RS Lvwg 2019/1/9 405-4/2189/1/12-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

09.01.2019

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §5a Abs2
StVO 1960 §5a Abs2
AVG §76

Rechtssatz

Da der bloße Erfolg des Beschwerdeführers in der Frage der Auferlegung von Untersuchungskosten als Barlauslagen bei gleichzeitigem Unterliegen in der (Schuld- und) Straffrage nichts an der Auferlegung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu ändern vermag (vgl zB VwGH vom 18.2.1983, 81/02/0021; 2.5.2018, Ra 2018/02/0134), war dem Beschuldigten als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe vorzuschreiben.

Schlagworte

Verkehrsrecht, StVO, Inbetriebnahme eines KFZ in durch Suchtgift beeinträchtigtem Zustand, Feststellung der Beeinträchtigung, ärztliches Gutachten, Untersuchungskosten, Barauslagen Verwaltungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.4.2189.1.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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