RS Lvwg 2018/11/6 405-2/131/1/19-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2018
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Rechtssatznummer

10

Entscheidungsdatum

06.11.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §81 Abs2 Z9

Rechtssatz

Eine Beeinträchtigung von Schutzinteressen von Nachbarn bei emissionsneutralen Änderungen gemäß § 81 Abs 2 Z 9 GewO - ohne Einschränkung auf einen Betriebstypus wie es bei Gastgärten der Fall ist - kann auch nicht als Regelfall angenommen werden, im Gegenteil: emissionsneutrale Änderungen setzen voraus, dass Auswirkungen schon in der Betriebsanlage „neutralisiert“ werden, also nicht als qualitative oder quantitative Mehrbelastung nach draußen dringen. Bei bloß nachbarneutralen Änderungen sind solche „Mehremissionen“ durchaus zulässig, vorausgesetzt, dass sie sich am Ausbreitungsweg soweit abschwächen, dass sie für die Nachbarn nicht mehr als nachteilige Änderung wahrnehmbar sind. Ihre Emissionen reichen gerade bis zur Grenze des nächstgelegenen Aufenthalts des Nachbarn, während emissionsneutrale Änderungen einen größeren Sicherheitsabstand wahren (siehe Bergthaler, ÖZW 2017, 167, Heft 4/2017).

Schlagworte

Gewerberecht, Nachbar, emissionsneutrale Änderungen, nachbarneutrale Änderungen

Anmerkung

o. Revision erhoben, VwGH vom 15.07.2021, Ro 2019/04/0008 bis 0011-7; Abweisung (Spruchpunkt I. lita u. litc); Zurückweisung (Spruchpunkt I. litb)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.2.131.1.19.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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