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L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung KärntenNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der Verlassenschaft nach J U, vertreten durch den Verlassenschaftskurator H U in E, dieser vertreten durch die Gradischnig & Gradischnig Rechtsanwälte GmbH in 9500 Villach, Moritschstraße 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 27. September 2018, Zl. KLVwG-S4-1605/7/2018, betreffend die Zurückweisung eines Antrages in einer Angelegenheit des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Amt der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten; mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft "N", vertreten durch den Obmannstellvertreter F P in S), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Rechtsvorgänger der revisionswerbenden Partei beantragte im Jänner 2018 bei der Agrarbehörde Kärnten (Agrarbehörd e) die bescheidmäßige Feststellung der unverminderten Rechtswirksamkeit eines Vollversammlungsbeschlusses der mitbeteiligten Agrargemeinschaft vom 4. Dezember 2007 (betreffend einen damals mit ihm abgeschlossenen Pachtvertrag) und der fehlenden Gültigkeit eines seitens der mitbeteiligten Agrargemeinschaft danach mit einem Dritten abgeschlossenen Pachtvertrages.
2 Die Agrarbehörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 15. Mai 2018 mangels Zuständigkeit zurück.
3 Die revisionswerbende Partei erhob Beschwerde, über die das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis vom 27. September 2018 abweisend entschied. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht zugelassen.
4 Das Verwaltungsgericht begründete das Fehlen einer agrarbehördlichen Zuständigkeit zum einen damit, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Antrag um keine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis im Sinne des § 51 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes (K-FLG) handle (VwGH 23.2.2017, Ra 2017/07/0004); zum anderen komme auch die Sonderzuständigkeit der Agrarbehörde während eines anhängigen Regulierungsverfahrens nach § 98 Abs. 1 und 2 K-FLG nicht zum Tragen, weil das Regulierungsverfahren im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei. Daher könne dahingestellt bleiben, ob die aufgeworfene Frage des Bestehens des Pachtverhältnisses (im Sinne des § 98 Abs. 1 K-FLG) "zum Zwecke der Durchführung der Regelung in das Verfahren einbezogen" hätte werden müssen oder ob es sich hiebei um eine Streitigkeit über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und über die Gegenleistungen für die Nutzung solcher Grundstücke (im Sinne von § 98 Abs. 2 K-FLG) gehandelt habe.
5 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision macht die revisionswerbende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 In den Zulässigkeitsgründen der vorliegenden Revision nennt die revisionswerbende Partei als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung eine irrige Annahme des Verwaltungsgerichts über den bereits erfolgten Abschluss des Regulierungsverfahrens. Aus dem unter einem vorgelegten aktuellen Grundbuchsauszug aus dem Hauptbuch der Liegenschaft der Agrargemeinschaft vom 29. Oktober 2018 ergebe sich nämlich, dass hinsichtlich dieser Liegenschaft die Einleitung des Regulierungsverfahrens noch immer angemerkt sei.
10 Damit gelingt es der revisionswerbenden Partei aber nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
11 Nach § 98 Abs. 1 K-FLG erstreckt sich die (inhaltlich näher abgegrenzte) Zuständigkeit der Agrarbehörde während eines Regulierungsverfahrens von der Einleitung bis zum Zeitpunkt des Abschlusses eines solches Verfahrens. § 94 K-FLG ("Abschluss des Verfahrens") verweist seinerseits auf § 63 Abs. 1 K-FLG; demnach ist der Abschluss des Verfahrens mit Bescheid auszusprechen. Mit der rechtskräftigen Erlassung eines solchen Abschlussbescheides ist das Regulierungserfahren abgeschlossen und die Zuständigkeit der Agrarbehörde beendet.
12 Die revisionswerbende Partei bestreitet weder, dass der Abschluss des Regulierungsverfahrens mit Bescheid der Agrarbehörde vom 19. Februar 2018 ausgesprochen und die dagegen erhobene Beschwerde ihres Rechtsvorgängers mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 19. April 2018 abgewiesen worden sei, noch zieht sie die Ansicht des Verwaltungsgerichts in Zweifel, wonach am Eintritt der Rechtskraft auch die Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nichts zu ändern vermöge.
13 Sie vertritt aber die Ansicht, wegen der noch nicht erfolgten Löschung der Anmerkung des Regulierungsverfahrens im Grundbuch sei das Verfahren nicht abgeschlossen.
14 Das K-FLG stellt bei der Anordnung des Endes der Zuständigkeit der Agrarbehörde nach § 98 Abs. 1 und 2 leg. cit. nicht auf die Streichung der Anmerkung über die Einleitung des Verfahrens aus dem Grundbuch ab, sondern - wie dargestellt - allein auf den bescheidmäßigen rechtskräftigen Verfahrensabschluss, welcher im Zeitpunkt der Erlassung des in Revision gezogenen Erkenntnisses vorlag. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach bereits aus diesem Grund keine Zuständigkeit der Agrarbehörde nach § 98 K-FLG gegeben sei, steht in Übereinstimmung mit der Rechtslage.
15 Dazu kommt, dass die Argumentation der Revision auch deshalb nicht geeignet erscheint, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, weil das Verwaltungsgericht - ausgehend vom Ende der Sonderzuständigkeit der Agrarbehörde wegen des bereits erfolgten Verfahrensabschlusses - eine Prüfung der weiteren Voraussetzung des § 98 Abs. 1 K-FLG unterließ, wonach es sich um eine Entscheidung über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse handeln muss, die zum Zwecke der Durchführung der Regelung in das Verfahren einbezogen werden mussten.
16 Es wäre daher notwendig gewesen, in der Revision auch begründet darzutun, dass die hinter den Anträgen der revisionswerbenden Partei stehende Frage des Bestehens des Pachtverhältnisses zum Zwecke der Durchführung der Regelung in das Verfahren hätte einbezogen werden müssen. Solche Ausführungen sind der Revision aber nicht zu entnehmen. Der in der Revision aufgeworfenen Frage fehlt es daher unter diesem Aspekt auch an der für den Verfahrensausgang notwendigen Relevanz.
17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
18 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. Dezember 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070474.L00Im RIS seit
01.08.2019Zuletzt aktualisiert am
02.08.2019