RS Lvwg 2018/11/6 405-2/131/1/19-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

06.11.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2 Z2
GewO 1994 §75 Abs2

Rechtssatz

Eine Nachbarstellung einer juristischen Person kommt nur als Eigentümerin oder sonst dingliche Berechtigte in Frage (VwGH 29.04.2014, 2013/04/0157 ua). Eine persönliche Gefährdung oder Belästigung (etwa) durch „Lärm, Geruch und Gas“ kommt in Ansehung einer juristischen Person schon begrifflich nicht in Frage. Demnach schließt die Eigenschaft als juristische Person eine Nachbarstellung iSd § 75 Abs 2 erster Satz erster Satzteil GewO und damit die Erlangung einer hierauf gegründeten Parteistellung aus (VwGH 25.11.1997, 97/04/0100). Eine Parteistellung „als verlängerter Arm der Mieter“ und somit von natürlichen Personen als Nachbarn im Hinblick auf eine Gefährdung oder Belästigung iSd § 74 Abs 2 Z 2 GewO ist im Gesetz nicht vorgesehen (VwGH 29.04.2014, 2013/04/0157). Gemäß § 75 Abs 2 erster Satz iVm dem zweiten Satz besitzen jedoch Mieter Nachbarstellungen, wenn sie sich nicht bloß vorübergehend im Nahebereich der Betriebsanlage aufhalten. Zu den geschützten Personen gehören etwa auch die Arbeitnehmer von benachbarten Betrieben.

Schlagworte

Gewerberecht, Nachbarstellung, persönliche Gefährdung oder Belästigung, juristische Person, Mieter

Anmerkung

o. Revision erhoben, VwGH vom 15.07.2021, Ro 2019/04/0008 bis 0011-7; Abweisung (Spruchpunkt I. lita u. litc); Zurückweisung (Spruchpunkt I. litb)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.2.131.1.19.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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