TE Vwgh Erkenntnis 2018/12/20 Ra 2018/21/0154

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Veröffentlicht am 20.12.2018
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
E3L E19103020
E6J
L92404 Betreuung Grundversorgung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
17 Vereinbarungen gemäss Art 15a B-VG
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §62
AVG §56
B-VG Art15a
EURallg
Grundversorgung Vereinbarung Art15a B-VG 2004
Grundversorgung Vereinbarung Art15a B-VG 2004 Art3 Abs2 Z1
Grundversorgung Vereinbarung Art15a B-VG 2004 Art4 Abs1 Z1
GrundversorgungsG Bund 2005 §2
GrundversorgungsG Bund 2005 §2 Abs1
GrundversorgungsG Bund 2005 §6 Abs2
GrundversorgungsG OÖ 2006
GrundversorgungsG OÖ 2006 §1 Abs1
GrundversorgungsG OÖ 2006 §3 Abs2
GrundversorgungsG OÖ 2006 §3 Abs6
GrundversorgungsG OÖ 2006 §4 idF 2016/064
GrundversorgungsG OÖ 2006 §6
NAG 2005 §76 idF 2005/I/100
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
32001L0055 Massenzustrom-RL Art5
32013L0033 Aufnahme-RL
32013L0033 Aufnahme-RL Art18 Abs9 litb
62010CJ0571 Kamberaj VORAB
62013CJ0079 Saciri VORAB
  1. AsylG 2005 § 62 heute
  2. AsylG 2005 § 62 gültig ab 05.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  3. AsylG 2005 § 62 gültig von 20.07.2015 bis 04.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 62 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 62 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 62 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 62 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 15a heute
  2. B-VG Art. 15a gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 15a gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision der S A K in L, vertreten durch Dr. Manfred Trentinaglia, Rechtsanwalt in 6370 Kitzbühel, Kirchgasse 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 30. Mai 2018, LVwG-750426/34/MB, betreffend Grundversorgung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Die Revisionswerberin ist syrische Staatsangehörige. Nach ihrer Einreise nach Österreich stellte sie am 29. Oktober 2015 in Linz einen Antrag auf internationalen Schutz, am 5. November 2015 wurde dieses Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51 AsylG 2005) zugelassen. Am 23. November 2015 wurde die Revisionswerberin in die Grundversorgung des Landes Oberösterreich übernommen.Die Revisionswerberin ist syrische Staatsangehörige. Nach ihrer Einreise nach Österreich stellte sie am 29. Oktober 2015 in Linz einen Antrag auf internationalen Schutz, am 5. November 2015 wurde dieses Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51, AsylG 2005) zugelassen. Am 23. November 2015 wurde die Revisionswerberin in die Grundversorgung des Landes Oberösterreich übernommen.

2        Bereits davor, eingehend bei der Oberösterreichischen Landesregierung (belangte Behörde) am 11. November 2015, hatte die Revisionswerberin den Antrag gestellt, sie in die Grundversorgung nach dem „OÖ Landesgrundversorgungsgesetz 2006“ aufzunehmen und ihr unverzüglich die wichtigsten lebensnotwendigsten Versorgungsleistungen - insbesondere die Unterbringung in einer geeigneten Unterkunft - zu gewähren; sie sei auf die Grundversorgung angewiesen, schlafe derzeit bei Bekannten ihrer Schwester, könne dort jedoch nicht dauerhaft bleiben; (auch) sei ihre Nahrungsmittelversorgung nicht gesichert; sie erwarte eine „unverzügliche Entscheidung“.

3        Mit weiterer Eingabe vom 3. Februar 2016 brachte die Revisionswerberin vor, dass ihr seitens der belangten Behörde vom 6. November 2015 „bis zum 24.11.2015“ rechtswidrig die Grundversorgungsleistungen vorenthalten worden seien. Sollte die belangte Behörde nicht in der Lage gewesen sein, die geschuldeten Sachleistungen bereitzustellen, so wäre sie verpflichtet gewesen, für diesen Zeitraum entsprechende Geldleistungen zu erbringen. Diese seien für 18 Tage mit € 541,92 (aliquot berechnet nach der Oö. Mindestsicherungsverordnung) zu bemessen und in diesem Ausmaß der Revisionswerberin zu ersetzen.

4        Die belangte Behörde verweigerte die begehrte Zahlung, woraufhin die Revisionswerberin - wie in der Eingabe vom 3. Februar 2016 für diesen Fall angekündigt - den genannten Betrag mit Klage nach Art. 137 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof geltend machte.Die belangte Behörde verweigerte die begehrte Zahlung, woraufhin die Revisionswerberin - wie in der Eingabe vom 3. Februar 2016 für diesen Fall angekündigt - den genannten Betrag mit Klage nach Artikel 137, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof geltend machte.

5        Mit Beschluss vom 15. Oktober 2016, A 15/2015, VfSlg. 20.098, wies der Verfassungsgerichtshof diese Klage zurück, weil für die Revisionswerberin eine bescheidmäßige Erledigung ihres Anspruches in Betracht komme.

6        Unter Bezugnahme auf diesen Beschluss stellte die Revisionswerberin dann an die belangte Behörde ausdrücklich den Antrag festzustellen, dass ihr „für den Zeitraum vom 6.11.2015 bis zum 23.11.2015 Grundversorgungsleistungen nach dem Oö Grundversorgungsgesetz zustehen“. Außerdem beantragte sie, ihr „für diesen Zeitraum eine Geld-Ersatzleistung in der Höhe der Mindestsicherung, und zwar EUR 541,92, zuzusprechen.“

7        Mit Bescheid vom 7. März 2017 wies die belangte Behörde diese Anträge als unbegründet ab. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 30. Mai 2018 gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) der dagegen erhobenen Beschwerde keine Folge. Das begründete das LVwG zusammenfassend einerseits damit, dass der Revisionswerberin die ihr zustehenden Leistungen „ab Antragstellung“ (offenkundig gemeint: Antrag auf internationalen Schutz) tatsächlich zur Verfügung gestanden hätten; zwar sei es nicht möglich gewesen, ihr unmittelbar nach Antragstellung ein (gemeint: reguläres) Quartier zuzuweisen, jedoch habe es die Revisionswerberin unterlassen, die ihre Grundbedürfnisse sichernden, vom Bund eingerichteten Notquartiere in Anspruch zu nehmen; sie habe sich somit aus freien Stücken der Hilfeleistung begeben. Andererseits liege die Versorgung eines Asylwerbers erst nach der - hier nicht erfolgten - Zuteilung auf das jeweilige Bundesland bei den Ländern. Die Revisionswerberin hätte (daher) - wenn überhaupt - einen Antrag beim Bundesminister für Inneres zur Unterbringung in einer Bundesbetreuungseinrichtung stellen müssen. Sie habe aber einen Antrag auf Grundversorgung direkt beim Land Oberösterreich gestellt; der „notwendige Aufnahmeprozess“ sei daher nicht in die Wege geleitet worden, vielmehr habe sich die Revisionswerberin direkt nach Oberösterreich begeben, hier beim Land Oberösterreich um Grundversorgung angesucht und sich „aus dem Regelkreis der Zuweisung begeben.“ Eine Zuweisung zum Land Oberösterreich - so das LVwG zusammenfassend - „und sohin ein Auslöser zum Rechtsanspruch auf Gewährung der Grundversorgung durch das Land Oberösterreich ist bis zu dessen Entscheidung zur Aufnahme [der Revisionswerberin] in die Grundversorgung des Landes Oberösterreich mit 23.11.2015 nicht erfolgt.“

8        Außerdem sprach das LVwG aus, dass gegen sein Erkenntnis eine Revision nicht zulässig sei.

9        Über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete, erwogen:

10       Die Revision ist - wie sich aus dem Nachstehenden ergibt - zulässig und berechtigt.

11       1.1. Auszugehen ist zunächst von der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Neufassung]), die insbesondere Folgendes vorsieht:

„Artikel 1

Zweck

Zweck dieser Richtlinie ist die Festlegung von Normen für die Aufnahme von Antragstellern auf internationalen Schutz (im Folgenden 'Antragsteller') in den Mitgliedstaaten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

a)   'Antrag auf internationalen Schutz' einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU;

b)   'Antragsteller', einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;

[...]

f)   'im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährte Vorteile' sämtliche Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Richtlinie zugunsten von Antragstellern treffen;

g)   'im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen' Unterkunft, Verpflegung und Kleidung in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs;

[...]

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen internationalen Schutz beantragen, solange sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen, sowie für ihre Familienangehörigen, wenn sie nach einzelstaatlichem Recht von diesem Antrag auf internationalen Schutz erfasst sind.

[...]

(3) Diese Richtlinie findet keine Anwendung, wenn die Bestimmungen der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten angewendet werden.

[...]

Artikel 17

Allgemeine Bestimmungen zu materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme und zur medizinischen Versorgung

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller ab Stellung des Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Anspruch nehmen können.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet.

[...]

(5) Wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewähren, bemisst sich deren Umfang auf Grundlage des Leistungsniveaus, das der betreffende Mitgliedstaat nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder nach den Gepflogenheiten anwendet, um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können Antragstellern in dieser Hinsicht eine weniger günstige Behandlung im Vergleich mit eigenen Staatsangehörigen zuteil werden lassen, insbesondere wenn materielle Unterstützung teilweise in Form von Sachleistungen gewährt wird oder wenn das, auf eigene Staatsangehörige anzuwendende, Leistungsniveau darauf abzielt, einen Lebensstandard zu gewährleisten, der über dem nach dieser Richtlinie für Antragsteller vorgeschriebenen Lebensstandard liegt.

Artikel 18

Modalitäten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen

(1) Sofern die Unterbringung als Sachleistung erfolgt, sollte eine der folgenden Unterbringungsmöglichkeiten oder eine Kombination davon gewählt werden:

a)   Räumlichkeiten zur Unterbringung von Antragstellern für die Dauer der Prüfung eines an der Grenze oder in Transitzonen gestellten Antrags auf internationalen Schutz;

b)   Unterbringungszentren, die einen angemessenen Lebensstandard gewährleisten;

c)   Privathäuser, Wohnungen, Hotels oder andere für die Unterbringung von Antragstellern geeignete Räumlichkeiten.

[...]

(9) In begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein sollte, andere Modalitäten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen festlegen als in diesem Artikel vorgesehen, wenn

a)   eine Beurteilung der spezifischen Bedürfnisse des Antragstellers gemäß Artikel 22 erforderlich ist;

b)   die üblicherweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten vorübergehend erschöpft sind.

Bei derartig anderen Aufnahmemodalitäten werden unter allen Umständen die Grundbedürfnisse gedeckt.

[...]

Artikel 20

Einschränkung oder Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen

(1) Die Mitgliedstaaten können die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen in begründeten Ausnahmefällen einschränken oder entziehen, wenn ein Antragsteller

a)   den von der zuständigen Behörde bestimmten Aufenthaltsort verlässt, ohne diese davon zu unterrichten oder erforderlichenfalls eine Genehmigung erhalten zu haben; oder

b)   seinen Melde- und Auskunftspflichten oder Aufforderungen zu persönlichen Anhörungen im Rahmen des Asylverfahrens während einer im einzelstaatlichen Recht festgesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt; oder

c)   einen Folgeantrag nach Artikel 2 Buchstabe q der Richtlinie 2013/32/EU gestellt hat.

Wird in den unter den Buchstaben a und b genannten Fällen ein Antragsteller aufgespürt oder meldet er sich freiwillig bei der zuständigen Behörde, so ergeht unter Berücksichtigung der Motive des Untertauchens eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung über die erneute Gewährung einiger oder aller im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen, die entzogen oder eingeschränkt worden sind.

[...]

(5) Entscheidungen über die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder über Sanktionen nach den Absätzen 1, 2, 3 und 4 dieses Artikels werden jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch getroffen und begründet. Die Entscheidungen sind aufgrund der besonderen Situation der betreffenden Personen, insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 21 genannten Personen, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit Artikel 19 in jedem Fall Zugang zur medizinischen Versorgung und gewährleisten einen würdigen Lebensstandard für alle Antragsteller.

(6) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nicht entzogen oder eingeschränkt werden, bevor eine Entscheidung nach Maßgabe von Absatz 5 ergeht.

[...]“

1.2. Die nach der eben teilweise zitierten Aufnahme-RL Österreich obliegenden Versorgungsverpflichtungen sind gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG), im Folgenden kurz GVV, zwischen Bund und Ländern geteilt, wobei dem Bund im Wesentlichen die Erstversorgung zukommt. In diesem Sinn heißt es in den Art. 1 bis 4 der GVV auszugsweise:1.2. Die nach der eben teilweise zitierten Aufnahme-RL Österreich obliegenden Versorgungsverpflichtungen sind gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung - Artikel 15 a, B-VG), im Folgenden kurz GVV, zwischen Bund und Ländern geteilt, wobei dem Bund im Wesentlichen die Erstversorgung zukommt. In diesem Sinn heißt es in den Artikel eins, bis 4 der GVV auszugsweise:

„Artikel 1

Zielsetzung

(1) Ziel der Vereinbarung ist die bundesweite Vereinheitlichung der Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die im Bundesgebiet sind, im Rahmen der bestehenden verfassungsrechtlichen Kompetenzbereiche. Die Grundversorgung soll bundesweit einheitlich sein, partnerschaftlich durchgeführt werden, eine regionale Überbelastung vermeiden und Rechtssicherheit für die betroffenen Fremden schaffen.

(2) Bei der Erreichung des Ziels gemäß Abs. 1 ist auf die europarechtlichen Normen, insbesondere auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten und die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Bedacht zu nehmen.(2) Bei der Erreichung des Ziels gemäß Absatz eins, ist auf die europarechtlichen Normen, insbesondere auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten und die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Bedacht zu nehmen.

[...]

Artikel 2

Begriffsbestimmungen/Zielgruppe

(1) Zielgruppe dieser Vereinbarung sind - unbeschadet der Bestimmungen des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. I Nr. 101/2003 - hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die unterstützungswürdig sind. Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Schutzbedürftig sind(1) Zielgruppe dieser Vereinbarung sind - unbeschadet der Bestimmungen des Bundesbetreuungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, - hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die unterstützungswürdig sind. Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Schutzbedürftig sind

1.   Fremde, die einen Asylantrag gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen ist,

[...]

Artikel 3

Aufgaben des Bundes

(1) Der Bund führt Betreuungseinrichtungen (Betreuungsstellen, Erstaufnahmestellen) für Asylwerber. Der Bund stellt vor Neuerrichtung oder Schließung von Bundesbetreuungsstellen das Einvernehmen mit dem jeweiligen Bundesland her. Der Bund sorgt für die Erstaufnahme der Asylwerber.

(2) Der Bund richtet eine Koordinationsstelle ein. Deren Aufgaben sind:

1.   Zuteilung der Asylwerber auf die Länder unter Bedachtnahme auf den Aufteilungsschlüssel (Art. 1 Abs. 4),Zuteilung der Asylwerber auf die Länder unter Bedachtnahme auf den Aufteilungsschlüssel (Artikel eins, Absatz 4,),

2.   Transporte (zu den Erstaufnahmestellen und von den Erstaufnahmestellen in die Länder),

3.   An-, Ab- und Ummeldung bei der Krankenversicherung, soweit die betreuten Fremden durch den Bund aufgenommen werden oder sich in Betreuungseinrichtungen des Bundes befinden,

4.   administrative Abwicklung, vierteljährliche Erstellung einer Übersicht über die finanziellen Aufwendungen aller Vertragspartner (gegliedert nach Vertragspartnern) sowie Verrechnung mit den Ländern,

5.   bei Bedarf und über Ersuchen der Länder Unterstützung bei der Umverteilung von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 4 auf einzelne Bundesländer undbei Bedarf und über Ersuchen der Länder Unterstützung bei der Umverteilung von Fremden gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 4, auf einzelne Bundesländer und

6.   die Koordination und Durchführung von Maßnahmen betreffend Rückkehrprogramme.

[...]

Artikel 4

Aufgaben der Länder

(1) Die Aufgaben der Länder sind:

1.   Versorgung der von der Koordinationsstelle zugewiesenen Asylwerber,

[...]“

12       1.3. Vor diesem Hintergrund bestehen einerseits das Bundesgesetz, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden geregelt wird (Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 - GVG-B 2005) und andererseits Grundversorgungsgesetze der Länder.

13       1.3.1. Im GVG-? 2005 in der hier anzuwendenden Fassung des FrÄG 2015 ist u.a. Folgendes vorgesehen:

„Gewährung der Versorgung

§ 2. (1) Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5), wobei im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen - so weit als möglich - berücksichtigt werden. Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im ZulassungsverfahrenParagraph 2, (1) Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (Paragraph eins, Ziffer 5,), wobei im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen - so weit als möglich - berücksichtigt werden. Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren

1.   zurückgewiesen oder

2.   abgewiesen wurde, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, solange ihr diese nicht wieder zuerkannt wird,

bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind. Bei Führung von Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder bei zurückweisenden Entscheidungen gemäß § 5 AsylG 2005 können im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes, Fremde in Betreuungseinrichtungen des betroffenen Bundeslandes untergebracht werden und von diesen versorgt werden. § 6 Abs. 1 gilt sinngemäß.bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind. Bei Führung von Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder bei zurückweisenden Entscheidungen gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 können im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes, Fremde in Betreuungseinrichtungen des betroffenen Bundeslandes untergebracht werden und von diesen versorgt werden. Paragraph 6, Absatz eins, gilt sinngemäß.

(1a) Es besteht kein Anspruch auf Versorgung in einer bestimmten Betreuungseinrichtung des Bundes oder in einem bestimmten Bundesland. Bei Bedarf ist eine Verlegung von Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Abs. 1, die bereits in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in eine andere Betreuungseinrichtung des Bundes zulässig. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung des Bundes (§1 Z5) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen. Diesfalls ist der Asylwerber nicht mehr zum Aufenthalt in der Betreuungseinrichtung, in der ihm bisher Versorgung geleistet wurde, berechtigt.(1a) Es besteht kein Anspruch auf Versorgung in einer bestimmten Betreuungseinrichtung des Bundes oder in einem bestimmten Bundesland. Bei Bedarf ist eine Verlegung von Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Absatz eins,, die bereits in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in eine andere Betreuungseinrichtung des Bundes zulässig. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung des Bundes (§1 Z5) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen. Diesfalls ist der Asylwerber nicht mehr zum Aufenthalt in der Betreuungseinrichtung, in der ihm bisher Versorgung geleistet wurde, berechtigt.

(2) Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Abs. 1 ist möglichst frühzeitig der Ort mitzuteilen, an welchem ihre Versorgung geleistet wird. Bei der Zuteilung ist auf bestehende familiäre Beziehungen, auf die besonderen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen und auf ethnische Besonderheiten Bedacht zu nehmen.(2) Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Absatz eins, ist möglichst frühzeitig der Ort mitzuteilen, an welchem ihre Versorgung geleistet wird. Bei der Zuteilung ist auf bestehende familiäre Beziehungen, auf die besonderen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen und auf ethnische Besonderheiten Bedacht zu nehmen.

[...]

Versorgung nach erfolgter Zulassung

§ 6. (1) Über erstmalige Unterbringung in einer Betreuungsstelle eines Bundeslandes entscheidet der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungsstelle (§ 1 Z 4) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.Paragraph 6, (1) Über erstmalige Unterbringung in einer Betreuungsstelle eines Bundeslandes entscheidet der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungsstelle (Paragraph eins, Ziffer 4,) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.

(2) Bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes kann der Asylwerber im unbedingt erforderlichen Ausmaß in der Betreuungsstelle des Bundes (§ 1 Z 4) weiter versorgt werden, jedoch nicht für einen 14 Tage übersteigenden Zeitraum.(2) Bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes kann der Asylwerber im unbedingt erforderlichen Ausmaß in der Betreuungsstelle des Bundes (Paragraph eins, Ziffer 4,) weiter versorgt werden, jedoch nicht für einen 14 Tage übersteigenden Zeitraum.

[...]“

14       1.3.2. Das im vorliegenden Fall einschlägige Oberösterreichische Landesgesetz ist das Landesgesetz über die Umsetzung der Grundversorgungsvereinbarung (Oö. Grundversorgungsgesetz 2006), im Folgenden kurz Oö. GVG. In der im November 2015 geltenden Fassung LGBl. Nr. 90/2013 ordnete es in seinen §§ 1 bis 4 und 6 - auszugsweise - Nachstehendes an:1.3.2. Das im vorliegenden Fall einschlägige Oberösterreichische Landesgesetz ist das Landesgesetz über die Umsetzung der Grundversorgungsvereinbarung (Oö. Grundversorgungsgesetz 2006), im Folgenden kurz Oö. GVG. In der im November 2015 geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013, ordnete es in seinen Paragraphen eins, bis 4 und 6 - auszugsweise - Nachstehendes an:

„§ 1

Vorübergehende Grundversorgung

(1) Die in der Grundversorgungsvereinbarung, LGBl Nr 93/2004, vorgesehenen Hilfen und Maßnahmen sind hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, die ihren Hauptwohnsitz und Aufenthalt in Oberösterreich haben, vom Land zu erbringen. Dies gilt nicht, wenn die Art der Hilfeleistung den Aufenthalt außerhalb von Oberösterreich erfordert.(1) Die in der Grundversorgungsvereinbarung, Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2004,, vorgesehenen Hilfen und Maßnahmen sind hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, die ihren Hauptwohnsitz und Aufenthalt in Oberösterreich haben, vom Land zu erbringen. Dies gilt nicht, wenn die Art der Hilfeleistung den Aufenthalt außerhalb von Oberösterreich erfordert.

(2) Ein Anspruch auf eine bestimmte Art oder Form der Grundversorgung besteht nicht.

[...]

§ 2Paragraph 2

Hilfs- und Schutzbedürftigkeit

(1) Hilfsbedürftig sind Fremde, die - unter Berücksichtigung der Umstände der Lebensführung - der Grundversorgung vergleichbare Leistungen für sich und die mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können, wobei eine Lebensgemeinschaft einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gleichgestellt wird. Als eigene Mittel gelten alle zur Verfügung stehenden oder zufließenden Geldbeträge einschließlich der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages, Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie sonstige Vermögenswerte, die nicht zur unmittelbaren Deckung des notwendigen Lebensbedarfs erforderlich sind.

[...]

(4) Schutzbedürftig sind die im Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung genannten Fremden.(4) Schutzbedürftig sind die im Artikel 2, Absatz eins, der Grundversorgungsvereinbarung genannten Fremden.

§ 3Paragraph 3

Gewährung, Verweigerung, Einschränkung und Entzug von Grundversorgungsleistungen

(1) Die Gewährung von Grundversorgungsleistungen erfolgt durch Zuweisen einer geeigneten Unterkunft samt angemessener Verpflegung, durch Auszahlung von Geldleistungen, durch Abschluss einer Krankenversicherung, durch Ausgabe von Gutscheinen oder sonstige geeignete Maßnahmen.

(2) Grundversorgungsleistungen können nach Maßgabe des Abs. 6 verweigert, eingeschränkt oder entzogen werden, wenn der oder die Fremde(2) Grundversorgungsleistungen können nach Maßgabe des Absatz 6, verweigert, eingeschränkt oder entzogen werden, wenn der oder die Fremde

1.   eine angebotene Leistung ablehnt oder eine zugewiesene Unterkunft unbegründet und ohne Abmeldung verlässt,

2.   das Zuweisungsverfahren in einer Erstaufnahmestelle nicht abgewartet hat,

[...]

(6) Die Entscheidungen gemäß Abs. 2 sind im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die besondere Situation oder eine allfällige besondere Schutzbedürftigkeit (wie z. B. unbegleitete Minderjährige) unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Der Entscheidung hat eine Anhörung des Betroffenen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen.(6) Die Entscheidungen gemäß Absatz 2, sind im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die besondere Situation oder eine allfällige besondere Schutzbedürftigkeit (wie z. B. unbegleitete Minderjährige) unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Der Entscheidung hat eine Anhörung des Betroffenen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen.

(7) Der Zugang zu medizinischer Notversorgung ist sicherzustellen.

(8) Nicht mehr in Anspruch genommene Leistungen gelten als eingestellt.

§ 4Paragraph 4

Rechtsschutz

(1) Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder einen Asylantrag gestellt haben, über den noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, können bei Verweigerung, Einschränkung oder Entzug von Grundversorgungsleistungen binnen vier Wochen die bescheidmäßige Feststellung durch die Landesregierung verlangen.

(2) Hat die Landesregierung eine Entscheidung gemäß § 64 Abs. 2 AVG getroffen, kann das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(2) Hat die Landesregierung eine Entscheidung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG getroffen, kann das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

§ 6Paragraph 6

Sonderbestimmungen für Vertriebene

Bei einem Massenzustrom von Vertriebenen (§ 76 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100) kann sich die Grundversorgung auf die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Versorgung mit angemessener Verpflegung und die Sicherung der Krankenhilfe beschränken. § 4 ist nicht anzuwenden.“Bei einem Massenzustrom von Vertriebenen (Paragraph 76, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005, Bundesgesetzblatt , I Nr. 100) kann sich die Grundversorgung auf die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Versorgung mit angemessener Verpflegung und die Sicherung der Krankenhilfe beschränken. Paragraph 4, ist nicht anzuwenden.“

15       1.3.3. § 4 des Oö. GVG wurde mit der am 28. Oktober 2016 in Kraft getretenen Oö. Grundversorgungsgesetz - Novelle 2016 neu gefasst. Unter der Überschrift „Rechtsschutz, Rechtsberatung und Rechtsvertretung“ heißt es nunmehr im ersten Absatz dieser Bestimmung:1.3.3. Paragraph 4, des Oö. GVG wurde mit der am 28. Oktober 2016 in Kraft getretenen Oö. Grundversorgungsgesetz - Novelle 2016 neu gefasst. Unter der Überschrift „Rechtsschutz, Rechtsberatung und Rechtsvertretung“ heißt es nunmehr im ersten Absatz dieser Bestimmung:

„Die Entscheidung über die Verweigerung, Einschränkung oder den Entzug von Grundversorgungsleistungen für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, über den noch nicht endgültig entschieden wurde, ist von der Landesregierung mit Bescheid zu treffen.“

16       2.1. Die Revisionswerberin hatte den ihr behauptetermaßen zustehenden Geldleistungsanspruch gegenüber der belangten Behörde zunächst mit Klage beim Verfassungsgerichtshof nach Art. 137 B-VG geltend gemacht. Mit dem schon eingangs erwähnten Beschluss vom 15. Oktober 2016, A 15/2015, wies der Verfassungsgerichtshof diese Klage zurück, was er im Wesentlichen wie folgt begründete:2.1. Die Revisionswerberin hatte den ihr behauptetermaßen zustehenden Geldleistungsanspruch gegenüber der belangten Behörde zunächst mit Klage beim Verfassungsgerichtshof nach Artikel 137, B-VG geltend gemacht. Mit dem schon eingangs erwähnten Beschluss vom 15. Oktober 2016, A 15/2015, wies der Verfassungsgerichtshof diese Klage zurück, was er im Wesentlichen wie folgt begründete:

„2. Die Zulässigkeit einer Klage nach Art. 137 B-VG setzt aber weiters auch voraus, dass eine bescheidmäßige Erledigung des Anspruchs durch eine Verwaltungsbehörde nicht in Betracht kommt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben:„2. Die Zulässigkeit einer Klage nach Artikel 137, B-VG setzt aber weiters auch voraus, dass eine bescheidmäßige Erledigung des Anspruchs durch eine Verwaltungsbehörde nicht in Betracht kommt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben:

2.1. Soweit Personen, wie hier die Klägerin, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, fällt das Oö. GVG in den Anwendungsbereich der Aufnahme-RL, seine Regelungen ergehen insoweit in Durchführung des Rechts der Union im Sinne des Art. 51 Abs. 1 GRC (siehe VfSlg 19.632/2012, 19.865/2014 mwN). Art. 17 Abs. 1 Aufnahme-RL normiert einen Anspruch des Fremden auf die in der Richtlinie vorgesehenen materiellen Leistungen und somit innerstaatlich gesehen auf Leistungen aus der Grundversorgung ab dem Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz (schon zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung in Art. 13 Abs. 1 der RL 2003/9/EG sprach der Gerichtshof der Europäischen Union aus, dass ‚der Zeitraum, in dem den Asylwerbern die materiellen Aufnahmebedingungen gewährt werden müssen, mit der Antragstellung beginnt‘, EuGH 27.2.2014, Rs. C-79/13, Saciri, Rz 33 f.). Nach Art. 20 Abs. 5 der Aufnahme-RL setzt die Einschränkung bzw. der Entzug von Grundversorgungsleistungen eine im Einzelfall begründete Entscheidung voraus, die im Rahmen eines im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Rechtswegs letztlich vor einem Gericht bekämpfbar sein muss (Art. 26 Abs. 1 Aufnahme-RL). Art. 20 Abs. 6 der Aufnahme-RL besagt, dass ‚im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nicht entzogen oder eingeschränkt werden‘ dürfen, bevor nicht eine solche im Einzelfall begründete Entscheidung ergangen ist.2.1. Soweit Personen, wie hier die Klägerin, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, fällt das Oö. GVG in den Anwendungsbereich der Aufnahme-RL, seine Regelungen ergehen insoweit in Durchführung des Rechts der Union im Sinne des Artikel 51, Absatz eins, GRC (siehe VfSlg 19.632/2012, 19.865/2014 mwN). Artikel 17, Absatz eins, Aufnahme-RL normiert einen Anspruch des Fremden auf die in der Richtlinie vorgesehenen materiellen Leistungen und somit innerstaatlich gesehen auf Leistungen aus der Grundversorgung ab dem Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz (schon zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung in Artikel 13, Absatz eins, der RL 2003/9/EG sprach der Gerichtshof der Europäischen Union aus, dass ‚der Zeitraum, in dem den Asylwerbern die materiellen Aufnahmebedingungen gewährt werden müssen, mit der Antragstellung beginnt‘, EuGH 27.2.2014, Rs. C-79/13, Saciri, Rz 33 f.). Nach Artikel 20, Absatz 5, der Aufnahme-RL setzt die Einschränkung bzw. der Entzug von Grundversorgungsleistungen eine im Einzelfall begründete Entscheidung voraus, die im Rahmen eines im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Rechtswegs letztlich vor einem Gericht bekämpfbar sein muss (Artikel 26, Absatz eins, Aufnahme-RL). Artikel 20, Absatz 6, der Aufnahme-RL besagt, dass ‚im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nicht entzogen oder eingeschränkt werden‘ dürfen, bevor nicht eine solche im Einzelfall begründete Entscheidung ergangen ist.

Schon im Hinblick auf das Rechtsschutzsystem der früheren RL 2003/9/EG - und nichts anderes kann für die insoweit vergleichbaren Regelungen der Aufnahme-RL, insbesondere des Art. 20 Abs. 5 und 6 in Verbindung mit Art. 26 dieser Richtlinie gelten - hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss VfSlg 18.447/2008 zum Oö. GVG ausgesprochen, ‚dass die Grundversorgung nur infolge eines rechtsgestaltenden Bescheides entzogen oder eingeschränkt werden darf‘ (die bloß eine bescheidförmige ex-post-Feststellung der faktischen Einschränkung bzw. Entziehung vorsehenden Regelungen des § 4 Oö. GVG sind daher, wie sich schon aus VfSlg 18.447/2008 ergibt, auf Grund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL unangewendet zu lassen).Schon im Hinblick auf das Rechtsschutzsystem der früheren RL 2003/9/EG - und nichts anderes kann für die insoweit vergleichbaren Regelungen der Aufnahme-RL, insbesondere des Artikel 20, Absatz 5, und 6 in Verbindung mit Artikel 26, dieser Richtlinie gelten - hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss VfSlg 18.447/2008 zum Oö. GVG ausgesprochen, ‚dass die Grundversorgung nur infolge eines rechtsgestaltenden Bescheides entzogen oder eingeschränkt werden darf‘ (die bloß eine bescheidförmige ex-post-Feststellung der faktischen Einschränkung bzw. Entziehung vorsehenden Regelungen des Paragraph 4, Oö. GVG sind daher, wie sich schon aus VfSlg 18.447/2008 ergibt, auf Grund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL unangewendet zu lassen).

In der erwähnten Rechtssache Saciri hat der Gerichtshof der Europäischen Union zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der RL 2003/9/EG in der Folge hervorgehoben, dass sowohl die allgemeine Systematik und der Zweck der Aufnahme-RL wie auch insbesondere Art. 1 GRC ‚dem entgegen[stehen], dass einem Asylwerber, und sei es auch nur vorübergehend nach Einreichung eines Asylantrags, der mit den in dieser Richtlinie festgelegten Mindestnormen verbundene Schutz entzogen wird‘ (EuGH, Rs. C-79/13, Rz 35). Im Lichte des Art. 1 GRC verlangt also die Aufnahme-RL nach dieser Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union, dass Personen, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, unmittelbar mit diesem Antrag ein Anspruch auf die in der Aufnahme-RL vorgesehen materiellen Leistungen, mithin ein Anspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung zukommt, der nur durch eine förmliche hoheitliche Entscheidung, die einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, verweigert, eingeschränkt oder entzogen werden kann.In der erwähnten Rechtssache Saciri hat der Gerichtshof der Europäischen Union zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der RL 2003/9/EG in der Folge hervorgehoben, dass sowohl die allgemeine Systematik und der Zweck der Aufnahme-RL wie auch insbesondere Artikel eins, GRC ‚dem entgegen[stehen], dass einem Asylwerber, und sei es auch nur vorübergehend nach Einreichung eines Asylantrags, der mit den in dieser Richtlinie festgelegten Mindestnormen verbundene Schutz entzogen wird‘ (EuGH, Rs. C-79/13, Rz 35). Im Lichte des Artikel eins, GRC verlangt also die Aufnahme-RL nach dieser Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union, dass Personen, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, unmittelbar mit diesem Antrag ein Anspruch auf die in der Aufnahme-RL vorgesehen materiellen Leistungen, mithin ein Anspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung zukommt, der nur durch eine förmliche hoheitliche Entscheidung, die einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, verweigert, eingeschränkt oder entzogen werden kann.

2.2. Aus diesen nunmehrigen unionsrechtlichen Vorgaben folgt, dass - anders als dies der Verfassungsgerichtshof noch für Fälle der (gänzlichen) Verweigerung von Grundversorgung mangels Vorliegens der Voraussetzungen in VfSlg 18.525/2008 (also vor der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rs. Saciri) angenommen hat - im Gefolge eines Antrages auf internationalen Schutz Versorgungsleistungen im Sinne der Aufnahme-RL und damit der Grundversorgung nach dem einschlägigen Grundversorgungsgesetz vorläufig ungeachtet des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen erbracht werden müssen, bis ein Bescheid ergeht, der den gesetzlichen Anspruch auf diese Leistungen verweigert, einschränkt oder entzieht.

3. Wird dieser Verpflichtung zuwider die Leistung, noch bevor ein entsprechender Bescheid ergangen ist, faktisch vorenthalten, so ist der Asylwerber auf die Beschreitung des Rechtsweges angewiesen, um diese Leistung - gegebenenfalls vorläufig - durchzusetzen.

3.1. In VfSlg 18.447/2008 hat der Verfassungsgerichtshof für Fälle der Einschränkung oder des Entzugs von schon gewährten Grundversorgungsleistungen solange, bis ein entsprechender Bescheid ergeht, den Rechtsweg nach Art. 137 B-VG für eröffnet gesehen. Der Asylwerber könnte ‚bei faktischer Vorenthaltung der Grundversorgung eine Klage nach Art. 137 B-VG erheben, solange und insoweit die Entziehung der Grundversorgung noch nicht durch Bescheid verfügt wurde‘. In VfSlg 18.525/2008 hat der Gerichtshof demgegenüber in den Fallkonstellationen, in denen Grundversorgungsleistungen (mangels Vorliegens von Voraussetzungen) von vorneherein nicht gewährt (also verweigert) werden, den Asylwerber auf den Rechtsweg der Bekämpfung des den Anspruch auf Grundversorgungsleistung abweisenden Bescheids verwiesen (vgl. auch schon VfSlg 17.985/2006). Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt zum GVG-B die Auffassung, dass ein Asylwerber bei unzureichender Gewährung von Grundversorgung durch das Stellen eines entsprechenden Antrags einen Bescheid (des BFA auf Grund des GVG-B) zu erwirken und diesen gegebenenfalls (nach § 9 Abs. 2 GVG-B) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten hat (VwGH 14.4.2016, Ra 2015/21/0190).3.1. In VfSlg 18.447/2008 hat der Verfassungsgerichtshof für Fälle der Einschränkung oder des Entzugs von schon gewährten Grundversorgungsleistungen solange, bis ein entsprechender Bescheid ergeht, den Rechtsweg nach Artikel 137, B-VG für eröffnet gesehen. Der Asylwerber könnte ‚bei faktischer Vorenthaltung der Grundversorgung eine Klage nach Artikel 137, B-VG erheben, solange und insoweit die Entziehung der Grundversorgung noch nicht durch Bescheid verfügt wurde‘. In VfSlg 18.525/2008 hat der Gerichtshof demgegenüber in den Fallkonstellationen, in denen Grundversorgungsleistungen (mangels Vorliegens von Voraussetzungen) von vorneherein nicht gewährt (also verweigert) werden, den Asylwerber auf den Rechtsweg der Bekämpfung des den Anspruch auf Grundversorgungsleistung abweisenden Bescheids verwiesen vergleiche , auch schon VfSlg 17.985/2006). Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt zum GVG-B die Auffassung, dass ein Asylwerber bei unzureichender Gewährung von Grundversorgung durch das Stellen eines entsprechenden Antrags einen Bescheid (des BFA auf Grund des GVG-B) zu erwirken und diesen gegebenenfalls (nach Paragraph 9, Absatz 2, GVG-B) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten hat (VwGH 14.4.2016, Ra 2015/21/0190).

3.2. Es stellt sich daher die Frage, ob ein Asylwerber bis zur Erlassung ei

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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