TE Lvwg Erkenntnis 2018/12/12 LVwG-2018/37/1507-13

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Veröffentlicht am 12.12.2018
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Entscheidungsdatum

12.12.2018

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz90
80/02 Forstrecht
80/02 Forstrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WRG 1959 §38
WRG 1959 §41
WRG 1959 §138
ForstG 1975 §8
ForstG 1975 §11
ForstG GefahrenzonenpläneV 1976 §1
ForstG GefahrenzonenpläneV 1976 §2
ForstG GefahrenzonenpläneV 1976 §3
ForstG GefahrenzonenpläneV 1976 §4
ForstG GefahrenzonenpläneV 1976 §5
ForstG GefahrenzonenpläneV 1976 §6
VwGVG §28

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.06.2018, Zl *****, betreffend einen Auftrag nach § 138 Wasserrechtsgesetz 1959 (mitbeteiligte Partei: CC; belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides umschriebene Nachweis bis spätestens 15.04.2019 der Bezirkshauptmannschaft Y vorzulegen ist.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

1.       Verfahrensgang bei der belangten Behörde:

Mit Bescheid vom 01.08.2005, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA, Adresse 1, Z, die wasserrechtliche Bewilligung zur Abänderung einer Brücke über die Zer Ache (richtig: Z-Bach HZB-Code *-*-***-**) erteilt (Spruchpunkt I.) und die durchgeführte Änderung der Brücke wasserrechtlich für überprüft erklärt (Spruchpunkt II.).

Diesem Bescheid lag die wildbachtechnische Stellungnahme vom 07.03.2005, Zl *****-2005, sowie die im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.07.2005 abgegebene wasserbautechnische Stellungnahme zugrunde.

Mit Schriftsatz vom 29.09.2017 hat CC, Bucherweg 2, Z, vertreten durch DD, Rechtsanwälte in X, als Eigentümer des Gst Nr **1, GB ***** Z, der Bezirkshauptmannschaft Y mitgeteilt, dass AA bei der mit Bescheid vom 01.08.2005, Zl ****, wasserrechtlich bewilligten und für überprüft erklärten Brücke insofern eine Änderung vorgenommen habe, als er links und rechts der Brücke über die gesamte Länge je eine ca 25 cm breite Betonwand mit einer Höhe von ca 50 cm innenseitig der Brückengeländer errichtet habe. Im Hochwasserfall sei somit ein freier Abfluss von Überwasser über die Brücke nicht mehr möglich. Dadurch würde der natürliche Ablauf des W-Baches zum Nachteil des in seinem Eigentum stehenden Gst Nr **1, GB ***** Z, behindert. Ausgehend davon wird beantragt, AA die Herstellung der bescheidmäßig bewilligten Brückenanlage nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen im Sinne des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.08.2005, Zl ****, durch Entfernung der links und rechts auf der W-Brücke errichteten Betonmauern aufzutragen.

Zu diesem Antrag hat sich der wildbachtechnische Amtssachverständige DI EE im Schriftsatz vom 09.01.2018, Zl ****, geäußert. Zu den wildbachtechnischen Darlegungen hat AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Y, die Stellungnahme vom 19.03.2018 erstattet.

Mit Bescheid vom 07.06.2018, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA, Adresse 1, Z, gemäß § 138 Abs 1 lit a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) aufgetragen, zwecks Herstellung des bescheid- und projektgemäßen Zustandes nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.08.2005, Zl ****, die links und rechts auf der Brücke errichteten Betonmauern umgehend zu beseitigen und bis spätestens 31.07.2018 als Nachweis für die erfolgte Entfernung entsprechende Lichtbilder vorzulegen.

Gegen diesen Bescheid hat AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Y, mit Schriftsatz vom 27.06.2018 Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückzuverweisen.

Mit Schriftsatz vom 03.07.2018, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen AA gegen den Bescheid der Bezirkshaupt-mannschaft Y vom 07.06.2018, Zl *****, vorgelegt.

2.       Verfahrensgang beim Landesverwaltungsgericht Tirol:

Zum Beschwerdevorbringen hat sich der rechtsfreundlich vertretene CC im Schriftsatz vom 31.07.2018 geäußert.

Aufgrund der Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17.07.2018,
Zl LVwG-2018/37/1507-4, hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 31.07.2018 den Verwendungszweck der verfahrensgegenständlichen Brücke erläutert und sich im Schriftsatz vom 16.08.2018 mit der Äußerung des CC vom 31.07.2018 auseinandergesetzt.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17.07.2018, Zl LVwG-2018/37/1507-2, hat der wildbachtechnische Amtssachverständige DI EE die ergänzende Stellungnahme vom 10.09.2018, Zl ****, erstattet. Diese Stellungnahme hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schriftsatz vom 17.09.2018,
Zl LVwG-2018/37/1507-8, in Wahrung des Parteiengehörs an die Verfahrensparteien weitergeleitet und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat zu den wildbachtechnischen Darlegungen die Stellungnahme vom 08.10.2018 erstattet.

Am 22.11.2018 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat im Rahmen dieser Verhandlung auf sein bisheriges schriftliches Vorbringen, insbesondere in der Beschwerde vom 27.06.2018 sowie in den Schriftsätzen vom 31.07.2018, 16.08.2018 und 08.10.2018 verwiesen. Ergänzend hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass entsprechend Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.08.2005, Zl ****, das Brückenbauwerk dauernd im einwandfreien Bau- und Betriebszustand zu erhalten und entsprechend zu warten sei. Die mit den errichteten Flügelmauern verbundenen statischen Verbesserungen seien unter Berücksichtigung dieser Verpflichtung zu beurteilen. Zudem hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hervorgehoben, dass sich für den für das Verfahren entscheidungswesentlichen Maßstab HQ30 durch die Flügelmauern keine Verschlechterungen ergeben hätten. Die vom Antragsteller behauptete zukünftige Änderung betreffend das oberhalb der W-Brücke befindliche Wehrbauwerk sei nicht relevant, maßgeblich für die Beurteilung des Sachverhaltes sei der Ist-Zustand.

Die rechtsfreundlich vertretene mitbeteiligte Partei hat auf ihr bisheriges schriftliches Vorbringen, insbesondere den Antrag vom 29.09.2017 und die Stellungnahme vom 31.07.2018 verwiesen. Ergänzend hat die rechtsfreundlich vertretene mitbeteiligte Partei betont, dass die vom Beschwerdeführer auf der W-Brücke eigenmächtig und bescheidwidrig angebrachten Betonwände keinen Nutzen, insbesondere keinen statischen Nutzen, erfüllen würden. Die rechtsfreundlich vertretene mitbeteiligte Partei hat hervorgehoben, dass gemäß § 38 WRG 1959 zur Errichtung und Abänderung von Brücken die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen sei. Entgegen dieser Bestimmung habe der Beschwerdeführer eigenmächtig und genehmigungswidrig die mit Bescheid aus dem Jahr 2005 bewilligte Ausführung der W-Brücke durch das Errichten von Betonwänden geändert. Diese Betonwände würden den freien Abfluss von Überwasser über die Brücke unterbinden. Die von Hochwässern ausgehenden Gefahren würden daher für die Anrainer im Oberlauf des W-Baches erhöht. Zudem hält die rechtsfreundlich vertretene mitbeteiligte Partei fest, dass die sich bachaufwärts der W-Brücke befindliche Wehranlage im Jahr 2019 von der FF-AG zur Gänze entfernt werde.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des CC als Partei, durch Einvernahme des wildbachtechnischen Amtssachverständigen DI EE und durch Einsichtnahme und Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl **** und Zl ****, sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Tirol, Zl LVwG-2018/37/1507, jeweils samt Beilagen.

Den Beweisantrag des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers auf Einholung des Aktes zu Zl **** des Bezirksgerichtes Y sowie den Beweisantrag der rechtsfreundlich vertretenen mitbeteiligten Partei auf Einholung eines statischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass die auf der W-Brücke vom Beschwerdeführer errichteten Betonmauern keinen statischen Nutzen hätten, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit verfahrensleitendem Beschluss als unerheblich zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 26.11.2018, Zl LVwG-2018/37/1507-12, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung am 22.11.2018 dem Beschwerdeführer sowie der mitbeteiligten Partei jeweils zuhanden deren Rechtsvertreter übermittelt und gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift zu erheben. Innerhalb der 14-tägigen Frist haben weder der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer noch die rechtsfreundlich vertretene mitbeteiligte Partei Einwendungen erhoben.

II.      Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der mitbeteiligten Partei:

1.       Beschwerdevorbringen:

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid ausschließlich auf § 138 Abs 1 lit a Wasserrechtsgesetz 1959
(WRG 1959) gestützt, ohne allerdings zu begründen, welche Bestimmung des WRG 1959 er [= der Beschwerdeführer] übertreten hätte. Die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages setze allerdings zwingend eine Übertretung des WRG 1959 voraus, diesbezüglich habe die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen.

Beim rechtsfreundlich vertretenen Antragsteller ? CC ? handle es sich um keinen Betroffenen im Sinne des WRG 1959 und dessen Hinweis auf §  12 Abs 2 WRG 1959 sei nicht geeignet, eine Parteistellung zu begründen. Die Beeinträchtigung des gemäß § 12 Abs 2 WRG 1959 geschützten Grundeigentums ? eine solche Beeinträchtigung mache CC als Eigentümer des Gst Nr **1, GB ***** Z, geltend ? könne nur dann angenommen werden, wenn eine derartige Beeinträchtigung wahrscheinlich erscheine. Die von CC behauptete Beeinträchtigung durch den unwahrscheinlichen Fall eines Hochwasserereignisses sei aber nicht zu berücksichtigen und stelle keine wasserrechtlich relevante Beeinträchtigung im Sinne des WRG 1959 dar. Zudem sei entsprechend der ergänzenden wildbachtechnischen Stellungnahme vom 10.09.2018, Zl ****, eine Beeinträchtigung des Grundeigentums des CC ausgeschlossen.

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hält fest, dass die auf der W-Brücke errichteten Betonwände fremde Rechte nicht beeinträchtigen und sich auch nicht nachteilig auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern ausgewirkt hätten. Da es sich beim W-Bach um ein privates Gewässer handle, seien die errichteten Betonmauern als gemäß § 41 Abs 2 WRG 1959 bewilligungsfreie Schutz- und Regulierungsbauten zu qualifizieren. Deren Errichtung sei somit rechtskonform erfolgt.

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hält fest, dass sich die verfahrens-gegenständliche Brücke nicht in einem Hochwasserabflussgebiet im Sinne des § 38 Abs 1 WRG 1959 befinde. Auch aus der eben zitierten Bestimmung lasse sich somit eine Bewilligungspflicht für die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Betonmauern nicht ableiten.

Die belangte Behörde habe es verabsäumt, ein 30jährliches Hochwasser als Beurteilungs-maßstab heranzuziehen. Diesbezüglich entspreche die von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegte wildbachtechnische Stellungnahme vom 09.01.2018, Zl ****, nicht den Anforderungen an ein Gutachten. Insbesondere habe sich der Sachverständige nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob das verfahrensgegenständliche Gebiet von einem 30jährlichen Hochwasser überhaupt betroffen wäre. Nur in diesem Fall wären die auf der Brücke vorgenommenen Änderungen bewilligungspflichtig. Unabhängig davon habe es die belangte Behörde verabsäumt, die Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestandes des § 38 Abs 2 lit b WRG 1959 zu prüfen.

Zur Brücke selbst hebt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hervor, dass diese höher liege als das umliegende Gelände. Im Fall eines Hochwassers ? ein solches sei zumindest seit Bestehen der Brücke nicht mehr eingetreten ? würde der Bach seitwärts austreten und eine Überschwemmung des umliegenden Gebietes, welches sich in seinem
[= des Beschwerdeführers] Eigentum befinde, verursachen. Das Wasser werde daher keinesfalls durch das vormals bestehende Brückengeländer hindurch und wieder zurück in den Bach fließen.

Darüber hinaus würde die Brücke auf beide Seiten hin abfallen. Sollte also tatsächlich Bachwasser unter dem Geländer hindurch auf die Brücke gelangen können, würde das Wasser der Geländeneigung folgen und nicht wieder zurück in den Bach fließen.

Diese Umstände habe der wildbachtechnische Amtssachverständige nicht berücksichtigt.

Es liege auch kein öffentliches Interesse für die Erlassung des angefochtenen Entfernungsauftrages vor, da sich oberhalb der Brücke eine Wehranlage befinde, deren Durchflussquerschnitt deutlich geringer ausgeführt sei als der Durchflussquerschnitt der verfahrensgegenständlichen Brücke. Eine Verklausung würde daher in diesem Wehrbereich eintreten. Eine Behinderung des Durchflusses unter der Brücke sei folglich nahezu unwahrscheinlich. Auf diesen Umstand sei der wildbachtechnische Amtssachverständige nicht eingegangen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht, der Bescheid vom 01.08.2005, Zl ****, enthalte die Verpflichtung, das Brückenbauwerk dauernd im einwandfreien Bau- und Betriebszustand zu erhalten. Die mit den von ihm errichteten Flügelmauern verbundenen statischen Verbesserungen seien unter dieser Verpflichtung zu beurteilen. Zudem hätten sich durch die Errichtung dieser Flügelmauern unter Beachtung des entscheidungswesentlichen Maßstabes eines HQ30 keine Verschlechterungen ergeben.

Das Vorbringen der mitbeteiligten Partei, das oberhalb der W-Brücke befindliche Wehrbauwerk werde im Jahr 2019 entfernt, sei nicht beachtlich. Entscheidungswesentlich seien der Ist-Zustand und nicht zukünftige Veränderungen.

2.       Vorbringen der mitbeteiligten Partei:

Zunächst hebt die mitbeteiligte Partei hervor, dass die Bezirkshauptmannschaft Y die verfahrensgegenständliche Brücke mit Bescheid vom 01.08.2005, Zl ****, wasserrechtlich bewilligt und der Beschwerdeführer die Brücke in der von der Behörde genehmigten Ausführung errichtet habe.

Der Beschwerdeführer habe die Brücke im Nachhinein eigenmächtig und bewilligungslos verändert, indem er rechts und links auf der Brücke jeweils eine ca 25 cm breite und ca 50 cm hohe Betonwand auf der Innenseite des bestehenden Brückengeländers errichtet habe. Durch diese genehmigungslose Veränderung sei im Falle eines Wasseraufstaus im Oberlauf des W-Baches ein Wasserabfluss über das Brückentragwerk ausgeschlossen. Diese Unterbindung des Wasserabflusses über das Brückentragwerk der W-Brücke führe in den Bereichen der Gste Nrn **1, **2 und **3, alle GB ***** Z, zu einer Erhöhung des Gefährdungspotenzials bei Hochwasser.

Bei der verfahrensgegenständlichen W-Brücke handle es sich um eine wasserrechtlich bewilligte Anlage, die gemäß den eingereichten Projektunterlagen auszuführen gewesen sei. Gemäß § 38 Abs 1 WRG 1959 sei aber nicht nur die Errichtung, sondern auch jede Abänderung der (wasserrechtlich bewilligten) Brücke, wie etwa auch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Errichtung von links- und rechtsseitigen Mauern, bewilligungspflichtig. In diesem Zusammenhang verweist die rechtsfreundlich vertretene mitbeteiligte Partei darauf, dass sich der Unterlauf des W-Baches und auch der Grenzbereich des Gst Nr **1, GB ***** Z, in der roten Zone, ein nicht unerheblicher Teil des Gst Nr **1, GB ***** Z, in der gelben Zone befinde. Beeinträchtigungen im Wasserabfluss durch Brückenaufbauten seien somit jedenfalls zu vermeiden, insbesondere, wenn solche Brückenaufbauten keinem wie immer gearteten Zweck dienen würden.

Die mitbeteiligte Partei weist darauf hin, dass sie Eigentümerin des Gst Nr **1, GB ***** Z, sei. Der W-Bach verlaufe im gegenständlichen Bereich unmittelbar vor der Einmündung in die Zer Ache von Ost nach West. Die W-Bachbrücke sei auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst Nr **4, GB ***** Z, errichtet worden. Das Gst Nr **1, GB ***** Z, grenze unmittelbar anschließend an die W-Bachbrücke im Oberlauf des W-Baches an der Nordseite bis unmittelbar an den Uferbereich des W-Baches. Insbesondere bei in der Vergangenheit aufgetretenen Verklausungen vor der W-Bachbrücke sei es zu einem Wasseraufstau im Oberlauf des W-Baches in Richtung Osten und zu einem Wasserabfluss über das Brückentragwerk gekommen. Zudem hätten Überflutungen des Gst Nr **1, aber auch des gegenüberliegenden Gst Nr **2, beide GB ***** Z, stattgefunden.

Die mitbeteiligte Partei betont, dass durch die vom Beschwerdeführer ohne jegliche
(bau-)technische und statische Notwendigkeit errichteten Betonmauern links und rechts auf der W-Bachbrücke ein Wasserabfluss über das Brückentragwerk bei Hochwasser und/oder Verklausung des Brückendurchflusses nicht mehr möglich sei, sodass es zu Schäden und Beeinträchtigungen des im Oberlauf des W-Baches unmittelbar angrenzenden Gst Nr **1, GB ***** Z, wie auch der südlich an den W-Bach angrenzenden Gste Nrn **2 und **3, beide GB ***** Z, kommen könne.

Die nicht auszuschließende Berührung des Gst Nr **1, GB ***** Z, begründe die Parteistellung gemäß § 12 Abs 2 WRG 1959 und folglich auch das Antragsrecht nach § 138 Abs 1 und 6 WRG 1959.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die rechtsfreundlich vertretene mitbeteiligte Partei betont, die auf der W-Brücke durch den Beschwerdeführer angebrachten Betonwände würden keinen Nutzen, insbesondere keinen statischen Nutzen, erfüllen. Die Errichtung dieser Flügelmauern sei als bewilligungspflichtige Abänderung gemäß § 38 WRG 1959 zu qualifizieren. Die genehmigungswidrig auf der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.08.2005, Zl ****, bewilligten Brücke errichteten Flügelmauern würden den freien Abfluss von Überwasser über die Brücke unterbinden. Dies bedeute bei Hochwasserereignissen eine Gefahrenerhöhung für die Anrainer im Oberlauf des W-Baches. Die bachaufwärts der W-Brücke befindliche Wehranlage würde im Jahr 2019 entfernt.

III.     Sachverhalt:

1.       Zum W-Bach:

Bei dem Gewässer, über welche die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.08.2005, Zl ****, wasserrechtlich bewilligte und für überprüft erklärte Brücke führt, handelt es sich laut dem Wildbach- und Lawinenkataster um den sogenannten „W-Bach“. Laut TIRIS-Gewässernetz wird dieser Bach unter dem HZB-Code *-*-***-** unter dem Namen Z-Bach geführt.

Der W-Bach ist ein Wildbach mit einer gesamten Niederschlagsfläche von 0,79 km2. Nach dem ministergenehmigten Gefahrenzonenplan für die Gemeinde Z ist der
150jährliche Hochwasserabfluss mit 13 m3/s festgelegt. Bei einem solchen Bemessungs-ereignis können bis zu 2.000 m3 Geschiebe aus dem Bachbett im Oberlauf mobilisiert und in den Unterlauf transportiert werden.

Aufgrund des Wildbachcharakters wurde im Zuge der Gefahrenzonenplanerstellung für die Gemeinde Z für den W-Bach auch im Bereich des Unterlaufes aufgrund der Gefährdungslage eine rote Wildbachgefahrenzone im Bereich der Brücke mit einer Breite von ca 12 m ausgewiesen und daran anschließend auf der orographisch rechten Seite ein rund
3 m breiter und auf der orographisch linken Seite ein rund 7 m bis 8 m breiter Geländestreifen als gelbe Wildbachgefahrenzone kartiert. Der südliche Randbereich des im Eigentum des CC stehenden Gst Nr 850/9, GB ***** Z, liegt innerhalb der gelben Wildbachgefahrenzone, der östliche Randbereich des eben angeführten Grundstückes innerhalb der roten und gelben Wildbachgefahrenzone. Das im Eigentum des Johann CC ? Bruder des CC ? stehende Gst Nr **2, GB ***** Z, liegt großteils innerhalb der roten und gelben Wildbachgefahrenzone.

2.       Zur Brücke über den W-Bach:

Mit Bescheid vom 01.08.2005, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA, Adresse 1, Z, die wasserrechtliche Bewilligung zur Abänderung einer Brücke über den W-Bach (HZB-Code *-*-***-**) erteilt (Spruchpunkt I.) und die durchgeführte Änderung der Brücke wasserrechtlich für überprüft erklärt (Spruchpunkt II.).

Bei dieser Brücke handelt es sich um eine Stahlbetonplattenbrücke mit einer lichten Durchflussweite von rd 1,50 m und einer lichten Durchflusshöhe von rd 1,05 m. Die Plattenstärke beträgt 0,20 m. Das mit Bescheid aus dem Jahr 2005 genehmigte Brückengeländer wurde errichtet.

Der Brückendurchfluss–Querschnitt misst rund 1,63 m2. Bei einer angenommenen Fließgeschwindigkeit von 4 m/s können bei dem vorhandenen Durchfluss-Querschnitt rund 6,5  m3/s Wasser schadlos abgeführt werden. Nicht berücksichtigt ist in dieser Abfuhrmenge eine mögliche Verlegung des Brückendurchlasses durch Geschiebe oder Wildholz. Bei entsprechenden Geschiebeanlandungen ist nicht auszuschließen, dass im Hochwasserfall nur ein geringer Teil oder kein Wasser durch das Brückendurchflussprofil fließen kann und sich die gesamte Wassermenge in das umgebende Gelände oder über die Brücke ergießen muss.

Die verfahrensgegenständliche Brücke über den W-Bach ist Teil des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst Nr **4, GB ***** Z. Zugunsten des im Eigentum des CC stehenden Gst Nr **1, GB ***** Z, besteht die Dienstbarkeit der Zufahrt mit allen Fahrzeugen über diese Brücke.

Der Beschwerdeführer hat auf der wasserrechtlich genehmigten und für überprüft erklärten Brücke eine Änderung vorgenommen. An der Innenseite des Holzgeländers wurde beidseitig der Brücke eine Stahlbetonmauer in der Länge des Brückentragwerkes mit einer Höhe von rund 0,50 Metern auf das bestehende Tragwerk aufgesetzt.

Oberhalb der verfahrensgegenständlichen Brücke befindet sich eine Wehranlage als Teil eines Kraftwerkes der FF-AG. Der Betrieb dieses Kraftwerkes ist bereits eingestellt. Dieses Wehrbauwerk weist eine Länge von 7 m, eine Breite von 1,20 m und eine Tiefe von durchschnittlich 1,50 m auf. Ausgehend von diesen Größenordnungen kann bei diesem Wehrbauwerk Geschiebe im Ausmaß von 13 m³ zurückgehalten werden. Führt der W-Bach im Hochwasserfall mehr Geschiebe mit sich, wird dieses Geschiebe über das Wehrbauwerk oder seitwärts des Wehrbauwerkes weitertransportiert. In welchem Umfang dies erfolgen wird, hängt vom jeweiligen Hochwasserereignis ab. Es ist aber anzunehmen, dass es im Unterlauf des W-Baches aufgrund der dort gegebenen Abflachung zu Ablagerungen kommen wird.

3.       Zu den Auswirkungen der vom Beschwerdeführer durchgeführten Änderung der W-Brücke:

Infolge der ober- und unterwasserseitig der Brücke über den W-Bach errichteten Stahlbetonmauern ist ein Hindurchfließen durch das Holzgeländer nicht mehr möglich. Bei einem erhöhten Wasserabfluss wird das Wasser, welches nicht durch den Durchlass abgeführt werden kann, zwangsweise auf die orographisch linke Seite, hin zum Gst Nr **2 und zum südlichsten Teil des Gst Nr **4, beide GB ***** Z, abgeleitet werden. Die Wässer werden also der Tiefenlinie folgend überwiegend zur tiefer liegenden orographisch linken Uferseite hin abgedrängt werden.

Bei größeren Geschiebemitführungen sind auch orographisch rechtsufrig, das heißt auf das/dem im Eigentum des CC stehenden Gst Nr **1, GB ***** Z, Wasseraustritte und Anlandungen nicht auszuschließen. Diese Annahmen treffen jedenfalls für ein 150jährliches Hochwasserereignis zu.

Bei einem 30jährlichen Hochwasserereignis ist nicht auszuschließen, dass die Abflussmenge unter der W-Brücke durchfließt. Allerdings lässt sich nicht abschätzen, welche Menge an Geschiebe bei einem derartigen Ereignis mitgeführt wird, welches sich wiederum auf das Abflussverhalten auswirken kann.

Durch die vom Beschwerdeführer nachträglich herbeigeführte Änderung durch Errichtung der beiden Stahlbetonmauern ergibt sich im Falle eines 150jährlichen Hochwasserereignisses eine Verschlechterung für die orographisch linksufrig anrainenden Grundstücke gegenüber dem ursprünglich bewilligten Zustand. Aufgrund der massiven Ausführung ist ? anders als beim Holzgeländer ? davon auszugehen, dass die beiden errichteten Flügelmauern dem Wasserdruck standhalten werden.

Das Wehrbauwerk oberhalb der W-Brücke ist in der Lage, rund 13 m³ Geschiebe zurückzuhalten. Im Falle eines 150jährlichen Hochwasserereignisses kommt dem Rückhalt von Geschiebe beim Wehrbauwerk im eben beschriebenen Ausmaß keine Bedeutung zu.

IV.      Beweiswürdigung:

Die Feststellungen des Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich auf die Darlegungen des wildbachtechnischen Amtssachverständigen in dessen Stellungnahmen vom 09.01.2018, Zl ****, und vom 10.09.2018, Zl ****. Seine Ausführungen hat der wildbachtechnische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.11.2018 erläutert. Der Stellungnahme vom 10.09.2018, Zl ****, ist zu entnehmen, dass der ministergenehmigte Gefahrenzonenplan für die Gemeinde Z auf ein 150jährliches Hochwasserereignis abstellt. Im Zuge der Einvernahme hat der Amtssachverständige sich zu einem möglichen Szenario eines 30jährlichen Hochwasserereignisses geäußert, gleichzeitig aber festgehalten, dass diesbezüglich eine nähere Berechnung durchzuführen wäre.

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.08.2005, Zl ****, liegt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Der wildbachtechnische Amtssachverständige hat die gegenständliche Brücke besichtigt und im Zuge der Besichtigung eine Vermessung durchgeführt. Bei einer weiteren Besichtigung am 21.11.1028 hat der Amtssachverständige ein Lichtbild angefertigt und dem Landesverwaltungsgericht Tirol im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Zudem hat der Amtssachverständige nachvollziehbar dargelegt, welche Menge an Wasser bei einer Fließgeschwindigkeit von 4 m/s unter der Brücke schadlos abgeführt werden kann.

Die unstrittig vom Beschwerdeführer auf der verfahrensgegenständlichen Brücke ober- und unterwasserseitig errichteten Betonmauern sind auf Lichtbildern ersichtlich. Außerdem hat der wildbachtechnische Amtssachverständige diese Flügelmauern in seinen Stellungnahmen beschrieben.

Am Tag vor der mündlichen Verhandlung hat der wildbachtechnische Amtssachverständige das oberhalb der W-Brücke befindliche Wehrbauwerk ? Bestandteil eines nicht mehr betriebenen Kraftwerkes der FF-AG ? besichtigt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat er ausgehend von der Länge, Breite und durchschnittlichen Tiefe dieses Wehrbauwerkes nachvollziehbar dargelegt, dass ein Rückhalt von Geschiebe im Ausmaß von 13 m³ möglich ist.

Die dargestellten Beweisergebnisse bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Der wildbachtechnische Amtssachverständige hat sich bereits in seinen Stellungnahmen vom 09.01.2018, Zl ****, und vom 10.09.2018, Zl ****, zu möglichen Auswirkungen aufgrund der nunmehr auf der W-Brücke errichteten Flügelmauern im Hochwasserfall geäußert. Seine schriftlichen Darlegungen hat der wildbachtechnische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.11.2018 erläutert und insbesondere mögliche Szenarien bei einem 150jährlichen Hochwasserereignis dargestellt. Wie schon in seinen schriftlichen Stellungnahmen hat der wildbachtechnische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung hervorgehoben, dass diese massiven Flügelmauern bei jenen Hochwasserereignissen, bei denen das Wasser nicht zur Gänze unterhalb der Brücke abfließen kann, Barrieren darstellen würden und das anströmende Wasser abgeleitet werde. Dadurch werde sich das Gefährdungspotenzial insbesondere für die linksufrig an den W-Bach angrenzenden, tiefer gelegenen Grundstücke erhöhen. Unter Berücksichtigung möglicher, aber nicht prognostizierbarer Geschiebeanlandungen hat der wildbachtechnische Amtssachverständige auch ein Austreten von Wasser auf das im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehende Gst Nr **1, GB ***** Z, nicht ausgeschlossen.

Der wildbachtechnische Amtssachverständige hat auf die Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zwar eingeräumt, dass auch vor Errichtung der Betonmauern bei Hochwasserereignissen mit entsprechenden Geschiebeanlandungen ein beidufriger Austritt von Wasser möglich gewesen sei. Ohne die nunmehr errichteten Mauern wäre jedoch ein Abfluss Richtung Zer Ache über die Brücke leichter möglich.

Ausgehend von diesen Beweisergebnissen trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen in Kapitel 3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Die mitbeteiligte Partei hat beim Bezirksgericht Y mittels einer gegen den Beschwerdeführer eingebrachten Klage die Entfernung der verfahrensgegenständlichen Betonmauern begehrt. Das beim Bezirksgericht Y zur Zl **** anhängige zivilgerichtliche Verfahren „ruht“ derzeit („einfaches Ruhen“).

Den vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Einholung des bezirksgerichtlichen Aktes hat das Landesverwaltungsgericht Tirol als unerheblich zurückgewiesen. Die für die wasserrechtlichen Fragestellungen relevanten Erhebungen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt und insbesondere ein Gutachten aus dem Bereich Wildbachtechnik eingeholt. Mögliche Beweggründe für die Einbringung der Klage sind für das wasserrechtliche Verfahren nicht relevant.

Die rechtsfreundlich vertretene mitbeteiligte Partei hat zum Beweisthema, ob die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Betonmauern aus statischen Gründen erfolgt sei, die Einholung eines entsprechenden Gutachtens beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer veranlasste Maßnahme der Bewilligungspflicht unterliegt. In Abhängigkeit von dieser Prüfung ist das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Auftrag nach § 138 Abs 1 WRG 1959 zu klären. Für die Beantwortung dieser Rechtsfragen ist der vom Beschwerdeführer mit der Errichtung der Betonmauer auf der Brücke über den W-Bach verfolgte Zweck irrelevant. Dementsprechend war der von der rechtsfreundlich vertretenen Partei beantragte Beweis nicht aufzunehmen.

V.       Rechtslage:

1.       Wasserrechtsgesetz 1959:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in den anzuwendenden Fassungen BGBl I Nr 74/1997 (§ 41), BGBl I Nr 155/1999 (§ 138) und BGBl I Nr 14/2011 (§ 38) lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Besondere bauliche Herstellungen

§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regional-programm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(2) Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht:

a)   Drahtüberspannungen in mehr als 3 m lichter Höhe über dem höchsten Hochwasser-spiegel, wenn die Stützen den Hochwasserablauf nicht fühlbar beeinflussen;

b)   kleine Wirtschaftsbrücken und -stege; erweist sich jedoch eine solche Überbrückung als schädlich oder gefährlich, so hat die Wasserrechtsbehörde über die zur Beseitigung der Übelstände notwendigen Maßnahmen zu erkennen.

(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.“

[§ 38 Abs 2 lit b WRG 1959 in der Fassung BGBl I Nr 14/2011 entspricht den Vorgängerfassungen BGBl Nr 252/1990 (Stammfassung) und BGBl I Nr 74/1997].

„Schutz- und Regulierungswasserbauten

§ 41. (1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl Nr 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.

(2) Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.

[…]“

[§ 41 idF BGBl I Nr 74/1997 entspricht der Stammfassung BGBl Nr 252/1990].

„Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a)     eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

[…]

(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

[…]

(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.“

2.       Forstgesetz 1975:

Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440/1975 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 59/2002, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Forstliche Raumpläne

§ 8. (1) In den forstlichen Raumplänen sind die Sachverhalte und erkennbaren Entwicklungen, die die Waldverhältnisse des Planungsgebietes bestimmen und beeinflussen, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 6 und 7

a)       kartographisch und textlich darzustellen (Planerstellung) und

b)  diese Darstellungen der jeweiligen tatsächlichen Entwicklung im Planungsgebiet anzupassen.

(2) Forstliche Raumpläne sind

a)

der Waldentwicklungsplan (§ 9),

b)

der Waldfachplan (§ 10),

c)

der Gefahrenzonenplan (§ 11).

(3) Nähere Vorschriften über den Inhalt sowie die Form und Ausgestaltung der forstlichen Raumpläne hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung zu erlassen.“

„Gefahrenzonenpläne

§ 11. (1) Zur Erstellung der Gefahrenzonenpläne und deren Anpassung an den jeweiligen Stand der Entwicklung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Heranziehung von Dienststellen gemäß § 102 Abs. 1 zuständig.

(2) Im Gefahrenzonenplan sind die wildbach- und lawinengefährdeten Bereiche und deren Gefährdungsgrad sowie jene Bereiche darzustellen, für die eine besondere Art der Bewirtschaftung oder deren Freihaltung für spätere Schutzmaßnahmen erforderlich ist. […]“

3.         Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Juli 1976 über die Gefahrenzonenpläne:

Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Juli 1976, BGBl Nr 436/1976, über die Gefahrenzonenpläne lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 1. (1) Die Gefahrenzonenpläne sind insbesondere eine Grundlage für die

a)

Projektierung und Durchführung von Maßnahmen durch den Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung (kurz Dienststellen) sowie für die Reihung dieser Maßnahmen entsprechend ihrer Dringlichkeit und

b)

Tätigkeit der Angehörigen der Dienststellen als Sachverständige.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 sind die Gefahrenzonenpläne nach Maßgabe der den Dienststellen gebotenen Möglichkeiten so zu erstellen, daß sie als Grundlage für Planungen auf den Gebieten der Raumplanung, des Bauwesens und des Sicherheitswesens – bei Planungen auf letzterem Gebiet, soweit es sich um solche im Zusammenhang mit Evakuierungen, Verkehrsbeschränkungen oder um sonstige, der Sicherung vor Wildbach- und Lawinengefahren dienende Maßnahmen handelt – geeignet sind.

§ 2. (1) Gegenstand der Darstellung im Gefahrenzonenplan sind die Einzugsgebiete von Wildbächen und Lawinen, die durch Wildbäche oder Lawinen gefährdeten Bereiche (Gefahrenzonen) sowie jene Bereiche, deren Freihaltung für spätere Schutzmaßnahmen von den Dienststellen für erforderlich erachtet wird oder die wegen ihrer Schutzfunktion hinsichtlich Wildbach- und Lawinengefahren besonders zu bewirtschaften sind (Vorbehaltsbereiche).

(2) Ein Hinweis auf Ergebnisse der Erhebungen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit Darstellungen gemäß Abs. 1 stehen, sowie auf die Beschaffenheit von Gelände und Boden, soweit durch diese Beschaffenheit eine Schutzfunktion beeinflußt wird, ist zulässig (Hinweisbereich).

§ 3. Ein Gefahrenzonenplan erstreckt sich in der Regel auf das Gebiet einer Gemeinde (Plangebiet) und auf die das Plangebiet beeinflussenden Einzugsgebiete gemäß § 99 Abs. 3 und 4 des Gesetzes. Erfordert es die im § 1 umschriebene Aufgabenstellung, darf das Plangebiet auch auf Teile eines Gemeindegebietes beschränkt werden. Der Gefahrenzonenplan hat sich im Bedarfsfalle auch auf Grundstücke, die nicht Wald im Sinne des 1 Abs. 3 des Gesetzes sind, zu erstrecken.

[…]

§ 5. (1) Der Gefahrenzonenplan hat aus einem kartographischen und einem textlichen Teil zu bestehen.

(2) Der kartographische Teil hat zu umfassen:

a)

eine Gefahrenkarte, die das Plangebiet, die Einzugsgebiete gemäß § 3 sowie besondere Gefahrenursachen aufzeigt, und

b)

Gefahrenzonenkarten, die die für das Bemessungsereignis (§ 6 Abs. 1) ermittelten Wirkungen im raumrelevanten Bereich der Einzugsgebiete innerhalb des Plangebietes sowie die Vorbehaltsbereiche und die Hinweisbereiche aufzeigen.

(3) Der textliche Teil hat zu enthalten:

a)

die Beschreibung der Plangrundlagen,

b)

die Beschreibung und Begründung der Bewertung,

c)

die Beschreibung und Begründung der sich daraus ergebenden Darstellung der Gefahrenzonen und der Vorbehaltsbereiche sowie

d)

Hinweise für Planungen im Sinne des § 1 Abs. 2

§ 6. Auf der Gefahrenzonenkarte sind die nachstehend näher bezeichneten Gefahrenzonen unter Zugrundelegung eines Ereignisses mit einer Wiederkehrwahrscheinlichkeit von zirka 150 Jahren (Bemessungsereignis) sowie die Vorbehaltsbereiche nach folgenden Kriterien abzugrenzen:

a)

die Rote Gefahrenzone umfaßt jene Flächen, die durch Wildbäche oder Lawinen derart gefährdet sind, daß ihre ständige Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke wegen der voraussichtlichen Schadenswirkungen des Bemessungsereignisses oder der Häufigkeit der Gefährdung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist;

b)

die Gelbe Gefahrenzone umfaßt alle übrigen durch Wildbäche oder Lawinen gefährdeten Flächen, deren ständige Benützung für Siedlungs- oder Verkehrszwecke infolge dieser Gefährdung beeinträchtigt ist;

c)

die Blauen Vorbehaltsbereiche sind Bereiche, die

1.

für die Durchführung von technischen oder forstlich-biologischen Maßnahmen der Dienststellen sowie für die Aufrechterhaltung der Funktionen dieser Maßnahmen benötigt werden oder

2.

zur Sicherung einer Schutzfunktion oder eines Verbauungserfolges einer besonderen Art der Bewirtschaftung bedürfen.

[…]“

4.       Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentliche Bestimmung des § 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in der anzuwendenden Stammfassung BGBl I Nr 33/2013 lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

VI.      Erwägungen:

1.       Zur Rechtzeitigkeit:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters am 12.06.2018 zugestellt. Die Postaufgabe der Beschwerde erfolgte am 29.06.2016 und somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist.

2.       In der Sache:

2.1.    Zur Bewilligungspflicht:

Die gegenständliche Brücke wird als Zufahrt zum Wohnhaus des Beschwerdeführers und
? auf der Grundlage einer Dienstbarkeit ? zu dem im Eigentum des CC stehenden Gst Nr **1, GB ***** Z, genutzt. Das Brückenbauwerk dient weder dem Schutz vor dem Wasser noch der Lenkung des Wassers. Ausgehend von deren Zweck ist die verfahrensgegenständliche Brücke nicht als Schutz- oder Regulierungsbau gemäß
§ 41 Abs 1 WRG 1959 zu qualifizieren. Es ist folglich zu klären, ob diese Brücke und die vom Beschwerdeführer an diesem Bauwerk durchgeführten Änderungen dem Bewilligungs-tatbestand des § 38 Abs 1 WRG 1959 unterliegen.

§ 38 Abs 1 WRG 1959 unterscheidet zwischen „Brücken, Stegen und Bauten“ einerseits und „anderen Anlagen“ andererseits. Unter einer Anlage im Sinn des WRG 1959 ist nach ständiger Rechtsprechung alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen „angelegt“, also errichtet wird, unter Bauten (Bauwerke, Bauanlage, Baulichkeit) sind Anlagen zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet sind; Anlage ist somit der weitere, Bau der engere Begriff [Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.00 § 38 Rz 1 (Stand: 15.07.2018, rdb.at)].

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die näher beschriebene, auf dem Gst Nr **4, GB ***** Z, errichtete Brücke über den W-Bach, die das orographisch links- und rechtsseitige Ufer des W-Baches berührt. Diese Brücke erfüllt somit den Tatbestand des § 38 Abs 1 erster Halbsatz WRG 1959 und unterliegt folglich der Bewilligungspflicht der eben zitierten Bestimmung.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 38 Abs 1 WRG 1959 umfasst die Bewilligungspflicht nicht nur die Errichtung, sondern auch die Abänderung von Brücken an Ufern. Folglich ist auch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Errichtung der Stahlbetonmauern in der Länge des Brückentragwerkes mit einer Höhe von rund 0,50 Metern von der Bewilligungspflicht erfasst.

Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf den Ausnahmetatbestand des § 38 Abs 2 lit b WRG 1959. Nach dieser Bestimmung bedürfen bei den nicht zur Schiff- und Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken kleine Wirtschaftsbrücken und –stege keiner wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 Abs 1 WRG 1959.

Bei der verfahrensgegenständlichen Brücke handelt es sich um eine Stahlbetonplattenbrücke mit einer lichten Durchflussweite von 1,50 m und einer lichten Durchflusshöhe von 1,05 m. Der Beschwerdeführer, aber auch CC, nutzen diese Brücke als Zufahrt zu ihren Wohnobjekten. Die Brücke dient somit nicht einem „Wirtschaftsbetrieb“ und ist schon aus diesem Grund nicht dem Ausnahmetatbestand des § 38 Abs 2 lit b WRG 1959 zu unterstellen.

Die vom Beschwerdeführer gesetzte Maßnahme ? Errichtung von Stahlbetonmauern auf beiden Seiten der verfahrensgegenständlichen Brücke ? unterliegt daher der Bewilligungspflicht des § 38 Abs 1 WRG 1959.

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf die ihm gemäß Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y 01.08.2005, Zl ****, aufgetragene Verpflichtung, das verfahrens-gegenständliche Brückenbauwerk dauernd in einwandfreiem Bau- und Betriebszustand zu erhalten und entsprechend zu warten. Diese Verpflichtung verdrängt allerdings nicht den Bewilligungstatbestand des § 38 Abs 1 WRG, der ausdrücklich auch die Abänderung von Brücken an Ufern erfasst. Aus Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y 01.08.2005, Zl ****, lässt sich folg

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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