RS OGH 2017/12/29 60R80/17w

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Veröffentlicht am 29.12.2017
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Norm

Verordnung (EG) Nr 2006/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates 32006R1896 (EuMahnVO) allg
Verordnung (EG) Nr 2006/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates 32006R1896 (EuMahnVO) Art7 Abs4
Verordnung (EG) Nr 2006/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates 32006R1896 (EuMahnVO) Art12 Abs2
ZPO §237 Abs1
ZPO §237 Abs3
RATG TP3A

Rechtssatz

Legt der Antragsgegner gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl Einspruch ein und verbindet diesen mit einem - Sachvorbringen und Beweisanträge beinhaltenden - Schriftsatz, so stehen ihm dafür Kosten nach TP 3A RATG zu. Die in Anlage 2 des Antragsformulars abgegebene, im Europäischen Zahlungsbefehl allerdings nicht enthaltene Erklärung, für den Fall des Einspruchs die Überleitung in ein ordentliches Verfahren abzulehnen (Art 7 Abs 4, Art 12 Abs 2 EUMahnVO), ist, wenn dieser Fall eintritt, als eine Kostenersatzpflichten auslösende Zurücknahme der Klage im Sinn von § 237 Abs 1 und Abs 3 ZPO zu werten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00007:2017:RWH0000049

Im RIS seit

21.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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