Norm
Verordnung (EG) Nr 2006/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates 32006R1896 (EuMahnVO) allgRechtssatz
Legt der Antragsgegner gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl Einspruch ein und verbindet diesen mit einem - Sachvorbringen und Beweisanträge beinhaltenden - Schriftsatz, so stehen ihm dafür Kosten nach TP 3A RATG zu. Die in Anlage 2 des Antragsformulars abgegebene, im Europäischen Zahlungsbefehl allerdings nicht enthaltene Erklärung, für den Fall des Einspruchs die Überleitung in ein ordentliches Verfahren abzulehnen (Art 7 Abs 4, Art 12 Abs 2 EUMahnVO), ist, wenn dieser Fall eintritt, als eine Kostenersatzpflichten auslösende Zurücknahme der Klage im Sinn von § 237 Abs 1 und Abs 3 ZPO zu werten.Legt der Antragsgegner gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl Einspruch ein und verbindet diesen mit einem - Sachvorbringen und Beweisanträge beinhaltenden - Schriftsatz, so stehen ihm dafür Kosten nach TP 3A RATG zu. Die in Anlage 2 des Antragsformulars abgegebene, im Europäischen Zahlungsbefehl allerdings nicht enthaltene Erklärung, für den Fall des Einspruchs die Überleitung in ein ordentliches Verfahren abzulehnen (Artikel 7, Absatz 4,, Artikel 12, Absatz 2, EUMahnVO), ist, wenn dieser Fall eintritt, als eine Kostenersatzpflichten auslösende Zurücknahme der Klage im Sinn von Paragraph 237, Absatz eins und Absatz 3, ZPO zu werten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00007:2017:RWH0000049Im RIS seit
21.01.2019Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019