Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.11.2018Norm
LDG 1984 §19 Abs2Rechtssatz
Die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers nach § 19 Abs 2 LDG 1984 ist eine Ermessensentscheidung, die zunächst und grundsätzlich ihren im Gesetz zum Ausdruck gelangenden Sinn in dienstlichen Interessen, insbesondere im dienstlichen Bedarf, findet. Sie beinhaltet sowohl die Aufhebung der bestehenden Zuweisung als auch die Zuweisung an eine neue Schule oder zur Lehrerreserve. Es reicht aus, wenn dienstliche Interessen für einen der beiden Teile des Versetzungsaktes vorliegen.
Schlagworte
Dienstrecht; Landeslehrer; Versetzung; dienstliches Interesse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1065.001.2018Zuletzt aktualisiert am
17.01.2019