19 2. Dazu kommt fallbezogen, dass die in Zweifel gezogene Vorgangsweise des Verwaltungsgerichts nach § 10 Abs. 1 und 2 AVG in Übereinstimmung mit der Rechtslage und der einschlägigen Rechtsprechung steht:19 2. Dazu kommt fallbezogen, dass die in Zweifel gezogene Vorgangsweise des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 10, Absatz eins, und 2 AVG in Übereinstimmung mit der Rechtslage und der einschlägigen Rechtsprechung steht:
20 2.1. § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG eröffnet einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person die Möglichkeit, sich anstelle des urkundlichen Nachweises lediglich auf die erteilte Vollmacht zu berufen. Das bedeutet nicht, dass die Berufung auf die erteilte Vollmacht nach § 10 Abs. 1 AVG das Vorliegen einer - auch im Innenverhältnis wirksam zustande gekommenen - Vollmacht ersetzen kann; es entfällt lediglich die Pflicht des urkundlichen Nachweises eines zustande gekommenen Bevollmächtigungsverhältnisses. Treten Zweifel über den Inhalt und Umfang sowie über den Bestand einer Vertretungsbefugnis auf, so ist die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) nach § 10 Abs. 2 AVG (in Verbindung mit § 17 VwGVG) befugt, sich Klarheit darüber zu verschaffen und die Vollmacht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen (vgl. VwGH 24.7.2018, Ra 2018/08/0074; 8.7.2004, 2004/07/0101).20 2.1. Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG eröffnet einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person die Möglichkeit, sich anstelle des urkundlichen Nachweises lediglich auf die erteilte Vollmacht zu berufen. Das bedeutet nicht, dass die Berufung auf die erteilte Vollmacht nach Paragraph 10, Absatz eins, AVG das Vorliegen einer - auch im Innenverhältnis wirksam zustande gekommenen - Vollmacht ersetzen kann; es entfällt lediglich die Pflicht des urkundlichen Nachweises eines zustande gekommenen Bevollmächtigungsverhältnisses. Treten Zweifel über den Inhalt und Umfang sowie über den Bestand einer Vertretungsbefugnis auf, so ist die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) nach Paragraph 10, Absatz 2, AVG (in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) befugt, sich Klarheit darüber zu verschaffen und die Vollmacht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen vergleiche , VwGH 24.7.2018, Ra 2018/08/0074; 8.7.2004, 2004/07/0101).
21 Bestehen konkrete Zweifel, ob der betreffende Parteienvertreter tatsächlich bevollmächtigt war, so hat die Behörde von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen (VwGH 16.6.2011, 2008/18/0284; 22.3.1996, 95/17/0384); nichts anderes gilt für das Verwaltungsgericht. Die vorliegendenfalls vorgenommene amtswegige Überprüfung der Wirksamkeit der Bevollmächtigung findet ihre Grundlage daher bereits im AVG. In den Zulässigkeitsausführungen wird das Vorliegen eines Zweifelsfalls nicht in Abrede gestellt; im Übrigen handelte es sich bei dieser Annahme um eine grundsätzlich nicht revisible Entscheidung im Einzelfall.
22 3. Mit der Frage, ob "Verfahrensanordnungen entgegen § 18 AVG und entgegen § 19 E-GovG erteilt werden können", macht der revisionswerbende Verein einen Verfahrensmangel geltend. Die Zulässigkeit einer Revision im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel setzt aber die Relevanz des Verfahrensmangels für das Verfahrensergebnis voraus (VwGH 20.3.2017, Ra 2016/17/0265, 0266, mwN).22 3. Mit der Frage, ob "Verfahrensanordnungen entgegen Paragraph 18, AVG und entgegen Paragraph 19, E-GovG erteilt werden können", macht der revisionswerbende Verein einen Verfahrensmangel geltend. Die Zulässigkeit einer Revision im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel setzt aber die Relevanz des Verfahrensmangels für das Verfahrensergebnis voraus (VwGH 20.3.2017, Ra 2016/17/0265, 0266, mwN).
23 Nähere Ausführungen zur Relevanz dieses möglichen Verfahrensmangels finden sich in der Revision aber nicht. Auch aus diesem Grund liegt darin keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG.23 Nähere Ausführungen zur Relevanz dieses möglichen Verfahrensmangels finden sich in der Revision aber nicht. Auch aus diesem Grund liegt darin keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG.
24 4. Die Revision war daher aus den genannten Gründen zurückzuweisen.
Wien, am 13. Dezember 2018

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070476.L00

Im RIS seit

01.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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