RS Vwgh 2018/12/19 Ra 2018/02/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs2;
VStG §22;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/02/0108 Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2018/02/0106 E 19. Dezember 2018 Ra 2018/02/0105 E 19. Dezember 2018

Rechtssatz

Das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit hat zur Folge, dass der Täter nur eine Tat verwirklicht hat und für diese auch nur einmal zu bestrafen ist. Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einer tatbestandlichen Handlungseinheit sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt weiters im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0052).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020107.L04

Im RIS seit

21.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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