RS Lvwg 2018/12/6 VGW-123/072/13557/2018, VGW-123/072/13559/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.12.2018

Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

WVRG 2014 §22 Abs1
WVRG 2014 §22 Abs2
WVRG 2014 §22 Abs3
WVRG 2014 §22 Abs4
BVergG 2006 §129 Abs1 Z2
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7
BVergG 2006 §129 Abs3
BVergG 2006 §324 Abs3

Rechtssatz

Die Verständigung eines Bieters vom Ausscheiden seines Angebotes hat den Grund des Ausscheidens anzugeben. Dieser Grund muss dem Zweck der Vorschrift entsprechen – nämlich den Bieterrechtsschutz gegen ein allfällig rechtswidriges Ausscheiden zu ermöglichen – soweit konkretisiert sein, dass der Bieter einen ausreichend begründeten Nachprüfungsantrag stellen kann. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird die Ausscheidensentscheidung diesem Zweck auch dann gerecht, wenn dort nur allgemein auf die Ausscheidensgründe hingewiesen wird und dem Bieter auf Grund des Vergabeverfahrens klar sein muss, auf welche Ausscheidensgründe darin Bezug genommen wird. Im vorliegenden Fall sind die Ausscheidensentscheidungen ausschließlich mit dem Gesetzestext begründet, wobei nicht einmal der auf das konkrete Ausscheiden zutreffende Tatbestand ausgewählt wurde.

Schlagworte

Ausscheidensentscheidung; Verständigung; Begründung; Zweck; Bieterschutz; Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.123.072.13557.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten