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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/02/0108 Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2018/02/0106 E 19. Dezember 2018 Ra 2018/02/0105 E 19. Dezember 2018Rechtssatz
Das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit hat zur Folge, dass der Täter nur eine Tat verwirklicht hat und für diese auch nur einmal zu bestrafen ist. Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einer tatbestandlichen Handlungseinheit sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt weiters im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0052).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020107.L04Im RIS seit
21.01.2019Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019