RS Lvwg 2018/12/3 VGW-122/V/043/11242/2018, VGW-122/V/043/11243/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

03.12.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

VwGVG §13 Abs1
VwGVG §13 Abs3
VwGVG §22 Abs1
GewO 1994 §78 Abs1

Rechtssatz

Im Unterschied zu § 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 1 VwGVG sieht § 78 Abs. 1 GewO 1994 einen Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vor. Vielmehr hat die zur Entscheidung berufene Behörde die Inanspruchnahme des Rechtes des Genehmigungsinhabers nach § 78 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 von Amts wegen auszuschließen, wenn der Begründung der Beschwerde zu entnehmen ist, dass die in § 78 Abs. 1 dritter Satz GewO 1994 enthaltenen Voraussetzungen gegeben sind. Letztlich kann in diesem Sinne auch der Wortfolge "wenn der Begründung der Beschwerde zu entnehmen ist" in § 78 Abs. 1 dritter Satz GewO 1994 entnommen werden, dass Beurteilungsgrundlage die Begründung der Beschwerde und nicht ein eigener Antrag ist.

Schlagworte

Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; Betriebsanlagengenehmigung; lex specialis; fehlendes Antragsrecht; Anregungsrecht; amtswegige Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.122.V.043.11242.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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