TE Lvwg Erkenntnis 2018/12/6 LVwG-2018/37/0381-26

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Veröffentlicht am 06.12.2018
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Entscheidungsdatum

06.12.2018

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FlVfLG Tir 1996 §33
FlVfLG Tir 1996 §38
FlVfLG Tir 1996 §54
FlVfLG Tir 1996 §64
FlVfLG Tir 1996 §65
FlVfLG Tir 1996 §69
FlVfLG Tir 1996 §74
FlVfLG Tir 1996 §86e
FlVfLG Tir 1996 §87
GdO Tir 1866 §63
GdO Tir 1949 §73
GdO Tir 1949 §78
GdO Tir 1949 §79
GdO Tir 2011 §70
VwGVG §28

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde 1. der Agrargemeinschaft Z, vertreten durch deren Obmann AA in Z im Y, 2. der B KG, vertreten durch CB, in X, 3. des DD in W, 4. der EE in V, 5. der FF, 6. des GG, 7. der JJ, 8. des KK, alle in Z im Y, 9. des LL in U im Y, 10. des MM, 11. des NN, 12. des OO, 13. des PP, 14. des QQ, alle in Z im Y, 15. der RR in T, 16. des SS, 17. des TT, 18. des AA, 19. des UU, 20. des VV, 1. des WW, 3. des XX, 23. der röm. kath. Pfarre YY in Z, 24. des ZZ, 25. des AB (mj), vertreten durch AC, 26. der AC, 27. der AD (mj), vertreten durch AC, alle in Z im Y, 28. des AE in W, 29. des AF, 30. des AG, 31. des AH, alle in Z im Y, 32. der AI in S und 33. der AJ in Z im Y, alle vertreten durch Univ.-Doz. Dr. AK, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 15.01.2018, Zl ***, berichtigt mit Bescheid vom 25.01.2018, Zl ***, betreffend die Abänderung des Regulierungsplanes gemäß § 69 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (mitbeteiligte Parteien: Gemeinde Z im Y; Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, vertreten durch Substanzverwalter Bgm AL; belangte Behörde: Tiroler Landesregierung), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den

I.

Beschluss:

1.       Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin sowie der 6. bis 32. beschwerdeführenden Parteien werden als unzulässig zurückgewiesen.

2.       Die Beschwerde der Fünftbeschwerdeführerin gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 15.01.2018, Zl ***, berichtigt mit Bescheid vom 25.01.2018, Zl ***, ausgenommen dessen Spruchpunkt III. B) lit b) Z 3.), wird als unzulässig zurückgewiesen.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) nicht zulässig.

II.

zu Recht:

1.       Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die Beschwerde der Fünftbeschwerdeführerin gegen Spruchpunkt III. B) lit b) Z 3.) des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 15.01.2018, Zl ***, berichtigt mit Bescheid vom 25.01.2018, Zl ***, wird als unbegründet abgewiesen.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Ausgangssituation:

1.       Regulierung des AMwaldes (Gst Nr **1 in EZ 1 GB *** Z):

Mit Bescheid vom 13.10.1953, Zl ***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz auf Antrag von 23 Nutzungsberechtigten das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte am Gemeindewald von Z („AMwald“), Gst Nr **1 in EZ 1 II KG Z, eingeleitet. In der Begründung hält die Agrarbehörde ausdrücklich fest, dass der AMwald anlässlich der Instruierungsverhandlung am 07.10.1953 von sämtlichen Anwesenden einhellig als agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 36 Abs 2 lit d Flurverfassungslandes-gesetz 1952 (FLG 1952) qualifiziert worden sei.

Mit Bescheid vom 25.03.1954, Zl ***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz die/das „Liste der Parteien und Verzeichnis der Anteilsrechte“ erlassen. In diesem Bescheid hat die Agrarbehörde festgestellt, dass das Regulierungsgebiet des Gst Nr **1 in EZ 1 II KG Z bis jetzt im Eigentum der Gemeinde Z gestanden, dieses als agrargemeinschaftliches Grundstück nach § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 zu qualifizieren sei und in das Eigentum der Agrargemeinschaft Z übergehe.

Mit Bescheid vom 14.06.1954, Zl ***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Gemeinschaftswald Z erlassen und darin das Gst Nr **1 in EZ 1 II KG Z als Regulierungsgebiet festgelegt. Dieser Bescheid enthält zudem die Feststellung, dass das Gst Nr **1 in EZ 1 II KG Z ein agrargemeinschaftliches Grundstück nach § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 darstelle und im Eigentum der Agrargemeinschaft Gemeinschaftswald Z stehe.

Mit Beschluss vom 11.11.1955, GZ ***, hat das Bezirksgericht Q das Gst Nr **1 vom Grundbuchskörper EZ 1 II KG Z abgeschrieben und der neu eröffneten EZ 2 II
KG Z zugeschrieben und an dieser Liegenschaft das Eigentumsrecht zugunsten der Agrargemeinschaft Gemeinschaftswald Z einverleibt.

Der Abschluss des Regulierungsverfahrens wurde am 28.11.1956 kundgemacht.

2.   Regulierung der ehemaligen Teilwälder (Gste Nrn **2, **3 und **4, 
alle EZ 1 GB Z):

Mit Bescheid vom 28.07.2003, Zl ***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz über Antrag von 16 Nutzungsberechtigten (Teilwaldberechtigten) das Verfahren zur Regulierung der Teilwälder Z auf den Gste Nrn **2, **3, **4 und **5, alle in EZ 1 GB *** Z, eingeleitet. Mit Bescheid vom 18.03.2004, Zl ***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz den Bescheid „Regulierungsgebiet, Liste der Parteien, Verzeichnis der Anteilsrechte und Holzausgleich“ im Regulierungsverfahren für die Teilwälder Z in EZ 1 GB *** Z erlassen.

Mit Bescheid vom 06.10.2004, Zl ***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz den Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Z (ehemalige Teilwälder) in EZ 1 II GB *** Z erlassen. Die Agrarbehörde hat festgestellt, dass das Regulierungsgebiet aus den in EZ 1 GB *** Z vorgetragenen Gste Nrn **2, **3 und **4, sowie dem in EZ 3 GB *** Z vorgetragenen Gst Nr **6 besteht. Ergänzend dazu hat die Agrarbehörde festgestellt, dass diese Grundstücke agrargemeinschaftliche Grundstücke sind und im Eigentum der Agrargemeinschaft Z stehen.

3.   Vereinigung der Agrargemeinschaft Z (ehemalige Teilwälder) und der Agrargemeinschaft Gemeinschaftswald Z:

Mit Bescheid vom 11.02.2005, Zl ***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde ? unter Vereinigung der Agrargemeinschaft Z (ehemalige Teilwälder) und der Agrargemeinschaft Gemeinschaftswald Z ? den Regulierungsplan für die neu gebildete Agrargemeinschaft Z im Y erlassen. Laut diesem Bescheid zählen zum Regulierungsgebiet die in EZ 1 GB *** Z vorgetragenen Gste Nrn **2, **3 und **4, das in EZ 3 GB *** Z vorgetragene Gst Nr **6 sowie die in EZ 2 GB *** Z vorgetragenen Gste Nrn **7 und **1. Mit Beschluss vom 14.05.2005, GZ **8, hat das Bezirksgericht Q das in EZ 3 GB *** Z vorgetragene Gst Nr **6 unter Vereinigung mit dem Gst Nr **3 der EZ 1 GB *** Z zugeschrieben, die im EZ 1 GB *** Z vorgetragenen Gste Nrn **2, **3 und **4 der EZ 2 GB *** Z zugeschrieben und hinsichtlich der EZ 2 GB *** Z das Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft Z im Y einverleibt. Gleichzeitig wurden die Teilwaldrechte gelöscht.

II.      Verfahrensgang:

1.         Verfahrensgang vor der belangten Behörde:

Mit Schriftsatz vom 07.10.2014 hat die Gemeinde Z im Y, vertreten durch den damaligen Bürgermeister AN, den Antrag auf Neuregulierung der Agrargemeinschaft Z im Y gestellt.

Im Rahmen dieses Verfahrens hat der forstfachliche Amtssachverständige DI AO die Stellungnahme vom 23.02.2015, Zl ***, erstattet und darin
? bezogen auf den ehemaligen Gemeinschaftswald Z, den ehemaligen Teilwald Z und die nunmehrige Gemeindegutsagrargemeinschaft Z im Y ? Feststellungen zum „Haus- und Gutsbedarf“ getroffen.

Die belangte Behörde hat in weiterer Folge mehrere Verhandlungen durchgeführt, zuletzt am 10.03.2016.

Mit Bescheid vom 15.01.2018, Zl ***, berichtigt mit Bescheid vom 25.01.2018, Zl ***, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Regulierungsplan der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z im Y vom 11.02.2005, Zl ***, gemäß § 69 Abs 1 lit b Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) abgeändert. Der neu erlassene Regulierungsplan weist folgende Spruchpunkte auf:

?    Beschreibung des Regulierungsgebietes (Spruchpunkt I.)

?    Beschreibung von Nutzung und Ertrag (Spruchpunkt II.)

?    Auflistung der Parteien und deren Anteilsrechte (Spruchpunkt III.)

?    Festlegung der Rechte und Lasten (Spruchpunkt IV.)

?    „Nutzungsrichtlinien“ (Spruchpunkt V.)

?    Verwaltungssatzungen (Spruchpunkt VI.)

Gegen diesen Bescheid haben die Agrargemeinschaft Z im Y und 32 Mitglieder dieser Agrargemeinschaft mit Schriftsatz vom 12.02.2018 Beschwerde erhoben und die Abänderung und Aufhebung näher bezeichneter Spruchteile beantragt.

Der Antrag auf Abänderung bezieht sich auf die nachfolgenden Spruchteile des angeführten Bescheides:

?     Spruchpunkt I. a),

?     Spruchpunkt I. b),

?     Spruchpunkt III. B), ausgenommen Spruchpunkt III. B) lit b) Z 3 und

?     Spruchpunkt III. C)

Der Antrag auf Aufhebung bezieht sich auf die nachfolgenden Spruchteile des angeführten Bescheides:

?    Spruchpunkt III. B) lit b) Z 3.)

?    Näher bezeichnete Bestimmungen der Satzung (Spruchpunkt VI.)

2.         Verfahrensgang vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Zum Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde im Schriftsatz vom 30.03.2018, Zl ***, Stellung genommen.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19.03.2018, Zl LVwG-***, hat der forstfachliche Amtssachverständige DI AO die ergänzende Stellungnahme vom 03.04.2018, Zl ***, erstattet.

Die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer haben sich zur Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19.03.2018, Zl LVwG-***, zu den Ausführungen der Agrarbehörde im Schriftsatz vom 30.03.2018, Zl ***, und zur ergänzenden Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 03.04.2018, Zl ***, im Schriftsatz vom 02.05.2018 geäußert und diesem Schriftsatz mehrere Dokumente beigefügt. In den Kapiteln A) und B) dieses Schriftsatzes wird zunächst die Beschwerdelegitimation der Agrargemeinschaft Z sowie der einzelnen Mitglieder erläutert. Im Hinblick auf das Anteilsrecht der Liegenschaft in EZ 4, GB *** Z, setzt sich die betroffene rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin in den Kapiteln C) a) bis c) mit der Anwendbarkeit des § 54 Abs 6 TFLG 1996 im Zuge einer Änderung der Regulierung gemäß § 69 Abs 1 TFLG auseinander. Zudem verweist sie in Kapitel C) d) auf die Feststellungen in der Niederschrift über die Verhandlung am 03.12.2015.

In den Kapitel D) und E) äußern sich die Beschwerdeführer zur ergänzenden Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 03.04.2018, Zl ***, und der Agrarbehörde vom 30.03.2018, Zl ***.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 07.05.2018, Zl LVwG-***, hat sich die Agrarbehörde im Schriftsatz vom 14.05.2018, Zl ***, unter Berücksichtigung der Darlegungen der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer zur Beschwerdelegitimation der Mitglieder der Agrargemeinschaft Z sowie zur Anwendbarkeit des § 54 Abs 6 TFLG 1996 im Rahmen eines Verfahrens nach § 69 Abs 1 TFLG 1996 geäußert. Im Schriftsatz vom 14.06.2018, Zl ***, ist die Agrarbehörde auf verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem Erwerb des Gst Nr **7, GB *** Z, durch die Agrargemeinschaft (Gemeinschaftswald) Z im Jahr 1976 eingegangen. Diesem Schriftsatz waren verschiedene Dokumente beigefügt.

Mit dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der Löschung des mit der Liegenschaft EZ 4 GB *** Z verbundenen Anteilsrechts an der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z im Y ? soweit dieses die Nutzung des Gst Nr **1 in EZ 2 GB *** Z betrifft ? hat sich die Agrarbehörde im Schriftsatz vom 19.06.2018, Zl ***, auseinandergesetzt.

Mit Schriftsatz vom 11.06.2018, Zl LVwG-***, hat das Landesverwaltungs-gericht Tirol den landwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI AP ersucht, sich zu den nachfolgenden Fragen zu äußern:

?     Sind die mit der Liegenschaft in EZ GB *** Z verbundenen Grundstücksflächen derart beschaffen, dass die Haltung einer Großvieheinheit möglich ist?

?     Sind mit der Liegenschaft in EZ 4 GB *** Z Weiderechte mit anderen Grundstücken verbunden?

Der landwirtschaftliche Amtssachverständige DI AP hat am 14.06.2018 einen Lokalaugenschein durchgeführt und in weiterer Folge die Stellungnahme vom 1.06.2018, Zl ***, abgegeben. Neben dem Lokalaugenschein waren auch aktuelle Grundbuchsauszüge, Futterertragserhebungen des Lehr- und Forschungszentrums für Landwirtschaft AQ, eine Fotodokumentation sowie Auszüge aus dem „TIRIS Maps“ Grundlage für diese Stellungnahme.

Zur Auslegung des § 54 Abs 6 TFLG 1996 durch die Agrarbehörde sowie zum Erwerb des Gst Nr **7, GB *** Z, haben sich die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 30.07.2018 geäußert. Zu diesen Darlegungen hat die Agrarbehörde im Schriftsatz vom 28.08.2018, Zl ***, Stellung genommen.

Zu den Beweisergebnissen des vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten (ergänzenden) Ermittlungsverfahrens hat sich die Gemeinde Z im Y vom 04.09.2018 geäußert.

Mit Schriftsatz vom 14.11.2018 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer verschiedene Schriftstücke – Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens – übermittelt.

Am 15.11.2018 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen auf das Vorbringen in der Beschwerde vom 12.02.2018 sowie in den Stellungnahmen vom 02.05. und 30.07.2018 verwiesen. Ergänzend hat er hervorgehoben, dass es sich bei dem Gst Nr **7, GB *** Z, um kein agrargemeinschaftliches Grundstück handeln würde und dessen Erwerb nicht durch die Substanz aus atypischem Gemeindegut erfolgt sei. Der Vertreter der belangten Behörde hat auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid sowie die Schriftsätze vom 30.03.2018, vom 14.05.2018, vom 14.06.2018, vom 19.06.2018 und vom 28.08.2018 verwiesen. Ergänzend hat er festgehalten, dass der Erwerb des Gst Nr **7, GB *** Z, aus der Substanz von atypischem Gemeindegut erfolgt sei und folglich auch dieses Grundstück der Substanz der Gemeinde Z im Y zuzuordnen sei. Bürgermeister AL hat auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 04.09.2018 verwiesen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Zeugen AR, des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI AP und des forstfachlichen Amtssachverständigen DI AO sowie durch die Verlesung verschiedener Akte der belangten Behörde und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zl LVwG-2018/37/0381, jeweils samt Beilagen.

Den von den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführern eingebrachten Beweisantrag, über den forstfachlichen Amtssachverständigen die Anzahl der Stöcke im „AT-Wald“ erheben zu lassen und in weiterer Folge daraus zu berechnen, in welchem Umfang auf dieser Waldfläche Holz geerntet worden sei, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol als unerheblich zurückgewiesen.

Sonstige Beweise wurden nicht aufgenommen.

III.     Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der belangten Behörde:

1.       Beschwerdevorbringen:

1.1.    Zu Spruchpunkt I. lit a):

Die Beschwerdeführer bringen vor, die belangte Behörde sei bei ihren Überlegungen vom sogenannten „Mieders-Erkenntnis“, VfSlg 18.446, ausgegangen, die Behörde ignoriere aber das „Unterlangkampfen-Erkenntnis“, VfSlg 19.262. Darin habe der Verfassungsgerichtshof klargestellt, dass in historischen Bescheiden der Begriff „Gemeindegut“ verwendet worden sei, um Eigentum einer Agrargemeinschaft zu bezeichnen. Zudem habe das Höchstgericht auf den Umstand hingewiesen, dass die historischen Grundbücher unrichtig gewesen sein könnten. Auch wenn eine „Gemeinde“ im Grundbuch als Eigentümerin aufscheine, dürfe daher nicht zwingend auf ein wahres Eigentum der politischen Ortsgemeinde geschlossen werden.

Ausgehend vom „Unterlangkampfen-Erkenntnis“, VfSlg 19.262, sei die Feststellung zu treffen, dass beim Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Z im Y kein atypisches Gemeindegut vorliege.

Zu den Eventualanträgen zu den zitierten Spruchpunkten verweisen die Beschwerdeführer auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Nach dieser Judikatur habe die Behörde zu prüfen und in weiterer Folge mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob bzw in welchem Umfang Teilwald (und atypisches Gemeindegut) vorliege.

Es bestehe daher kein Anlass, die Rechtseigenschaft der Gste Nrn **2, **3 und **4, alle GB *** Z, nicht ausdrücklich festzustellen.

1.2.      Zu Spruchpunkt I. b):

Die Beschwerdeführer bringen vor, die belangte Behörde habe ohne entsprechende Erhebungen die Behauptung in den Raum gestellt, das Gst Nr **7, GB *** Z, zähle als Substanzerlös zum Substanzwert der Gemeinde Z im Y. Entgegen den Darlegungen der belangten Behörde habe die Agrargemeinschaft das Gst Nr **7, GB *** Z, aus Erlösen erworben, die die teilwaldberechtigten Mitglieder aus den Erträgnissen des Teilwaldes entsprechend ihren aliquoten Anteilsrechten beigesteuert hätten. Substanzerlöse seien zum Erwerb des Grundstückes nicht verwendet worden.

Im Schriftsatz vom 30.07.2018 bestätigen die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerde-führer, dass das Gst Nr **7, GB *** Z, mit Übereinkommen vom 20.07.1976, abgeschlossen zwischen AT und der Agrargemeinschaft Z (vertreten durch Obmann AU und Obmann-Stellvertreter AV) käuflich erworben worden sei. Der Ankauf dieses Grundstückes („AT Wald“) sei aber nicht aus den Erlösen und damit Substanzwerten des Gemeinschaftswaldes „AM“, sondern durch die Erlöse aus der Holzschlägerung auf dem gekauften Gst Nr **7, GB *** Z, bezahlt worden. Der Erwerb des genannten Grundstückes sei somit nicht aus der „Substanz der Ortsgemeinde“, sondern durch intelligentes Wirtschaften am freien Markt finanziert worden. Die Agrarier hätten in der Organisationsform Agrargemeinschaft eine Sache gekauft und den Kaufpreis aus den Erträgnissen finanziert [Kapitel II. der Stellungnahme vom 30.07.2018].

1.3.      Zu Spruchpunkt III. B) des angefochtenen Bescheides:

1.3.1.    Zu Spruchpunkt III. B), ausgenommen dessen Z 3:

Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass nach der historischen Regulierung jedem an Gst Nr **1, GB *** Z, beteiligten Stammsitz 1/25 Anteil an den gesamten jährlichen Holznutzungen zugestanden habe. Entgegen den Ergebnissen der historischen Regulierung habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ? in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 25.01.2018 ? die einzelnen Anteilsrechte mit einem jährlichen Nutzholzanteil von 4,87 Erntefestmeter (Efm) und den jährlichen Brennholzanteil mit 0,73 Efm je Stammsitz fixiert. Der belangten Behörde sei es dabei offenkundig nicht um einen konkreten Brennholzbedarf gegangen. Mit der herangezogenen Rechenmethode werde die politische Ortsgemeinde begünstigt und würden demgegenüber die Eigentümer der Stammsitz-liegenschaften willkürlich verkürzt und auf einen angeblichen historischen Haus- und Gutsbedarf des Jahres 1954 „einzementiert“. Die Rechtsauffassung, wonach das Nutzungs-recht der Stammsitzeigentümer dem Umfang nach mit einem fiktiven historischen Haus- und Gutsbedarf des Jahres 1954 „versteinert“ sei, sei eine gesetzesfremde Erfindung. Nach dieser Methode sei das Nutzungsrecht des einzelnen Stammsitzes niemals beurteilt worden.

Die Festlegung in Spruchpunkt III. B) widerspreche der historischen Regulierung. Ausgehend von dem zum „AMwald“ ergangenen Regulierungsbescheid vom 14.06.1954, Zl ***, sei der Haus- und Gutsbedarf dynamisch in Form eines 1/25 Anteilsrechtes an Erträgnissen und Lasten der Liegenschaft festgestellt worden.

In diesem Zusammenhang setzen sich die Beschwerdeführer auch mit der Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen DI AO vom 23.02.2015, Zl ***, auseinander. Laut den Darlegungen des Sachverständigen sei im Regulierungsplan des Jahres 1954 keine fixe Rechtholzmenge festgeschrieben worden, weshalb diese sich aus dem im Waldwirtschaftsplan 1953 bis 192 festgelegten Hiebssatz ? Bestandteil des Regulierungsplanes ? im Ausmaß von 140 Efm ergebe. Der im Regulierungsplan vom 14.06.1954 festgelegte nachhaltige Hiebssatz limitiere den Haus- und Gutsbedarf.

Die „Idee“ der belangten Behörde, wonach der Waldwirtschaftsplan von 1953 auch noch im Jahr 2018 für die Nutzungen der Stammsitzeigentümer herangezogen werden könnte, sei „nicht weniger abstrus wie der Gedanke, dass dieser historische Waldwirtschaftsplan im Jahr 2018 für die Waldbewirtschaftung maßgeblich sei“. Diese „Idee“ lasse sich auch nicht gesetzlich begründen.

Die Beschwerdeführer weisen in diesem Zusammenhang auf das von o. Univ. Prof. Dr. AW (Universität P) und ao. Univ. Prof. Dr. AX (Universität O) erstattete „Gutachten Haus- und Gutsbedarf“ vom 05.02.2016.

In Kapitel D) der Stellungnahme vom 02.05.2018 halten die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer ausdrücklich fest, dass die derzeit herrschende „Tiroler Methode zur Feststellung des Haus- und Gutsbedarfes“ als falsch verworfen werden müsse. Der Haus- und Gutsbedarf werde nicht anhand sachlicher Kriterien festgesetzt, sondern anhand der willkürlichen, zufälligen Verhältnisse zu einem willkürlich herangezogenen Regulierungs-zeitpunkt. Wie das ergänzende Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 03.04.2018, Zl ***, deutlich mache, führe diese Vorgehensweise zur Ermittlung des Haus- und Gutsbedarfes zu offenkundig verfassungswidrigen Ergebnissen. Ein konkreter Bedarf dürfe ? im Gegensatz zu den forstfachlichen Darlegungen ? nicht im Blick auf einen historischen Ertrag gedeckelt werden. Der Haus- und Gutsbedarf ergäbe sich daher ausgehend von den örtlichen Verhältnissen und den konkreten Verhältnisse der einzelnen Stammsitze. Eine Deckelung sei lediglich Folge des aktuellen Einschlags der jeweiligen Agrargemeinschaft. Werde daher der Einschlag ausgeweitet, so vergrößere sich auch die zustehende Holzmenge.

1.3.2.    Zu Spruchpunkt III. B) lit b) Z 3.):

Die betroffene Beschwerdeführerin bemängelt, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zur Liegenschaft EZ 4 getroffen habe. Die teilweise Löschung des mit der Liegenschaft in EZ 4 GB *** Z verbundenen Anteilsrechtes sei daher nicht ausreichend begründet.

Dementsprechend beantragt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 02.05.2018 die Erhebung eines landwirtschaftlichen Sachbefundes durch einen Amtssachverständigen. Zudem seien bei richtiger Anwendung des § 54 Abs 6 TFLG 1996 auch allfällige Weiderechte zu berücksichtigen, diese Bestimmung stelle nämlich nicht auf das Eigentum ab.

In Kapitel I. des Schriftsatzes vom 30.07.2018 betonen die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer, es wäre offenkundig verfassungswidrig, wenn grundbücherliche Weiderechte bei der Beurteilung außer Acht gelassen würden, ob eine Liegenschaft zur Erhaltung einer Großvieheinheit geeignet sei. Die beantragte Beurteilung der Weiderechte durch den Sachverständigen sei deshalb rechtlich unverzichtbar.

1.4.      Zu Spruchpunkt III. C):

Die Beschwerdeführer bemängeln, dass die belangte Behörde ? entgegen der Rechtsnatur des Teilwaldrechtes als uneingeschränktes Recht auf sämtlichen Ertrag eines Waldgrundstückes ? mit Spruchpunkt III. C) das Holznutzungsrecht der Stammsitzeigentümer auf den zusammengelegten historischen Teilwäldern nicht nach Anteilen vom Ganzen, sondern nach bestimmten Quantitäten errechnet habe. Diese Berechnung basiere auf der Ermittlung eines „historischen Haus- und Gutsbedarfes“, sei aber gesetzlich nicht gedeckt. Das aus den Teilwäldern entstandene, seiner Natur nach einen dynamischen Charakter aufweisende Anteilsrecht werde dadurch offenkundig verfassungswidrig verkürzt und ausgehöhlt.

In diesem Zusammenhang halten die Beschwerdeführer zunächst fest, dass zum „Substanzwert“ alles zu zählen sei, „was nicht von den Nutzungsrechten umfasst“ sei. Das „Wesen des Substanzwertes“ könne deshalb den Umfang des Nutzungsrechtes im historischen, zusammengelegten Teilwald nicht definieren.

Die Beschwerdeführer verweisen auf mehrere, durch die Novelle LGBl Nr 86/2017 in das TFLG 1996 eingeführte Bestimmungen. Diese enthielten keine Anhaltspunkte dafür, „dass das Holzbezugsrecht im zusammengelegten, historischen Teilwald nicht nach dynamischen Anteilen vom Ganzen, sondern mengenmäßig entsprechend einer angeblichen Versteinerung auf den Regulierungszeitpunkt“ festzulegen sei.

In weiterer Folge erläutern die Beschwerdeführer das Wesen eines Teilwaldrechts. Dementsprechend sei auch bei den ehemaligen Teilwäldern, die diese Eigenschaft im Rahmen der Regulierung verloren hätten, von einer „fortdauernden Entkoppelung vom Haus- und Gutsbedarf der Anteilsberechtigten“ auszugehen. Dementsprechend sei Spruchpunkt III. C) abzuändern.

In Kapitel E) der Stellungnahme vom 02.05.2018 halten die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zu der durch die Novelle LGBL Nr 86/2017 neu geschaffenen Zif 5 des § 64 TFLG 1996 ergänzend fest, klare Absicht des Gesetzgebers im Zuge der TFLG-Novelle 2017 sei es gewesen, die Zusammenlegung von Teilwäldern im Zuge der Regulierung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken zu fördern. Aus diesem Grund sollten Teilwaldeigentümern, die in die Zusammenlegung ihrer Teilwälder im Zuge einer agrargemeinschaftlichen Regelung einwilligten, keinerlei Nachteile drohen. Das Teilwaldrecht sei nunmehr dadurch charakterisiert, dass ein unlimitiertes Bezugsrecht für Holz und Streu auf fremden Grund bestehe. Folglich könne ein Überling nicht entstehen.

Diesen Zustand zu erhalten, sei die Intention der TFLG-Novelle 2017 gewesen. Nach der Aufhebung von Teilwaldrechten und deren Reorganisation in einer Agrargemeinschaft sollte das rechtlich idente Ergebnis weiter bestehen. Folglich könne nicht auf einen willkürlichen Regulierungszeitpunkt abgestellt werden. Ein derartiges Limit würde im Fall von Teilwaldrechten und ehemaligen Teilwaldrechten gerade nicht existieren.

1.5.      Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Inkraftsetzung einer neuen Satzung):

Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass sie Miteigentümer zu aliquoten Anteilen an der Agrargemeinschaft Z im Y seien. Ihr Anteilsrecht sei als Eigentum im Sinne der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und des Staatsgrundgesetzes (StGG) zu qualifizieren. Ein entschädigungsloser Entzug dieses Eigentums sei verfassungswidrig. Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides höhle die belangte Behörde das Eigentum der Nutzungsberechtigten aus, da ihnen „Substanz“ entzogen werde. Die Beschwerdeführer halten fest, ihnen verbleibe „die leere Hülle eines Anteilsrechts“. Dies sei jedoch unzulässig.

Die Beschwerdeführer bringen zudem vor, die gesetzlichen Grundlagen, auf die sich der gesamte Bescheid und daher auch die Satzungsbestimmungen stützen würden, widersprächen dem 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig.

Im Detail listen die Beschwerdeführer jene Satzungsbestimmungen auf, die wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beseitigen seien.

1.6.      Ergänzungen:

Zur Beschwerdelegitimation der Agrargemeinschaft Z erfolgt in Kapitel A) des Schriftsatzes vom 02.05.2018 ein Hinweis auf den Beschluss des Ausschusses in dessen Sitzung vom 31.08.2016 zu Punkt 5. der Tagesordnung. Der Ausschuss der Agrar-gemeinschaft Z im Y habe beschlossen, gegen den zu erwartenden Bescheid auf Änderung der Regulierung Beschwerde zu erheben, der Obmann sei ausdrücklich beauftragt worden, Beschwerde in diesem Sinn „zu erheben“. Einen weiteren diesbezüglichen Beschluss habe der Ausschuss in seiner Sitzung am 15.02.2018 getroffen.

Zudem habe am 19.01.2018 eine außerordentliche Vollversammlung der Agrargemeinschaft Z im Y stattgefunden. Anlässlich dieser Sitzung sei beschlossen worden, dass der zu Tagesordnungspunkt 5. des Ausschusses vom 31.08.2018 getroffene Beschluss unverändert aufrecht bleibe.

Zur Beschwerdelegitimation der Mitglieder halten die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer in Kapitel B) der Stellungnahme vom 02.05.2018 fest, der angefochtene Bescheid verfüge zu Lasten der in der Agrargemeinschaft regulierten Eigentümer von ehemaligen Teilwäldern, nunmehr Anteilsberechtigte in der Agrargemeinschaft, dass die Erträgnisse der Teilwaldflächen hinsichtlich Holz- und Streunutzung lediglich in einem beschränkten Ausmaß zustehen sollen. Die Agrargemeinschaftsmitglieder als Eigentümer der ehemaligen Teilwaldrechte seien daher durch den angefochtenen Bescheid beschwert. Aus dieser Beschwerde ergäben sich ihre Parteistellung und ihre Beschwerdelegitimation.

In Kapitel C) a) bis c) der Stellungnahme vom 02.05.2018 halten die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer fest, die Änderung der Regulierung gemäß § 69 Abs 1 TFLG 1996 erlaube einen Eingriff in rechtskräftige Bescheide nur insoweit, als dieser Eingriff eine offenkundige Verfassungswidrigkeit beseitige, konkret das Recht der Ortsgemeinde auf die Substanz zum Durchbruch bringe. Ohne eine derartige Rechtfertigung fehle jede Grundlage, um rechtskräftig Festgestelltes zu durchbrechen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes sei § 54 Abs 6 TFLG 1996 so zu verstehen, dass diese Bestimmung ausschließlich im Zuge der erstmaligen Regulierung der historischen Nachbarschaftsrechte zur Anwendung gebracht werden dürfe, nicht aber im Rahmen eines Verfahrens nach § 69 Abs 1 TFLG 1996.

2.         Stellungnahme der belangten Behörde:

Zur Beschwerdelegitimation der Mitglieder der Agrargemeinschaft Z verweist die belangte Behörde in Kapitel 1.) des Schriftsatzes vom 14.05.2018, Zl ***, auf den durch die Novelle LGBl Nr 26/2017 neu eingeführten Abs 7a des § 74 TFLG 1996. Im gegenständlichen Fall würde die Abänderung des Regulierungsplanes der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z aufgrund des Antrages der Gemeinde Z im Y vom 07.10.2014 und damit gemäß § 69 Abs 1 lit b TFLG 1996 erfolgen. Nach der eindeutigen Bestimmung des § 74 Abs 7a lit b TFLG 1996 komme ausschließlich der Agrargemeinschaft und der Gemeinde Parteistellung zu.

Durch die Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Agrargemeinschaft sei im Wege der Organe eine angemessene Information aller Mitglieder über die Anpassung des Regulierungsplanes gewährleistet. Es bestehe zudem ein angemessener Rechtsschutz, weil die Agrargemeinschaft als Verfahrenspartei Beschwerde erheben könne.

Zur Anwendbarkeit des § 54 Abs 6 TFLG 1996 im Zuge der Abänderung eines Regulierungsplanes nach § 69 Abs 1 TFLG 1996 verweist die Agrarbehörde in Kapitel 2.) des Schriftsatzes vom 14.05.2018, Zl ***, auf Kapitel 3.1.4 des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl 2012/07/0104. Entsprechend den Ausführungen des Höchstgerichtes stelle das Erlöschen eines Anteilsrechts an einer Agrargemeinschaft bei Vorliegen der in § 54 Abs 6 TFLG 1996 genannten Voraussetzungen eine Abänderung des Regulierungsplanes dar und könne daher in einem Verfahren nach
§ 69 TFLG 1996 vorgenommen werden.

Im Schriftsatz vom 19.06.2018, Zl ***, betont die belangte Behörde, dass § 54 Abs 6 TFLG 1996 bei der Beurteilung der Mindestfläche für die Haltung einer Großvieheinheit auf das Vorliegen von „landwirtschaftlichen Grundstücken“ abstelle. Waldgrundstücke hätten bei der Bewertung, unabhängig davon, ob diese „weide- oder futtertechnisch“ nutzbar seien oder nicht, außer Betracht zu bleiben.

In der Stammsitzliegenschaft EZ 4 GB *** Z sei nur ein landwirtschaftliches Grundstück, nämlich das Gst Nr **9 im Ausmaß von 3.104 m² vorgetragen. Die in der genannten Stammsitzliegenschaft vorgetragenen Waldgrundstücke seien nicht zu berücksichtigen. Darüber hinaus seien sie aufgrund des hohen Überschirmungsgrades, der Lage und der extremen Steilheit weide- oder futtertechnisch nicht nutzbar.

Zudem betont die belangte Behörde, bei der Berechnung der Mindestfläche für die Haltung einer Großvieheinheit seien nur die in der Stammsitzliegenschaft vorgetragenen landwirtschaftlichen Grundstücke heranzuziehen. Auch allfällige mit einer Stammsitz-liegenschaft verbundene Weiderechte auf anderen Grundstücken seien nicht zu berücksichtigen. § 54 Abs 6 TFLG 1996 stelle ? anders wie etwa bei der Feststellung der Anteilsrechte nach § 54 Abs 3 lit a TFLG 1996 ? nicht auf das Mindestausmaß für die Überwinterung der Tiere, sondern auf das Mindestausmaß für die Haltung der Tiere ab. Das Ausmaß der in der Stammsitzliegenschaft vorgetragenen landwirtschaftlichen Grundstücke müsse deshalb für die ganzjährige Haltung der Tiere ausreichen.

Im Schriftsatz vom 30.03.2018, Zl ***, setzt sich die belangte Behörde ausführlich mit dem Beschwerdevorbringen auseinander. Die belangte Behörde betont, dass für den Umfang der höchsten zulässigen Nutzungen am Gemeindegut der historische Haus- und Gutsbedarf im Zeitpunkt der seinerzeitigen Regulierung maßgeblich sei, da die Regulierung auf dem damals aktuellen (seinerzeitigen) Haus- und Gutsbedarf abgestellt habe. Dem aktuellen Haus- und Gutsbedarf komme unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.07.2013, Zl 2012/07/0029, nur hinsichtlich des aktuellen konkreten Bezugsrechtes Bedeutung zu.

Dies gelte auch für die Nutzung jenes Regulierungsgebietes, welches vormals mit Teilwäldern belastet gewesen sei. Die Ansicht der Beschwerdeführer, der Holzbezug im Bereich der ehemaligen Teilwälder sei nicht mit dem historischen Haus- und Gutsbedarf im Zeitpunkt der seinerzeitigen Regulierung beschränkt, sei verfehlt. Sofern die umzuwandelnden Teilwaldrechte auf Grundstücken im Sinne des § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 bestünden, seien gemäß der mit der Novelle LGBl Nr 86/2017 neu gefassten Bestimmung des § 64 Z 5 lit c TFLG 1996 die für derartige Grundstücke geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das für die Ermittlung des Anteilsrechtes nach § 33 Abs 2 lit b TFLG 1996 herangezogene Ausmaß jährlich unabhängig vom Vorliegen eines Bedarfes bezogen werden könne. Die unter Spruchpunkt III./C) des angefochtenen Bescheides angeführten Rechtholzansprüche würden genau dieses im Zuge der Regulierung (Teilwald-zusammenlegung) im Jahr 2004 für die Anteilsrechtsermittlung herangezogene Ausmaß widerspiegeln. Entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des § 64 Z 5 lit c TFLG 1996 komme es durch eine Teilwaldzusammenlegung zu einer mengenmäßigen Fixierung der Bezugsrechte.

Der Umfang des historischen Haus- und Gutsbedarfes ergebe sich aus der seinerzeitigen Regulierung und sei deshalb der damals fixierte Umfang maßgeblich. Im Fall der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z im Y gliedere sich das Regulierungsgebiet in zwei Bereiche, nämlich einerseits in den bereits seit jeher unverteilten „AMwald“ (Gst Nr **1, GB *** Z) und andererseits in die ehemaligen Teilwälder (Gste Nrn **2, **3 und **4, alle GB *** Z). Es sei deshalb erforderlich, den historischen Haus- und Gutsbedarf gebietsweise und nach dem jeweiligen Regulierungszeitpunkt getrennt zu ermitteln.

Für die Ermittlung des Haus- und Gutsbedarfes im Bereich des AMwaldes sei daher der Bescheid vom 14.06.1954, Zl ***, maßgeblich und seien dementsprechend unter Spruchpunkt III./B des angefochtenen Bescheides die Rechtholzansprüche festgesetzt worden. Für den Bereich der ehemaligen Teilwälder (Gste Nrn **2, **3 und **4, alle
GB *** Z) sei für die Ermittlung des Haus- und Gutsbedarfes der Bescheid vom 06.10.2004, Zl ***, maßgeblich und seien dementsprechend unter Spruchpunkt III./C) des angefochtenen Bescheides die Rechtholzansprüche für diesen Bereich festgesetzt worden.

IV.      Sachverhalt:

1.       Festlegung der Anteilsrechte in den seinerzeitigen Regulierungen:

Der Regulierungsplan (=Bescheid) für die Agrargemeinschaft Gemeinschaftswald Z („AMwald“) vom 14.06.1954, Zl ***, enthält keine zu Gunsten der Anteilsberechtigten festgelegten Rechtholzmengen. Das Anteilsrecht wurde für die Gemeinde Z im Y mit 2/25 und für die weiteren an der Agrargemeinschaft beteiligten Stammsitzliegenschaften mit jeweils 1/25 an den gesamten jährlichen Holznutzungen festgelegt.

Wesentlicher Bestandteil des Regulierungsplanes vom 14.06.1954, Zl *** ? vgl dessen Spruchpunkt V./B ? ist der von der Forsteinrichtungsabteilung der Landesforstinspektion für die Jahre 1953 bis 192 erstellte Wirtschaftsplan für den Gemeindewald Z. Laut diesem Wirtschaftsplan betrug der Hiebsatz 140 Efm.

Mit Bescheid vom 01.02.2000, Zl ***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde für die Agrargemeinschaft Gemeinschaftswald Z einen (neuen) Waldwirtschaftsplan mit einer Laufzeit von 1999 bis 2018 in Kraft gesetzt. Laut diesem Wirtschaftsplan ergibt sich ein Hiebsatz im Ausmaß von 190 Efm, der sich aus einer Endnutzung im Ausmaß von 160 Efm und einer Vornutzung im Ausmaß von 30 Efm zusammensetzt.

Der zwecks Bildung der Agrargemeinschaft Z (ehemalige Teilwälder Z) erlassene Regulierungsplan (=Bescheid) vom 06.10.2004, Zl AgrB-***, bestimmt die Anteilsrechte (Spruchpunkt II.) nicht in Form fixer Rechtholzmengen. Grundlage für die Festlegung der Anteilsrechte war die Berechnung des Hiebsatzes im Ausmaß von 115 Efm.

Bei der Erlassung des Regulierungsplans vom 06.10.2004, Zl AgrB-***, war auch zu berücksichtigen, dass die ehemaligen Teilwaldberechtigten ihre Teilwaldflächen/Teil-waldlose sehr unterschiedlich bewirtschaftet hatten. Während einzelne Teilwaldberechtigte kontinuierlich Holz aus ihren Teilflächen entnommen hatten, hatten andere Mitglieder über Jahre hinweg überhaupt oder in nur ganz geringen Mengen Holz bezogen. Auf der Basis der Hiebsatzberechnung hat die Agrarbehörde in Spruchpunkt III. des Bescheides vom 06.10.2004, Zl AgrB-***, einen Holzausgleich geschaffen. Entsprechend dem zitierten Spruchpunkt wurden die positiven Abweichungen durch eine Investitionsschlägerung von 363 Efm ausgeglichen, betreffend die negativen Abweichungen durften die jeweiligen Anteilsberechtigten für einen genau definierten Zeitraum die ihrem Anteil entsprechende jährliche Holzmenge nicht beziehen.

Mit Bescheid vom 11.02.2005, Zl ***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde ? unter Vereinigung der Agrargemeinschaft Z (ehemalige Teilwälder) und der Agrargemeinschaft Gemeinschaftswald Z ? den Regulierungsplan für die neu gebildete Agrargemeinschaft Z im Y erlassen. Grundlage für die Festlegung der Anteilsrechte in Spruchpunkt II. des zitierten Bescheides war eine Berechnung der Anteile der Stammsitzliegenschaften, nunmehr aber bezogen auf das gesamte Gebiet. Der ebenfalls in Spruchpunkt II. dieses Bescheides festgelegte Holzausgleich ergab sich aus dem in Spruchpunkt III. des Regulierungsplanes für die Agrargemeinschaft Z (ehemalige Teilwälder) vom 06.10.2004, Zl AgrB-***, festgelegten Holzausgleich. Der in Spruchpunkt III./1. des Bescheides vom 11.02.2005, Zl *** festgesetzte Hiebsatz in Höhe von 260 Efm Endnutzung und 45 Efm Vornutzung setzt sich wie folgt zusammen:

Regulierungsgebiet der ehemaligen Agrargemeinschaft Gemeinschaftswald („AMwald“): 160 Efm Endnutzung und 30 Efm Vornutzung

Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Z (ehemalige Teilwälder): 100 Efm Endnutzung und 30 Efm Vornutzung.

2.       Zum Erwerb des Gst Nr **7, GB *** Z:

Die Agrargemeinschaft (Gemeinschaftswald) Z hat das Gst Nr **7, GB *** Z, mit Übereinkommen vom 20.07.1976, abgeschlossen zwischen AT und der Agrargemeinschaft Z, vertreten durch Obmann AU und dessen Obmann-Stellvertreter AV, käuflich erworben. Dieses Parteienübereinkommen hat die Agrarbehörde im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens beurkundet. In weiterer Folge wurde das Gst Nr **7, GB *** Z, mit Beschluss des Bezirksgerichtes Q vom 29.09.1976 zu TZ *** der Liegenschaft in EZ 2 GB *** Z (Eigentümerin: Agrargemeinschaft Gemeinschaftswald Z) zugeschrieben. Der Erwerb dieses Grundstückes durch die Agrargemeinschaft Gemeinschaftswald Z erfolgte sohin nach der Regulierung des „unverteilten AMwaldes“ (Gst Nr **1 in EZ 2 GB *** Z) mit Bescheid der Agrarbehörde vom 14.06.1954, Zl ***, jedoch vor der Zusammenlegung dieser Agrargemeinschaft mit der Agrargemeinschaft Z (ehemalige Teilwälder) mit Bescheid der Agrarbehörde vom 11.02.2005, Zl ***.

Der Kaufpreis für dieses Grundstück betrug insgesamt ATS 324.000,00 und wurde in Raten bezahlt. Die einzelnen Ratenzahlungen stellen sich wie folgt dar:

1976                                          ATS 93.109,00

1977                                          ATS 89.117,00

1978                                          ATS 71.182,00

1979                                                                                     ATS 90.032,00

Summe                                                                                    ATS 343.440,00

Den in einzelnen Raten bezahlten Kaufpreis hat die Agrargemeinschaft Gemeinschaftswald Z mit Erlösen aus den nachfolgenden Holzschlägerungen der Jahre 1976 bis einschließlich 1979 finanziert:

1976                                          132,66 fm

1977                                          128,48 fm

1978                                           93,74 fm

1979                                                                                      154,40 fm

Summe                                                                                    509,30 fm

Die Schlägerungen des Jahres 1976, 1977 und 1978 waren nicht hiebsatzrelevant und wurden im Materialbuch als „Investitionsschlägerungen“ bezeichnet. Die Schlägerungen der Jahre 1976 und 1978 im Ausmaß von 132,66 fm und 93,74 fm sind eindeutig dem „AT-Wald“ und damit dem Gst Nr **7, GB *** Z, zuzuordnen.

Eine im Jahr 1977 durchgeführte hiebsatzrelevante Schlägerung im Ausmaß von 181 fm hat im „AMwald“ stattgefunden. Die im Jahr 1977 zudem erfolgte Investitions-schlägerung im Ausmaß von 128,48 fm lässt sich weder dem „AMwald“ noch dem „AT-Wald“ zuordnen und hätte daher in den beiden angeführten Wäldern stattfinden können.

Die im Jahr 1979 durchgeführte Schlägerung im Ausmaß von 154,40 fm scheint im Materialbuch als hiebsatzrelevant auf. Wo genau diese Schlägerung stattgefunden hat, lässt sich nicht feststellen.

Das in den Jahren 1976 bis 1979 zur Finanzierung des Gst Nr **7, GB *** Z, geschlagene Holz im Ausmaß von insgesamt 509,30 fm Holz hat die Firma AY zum Stockpreis gekauft.

3.       Feststellungen zur EZ 4 GB *** Z:

Die im Eigentum der FF stehende Liegenschaft in EZ 4 GB *** Z verfügt über folgenden Grundstücksbestand:

?    Gst Nr **10, Wald (Wälder), mit einer Fläche von 853 m²

?    Gst Nr **11, Wald (Wälder), mit einer Fläche von 8.675 m²

?    Gst Nr **9, landwirtschaftlich genutzte Grundfläche (Äcker, Wiesen oder Weiden), mit einer Fläche von 3.104 m².

Beim landwirtschaftlich genutzten Gst Nr **9, GB *** Z, handelt es sich um eine ebene, in etwa dreieckige Grundfläche in 524 m Seehöhe am Eingang des Yes. Die beiden Waldstücke liegen am Nord-Ost-Abhang des „AZ“ zwischen 700 und 800 m Seehöhe. Bei beiden Grundstücken handelt es sich laut Kataster in der Natur um bestockte Flächen mit einer grafisch ermittelten durchschnittlichen Hangneigung von 74 %.

Für die Haltung raufutterverzehrender Nutztiere mit betriebseigenem Futter sind der Besitz und die Mahd landwirtschaftlicher Nutzflächen erforderlich. Bezogen auf die EZ 4 GB *** Z ist nur das Gst Nr **9, GB *** Z, landwirtschaftlich nutzbar.

Nach dem Wald- und Weideservitutengesetz beträgt der Futterbedarf eines Normalrindes, das ist eine Kuh mit 500 kg Lebendgewicht, 12 kg „Mittelheu“ pro Tag. Daraus ergibt sich ein Jahres-Futterbedarf je Großvieheinheit (GVE) von 4.380 kg Heu (= 12 kg/Tag x 365 Fütterungstage). Mit dem Heuertrag der Liegenschaft in EZ 4 GB *** Z können auf den Eigenflächen beim Jahresbedarf von 4.380 kg 0,66 GVE (= 2.900 kg/4.380 kg/GVE) gehalten werden.

Mit der Liegenschaft in EZ 4 GB *** Z sind Weiderechte mit anderen Grundstücken verbunden. Das Gesamtausmaß dieser Grundstücke beträgt 191,89 ha. Der Hauptanteil mit 184,1287 ha ist Wald (Wälder). Als landwirtschaftlich genutzte Fläche (Äcker, Wiesen oder Weiden) sind 883 m², als landwirtschaftliche genutzte Flächen (verbuschte Flächen) werden 2.515 m² ausgewiesen.

Das zugunsten der Liegenschaft in EZ 4 GB *** Z eingeräumte Weiderecht besteht vom 01.05. bis einschließlich 29.09. jeden Jahres. Ausgehend von den Eintragungen im Grundbuch steht einer Kuh auf den mit Weiderechten belasteten Flächen über den Zeitraum vom 01.05. bis 29.09. Futter im Ausmaß von 2.100 kg zur Verfügung.

V.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen in Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich auf

?    den zur Agrargemeinschaft Gemeinschaftswald Z ergangenen Regulierungsplan vom 14.06.1954, Zl ***, einschließlich des einen wesentlichen Bestandteil dieses Regulierungsplanes bildenden Wirtschaftsplan für den Zeitraum von 1953 bis 192,

?    den zur Agrargemeinschaft Z (ehemalige Teilwälder) ergangenen Regulierungsplan vom 06.10.2004, Zl *** und dem diesem Bescheid zugrunde liegenden „Technischen Operat“ reg. Teilwälder Z im Y vom 15.01.2004, verfasst von der Abteilung Bodenordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung, sowie

?    den zur Vereinigung der Agrargemeinschaften Z (ehemalige Teilwälder Z) und Gemeinschaftswald Z ergangenen Regulierungsplan für die neu gebildete Agrargemeinschaft Z im Y vom 11.02.2005, Zl ***, und der diesem Bescheid zugrunde liegende Stellungnahme der Bezirksforstinspektion Q vom 10.12.2004, Zl BFI-25-3/9-2004.

Ergänzend dazu hat der forstfachliche Amtssachverständige DI AO im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.11.2018 die in den verschiedenen Bescheiden für die ehemalige Agrargemeinschaft Gemeinschaftswald Z, für die ehemalige Agrargemeinschaft Z (ehemalige Teilwälder) und die im Jahr 2005 gebildete Agrargemeinschaft Z im Y festgelegten Hiebsätze erläutert. Bezogen auf den „AMwald“ hat der Zeuge AR festgehalten, dass Anfang der 70er Jahre des vorigen Jahrhunderts aus dem „AMwald“ jährlich rund 100 Efm entnommen worden seien.

In diesem Zusammenhang bestreiten die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer die Vorgehensweise der Agrarbehörde zur Ermittlung des „historischen“ Haus- und Gutsbedarfes und halten diese für verfassungswidrig. Entgegen den Darlegungen der Agrarbeh

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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