Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §62Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision der S A K in L, vertreten durch Dr. Manfred Trentinaglia, Rechtsanwalt in 6370 Kitzbühel, Kirchgasse 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 30. Mai 2018, LVwG-750426/34/MB, betreffend Grundversorgung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
„Artikel 1
Zweck
Zweck dieser Richtlinie ist die Festlegung von Normen für die Aufnahme von Antragstellern auf internationalen Schutz (im Folgenden 'Antragsteller') in den Mitgliedstaaten.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
[...]
[...]
Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen internationalen Schutz beantragen, solange sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen, sowie für ihre Familienangehörigen, wenn sie nach einzelstaatlichem Recht von diesem Antrag auf internationalen Schutz erfasst sind.
[...]
(3) Diese Richtlinie findet keine Anwendung, wenn die Bestimmungen der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten angewendet werden.
[...]
Artikel 17
Allgemeine Bestimmungen zu materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme und zur medizinischen Versorgung
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller ab Stellung des Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Anspruch nehmen können.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet.
[...]
(5) Wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewähren, bemisst sich deren Umfang auf Grundlage des Leistungsniveaus, das der betreffende Mitgliedstaat nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder nach den Gepflogenheiten anwendet, um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können Antragstellern in dieser Hinsicht eine weniger günstige Behandlung im Vergleich mit eigenen Staatsangehörigen zuteil werden lassen, insbesondere wenn materielle Unterstützung teilweise in Form von Sachleistungen gewährt wird oder wenn das, auf eigene Staatsangehörige anzuwendende, Leistungsniveau darauf abzielt, einen Lebensstandard zu gewährleisten, der über dem nach dieser Richtlinie für Antragsteller vorgeschriebenen Lebensstandard liegt.
Artikel 18
Modalitäten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen
(1) Sofern die Unterbringung als Sachleistung erfolgt, sollte eine der folgenden Unterbringungsmöglichkeiten oder eine Kombination davon gewählt werden:
[...]
(9) In begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein sollte, andere Modalitäten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen festlegen als in diesem Artikel vorgesehen, wenn
Bei derartig anderen Aufnahmemodalitäten werden unter allen Umständen die Grundbedürfnisse gedeckt.
[...]
Artikel 20
Einschränkung oder Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen
(1) Die Mitgliedstaaten können die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen in begründeten Ausnahmefällen einschränken oder entziehen, wenn ein Antragsteller
Wird in den unter den Buchstaben a und b genannten Fällen ein Antragsteller aufgespürt oder meldet er sich freiwillig bei der zuständigen Behörde, so ergeht unter Berücksichtigung der Motive des Untertauchens eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung über die erneute Gewährung einiger oder aller im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen, die entzogen oder eingeschränkt worden sind.
[...]
(5) Entscheidungen über die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder über Sanktionen nach den Absätzen 1, 2, 3 und 4 dieses Artikels werden jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch getroffen und begründet. Die Entscheidungen sind aufgrund der besonderen Situation der betreffenden Personen, insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 21 genannten Personen, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit Artikel 19 in jedem Fall Zugang zur medizinischen Versorgung und gewährleisten einen würdigen Lebensstandard für alle Antragsteller.
(6) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nicht entzogen oder eingeschränkt werden, bevor eine Entscheidung nach Maßgabe von Absatz 5 ergeht.
[...]“
1.2. Die nach der eben teilweise zitierten Aufnahme-RL Österreich obliegenden Versorgungsverpflichtungen sind gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG), im Folgenden kurz GVV, zwischen Bund und Ländern geteilt, wobei dem Bund im Wesentlichen die Erstversorgung zukommt. In diesem Sinn heißt es in den Art. 1 bis 4 der GVV auszugsweise:1.2. Die nach der eben teilweise zitierten Aufnahme-RL Österreich obliegenden Versorgungsverpflichtungen sind gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung - Artikel 15 a, B-VG), im Folgenden kurz GVV, zwischen Bund und Ländern geteilt, wobei dem Bund im Wesentlichen die Erstversorgung zukommt. In diesem Sinn heißt es in den Artikel eins, bis 4 der GVV auszugsweise:
„Artikel 1
Zielsetzung
(1) Ziel der Vereinbarung ist die bundesweite Vereinheitlichung der Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die im Bundesgebiet sind, im Rahmen der bestehenden verfassungsrechtlichen Kompetenzbereiche. Die Grundversorgung soll bundesweit einheitlich sein, partnerschaftlich durchgeführt werden, eine regionale Überbelastung vermeiden und Rechtssicherheit für die betroffenen Fremden schaffen.
(2) Bei der Erreichung des Ziels gemäß Abs. 1 ist auf die europarechtlichen Normen, insbesondere auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten und die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Bedacht zu nehmen.(2) Bei der Erreichung des Ziels gemäß Absatz eins, ist auf die europarechtlichen Normen, insbesondere auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten und die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Bedacht zu nehmen.
[...]
Artikel 2
Begriffsbestimmungen/Zielgruppe
(1) Zielgruppe dieser Vereinbarung sind - unbeschadet der Bestimmungen des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. I Nr. 101/2003 - hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die unterstützungswürdig sind. Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Schutzbedürftig sind(1) Zielgruppe dieser Vereinbarung sind - unbeschadet der Bestimmungen des Bundesbetreuungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, - hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die unterstützungswürdig sind. Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Schutzbedürftig sind
[...]
Artikel 3
Aufgaben des Bundes
(1) Der Bund führt Betreuungseinrichtungen (Betreuungsstellen, Erstaufnahmestellen) für Asylwerber. Der Bund stellt vor Neuerrichtung oder Schließung von Bundesbetreuungsstellen das Einvernehmen mit dem jeweiligen Bundesland her. Der Bund sorgt für die Erstaufnahme der Asylwerber.
(2) Der Bund richtet eine Koordinationsstelle ein. Deren Aufgaben sind:
[...]
Artikel 4
Aufgaben der Länder
(1) Die Aufgaben der Länder sind:
[...]“
„Gewährung der Versorgung
§ 2. (1) Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5), wobei im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen - so weit als möglich - berücksichtigt werden. Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im ZulassungsverfahrenParagraph 2, (1) Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (Paragraph eins, Ziffer 5,), wobei im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen - so weit als möglich - berücksichtigt werden. Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren
bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind. Bei Führung von Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder bei zurückweisenden Entscheidungen gemäß § 5 AsylG 2005 können im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes, Fremde in Betreuungseinrichtungen des betroffenen Bundeslandes untergebracht werden und von diesen versorgt werden. § 6 Abs. 1 gilt sinngemäß.bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind. Bei Führung von Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder bei zurückweisenden Entscheidungen gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 können im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes, Fremde in Betreuungseinrichtungen des betroffenen Bundeslandes untergebracht werden und von diesen versorgt werden. Paragraph 6, Absatz eins, gilt sinngemäß.
(1a) Es besteht kein Anspruch auf Versorgung in einer bestimmten Betreuungseinrichtung des Bundes oder in einem bestimmten Bundesland. Bei Bedarf ist eine Verlegung von Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Abs. 1, die bereits in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in eine andere Betreuungseinrichtung des Bundes zulässig. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung des Bundes (§1 Z5) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen. Diesfalls ist der Asylwerber nicht mehr zum Aufenthalt in der Betreuungseinrichtung, in der ihm bisher Versorgung geleistet wurde, berechtigt.(1a) Es besteht kein Anspruch auf Versorgung in einer bestimmten Betreuungseinrichtung des Bundes oder in einem bestimmten Bundesland. Bei Bedarf ist eine Verlegung von Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Absatz eins,, die bereits in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in eine andere Betreuungseinrichtung des Bundes zulässig. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung des Bundes (§1 Z5) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen. Diesfalls ist der Asylwerber nicht mehr zum Aufenthalt in der Betreuungseinrichtung, in der ihm bisher Versorgung geleistet wurde, berechtigt.
(2) Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Abs. 1 ist möglichst frühzeitig der Ort mitzuteilen, an welchem ihre Versorgung geleistet wird. Bei der Zuteilung ist auf bestehende familiäre Beziehungen, auf die besonderen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen und auf ethnische Besonderheiten Bedacht zu nehmen.(2) Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Absatz eins, ist möglichst frühzeitig der Ort mitzuteilen, an welchem ihre Versorgung geleistet wird. Bei der Zuteilung ist auf bestehende familiäre Beziehungen, auf die besonderen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen und auf ethnische Besonderheiten Bedacht zu nehmen.
[...]
Versorgung nach erfolgter Zulassung
§ 6. (1) Über erstmalige Unterbringung in einer Betreuungsstelle eines Bundeslandes entscheidet der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungsstelle (§ 1 Z 4) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.Paragraph 6, (1) Über erstmalige Unterbringung in einer Betreuungsstelle eines Bundeslandes entscheidet der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungsstelle (Paragraph eins, Ziffer 4,) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.
(2) Bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes kann der Asylwerber im unbedingt erforderlichen Ausmaß in der Betreuungsstelle des Bundes (§ 1 Z 4) weiter versorgt werden, jedoch nicht für einen 14 Tage übersteigenden Zeitraum.(2) Bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes kann der Asylwerber im unbedingt erforderlichen Ausmaß in der Betreuungsstelle des Bundes (Paragraph eins, Ziffer 4,) weiter versorgt werden, jedoch nicht für einen 14 Tage übersteigenden Zeitraum.
[...]“
„§ 1
Vorübergehende Grundversorgung
(1) Die in der Grundversorgungsvereinbarung, LGBl Nr 93/2004, vorgesehenen Hilfen und Maßnahmen sind hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, die ihren Hauptwohnsitz und Aufenthalt in Oberösterreich haben, vom Land zu erbringen. Dies gilt nicht, wenn die Art der Hilfeleistung den Aufenthalt außerhalb von Oberösterreich erfordert.(1) Die in der Grundversorgungsvereinbarung, Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2004,, vorgesehenen Hilfen und Maßnahmen sind hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, die ihren Hauptwohnsitz und Aufenthalt in Oberösterreich haben, vom Land zu erbringen. Dies gilt nicht, wenn die Art der Hilfeleistung den Aufenthalt außerhalb von Oberösterreich erfordert.
(2) Ein Anspruch auf eine bestimmte Art oder Form der Grundversorgung besteht nicht.
[...]
§ 2Paragraph 2
Hilfs- und Schutzbedürftigkeit
(1) Hilfsbedürftig sind Fremde, die - unter Berücksichtigung der Umstände der Lebensführung - der Grundversorgung vergleichbare Leistungen für sich und die mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können, wobei eine Lebensgemeinschaft einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gleichgestellt wird. Als eigene Mittel gelten alle zur Verfügung stehenden oder zufließenden Geldbeträge einschließlich der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages, Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie sonstige Vermögenswerte, die nicht zur unmittelbaren Deckung des notwendigen Lebensbedarfs erforderlich sind.
[...]
(4) Schutzbedürftig sind die im Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung genannten Fremden.(4) Schutzbedürftig sind die im Artikel 2, Absatz eins, der Grundversorgungsvereinbarung genannten Fremden.
§ 3Paragraph 3
Gewährung, Verweigerung, Einschränkung und Entzug von Grundversorgungsleistungen
(1) Die Gewährung von Grundversorgungsleistungen erfolgt durch Zuweisen einer geeigneten Unterkunft samt angemessener Verpflegung, durch Auszahlung von Geldleistungen, durch Abschluss einer Krankenversicherung, durch Ausgabe von Gutscheinen oder sonstige geeignete Maßnahmen.
(2) Grundversorgungsleistungen können nach Maßgabe des Abs. 6 verweigert, eingeschränkt oder entzogen werden, wenn der oder die Fremde(2) Grundversorgungsleistungen können nach Maßgabe des Absatz 6, verweigert, eingeschränkt oder entzogen werden, wenn der oder die Fremde
[...]
(6) Die Entscheidungen gemäß Abs. 2 sind im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die besondere Situation oder eine allfällige besondere Schutzbedürftigkeit (wie z. B. unbegleitete Minderjährige) unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Der Entscheidung hat eine Anhörung des Betroffenen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen.(6) Die Entscheidungen gemäß Absatz 2, sind im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die besondere Situation oder eine allfällige besondere Schutzbedürftigkeit (wie z. B. unbegleitete Minderjährige) unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Der Entscheidung hat eine Anhörung des Betroffenen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen.
(7) Der Zugang zu medizinischer Notversorgung ist sicherzustellen.
(8) Nicht mehr in Anspruch genommene Leistungen gelten als eingestellt.
§ 4Paragraph 4
Rechtsschutz
(1) Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder einen Asylantrag gestellt haben, über den noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, können bei Verweigerung, Einschränkung oder Entzug von Grundversorgungsleistungen binnen vier Wochen die bescheidmäßige Feststellung durch die Landesregierung verlangen.
(2) Hat die Landesregierung eine Entscheidung gemäß § 64 Abs. 2 AVG getroffen, kann das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(2) Hat die Landesregierung eine Entscheidung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG getroffen, kann das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
§ 6Paragraph 6
Sonderbestimmungen für Vertriebene
Bei einem Massenzustrom von Vertriebenen (§ 76 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100) kann sich die Grundversorgung auf die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Versorgung mit angemessener Verpflegung und die Sicherung der Krankenhilfe beschränken. § 4 ist nicht anzuwenden.“Bei einem Massenzustrom von Vertriebenen (Paragraph 76, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005, Bundesgesetzblatt , I Nr. 100) kann sich die Grundversorgung auf die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Versorgung mit angemessener Verpflegung und die Sicherung der Krankenhilfe beschränken. Paragraph 4, ist nicht anzuwenden.“
„Die Entscheidung über die Verweigerung, Einschränkung oder den Entzug von Grundversorgungsleistungen für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, über den noch nicht endgültig entschieden wurde, ist von der Landesregierung mit Bescheid zu treffen.“
„2. Die Zulässigkeit einer Klage nach Art. 137 B-VG setzt aber weiters auch voraus, dass eine bescheidmäßige Erledigung des Anspruchs durch eine Verwaltungsbehörde nicht in Betracht kommt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben:„2. Die Zulässigkeit einer Klage nach Artikel 137, B-VG setzt aber weiters auch voraus, dass eine bescheidmäßige Erledigung des Anspruchs durch eine Verwaltungsbehörde nicht in Betracht kommt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben:
2.1. Soweit Personen, wie hier die Klägerin, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, fällt das Oö. GVG in den Anwendungsbereich der Aufnahme-RL, seine Regelungen ergehen insoweit in Durchführung des Rechts der Union im Sinne des Art. 51 Abs. 1 GRC (siehe VfSlg 19.632/2012, 19.865/2014 mwN). Art. 17 Abs. 1 Aufnahme-RL normiert einen Anspruch des Fremden auf die in der Richtlinie vorgesehenen materiellen Leistungen und somit innerstaatlich gesehen auf Leistungen aus der Grundversorgung ab dem Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz (schon zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung in Art. 13 Abs. 1 der RL 2003/9/EG sprach der Gerichtshof der Europäischen Union aus, dass ‚der Zeitraum, in dem den Asylwerbern die materiellen Aufnahmebedingungen gewährt werden müssen, mit der Antragstellung beginnt‘, EuGH 27.2.2014, Rs. C-79/13, Saciri, Rz 33 f.). Nach Art. 20 Abs. 5 der Aufnahme-RL setzt die Einschränkung bzw. der Entzug von Grundversorgungsleistungen eine im Einzelfall begründete Entscheidung voraus, die im Rahmen eines im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Rechtswegs letztlich vor einem Gericht bekämpfbar sein muss (Art. 26 Abs. 1 Aufnahme-RL). Art. 20 Abs. 6 der Aufnahme-RL besagt, dass ‚im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nicht entzogen oder eingeschränkt werden‘ dürfen, bevor nicht eine solche im Einzelfall begründete Entscheidung ergangen ist.2.1. Soweit Personen, wie hier die Klägerin, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, fällt das Oö. GVG in den Anwendungsbereich der Aufnahme-RL, seine Regelungen ergehen insoweit in Durchführung des Rechts der Union im Sinne des Artikel 51, Absatz eins, GRC (siehe VfSlg 19.632 aus 2012,, 19.865 aus 2014, mwN). Artikel 17, Absatz eins, Aufnahme-RL normiert einen Anspruch des Fremden auf die in der Richtlinie vorgesehenen materiellen Leistungen und somit innerstaatlich gesehen auf Leistungen aus der Grundversorgung ab dem Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz (schon zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung in Artikel 13, Absatz eins, der RL 2003/9/EG sprach der Gerichtshof der Europäischen Union aus, dass ‚der Zeitraum, in dem den Asylwerbern die materiellen Aufnahmebedingungen gewährt werden müssen, mit der Antragstellung beginnt‘, EuGH 27.2.2014, Rs. C-79/13, Saciri, Rz 33 f.). Nach Artikel 20, Absatz 5, der Aufnahme-RL setzt die Einschränkung bzw. der Entzug von Grundversorgungsleistungen eine im Einzelfall begründete Entscheidung voraus, die im Rahmen eines im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Rechtswegs letztlich vor einem Gericht bekämpfbar sein muss (Artikel 26, Absatz eins, Aufnahme-RL). Artikel 20, Absatz 6, der Aufnahme-RL besagt, dass ‚im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nicht entzogen oder eingeschränkt werden‘ dürfen, bevor nicht eine solche im Einzelfall begründete Entscheidung ergangen ist.
Schon im Hinblick auf das Rechtsschutzsystem der früheren RL 2003/9/EG - und nichts anderes kann für die insoweit vergleichbaren Regelungen der Aufnahme-RL, insbesondere des Art. 20 Abs. 5 und 6 in Verbindung mit Art. 26 dieser Richtlinie gelten - hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss VfSlg 18.447/2008 zum Oö. GVG ausgesprochen, ‚dass die Grundversorgung nur infolge eines rechtsgestaltenden Bescheides entzogen oder eingeschränkt werden darf‘ (die bloß eine bescheidförmige ex-post-Feststellung der faktischen Einschränkung bzw. Entziehung vorsehenden Regelungen des § 4 Oö. GVG sind daher, wie sich schon aus VfSlg 18.447/2008 ergibt, auf Grund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL unangewendet zu lassen).Schon im Hinblick auf das Rechtsschutzsystem der früheren RL 2003/9/EG - und nichts anderes kann für die insoweit vergleichbaren Regelungen der Aufnahme-RL, insbesondere des Artikel 20, Absatz 5, und 6 in Verbindung mit Artikel 26, dieser Richtlinie gelten - hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss VfSlg 18.447 aus 2008, zum Oö. GVG ausgesprochen, ‚dass die Grundversorgung nur infolge eines rechtsgestaltenden Bescheides entzogen oder eingeschränkt werden darf‘ (die bloß eine bescheidförmige ex-post-Feststellung der faktischen Einschränkung bzw. Entziehung vorsehenden Regelungen des Paragraph 4, Oö. GVG sind daher, wie sich schon aus VfSlg 18.447 aus 2008, ergibt, auf Grund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL unangewendet zu lassen).
In der erwähnten Rechtssache Saciri hat der Gerichtshof der Europäischen Union zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der RL 2003/9/EG in der Folge hervorgehoben, dass sowohl die allgemeine Systematik und der Zweck der Aufnahme-RL wie auch insbesondere Art. 1 GRC ‚dem entgegen[stehen], dass einem Asylwerber, und sei es auch nur vorübergehend nach Einreichung eines Asylantrags, der mit den in dieser Richtlinie festgelegten Mindestnormen verbundene Schutz entzogen wird‘ (EuGH, Rs. C-79/13, Rz 35). Im Lichte des Art. 1 GRC verlangt also die Aufnahme-RL nach dieser Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union, dass Personen, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, unmittelbar mit diesem Antrag ein Anspruch auf die in der Aufnahme-RL vorgesehen materiellen Leistungen, mithin ein Anspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung zukommt, der nur durch eine förmliche hoheitliche Entscheidung, die einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, verweigert, eingeschränkt oder entzogen werden kann.In der erwähnten Rechtssache Saciri hat der Gerichtshof der Europäischen Union zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der RL 2003/9/EG in der Folge hervorgehoben, dass sowohl die allgemeine Systematik und der Zweck der Aufnahme-RL wie auch insbesondere Artikel eins, GRC ‚dem