TE Lvwg Erkenntnis 2018/11/12 LVwG-2018/32/2888-15

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Veröffentlicht am 12.11.2018
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Entscheidungsdatum

12.11.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GewO 1994 §81
VwGVG §28 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.10.2017, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994 nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1.       Der Beschwerde wird mit der Maßgabe des nachfolgenden Spruchpunktes als unbegründet abgewiesen.

2.       Die gemäß dem Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 19.10.2017 einen Bestandteil der gewerberechtlichen Genehmigung bildenden Unterlagen werden durch folgende nachgereichte Unterlagen abgeändert bzw präzisiert:

Nachreichungen vom 25.07.2018 mit dem Eingang 26.07.2018 (versehen mit dem Hinweis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol) mit Ausnahme der Betriebsbereiche „WC-Container“ und „Flugdach samt Lager und Abstellplatz nordwestlich der Werkstatt“.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Hinweis:

Die in den Nachreichungen vom 25.07.2018 mit Eingang vom 26.07.2018 enthaltene Änderung der Betriebsanlage durch Hinzunahme der Betriebsbereiche „WC-Container“ und „Flugdach samt Lager und Abstellplatz nordwestlich der Werkstatt“ werden der Bezirkshauptmannschaft Y gemäß § 6 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG weitergeleitet.

4.           Weiters wird der

Beschuss

gefasst:

Im obigen Spruchpunkt 1. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.11.2018, LVwG-2017/32/2888-15, hat das erste Wort anstelle „Der“ richtig „Die“ zu lauten.

5.       Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

In dem verfahrenseinleitenden Antrag mit dem Eingang bei der belangten Behörde am 10.06.2015 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erteilung der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung nach § 77 bzw § 359b GewO 1994 für für die Betriebsanlage „Metalltechnik für Metall- Maschinenbau (Schlosserei) eingebracht.

Nach der Durchführung eines Ermittlungsergebnisses wurde in diesem Zusammenhang der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.06.2016, Zahl ***, erlassen, mit dem die nachgesuchte Genehmigung erteilt wurde.

Gegen diesen Bescheid hat der im gegenständlichen Verfahren auftretende Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.

In der Folge wurde mit dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26.07.2016, LVwG-2016/16/1476-1, der Beschwerde insofern stattgegeben, wonach der vorgenannte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.06.2016 aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde.

Im diesem Aufhebungsbeschluss ist angeführt, dass die Behörde zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung der erfolgten Änderung vorliegen und ob sich diese Änderung auf die bereits genehmigte Betriebsanlage auswirkt. Nur soweit hat die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Betriebsanlage zu umfassen. Dies bedeutet, dass die Immissionen seitens der bereits genehmigten Anlage, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen und nicht durch sie bewirkt werden nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Auch eine durch die Errichtung eines Anbaus sich ergebende Änderung, innerbetriebliche Transporte, die sich auf die bestehende Anlage auswirkt, ist aber Gegenstand des Änderungsverfahrens, weshalb die Genehmigung der Änderung, die bereits genehmigte Anlage (insoweit) zu umfassen hat.

Weiters ist angeführt, dass die erstellten Gutachten des gewerbetechnischen und allenfalls medizinischen Amtssachverständigen nicht ausreichend sind, insbesondere keine Messungen durchgeführt worden.

Die belangte Behörde hat das Ermittlungsverfahren fortgesetzt und hat der Beschwerdeführer mit dem Eingang am 16.02.2016 nunmehr die Änderung der Betriebsanlage nach § 81 GewO 1994 beantragt.

In Ansehung der Antragsänderung sowie der vorgenommenen weiteren Ermittlungen wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer das Gehör eingeräumt (Schreiben vom 08.05.2017).

Der Antragsteller hat den verfahrenseinleitenden Antrag mit 2 Eingaben vom 21.05.2017 ergänzt; eine ergänzende Stellungnahme gewerbetechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde liegt mit dem Aktenvermerk vom 10.10.2017 vor.

In der Folge wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.10.2017, Zahl ***, die nachgesuchte Änderungsgenehmigung erteilt.

Gegen diese Genehmigung hat der nunmehrige Beschwerdeführer zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt:

„Innerhalb offener Frist wird gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y mit der Geschäftszahl *** vom 19.10.2017, übernommen bei der Behörde, somit zugestellt am 16.11.2017, mit der Bezeichnung „BB, Schlosserei in Z, Genehmigung nach GewO 1994“ wegen formeller und materieller Mängel, insbesondere Verletzung von Verfahrensvorschriften, Akten- und Tatsachenwidrigkeit, Feststellungs- und Begründungsmängeln und inhaltlich unrichtiger Entscheidung Beschwerde erhoben.

Der Beschwerdeführer ist Nachbar im Sinne der GewO 1994. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf das bisherige Verfahren (Vorbringen, Einwendungen und die Beweisanträge in den verschiedenen Schriftsätzen) verwiesen.

Hervorzuheben ist, dass es im ggst. Akt nach wie vor keine hinreichende Projektbeschreibung gibt. Zwar wird im ggst. angefochtenen Bescheid ein Vorbescheid zitiert, der von einer Halle auf Grundstück **1 KG Z ausgeht, welche jedoch nicht mit dem ggst Objekt ident ist. Die Behörde geht mit überschießender Tendenz und ohne dass ein aktenkundiger Antrag vorliegt, davon aus und bezeichnet Grundstücke und betriebliche Maßnahmen als antragsgegenständlich, welche sich in der Projektbeschreibung nicht finden. Im Bescheid wird unter der Überschrift Hinweis durch das Verwenden eines offensichtlichen Textbausteines ein inhaltlich nicht gesetzes-konformer Passus (Berufung) angeführt und im Bescheid findet sich keine Begründung, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit nicht zu erwarten ist.

Im fortgesetzten Verfahren wurden Angaben über Fahrbewegungen für den An- und Abtransport von Material, Waren, Warenteilen, Abtransport von hergestellten Produkten, die Entsorgung von Alteisen, die Fahrbewegungen von Kunden des Betriebsinhabers und seiner Beschäftigten und die verwendeten Fahrzeuge und Fahrzeugtypen griffweise getätigt und quantifiziert ohne Angaben von Emissionen, obwohl die Betriebsanlage mit Duldung der Behörde bereits seit 2015 besteht und betrieben wird.

Dass der Alteisencontainer auf dem Grundstück **2 aufgestellt ist und dort bedient wird, ist ein Faktum, wie auch dass sämtliche Fahrzeuge (Kunden-, Betriebs- und Arbeitnehmerfahrzeuge) diese Grundstücksfläche benützen. Dies wird auch vom Konsenswerber eingeräumt und ausgeführt, dass die Fahrzeuge vor der Halle abgestellt werden. Das Grundstück **2 ist nicht Teil der Projektunterlagen.

Überdies fehlt eine Beschreibung hinsichtlich der Zufahrt zur Betriebsanlage und mit wem diese Zufahrt gemeinsam benützt wird. In der Projektbeschreibung findet sich auch kein Hinweis, dass „bei lärmintensiven Arbeiten Türen und Tore geschlossen gehalten werden“ und es ist nicht nachvollziehbar, wie dieser Passus nunmehr, abgesehen vom unbestimmten Begriff „bei lärmintensiven Arbeiten“ in die Projektbeschreibung Eingang gefunden hat. Als Auflage kann er ebenso wenig umgedeutet werden, weil eine Auflage Bestandteil des Spruches sein müsste.

Unabhängig davon handelt es sich um einen unbestimmten Begriff, („Bei lärmintensiven Arbeiten werden Türen und Tore geschlossen gehalten.“), der mangels näherer Definition nicht überprüfbar ist.

Hinsichtlich der Beurteilung, welche Lärm-, Abgas-, Staubbelastungen gegeben sind, ist von der Betriebsanlage auszugehen und sind Maßnahmen zur Hintanhaltung der Staubemission aus der gemeinsamen Zufahrt mit anderen legal und illegalen Nutzern im Areal „Schottergrube Z“ anzuführen, welche nicht erfolgt sind.

Vom Amtssachverständigen werden partielle und nicht nachvollziehbare Aussagen, aber auch Berechnungen angestellt, ohne einen tatsächlichen Soll-/Istvergleich anzustellen und zu ermitteln. Unbestimmte Begriffe, die sich nicht in der Projektbeschreibung finden, kann der gewerbetechnische Amtssachverständige daher auch nicht behandeln. Warum der Amtssachverständige die Beurteilung von Emissionen von Abgasen und Staub übergeht und keine Aussage trifft, ist nicht nachvollziehbar.

Dem ggst. Bescheid wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.01.1987, Zahl *** zu Grunde gelegt, der Bezug auf eine Halle auf dem Grundstück **1 nimmt. Die ggst Betriebsanlage befindet sich in einer anderen Halle, weil auf dem Grundstück **1 keine solche existiert. Die vom LVwG Tirol aufgetragene Ermittlung der zusätzlichen Belastungen gegenüber der genehmigten Anlage ist daher nicht möglich.

Die im ggst. Bescheid offenbar gemeinte und verfahrensgegenständliche Halle liegt auf den Grundstücken .**3 und **4. Die Halle, welche vom Konsenswerber seit 2015 benützt wird und Gegenstand des Verfahrens ist, findet daher im Bescheid vom 19.01.1987, Zahl *** keine Grundlage, weil dieser von einer Halle auf Grundstück **1 ausgeht.

Aus dem gesamten Akteninhalt, aber auch aus den Aktenvermerken (Stellungnahmen) des Amtssachverständigen vom 04.01.2016 (ON 26) und vom 10.10.2017 (ON 37), wobei letzterer erst nach Akteneinsicht am 23.11.2017 zur Kenntnis gelangte, ergibt sich, dass ohne eine nachvollziehbare Befundaufnahme hinsichtlich der Lärmemissionen durchzuführen, Berechnungen angestellt werde, die durch einen sachkundigen Dritten nicht nachvollzogen werden können, weil die Ausgangswerte fehlen und nicht nachvollziehbar angeführt sind.

Im Aktenvermerk vom 10.10.2017 wird vom Amtssachverständigen dargelegt von welchen Werten die Ausbreitungsberechnung erfolgt, auf welcher Grundlage der zitierte Immissionswert der Schlosserei von ca 38 dB beruht, ist nicht nachvollziehbar. Die Aussage und Annahmen zur Lärmsituation 2012 und die theoretisch angestellten Überlegen sind nicht nachvollziehbar und haben für die Situation 2016/17 keine Relevanz. Eine Berechnung mit Pseudowerten und Werten aus dem Kalenderjahr 012 können als nicht sachgerecht bezeichnet werden, wenngleich der Amtssachverständige sich n seiner persönlichen Integrität offensichtlich angegriffen fühlt.

Im Aktenvermerk (OZ26) werden vom Amtssachverständigen die gestellten Anträge hinsichtlich Lärm-, Abgasen und Staubbelastung zwar richtig zitiert, jedoch dazu keine Aussagen hinsichtlich Abgase und Staub getroffen. Sohin bleibt die Behandlung dieser Anträge unerledigt. Die geltend gemachten Emissionen Lärm-, Abgas- und Staubzusatzbelastungen können nur im Zusammenhang mit der Zufahrt durch den Konsenswerber durch die weiteren zusätzlichen zu genehmigenden Fahrbewegungen unter Einbeziehung des Grundgeräuschpegels sowie der zusätzlichen Abgas- und Staubemissionen beurteilt werden.

Dass sämtliche Ausführungen des Amtssachverständigen der Entscheidung unreflektiert zu Grund gelegt werden, ist ebenso nicht nachvollziehbar.

Festzuhalten ist, dass sämtliche Grundstücke des „Areals Schottergrube Z“ im Eigentum und in der Verwaltung der Hochenburger Privatstiftung stehen. Die Ausführungen betreffend die Betriebsanlage des Konsenswerbers und der FA CC Gesellschaft m.b.H, welche die Zufahrt mit dem Konsenswerber teilt, gehen daher fehl, weil partiell isolierte Betrachtungen weder sachlich richtig und gerechtfertigt, noch rechtlich zutreffend sind.

Wie bereits in den aktenkundigen Schriftsätzen dargetan, darf nochmals hingewiesen werden, dass die Bezirkshauptmannshaft Y als Behörde seit Jahren keinen Ist-/Sollvergleich durch Ermittlung von sämtlichen Emissionen aller Betriebsanalgen im Areal der „Ton/Schottergrube Z“, insbesondere der Fahrbewegungen, anstellt und der nunmehrige Konsenswerber mit Duldung der Behörde die Betriebsanlage seit mehreren Jahren ohne Genehmigung betreibt, aber auch andere Betriebsanlagen ohne Genehmigung anderer Konsenswerber betrieben werden. Sohin ist ein Soll-/Istvergleich unbedingt anzustellen.

Dass der Konsenswerber Leidtragender durch die Vorgangsweise der Behörde ist, ist bedauerlich, doch liegt dies in der Art und Weise begründet, wie seit mehr als 15 Jahren Erledigungen von Betriebsanlagengenehmigungen in Areal „Schottergrube Z“ erfolgen bzw. nicht erfolgen.

Wie bereits in den aktenkundigen Schriftsätzen dargetan, darf nochmals hingewiesen werden, dass die Bezirkshauptmannschaft Y als Behörde seit Jahren keinen Ist-/Sollvergleich durch Ermittlung von sämtlichen Emissionen aller Betriebsanlagen im Areal der „Ton/Schottergrube Z“, insbesondere der Fahrbewegungen, anstellt und der nunmehrige Konsenswerber mit Duldung der Behörde die Betriebsanlage seit mehreren Jahren ohne Genehmigung betreibt, aber auch andere Betriebsanlagen ohne Genehmigung anderer Konsenswerber betrieben werden. Sohin ist ein Soll-/Istvergleich unbedingt anzustellen.

Dass der Konsenswerber Leidtragender durch die Vorgangsweise der Behörde ist, ist bedauerlich, doch liegt dies in der Art und Weise begründet, wie seit mehr als 15 Jahren Erledigungen von Betriebsanlagengenehmigungen in Areal „Schottergrube Z“ erfolgen bzw. nicht erfolgen.

Wie bereits in den aktenkundigen Schriftsätzen dargetan, darf nochmals hingewiesen werden, dass die Bezirkshauptmannschaft Y als Behörde seit Jahren keinen Ist-/Sollvergleich durch Ermittlung von sämtlichen Emissionen aller Betriebsanlagen im Areal der „Ton/Schottergrube Z“, insbesondere der Fahrbewegungen, anstellt und der nunmehrige Konsenswerber mit Duldung der Behörde die Betriebsanlage seit mehreren Jahren ohne Genehmigung betreibt aber auch andere Betriebsanlagen ohne Genehmigung anderer Konsenswerber betrieben werden.

Dass Amtssachverständige lediglich unsachgemäß von partiellen Emissionen der einzelnen Betriebe ausgehen, stellt einen Tatsachen- aber auch Verfahrensmangel dar.

Es wird daher der

ANTRAG

gestellt,

1.   nach Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen formeller und materieller Mängel (Feststellungs- und Begründungsmängel), Verletzung von Verfahrensvorschriften (Verletzung des Parteiengehörs insbesondere hinsichtlich ON 37), inhaltlich unrichtiger Entscheidung und Nichtigkeit den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y aufzuheben und der Gewerbebehörde aufzutragen, ein sachgerechtes Verfahren nach den Bestimmungen der GewO unter Gewährung des Parteiengehörs durchzuführen,

2.   in eventu in Stattgebung in der Sache selbst zu erkennen und den Intentionen des Beschwerdeführers folgend ein ordentliches Verfahren unter Gewährung des Parteiengehörs durchzuführen, dem Konsenswerber aufzutragen hinsichtlich seiner Betriebsanlage die Anzahl der Fahrbewegungen mit den Fahrzeugtypen und deren Emissionen zu konkretisieren und eine Entscheidung unter Berücksichtigung sämtlicher Fahrbewegungen im „Areal der Schottergrube Z“ mit entsprechenden Auflagen zu erlassen.“

Seitens des Verwaltungsgerichtes wurde mit dem Schreiben vom 09.01.2018 der Bürgermeister der Gemeinde Z um Mitteilung ersucht, welche baurechtlichen Status jene Halle aufweist, die dem hier angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.10.2017 zu Grunde liegt.

Seitens der Gemeinde Z erging die Stellungnahme vom 12.03.2018.

Mit Schreiben vom 14.03.2018 wurden der Antragsteller sowie die belangte Behörde um Stellungnahmen ersucht.

Von der belangten Behörde erging die Stellungnahme vom 19.03.2018.

Mit Schreiben vom 20.03.2018 übermittelt die Gemeinde Z dem Landesverwaltungsgericht Tirol Pläne, die vom Antragsteller vorgelegt wurden. Dieser hat die Pläne von der Firma DD eingeholt.

Mit der E-Mail vom 27.03.2018 erging eine Stellungnahme des Antragstellers.

Mit dem verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 03.04.2018 wurde der gewerbetechnische Amtssachverständige vom Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung ESA, mit einem Gutachten beauftragt.

Dieses Schreiben erging auch an die Parteien des Beschwerdeverfahrens, mit der Mitteilung, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beabsichtigt sei.

Das bezügliche Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen datiert vom 14.05.2018.

Dazu wurde den Parteien das Parteiengehör eingeräumt (Schreiben vom 28.05.2018).

Seitens des Beschwerdeführers erging die Stellungnahme vom 02.07.2018.

Mit dem Schreiben vom 12.07.2018 wurde dem Antragsteller ein Verbesserungsauftrag erteilt.

Mit dem Schreiben vom 12.07.2018 wurde der gewerbetechnische Amtssachverständige beauftragt, Lärmmessungen durchzuführen, soweit dies technisch möglich ist.

Nach dem Ersuchen um Fristerstreckung hat der Antragsteller mit dem Schreiben vom 25.07.2018 Unterlagen nachgereicht.

Mit dem Schreiben vom 26.07.2018 erging ein ergänzender Gutachtensauftrag an den gewerbetechnischen Amtssachverständigen.

Der gewerbetechnische Amtssachverständige legte das Gutachten datiert vom 03.10.2018 vor.

Es erfolgte der Ladungsbeschluss vom 15.10.2015 zur mündlichen Verhandlung am 12.11.2018.

Die Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen waren, soweit nicht bereits übermittelt, dem Ladungsbeschluss angeschlossen.

Am 12.11.2018 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, an der der Beschwerdeführer, der Antragsteller, der gewerbetechnische Amtssachverständige vom Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung ESA, und der medizinische Amtssachverständige vom Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Landessanitätsdirektion teilgenommen haben.

Die Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen gelten im Rahmen dieser Verhandlung als verlesen. Der medizinische Amtssachverständige erstattete bei der mündlichen Verhandlung ein Gutachten.

Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.

Das Verhandlungsprotokoll wurde den Parteien übermittelt. Der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Antrag auf Ausfertigung eingebracht.

II.      Sachverhalt:

1)

Gegenständlich wurde die Änderung der Betriebsanlage beantragt und auch behördlich genehmigt.

Vorausgegangen ist der hier angefochtenen Änderungsgenehmigung ein Verfahren betreffend die Errichtung und den Betrieb einer Schlosserei im Anwesen Adresse 2, welches mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.06.2016, Zahl ***, abgeschlossen wurde (Erteilung der Genehmigung). Nachdem der nunmehr auftretende Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid vom 24.06.2016 Beschwerde geführt hatte, wurde dieser Bescheid mit dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26.07.2016, Zahl LVwG-2016/16/1476-1, aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. In diesem Aufhebungsbeschluss ist angeführt, dass die Behörde zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung der erfolgten Änderung vorliegen und ob sich diese Änderung auf die bereits genehmigte Betriebsanlage auswirkt. Nur soweit hat die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Betriebsanlage zu umfassen. Dies bedeutet, dass die Immissionen seitens der bereits genehmigten Anlage, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen und nicht durch sie bewirkt werden nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Auch eine durch die Errichtung eines Anbaues sich ergebende Änderung, innerbetriebliche Transporte, die sich auf die bestehende Anlage auswirkt, ist aber Gegenstand des Änderungsverfahrens, weshalb die Genehmigung der Änderung, die bereits genehmigte Anlage (insoweit) zu umfassen hat.

Weiters ist angeführt, dass die erstellten Gutachten des gewerbetechnischen und allenfalls medizinischen Amtssachverständigen nicht ausreichend sind, insbesondere keine Messungen durchgeführt worden sind.

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.01.1987, ***, wurde im Anwesen Adresse 2 die bau- und gewerberechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Halle für Elementdecken, Tischlerei und Schlosserei erteilt.

2)

Diesem Bescheid liegt der Plan „Einreichplan Deckenhalle-Tischlerei“ vom 14.7.86 zu Grunde. In diesem Plan ist eine Schlosserei erwähnt.

Des Weiteren liegt dem Bescheid der „Einreichplan Westansicht Südansicht Lageplan“ vom 16.7.1986 zu Grunde.

Die hier in Rede stehende Betriebsanlage soll dort betrieben werden, wo in diesem Plan das genehmigte Betriebsgebäude ausgewiesen ist.

3)

Der Immissionsschallpegel, hervorgerufen durch die hier in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeiten, ist beim Beschwerdeführer derart niedrig, dass eine Änderung der akustischen Ist-Verhältnisse oder eine Hör- oder Wahrnehmbarkeit ausgeschlossen werden kann.

Bei einem angenommenen Maximalbetrieb der Betriebsanlage mit ununterbrochenen Tätigkeiten (d.h. dauernder Zu- und Abfahrt, dauernder Einwurf in den Container) würden die Immissionspegel mit 29 dB und der Beurteilungspegel mit 34 dB in einem nicht relevanten Bereich liegen.

Die Abgasemissionen treten bei dieser Betriebsanlage in einem kaum beschreibbaren Ausmaß auf. Die Immissionen beim Zu- und Abfahren zur Betriebsanlage sind für sich gesehen und im Bezug zur Umgebung (Autobahn A 12) marginal und vernachlässigbar.

Die Anlage weist keine Emissionen auf, die geeignet wären, beim beschwerdeführenden Nachbarn relevante Immissionen zu verursachen.

4)

Aus umweltmedizinischer Sicht liegen Immissionen vor, die kaum fassbar und jedenfalls als vernachlässigbar anzusehen sind. Beeinträchtigungen von Gesundheit oder Wohlbefinden bezugnehmend auf eine durchschnittlich empfindenden Menschen sind jedenfalls auszuschließen.

III.     Beweiswürdigung:

1)

Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen 1) fußen auf dem vorgelegten behördlichen Akt, insbesondere auf die erwähnten Aktenteile.

2)

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens konnten 2 Pläne eingeholt werden, die den Genehmigungsvermerk der Bezirkshauptmannschaft Y im Zusammenhang mit dem Bescheid vom 19.1.1987 tragen (bau- und gewerbebehördliche Genehmigung).

Während in der eingereichten Betriebsbeschreibung zum Bescheid aus dem Jahr 1987 als Lage der zu errichtenden Halle die Bp. **1 angeführt ist, ist im Bescheid aus dem Jahr 1987 dargelegt, dass sich die Betriebsanlage auf der Gp. **1 befindet.

Die Genehmigung wurde nach Maßgabe der genehmigten Pläne samt technischer Beschreibung und des aufgenommenen Befundes unter Einhaltung von Auflagen erteilt.

Insofern kommt auch den genehmigten Plänen und der Betriebsbeschreibung Bedeutung zu. Die Lage der hier in Rede stehenden Betriebsanlage stimmt mit der Lage des Betriebsgebäudes, welches mit dem Bescheid aus dem Jahr 1987 genehmigt wurde, überein. Dies hat ein Vergleich der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten historischen Luftbilder mit dem Lageplan aus dem Jahr 1987 ergeben.

Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die jetzige Betriebsanlage gerade nicht abgerissen wurde, sondern hier nur eine falsche Parzellenbezeichnung im Bescheid aus dem Jahr 1987 vorliegt.

Aufgrund dieser Überlegungen geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die hier in Rede stehende Betriebsanlage sich dort befindet, wo das Betriebsgebäude liegt, welches im Jahr 1987 genehmigt wurde.

Der Beschwerdeführer hat mit dem Schreiben vom 06.12.2018 neben einer Ausfertigung der Entscheidung auch eine Protokollberichtigung beantragt.

Seiner Ansicht nach hat der Satz „Die Beweisaufnahme wurde bereits geschlossen.“ auf Seite 9 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12.11.2018 ersatzlos zu entfallen, da dieser Satz völlig tatsachenwidrig ist. Erst nach dem richtig zitierten Beweisantrag auf Ladung des Zeugen EE sei die Beweisaufnahme geschlossen wurden.

Eine Überprüfung der Tonaufnahme des Verhandlungsprotokolls hat ergeben, dass der zitierte Satz so lautet und im Ablauf so eingereiht vom Verhandlungsleiter protokolliert wurde.

Auf Seite 9 des Verhandlungsprotokolls oben finden Sie findet sich das Wort „Beweisanträge:“. Danach ist ein Beweisantrag des Beschwerdeführers protokolliert; im Anschluss daran ist protokolliert, dass seitens des Antragstellers keine Beweisanträge ergehen.

In der Folge finden sich je eine Wortmeldung des Antragstellers und des Beschwerdeführers.

Danach findet sich der monierte Satz.

Im Zuge der letzten Äußerung wiederholt bzw. konkretisiert der Beschwerdeführer seinen bereits eingebrachten Beweisantrag.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass, nachdem der Beweisantrag des Beschwerdeführers protokolliert wurde und anschließend festgehalten ist, dass der Antragsteller keinen Beweisantrag einbringt, die Beweisaufnahme faktisch geschlossen wurde, dies aber nicht protokolliert ist. Auf diesen Umstand sollte mit dem nunmehr vom Beschwerdeführer monierten Satz hingewiesen werden.

Angemerkt wird jedoch, dass die monierte Protokollierung für die Entscheidungsfindung keinen Unterschied gemacht hat, da dem im Rahmen der letzten Äußerung des Beschwerdeführers vorgebrachten Beweisantrag nicht aus formalen Gründen keine Folge gegeben wird.

3)

Die Sachverhaltsfeststellungen zu 3) basieren auf den Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 14.05.2018, wobei sich diese Ausführungen auch aufgrund von durchgeführten Messungen erhärten (Gutachten vom 03.10.2018).

Der gewerbetechnische Amtssachverständige konnte auf die Fragen des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung plausibel antworten und sind die auf Sachverständigenebene gezogenen Schlüsse logisch und nachvollziehbar.

Insbesondere kann dem gewerbetechnischen Amtssachverständigen nicht entgegengetreten werden, wenn er aufgrund der geringen Anzahl der gegenständlich genehmigten Zu- und Abfahrten zur Betriebsanlage ausführt, dass hier weder Abgasemissionen noch Staubemissionen zu erwarten sind, die sich beim Beschwerdeführer als relevante Immissionen niederschlagen. Auch die lärmtechnische Betrachtung ist nachvollziehbar, ist das hier in Rede stehende Betriebsgebäude vom Immissionsort des Beschwerdeführers doch mehrere 100 m entfernt (vgl Abbildung auf Seite 6 im Gutachten vom 14.05.2018).

4)

Diese Ausführungen hat der medizinische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstattet.

zu 3) und 4)

Die Gutachten der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar. Sie sind nicht widersprüchlich und folgen den Denkgesetzen (vgl VwGH 20.11.1990, 90/18/0169). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, welches nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgte, vermochte die Ausführungen des Amtssachverständigen nicht erschüttern (vgl VwGH 20.9.1990, 90/07/0113).

IV.      Rechtslage:

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994):

„§ 74

(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1.

das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2.

die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3.

die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4.

die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5.

eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

§ 77

(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.

(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

...

§ 81

(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

…“

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

㤠28

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

…“

Im Übrigen wird auf die Internetseite https://www.ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.

V.       Erwägungen:

Der Beschwerdeführer führt aus, dass die Betriebsanlage, welche mit dem angefochtenen Bescheid geändert wird, nicht existent ist und deshalb eine Änderungsgenehmigung nicht erteilt werden kann. Er stützt seine Behauptung auf die Parzellenbezeichnungen im Bescheid vom 19.1.1987 und dem handschriftlichen Vermerk „abgetragen“ im behördlichen Akt.

Wie auf Sachverhaltsebene festgestellt, geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die mit dem Bescheid aus dem Jahr 1987 genehmigte Betriebsanlage geändert werden soll.

Im Übrigen liegt dem Beschuss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26.07.2016, Zahl LVwG-2016/16/1476-1, auch der Aufhebungsgrund zu Grunde, dass im gegenständlichen Fall für eine Neugenehmigung kein Platz sei.

Dieser Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschluss, der Bindungswirkung entfaltet (vgl Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at)), ist auch dem nunmehrigen Beschwerdeführer zugegangen.

Insofern ist dem Antragsteller nicht entgegenzutreten, wenn er anstelle der ursprünglichen Neugenehmigung nunmehr eine Änderungsgenehmigung beantragt, welche von der belangten Behörde in der Folge erteilt wurde.

Letztlich ist wie folgt festzuhalten:

Tatsächlich finden sich im Zusammenhang mit der Genehmigung aus dem Jahr 1987 keine Anhaltspunkte, welche Emissionen mit dieser Betriebsanlagengenehmigung verbunden sind.

Deshalb ist der gewerbetechnische Amtssachverständige bei seiner Beurteilung so vorgegangen, als ob von der mit dem Bescheid aus dem Jahr 1987 genehmigten Betriebsanlage überhaupt keine Emissionen ausgehen. Dies hat er im Rahmen der mündlichen Verhandlung verdeutlicht. Die Beurteilung erfolgt somit in der Weise, dass zwar eine Änderung der Betriebsanlagengenehmigung erteilt wird, inhaltlich jedoch eine Prüfung vorgenommen wird, wie sie bei einer Neugenehmigung erfolgt.

Dies bedeutet, dass es für den Beschwerdeführer überhaupt keinen Unterschied macht, ob im gegenständlichen Fall von einer Änderung der Betriebsanlage ausgegangen wird oder von einer Neugenehmigung, da die Immissionslage für ihn gleich bleibt. Deshalb ist der Beschwerdeführer dadurch nicht beschwert.

Aufbauend obigen Sachverhaltsfeststellungen, welche auf den Ausführungen der Amtssachverständigen basieren, ist rechtlich der Schluss zu ziehen, dass aufgrund der hier in Rede stehenden Änderungen der Betriebsanlage keine Immissionen zu erwarten sind, die zu einer unzumutbaren Belästigung oder gar einer Gefährdung des Beschwerdeführers führen könnten. Es ist auch keine Eigentumsgefährdung denkbar.

Die Weiterleitung des nachgereichten Antrages nach § 6 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG betreffend die Änderung der Betriebsanlage durch Hinzunahme der Betriebsbereiche „WC-Container“ und „Flugdach samt Lager und Abstellplatz nordwestlich der Werkstatt“ erfolgt in Ansehung der Überlegung, wonach der verfahrenseinleitende Antrag im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht so abgeändert werden kann, dass es zumindest denkbar ist (vgl hierzu die Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 03.10.2018), dass damit nachteilige Auswirkungen auf die Schutzinteressen des § 74 Abs 2 GewO 1994 einhergehen.

Zum Beschluss:

Gemäß den Bestimmungen nach § 62 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - diese sind gemäß § 17 VwGVG sinngemäß auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Nachdem hier ganz offensichtlich ein Schreibfehler vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidungen kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

Schlagworte

Änderungen der Betriebsanlage keine Immissionen die zu einer unzumutbaren Belästigung oder gar einer Gefährdung des Beschwerdeführers führen könnten; keine Eigentumsgefährdung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.32.2888.15

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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