Entscheidungsdatum
12.12.2017Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
I401 2010380-1/32E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt, Universitätsstraße 3, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 06.03.2014, Geschäftszahl: 2014-18-GPLA-SV-AP-V-002, betreffend "Pflichtversicherung nach dem ASVG" zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt, Universitätsstraße 3, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 06.03.2014, Geschäftszahl: 2014-18-GPLA-SV-AP-V-002, betreffend "Pflichtversicherung nach dem ASVG" zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die in den Beilagen 1 und 2 angeführten Personen in den angeführten Zeiträumen nicht der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 A-SVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlagen.Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die in den Beilagen 1 und 2 angeführten Personen in den angeführten Zeiträumen nicht der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, A-SVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlagen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 06.03.2014 stellte die Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde oder als TGKK bezeichnet) im Spruchpunkt 1. fest, dass die in der Anlage A angeführten (662) Personen (in der Folge: mitbeteiligte Parteien) zu den in der Anlage A genannten Zeiträumen auf Grund ihrer ausgeübten Tätigkeit als Lkw-Fahrer bei der XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG, in Verbindung mit Art. 11 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (in der Folge: Grundverordnung) in Verbindung mit Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (in der Folge: Durchführungsverordnung) unterlagen bzw. bis laufend unterlagen.1. Mit Bescheid vom 06.03.2014 stellte die Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde oder als TGKK bezeichnet) im Spruchpunkt 1. fest, dass die in der Anlage A angeführten (662) Personen (in der Folge: mitbeteiligte Parteien) zu den in der Anlage A genannten Zeiträumen auf Grund ihrer ausgeübten Tätigkeit als Lkw-Fahrer bei der römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG, in Verbindung mit Artikel 11 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (in der Folge: Grundverordnung) in Verbindung mit Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (in der Folge: Durchführungsverordnung) unterlagen bzw. bis laufend unterlagen.
Im Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides wurde der Antrag auf Akteneinsicht, insoweit er sich auf die Schwärzungen des Fragebogens der personenbezogenen Daten der Lkw-Fahrer bezog, gemäß § 17 Abs. 3 AVG abgewiesen, im Übrigen dem Antrag auf Akteneinsicht zur Gänze stattgegeben.Im Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides wurde der Antrag auf Akteneinsicht, insoweit er sich auf die Schwärzungen des Fragebogens der personenbezogenen Daten der Lkw-Fahrer bezog, gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AVG abgewiesen, im Übrigen dem Antrag auf Akteneinsicht zur Gänze stattgegeben.
Zu Spruchpunkt 1. führte die belangte Behörde begründend aus, dass am 08.05.2012 bei ihr eine Anzeige gegen die XXXX (in der Folge: Unternehmensgruppe) wegen Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von ca. € 12,610.000,-- und eine DVD mit einem ausführlichen Schriftverkehr (internen E-Mails) eingegangen sei. Die belangte Behörde habe daraufhin umfangreiche Erhebungen bei der Beschwerdeführerin vor Ort, erstmals am 30.05.2012, durchgeführt und zahlreiche (im Einzelnen angeführte) Beweise aufgenommen.Zu Spruchpunkt 1. führte die belangte Behörde begründend aus, dass am 08.05.2012 bei ihr eine Anzeige gegen die römisch 40 (in der Folge: Unternehmensgruppe) wegen Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von ca. € 12,610.000,-- und eine DVD mit einem ausführlichen Schriftverkehr (internen E-Mails) eingegangen sei. Die belangte Behörde habe daraufhin umfangreiche Erhebungen bei der Beschwerdeführerin vor Ort, erstmals am 30.05.2012, durchgeführt und zahlreiche (im Einzelnen angeführte) Beweise aufgenommen.
Die Unternehmensgruppe bestehe unter anderem aus der Beschwerdeführerin, der XXXX in Österreich (in der Folge: U. GmbH), der XXXX in Tschechien (in der Folge: U. s.r.o.), der XXXX in Tschechien (in der Folge: S. s.r.o.) und der XXXX in Polen (in der Folge: Sp. z.o.o.).Die Unternehmensgruppe bestehe unter anderem aus der Beschwerdeführerin, der römisch 40 in Österreich (in der Folge: U. GmbH), der römisch 40 in Tschechien (in der Folge: U. s.r.o.), der römisch 40 in Tschechien (in der Folge: Sitzung s.r.o.) und der römisch 40 in Polen (in der Folge: Sp. z.o.o.).
Herr XXXX (in der Folge: J. U.) sei unter anderem Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, wobei sie mit einem Anteil von 100 % an der U. GmbH, der XXXX und der XXXX beteiligt sei. Zudem sei die Beschwerdeführerin als Shareholder mit einem Anteil von 100 % an der U. s.r.o. und mit einem Anteil von 90 % an der S. s.r.o. beteiligt. Die U. s.r.o. habe wiederum einem Anteil von 100 % an der U. Sp. z.o.o.. An der S. s. r.o. sei J. U. mit 10 % und die Beschwerdeführerin mit 90 % beteiligt. Weiters sei J. U. bis 24.07.2013 Geschäftsführer der U. GmbH gewesen und vertrete sie seitdem selbständig als Prokurist. Zudem sei er von der Gründung im Jahre 2005 bis zum Ende des Jahres 2008 Geschäftsführer bei der U. s.r.o., nicht jedoch Geschäftsführer bei der U. Sp. z.o.o. gewesen.Herr römisch 40 (in der Folge: J. U.) sei unter anderem Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, wobei sie mit einem Anteil von 100 % an der U. GmbH, der römisch 40 und der römisch 40 beteiligt sei. Zudem sei die Beschwerdeführerin als Shareholder mit einem Anteil von 100 % an der U. s.r.o. und mit einem Anteil von 90 % an der Sitzung s.r.o. beteiligt. Die U. s.r.o. habe wiederum einem Anteil von 100 % an der U. Sp. z.o.o.. An der Sitzung s. r.o. sei J. U. mit 10 % und die Beschwerdeführerin mit 90 % beteiligt. Weiters sei J. U. bis 24.07.2013 Geschäftsführer der U. GmbH gewesen und vertrete sie seitdem selbständig als Prokurist. Zudem sei er von der Gründung im Jahre 2005 bis zum Ende des Jahres 2008 Geschäftsführer bei der U. s.r.o., nicht jedoch Geschäftsführer bei der U. Sp. z.o.o. gewesen.
In der Folge tätigte die belangte Behörde nähere Ausführungen zu den einzelnen zur Unternehmensgruppe gehörenden (in- und ausländischen) Betrieben:
U. Sp. z.o.o. (in Polen):
Sie (nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach polnischem Recht) bestehe seit dem Jahr 2008 und sei ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen. Sie habe die polnischen Fahrer von der U. s.r.o. übernommen. Sie werbe Lkw-Fahrer aus Polen, Bulgarien, Rumänien und anderen Staaten an, stelle diese ein und überlasse diese in weiterer Folge ausschließlich der U. s.r.o. in Tschechien. Sie sei auch für Telematikangebote und für den Tankkartenvertrieb verantwortlich. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die U. Sp. z.o.o. eine nennenswerte Tätigkeit ausübe oder für andere Firmen tätig gewesen sei. Ihre Haupttätigkeit bestehe nur darin, Lkw-Fahrer an die U. s.r.o. zu überlassen.
U. s.r.o. (in Tschechien):
Sie (nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach tschechischem Recht) sei ein Frachtunternehmen. Sie beschäftige nur einige wenige Disponenten in Tschechien, die in der Regel als Dolmetscher zwischen den Disponenten der U. GmbH und den eingesetzten Lkw-Fahrern vermittle. Das Frachtunternehmen fahre exklusiv für die U. GmbH. Zu den Zugmaschinen sei anzuführen, dass sich im Erhebungszeitraum 2005 bis 2012 die Verhältnisse mehrmals verändert hätten. In Hinblick auf den Kauf und das Leasen (gemeint wohl: der Zugmaschinen) sei in der Regel die Beschwerdeführerin, die S. s.r.o. oder die U. s.r.o. aufgetreten. Die von der Beschwerdeführerin bzw. der S. s.r.o. gekauften bzw. geleasten Zugmaschinen seien sodann an die U. s.r.o. weiter vermietet worden. Zu den Auflegern sei anzuführen, dass im Erhebungszeitraum 2005 bis 2012 diese in der Regel von der Beschwerdeführerin gekauft bzw. geleast und an die U. GmbH weiter vermietet worden seien.Sie (nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach tschechischem Recht) sei ein Frachtunternehmen. Sie beschäftige nur einige wenige Disponenten in Tschechien, die in der Regel als Dolmetscher zwischen den Disponenten der U. GmbH und den eingesetzten Lkw-Fahrern vermittle. Das Frachtunternehmen fahre exklusiv für die U. GmbH. Zu den Zugmaschinen sei anzuführen, dass sich im Erhebungszeitraum 2005 bis 2012 die Verhältnisse mehrmals verändert hätten. In Hinblick auf den Kauf und das Leasen (gemeint wohl: der Zugmaschinen) sei in der Regel die Beschwerdeführerin, die Sitzung s.r.o. oder die U. s.r.o. aufgetreten. Die von der Beschwerdeführerin bzw. der Sitzung s.r.o. gekauften bzw. geleasten Zugmaschinen seien sodann an die U. s.r.o. weiter vermietet worden. Zu den Auflegern sei anzuführen, dass im Erhebungszeitraum 2005 bis 2012 diese in der Regel von der Beschwerdeführerin gekauft bzw. geleast und an die U. GmbH weiter vermietet worden seien.
S. s.r.o. (in Tschechien):Sitzung s.r.o. (in Tschechien):
Sie sei, laut den Angaben deren Geschäftsführers M. F., im Jahr 2007 eigentlich nur aus versicherungstechnischen Gründen gegründet worden, weil die U. s.r.o. in der Versicherungsklasse nach oben "gerutscht" sei und mit einer neuen Firma eine günstigere Versicherung der Zugmaschinen möglich gewesen wäre. Damit seien im Zeitraum 2007 bis 2011 die Zugmaschinen auf diese Firma angemeldet und an die U. s.r.o. weiter vermietet worden. Ab dem Jahr 2011 sei in der Regel wieder die U. s.r.o. direkt als Leasingnehmer aufgetreten. Nach den Angaben des Geschäftsführers M. F. seien auf die S. s.r.o. nie Dienstnehmer angemeldet worden.Sie sei, laut den Angaben deren Geschäftsführers M. F., im Jahr 2007 eigentlich nur aus versicherungstechnischen Gründen gegründet worden, weil die U. s.r.o. in der Versicherungsklasse nach oben "gerutscht" sei und mit einer neuen Firma eine günstigere Versicherung der Zugmaschinen möglich gewesen wäre. Damit seien im Zeitraum 2007 bis 2011 die Zugmaschinen auf diese Firma angemeldet und an die U. s.r.o. weiter vermietet worden. Ab dem Jahr 2011 sei in der Regel wieder die U. s.r.o. direkt als Leasingnehmer aufgetreten. Nach den Angaben des Geschäftsführers M. F. seien auf die Sitzung s.r.o. nie Dienstnehmer angemeldet worden.
U. GmbH (in Österreich):
Sie sei ein Speditionsunternehmen und wickle die gesamte Güterbeförderung ab.
Weiters legte die belangte Behörde dar, dass es unstrittig sei, dass die mitbeteiligten Parteien in den angeführten Zeiträumen als Dienstnehmer bzw. als Lkw-Fahrer bei der Unternehmensgruppe beschäftigt gewesen seien und seien.
Strittig sei, bei welchem Dienstgeber diese Dienstnehmer tatsächlich beschäftigt seien und welches nationale Recht zur Anwendung komme. Die U. Sp. z.o.o. werbe Lkw-Fahrer aus Polen, Bulgarien, Rumänien und anderen Staaten an, stelle diese ein und überlasse diese ausschließlich der U. s.r.o. Dabei seien die polnischen Fahrer der U. s.r.o., welche bis zum Jahr 2008 (direkt) bei ihr gemeldet gewesen seien, im Jahr 2008 von der U. s.r.o. (gemeint wohl: der U. Sp. z.o.o.) übernommenen und dann sofort wieder der U. s.r.o. überlassen worden. Anderen Firmen seien die Fahrer nicht in einem nennenswerten Ausmaß überlassen worden. Die U. s.r.o. sei Eigentümerin der Zugmaschinen.
Die mitbeteiligten Parteien seien mit den vom Dienstgeber bereit gestellten Bussen oder mit privaten Pkws, teilweise gegen Kostenersatz, von Polen bzw. ihrem jeweiligen Heimatort nach Kundl (in Österreich) und nach den Einsätzen wieder dorthin zurück gebracht worden. In Kundl habe der jeweilige Lkw-Fahrer die betankte Zugmaschine samt Aufleger mit den entsprechenden Frachtbriefen erhalten.
Die Aufleger hätten alle ein Kufsteiner Kennzeichen gehabt und seien immer in Österreich angemeldet worden. Die Aufleger stünden ausschließlich im Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin (oder der U. GmbH) in Kundl.
Die Übernahme der Zugmaschinen erfolge nahezu zu 100 % in Kundl, also in Österreich. Die mitbeteiligten Parteien seien hauptsächlich auf der Route "Deutschland - Österreich - Italien" unterwegs gewesen.
Schulungen hätten in Kundl stattgefunden, wie auch "Schulungsfahrer" für "schlechte" Fahrer in Kundl zu- und ausgestiegen seien. Die Disponenten der U. GmbH in Kundl hätten alle Lkws disponiert und die Fahrer hätten von ihnen direkte und indirekte Weisungen bekommen. Auf Grund der vorhandenen Sprachbarrieren seien die Weisungen aus Kundl von den Disponenten der U. s.r.o. übersetzt und den Fahrern mitgeteilt worden. Die ausländischen Firmen der Unternehmensgruppe hätten in den jeweiligen Ländern über kein Werksgelände mit ausreichenden Stellplätzen für die Zugmaschinen oder Aufleger verfügt.
Die Konzernbuchhaltung sei in Kundl. Die Überweisungen, auch der ausländischen Firmen der Unternehmensgruppe, seien im Wesentlichen von österreichischen Bankkonten aus getätigt worden. Auch die Fahrer hätten zumindest Akonto-Zahlungen direkt von Kundl aus überwiesen bekommen. Nahezu alle Zahlungsflüsse der Unternehmensgruppe seien von Kundl aus (mit einem Vieraugenprinzip) genehmigt und durchgeführt worden. Der Geschäftsführer M. F. der U. s.r.o. habe via E-Mail um Überweisung der Löhne für die Dienstnehmer auf die Konten der ausländischen Firmen der Unternehmensgruppe gebeten, um die Dienstnehmer bezahlen zu können. R., die Dienstnehmerin der Unternehmensgruppe in Kundl sei, habe beispielsweise Zugang zu dem "Kronen-Konto" bei der Raiffeisenbank in Budweis. Nachdem eine Überweisungsliste erstellt und in Kundl kontrolliert worden sei, seien die Überweisungen der Löhne der mitbeteiligten Parteien von R. in Kundl freigegeben und die Akontozahlungen durchgeführt worden. Die ausländischen Firmen der Unternehmensgruppe hätten über keinen Überziehungsrahmen verfügt. Die "Euro-Konten" der ausländischen Firma der Unternehmensgruppe seien alle bei der Raiffeisenbank in Wörgl. Einen Zugang und eine Berechtigung zu all diesen Konten hätten ausschließlich J. U. und R. gehabt. Auch M. F. (als Geschäftsführer der U. s.r.o.) hätte, jedoch erst nach Rücksprache mit und Genehmigung durch J. U. oder R. in Kundl, Überweisungen mittels einer Vollmacht durchführen können. Sämtliche Lohnzahlungen der Dienstnehmer der Unternehmensgruppe seien ausschließlich von R. von Kundl aus durchgeführt worden.
Die mitbeteiligten Parteien unterlägen einer strengen technischen und rechtlichen Kontrolle, welche von der Konzernleitung in Kundl angeordnet und von dort durchgeführt worden seien, weil Beanstandungen "auf den Konzern zurückfielen, da die Lkw unter dem Firmenlogo U. im Einsatz waren". Die auch mittels GPS durchgeführten Kontrollen hinsichtlich der jeweiligen Fahrzeiten und der gewählten Fahrstrecken seien durch die U. GmbH ebenfalls in Kundl erfolgt. Das Nichtbefolgen interner Weisungen durch die mitbeteiligten Parteien sei sanktioniert worden. Es seien Fahrer gekündigt oder pauschale Beträge vom Lohn abgezogen worden. Diese Sanktionen sowie die allfällige Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen seien von Kundl aus - zumindest - veranlasst worden.
Den festgestellten Sachverhalt stützte die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung darauf, dass die ihr anonym zugespielte DVD über den internen E-Mail-Verkehr der Unternehmensgruppe die oben beschriebenen tatsächlichen Abläufe bestätige. Es bestehe kein Grund an der Echtheit und Richtigkeit der Inhalte der DVD zu zweifeln. Überdies seien die Fahrer mittels eines Fragebogens über die Abläufe befragt worden. Diese Fragebögen und die entsprechenden Antworten der Fahrer seien von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher übersetzt worden. Auch diese Fragebögen würden die auf der DVD beschriebenen und im Sachverhalt festgestellten tatsächlichen Abläufe bestätigen, wie auch die am 28.08.2013 mit J. U. aufgenommene Niederschrift und der von ihm ausgefüllte Fragebogen vom 30.07.2013.
M. F., der Geschäftsführer U. s.r.o., habe als Zeuge bei der Niederschrift vom 19.06.2013 einige Abläufe anders geschildert. Während dieser Einvernahme sei er aber mit den Inhalten aus der DVD konfrontiert worden, woraufhin er jegliche weitere Aussage und auch die Unterschrift auf der Niederschrift verweigert habe. M. F. habe nach einem Hinweis auf die Wahrheitspflicht und wiederholter (straf-) rechtlicher Belehrung des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin angegeben, dass er "nicht mehr sagen kann, dass alles richtig war, was er sagte". Seine anderslautenden Aussagen seien für die TGKK keinesfalls glaubwürdig.
Aus dem E-Mail-Verkehr gehe eindeutig hervor, dass Schulungen in Kundl durchgeführt worden seien; die anderslautenden Angaben des J. U. und des M. F. seien nicht glaubwürdig.
Hinsichtlich der Werksgelände mit ausreichenden Stellplätzen für Zugmaschinen oder Aufleger der ausländischen Firmen der Unternehmensgruppe in den jeweiligen Ländern habe M. F. angegeben, dass ausreichend Stellplätze, ca. 100, vorhanden seien. Von der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (OöGKK) seien jedoch anderslautende Informationen und Bilder übermittelt worden. Auch aus dem Akt der Staatsanwaltschaft Innsbruck gehe hervor, dass nicht ausreichende Stellplätze vorhanden seien. J. U. habe dazu angegeben, dass von der XXXX ein Büro angemietet worden sei und hinter diesem Gebäude ca. 100 Stellplätze vorhanden seien. Der in der Niederschrift vom 28.08.2013 von J. U. erwähnte Mietvertrag sei bis jetzt nicht übermittelt worden. Dass die ausländischen Firmen der Unternehmensgruppe in den jeweiligen Ländern nicht über ein Werksgelände mit ausreichenden Stellplätzen für Zugmaschinen oder Aufleger verfügt hätten, ergebe sich einerseits aus dem nicht übermittelten Mietvertrag und den Angaben des Geschäftsführers M. F., wonach nicht alles richtig sei, was er angegeben habe, andererseits aus dem Hinweis der OöGKK mit Bezug auf eine Briefkastenfirma der Unternehmensgruppe und den entsprechenden Fotos.Hinsichtlich der Werksgelände mit ausreichenden Stellplätzen für Zugmaschinen oder Aufleger der ausländischen Firmen der Unternehmensgruppe in den jeweiligen Ländern habe M. F. angegeben, dass ausreichend Stellplätze, ca. 100, vorhanden seien. Von der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (OöGKK) seien jedoch anderslautende Informationen und Bilder übermittelt worden. Auch aus dem Akt der Staatsanwaltschaft Innsbruck gehe hervor, dass nicht ausreichende Stellplätze vorhanden seien. J. U. habe dazu angegeben, dass von der römisch 40 ein Büro angemietet worden sei und hinter diesem Gebäude ca. 100 Stellplätze vorhanden seien. Der in der Niederschrift vom 28.08.2013 von J. U. erwähnte Mietvertrag sei bis jetzt nicht übermittelt worden. Dass die ausländischen Firmen der Unternehmensgruppe in den jeweiligen Ländern nicht über ein Werksgelände mit ausreichenden Stellplätzen für Zugmaschinen oder Aufleger verfügt hätten, ergebe sich einerseits aus dem nicht übermittelten Mietvertrag und den Angaben des Geschäftsführers M. F., wonach nicht alles richtig sei, was er angegeben habe, andererseits aus dem Hinweis der OöGKK mit Bezug auf eine Briefkastenfirma der Unternehmensgruppe und den entsprechenden Fotos.
Dass die U. Sp. z.o.o. eine nennenswerte Tätigkeit in Polen ausgeübt habe oder für andere Firmen tätig gewesen sei, habe nicht festgestellt werden können. Von einer nennenswerten Tätigkeit könne ausgegangen werden, wenn ein Unternehmen im Niederlassungsstaat eine Geschäftstätigkeit von zumindest 25 % entfalte.
Nach Zitierung der angewandten Bestimmungen des ASVG (§§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 539a ASVG) und der Grundverordnung (Art. 11 Abs. 3 und 13 Abs. 1 lit. b) und der Durchführungsverordnung (Art. 14 Abs. 8) führte die belangte Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, dass auf Grund der Bindung an die Unternehmensgruppe in Kundl die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden seien. Dafür spreche insbesondere, dass keine wesentliche geschäftliche Tätigkeit im jeweiligen Staat (Wohnmitgliedstaat) der Firmen der Unternehmensgruppe ausgeübt worden sei, die Fahrer fast ausschließlich auf der Route Deutschland - Österreich - Italien eingesetzt worden, die Weisungen und Kontrollen von Kundl aus erfolgt, nicht ausreichend Stellplätze an den Firmensitzen der ausländischen Firmen der Unternehmensgruppe vorhanden, nahezu alle Fahrerwechsel und Schulungen in Kundl durchgeführt worden und die Banküberweisungen von Kundl aus genehmigt und durchgeführt worden seien sowie die Konzernbuchhaltung in Kundl sei.Nach Zitierung der angewandten Bestimmungen des ASVG (Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 539 a, ASVG) und der Grundverordnung (Artikel 11, Absatz 3 und 13 Absatz eins, Litera b,) und der Durchführungsverordnung (Artikel 14, Absatz 8,) führte die belangte Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, dass auf Grund der Bindung an die Unternehmensgruppe in Kundl die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden seien. Dafür spreche insbesondere, dass keine wesentliche geschäftliche Tätigkeit im jeweiligen Staat (Wohnmitgliedstaat) der Firmen der Unternehmensgruppe ausgeübt worden sei, die Fahrer fast ausschließlich auf der Route Deutschland - Österreich - Italien eingesetzt worden, die Weisungen und Kontrollen von Kundl aus erfolgt, nicht ausreichend Stellplätze an den Firmensitzen der ausländischen Firmen der Unternehmensgruppe vorhanden, nahezu alle Fahrerwechsel und Schulungen in Kundl durchgeführt worden und die Banküberweisungen von Kundl aus genehmigt und durchgeführt worden seien sowie die Konzernbuchhaltung in Kundl sei.
Aus den von den Fahrern ausgefüllten Fragebögen ergebe sich, dass die Übernahme der Zugmaschinen nahezu zu 100 % in Kundl erfolgt sei und die Fahrer hauptsächlich auf der Achse Deutschland - Österreich - Italien unterwegs gewesen seien. Alle Lkws seien von den Disponenten der U. GmbH in Kundl disponiert worden und hätten die Fahrer direkte Weisungen von den Disponenten der U. GmbH, also aus Österreich, erhalten. Im Falle von Sprachbarrieren seien die Weisungen von den Disponenten der U. s.r.o. übersetzt und den Fahrern mitgeteilt worden.
Das Gesamtbild der Unternehmensstruktur zeige deutlich, dass es sich auf Grund der engen Bindung und Zusammenarbeit der U. GmbH, U. s. r.o., S. s.r.o. und U. Sp. z.o.o. um eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesbR) handle. Die Tatsache, dass alle Firmen im Grunde mit der Beschwerdeführerin verbunden seien, ergebe einen eindeutigen tatsächlichen Dienstgeber gemäß § 35 ASVG, nämlich die Beschwerdeführerin mit dem Sitz in Kundl.Das Gesamtbild der Unternehmensstruktur zeige deutlich, dass es sich auf Grund der engen Bindung und Zusammenarbeit der U. GmbH, U. s. r.o., Sitzung s.r.o. und U. Sp. z.o.o. um eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesbR) handle. Die Tatsache, dass alle Firmen im Grunde mit der Beschwerdeführerin verbunden seien, ergebe einen eindeutigen tatsächlichen Dienstgeber gemäß Paragraph 35, ASVG, nämlich die Beschwerdeführerin mit dem Sitz in Kundl.
Die GesbR sei eine Gesellschaft, an der sich zwei oder mehrere natürliche Personen oder Gesellschaften beteiligen würden, in dem sie ihre Arbeitskraft oder Vermögensgegenstände zum gemeinsamen Nutzen einbrächten. Die GesbR stehe unter dem Dach der Beschwerdeführerin. Sie sei der Dienstgeber gemäß § 35 ASVG der mitbeteiligten Parteien.Die GesbR sei eine Gesellschaft, an der sich zwei oder mehrere natürliche Personen oder Gesellschaften beteiligen würden, in dem sie ihre Arbeitskraft oder Vermögensgegenstände zum gemeinsamen Nutzen einbrächten. Die GesbR stehe unter dem Dach der Beschwerdeführerin. Sie sei der Dienstgeber gemäß Paragraph 35, ASVG der mitbeteiligten Parteien.
Weiters hielt die belangte Behörde fest, dass die Unternehmensgruppe aufgefordert worden sei, A1-Bescheinigungen vorzulegen. Nachdem die belangte Behörde in dieser Angelegenheit auf Grund des behaupteten polnischen Datenschutzrechtes keine Informationen darüber erhalten habe, ob entsprechende Bescheinigungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften vorlägen, solche seien bis dato auch nicht vorgelegt worden, seien von ihr Ende Oktober 2012 die Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit für alle betroffenen Lkw-Fahrer durch die Ausstellung von Bescheinigungen vorläufig festgestellt worden. Diese vorläufigen Bescheinigungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften seien ordnungsgemäß zugestellt worden. Da jedoch keine der mitbeteiligten Parteien in Österreich wohnhaft gewesen sei, hätten die ausgestellten Formulare keinen rechtsverbindlichen Charakter erlangt.
Im März 2013 habe die belangte Behörde über die Staatsanwaltschaft Innsbruck eine Liste erhalten, welcher zufolge für einen Teil der betroffenen Lkw-Fahrer nun anscheinend doch die anzuwendenden Rechtsvorschriften festgestellt und bescheinigt worden seien, allerdings entspreche diese Mitteilung in keinster Weise den entsprechenden Formvorschriften. Daher gehe sie, weil keine ordnungsgemäß ausgestellten A1-Formulare vorhanden seien, davon aus, dass österreichische Rechtsvorschriften anzuwenden seien.
In diesem Zusammenhang verwies die belangte Behörde auf einen Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 23.08.2013, wonach - wegen des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten - jede Entscheidung einer Behörde eines Mitgliedstaates, beispielsweise ein Bescheid, anzuerkennen sei. Der Grundsatz des Respektes einer Entscheidung (Bescheides) eines Mitgliedstaates könne nicht einseitig gesehen und nicht auf eine Bescheinigung (A1) beschränkt werden. Ein erlassener (Pflichtversicherungs-) Bescheid könne also nicht von nachträglich ausgestellten A1-Bescheinigungen "ausgehebelt" werden. Nachträglich ausgestellte A1-Bescheinigungen würden daher keine Bindungswirkung entfalten. Vielmehr sei die Bindungswirkung des Bescheides zu beachten bzw. müssten Auffassungsunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in einem Dialogverfahren geklärt werden. Es sei auf die Grundsätze der Verbindlichkeit der Statusfeststellung und der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu verweisen.
Mit Schreiben vom 15.11.2013 habe die TGKK direkt und nachweislich mit der poln