TE Vwgh Beschluss 2018/12/20 Ra 2017/13/0071

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Veröffentlicht am 20.12.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des Gemeindevorstandes der Gemeinde Malta in Kärnten, vertreten durch die Dr. Leopold Wagner Rechtsanwalts GmbH in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 34/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 10. August 2017, Zl. KLVwG-2123/7/2016, betreffend Ortstaxe für das Jahr 2013 (mitbeteiligte Partei: H in M), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 In der vorliegenden außerordentlichen Revision, zu der die mitbeteiligte Partei - unvertreten - eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, wird zur Zulässigkeit u.a. ausgeführt:

"Die vorliegend zu lösende Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung. Dies insbesondere da das Landesverwaltungsgericht Kärnten von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist.

Die erstmitbeteiligte Partei ist zu der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht erschienen.

Von ihr wurden insgesamt zwei Eingaben gemacht, welche inhaltlich ident waren.

Ihre Ausführungen beschränkten sich darauf, dass sie behauptete, dass das gegenständliche Objekt im Abgabenzeitraum des Jahres 2013 kein einziges Mal bewohnt wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat sodann in dessen rechtlicher Beurteilung (Seite 8, 2. Absatz) festgehalten:

¿Der VwGH verweist nunmehr darauf, dass die Behörde zu prüfen hat, ob eine Wohnung dem Abgabenschuldner als Ferienwohnung dient, womit gemeint ist, dass diese als Ferienwohnung zur Verfügung steht, wobei es unerheblich ist, ob diese auch tatsächlich als solche genutzt wird.'

Das Landesverwaltungsgericht stützt sich dabei selbst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und weicht in weiterer Folge ohne diesbezüglicher Feststellungen von der selbst zitierten Rechtsprechung des VwGHs ab.

Der Bescheid des Revisionswerbers wurde aufgehoben, weil die Wohnung laut Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts Kärnten keinen Schlafplatz hätte.

Eine derartige Ausführung deckt sich nicht mit dem Inhalt des Verwaltungsaktes und kommt in den Eingaben der erstmitbeteiligten Partei zu keinem Zeitpunkt vor.

Es handelt sich mangels weiterer Substanz der Begründung jedenfalls um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Das Landesverwaltungsgericht hat, den tatsächlichen Akteninhalt verkennend, selbst festgehalten, dass es unerheblich ist, ob eine Wohnung auch tatsächlich als Ferienwohnung genutzt wird.

Das die Wohnung angeblich nicht benutzt wurde, war das einzige Berufungs- und auch Beschwerdeargument der erstmitbeteiligten Partei.

Das Landesverwaltungsgericht hat sodann den gegenständlichen Bescheid, trotz ausschließlich in diese Richtung gehender Argumentation und somit gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben."

5 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den "gesonderten" Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. für viele den Beschluss VwGH 16.12.2014, Ra 2014/11/0095). Die pauschale, nicht - durch Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - näher konkretisierte Behauptung, wonach das Gericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, genügt dem Konkretisierungsgebot des § 28 Abs. 3 VwGG nicht (vgl. z.B. den Beschluss VwGH 6.10.2015, Ra 2015/02/0187). Dass das Landesverwaltungsgericht, wie es im Zulässigkeitsvorbringen heißt, den "tatsächlichen Akteninhalt" verkannt habe und, wie an anderer Stelle behauptet wird, von einem "aktenwidrigen Sachverhalt" ausgegangen sei, trifft nicht zu, zumal die Richterin des Landesverwaltungsgerichtes - nach der in Abwesenheit der Mitbeteiligten durchgeführten Verhandlung über die Beschwerde - am 1. August 2017 ein Telefonat mit der Mitbeteiligten geführt und darüber einen Aktenvermerk angelegt hat, den sie - ohne ihn zu erwähnen - den in der Revision als aktenwidrig kritisierten Feststellungen zugrunde legte. Dass diese den Zustand der Wohnung nach dem Auszug der Mitbeteiligten beschreibenden, auf das Telefonat mit der Mitbeteiligten gegründeten Feststellungen - zu denen dem revisionswerbenden Gemeindevorstand kein Parteiengehör gewährt wurde und die im angefochtenen Erkenntnis mangels Hinweises auf das Telefonat auch nicht nachvollziehbar begründet wurden - unrichtig seien, wird in der Revision jedoch nicht behauptet, womit es an einem Vorbringen zur Relevanz der tatsächlichen vorliegenden Verfahrensmängel fehlt. 5 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den "gesonderten" Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht vergleiche , für viele den Beschluss VwGH 16.12.2014, Ra 2014/11/0095). Die pauschale, nicht - durch Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - näher konkretisierte Behauptung, wonach das Gericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, genügt dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht vergleiche , z.B. den Beschluss VwGH 6.10.2015, Ra 2015/02/0187). Dass das Landesverwaltungsgericht, wie es im Zulässigkeitsvorbringen heißt, den "tatsächlichen Akteninhalt" verkannt habe und, wie an anderer Stelle behauptet wird, von einem "aktenwidrigen Sachverhalt" ausgegangen sei, trifft nicht zu, zumal die Richterin des Landesverwaltungsgerichtes - nach der in Abwesenheit der Mitbeteiligten durchgeführten Verhandlung über die Beschwerde - am 1. August 2017 ein Telefonat mit der Mitbeteiligten geführt und darüber einen Aktenvermerk angelegt hat, den sie - ohne ihn zu erwähnen - den in der Revision als aktenwidrig kritisierten Feststellungen zugrunde legte. Dass diese den Zustand der Wohnung nach dem Auszug der Mitbeteiligten beschreibenden, auf das Telefonat mit der Mitbeteiligten gegründeten Feststellungen - zu denen dem revisionswerbenden Gemeindevorstand kein Parteiengehör gewährt wurde und die im angefochtenen Erkenntnis mangels Hinweises auf das Telefonat auch nicht nachvollziehbar begründet wurden - unrichtig seien, wird in der Revision jedoch nicht behauptet, womit es an einem Vorbringen zur Relevanz der tatsächlichen vorliegenden Verfahrensmängel fehlt.

6 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 6 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 20. Dezember 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017130071.L00

Im RIS seit

23.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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