TE Vwgh Erkenntnis 1999/8/30 97/17/0308

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Veröffentlicht am 30.08.1999
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Index

E1E;
E3L E09301000;
E6J;
L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Kärnten;
L74002 Fremdenverkehr Tourismus Kärnten;
L74004 Fremdenverkehr Tourismus Oberösterreich;
L74006 Fremdenverkehr Tourismus Steiermark;
L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
59/04 EU - EWR;

Norm

11992E177 EGV Art177;
11997E234 EG Art234;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33 Abs1;
61997CJ0338 Erna Pelzl VORAB;
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1994;
TourismusG OÖ 1990 §1 Z5;
TourismusG OÖ 1990 §33;
TourismusG OÖ 1990 §37;
TourismusG OÖ 1990 §6 Abs1;
TourismusG Stmk 1992;
TourismusG Tir 1991;
VwGG §38a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/17/0309 Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/17/0418 E 30. August 1999 97/17/0419 E 30. August 1999 97/17/0420 E 30. August 1999 97/17/0421 E 30. August 1999 97/17/0422 E 30. August 1999 97/17/0423 E 30. August 1999 97/17/0424 E 30. August 1999 97/17/0471 E 30. Juli 1999 97/17/0472 E 30. August 1999 97/17/0473 E 30. August 1999 97/17/0474 E 30. August 1999 97/17/0475 E 30. August 1999 97/17/0476 E 30. August 1999 97/17/0477 E 30. August 1999 97/17/0478 E 30. August 1999 97/17/0479 E 30. August 1999 97/17/0480 E 30. August 1999 97/17/0481 E 30. August 1999 97/17/0416 E 30. August 1999 97/17/0417 E 30. August 1999

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde der Ö Aktiengesellschaft, vertreten durch Dr. C und Dr. R, Rechtsanwälte in L, gegen die Bescheide der Oberösterreichischen Landesregierung 1. vom 15. Juli 1997, Zl. Wi (Ge) - 451690/1-1997/Pö/Lo, und 2. vom 15. Juli 1997, Zl. Wi (Ge) - 451691/1-1997/Pö/Lo, betreffend Interessentenbeiträge nach Oö Tourismusgesetz für 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 9.330,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde gab diese der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die erstinstanzliche Vorschreibung von Interessentenbeiträgen nach dem Oö Tourismus-Gesetz 1990, LGBl. Nr. 81/1989, für eine Betriebsstätte in N und eine Betriebsstätte in G für 1996 nicht Folge.

Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Sie erachtet sich in ihrem Recht, nicht mit einer dem Art. 33 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie, 77/388/EWG, widersprechenden Abgabe belastet zu werden, verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 12. August 1997 und 27. Oktober 1997 dem EuGH gemäß Art. 177 EGV (nunmehr Art. 234 EG)

die Frage vorgelegt, ob eine Regelung, wie sie das Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994, LGBl. Nr. 59/1994, das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 55 idgF, und das Tiroler Tourismusgesetz 1991 betreffend die Fremdenverkehrsabgabe bzw. Tourismusabgabe enthalten, der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie, 77/388/EWG, widerspricht.

Mit Urteil vom 8. Juni 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97, Pelzl u.a., Wiener Städtische Allgemeine Versicherungs AG u.a. und STUAG Bau-Aktiengesellschaft hat der EuGH ausgesprochen, dass die genannte Richtlinie einer Abgabe wie sie in den erwähnten inländischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist nicht entgegensteht.

Der Gerichtshof sah in diesem Urteil als wesentliche Merkmale der Mehrwertsteuer an: allgemeine Geltung der Steuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält; Erhebung der Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze; Abzug der auf den vorhergehenden Stufen bereits entrichteten Beiträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so dass sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird.

Die Abgabe nach den der Vorlage zugrunde liegenden Landesgesetzen belaste aber den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie kommerzielle Umsätze nicht so, wie es für die Mehrwertsteuer kennzeichnend sei. Es sei kein Abzug der zuvor bereits erhobenen Beträge vorgesehen, so dass sich die Abgaben nicht nur auf den Mehrwert auf einer bestimmten Produktions- und Vertriebsstufe, sondern auf den Gesamtumsatz der abgabepflichtigen Unternehmen beziehen. Weiters würden die Abgaben nicht in einer für die Mehrwertsteuer kennzeichnenden Weise auf den Endverbraucher abgewälzt. Auch wenn man davon ausgehen könne, dass ein Unternehmen, das an den Endverbraucher verkaufe, bei seiner Preisbildung die in seine Kosten eingeflossene Abgabe berücksichtige, so hätten doch nicht alle Unternehmen die Möglichkeit, die Belastung in dieser Weise oder in vollem Umfang abzuwälzen. Überdies sei es, da sich die Tourismusabgaben - mit bestimmten Befreiungen - nach dem jährlichen Gesamtumsatz bemessen, nicht möglich, den Betrag der bei jedem einzelnen Verkauf oder jeder einzelnen Dienstleistung auf den Kunden abgewälzten Abgabe genau zu bestimmen; die Voraussetzung der Proportionalität dieses Betrages zu den Preisen, die der Abgabepflichtige als Gegenleistung erhalte, sei daher nicht erfüllt.

Insgesamt folgerte der Gerichtshof daraus, dass die Tourismusabgaben keine Verbrauchssteuern seien, die der Endverbraucher des Produkts zu tragen hätte, sondern Abgaben auf die Tätigkeit der Unternehmen, die vom Tourismus betroffen seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Strittig ist vor dem Verwaltungsgerichtshof allein die Frage, ob die bescheidmäßige Vorschreibung einer Fremdenverkehrsabgabe deshalb rechtswidrig war, weil die angewendete inländische Rechtsvorschrift gegen die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, insbesondere deren Art. 33, verstößt.

Die Regelung der Fremdenverkehrsabgabe in Oberösterreich entspricht in den wesentlichen Grundzügen jener in den Ländern Kärnten, Steiermark und Tirol (Erfassung der Beitragspflichtigen in Beitragsgruppen, Abstufung der Höhe der Beiträge nach dem Nutzen, den eine Berufsgruppe aus dem Fremdenverkehr nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen zieht, Berücksichtigung des Standortes der Betriebsstätte, Berücksichtigung von Leistungen und Lieferungen, die nicht im Bundesland erbracht bzw. ausgeführt werden). Es liegen somit keine für die Beurteilung, ob die Fremdenverkehrsabgabe als Abgabe mit dem "Charakter von Umsatzsteuern" anzusehen ist, relevanten Unterschiede vor.

Der Europäische Gerichtshof hat mit dem genannten Urteil vom 8. Juni 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97 somit auch die hier entscheidungserhebliche Frage im Ergebnis verneint.

Damit ist die in der Beschwerde vertretene Auffassung widerlegt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG.

Wien, am 30. August 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997170308.X00

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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