Entscheidungsdatum
14.06.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L525 2197521-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA: Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2.5.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2.5.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A.1) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen, sowieA.1) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, AsylG als unbegründet abgewiesen, sowie
A.2) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 AsylG als unbegründet abgewiesen, undA.2) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, AsylG als unbegründet abgewiesen, und
beschlossen:
A.3) Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt III. gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.A.3) Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 10.2.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, in der Hoffnung auf eine bessere Zukunft habe er Pakistan verlassen. Dies sei sein einziger Fluchtgrund. Im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan befürchte er Armut und Hunger.
Der Beschwerdeführer wurde am 8.6.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, er habe keine Identitätsdokumente, die er vorlegen könne, es gehe ihm gesundheitlich gut und er nehme keine Medikamente regelmäßig. Er sei einvernahmefähig. Er spreche wenig Deutsch, spreche außerdem Punjabi und Urdu. Er sei pakistanischer Staatsbürger, er gehöre zur Volksgruppe der Barlas und bekenne sich zum sunnitischen Islam. Er stammt aus dem Bezirk Gujrat, seine Heimatadresse laute XXXX im Punjab. Er besitze ein Haus dort, worin sein Bruder, seine Schwester und seine Mutter wohnen würden, wobei der Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung anführte, nunmehr würde niemand mehr dort wohnen. Er habe zehn Jahre die Grundschule besucht, aber er wisse nicht mehr von wann bis wann. Danach habe er in einem Handygeschäft gearbeitet. Seine Mutter sei Hausfrau und wohne in seinem Heimatdorf. Der Vater sei 2006 entführt worden, seitdem wisse er nichts mehr von ihm. Die österreichische Ehefrau seines Bruders, welcher ebenfalls in Österreich wohne, würde der Familie Geld schicken. Er habe drei Geschwister. Sein Bruder sei mit ihm aus Pakistan ausgereist, er sei mit einer Österreicherin verheiratet. Sie hätten in Pakistan geheiratet, er wisse nicht mehr, wann die Ehefrau des Bruders in Pakistan gewesen sei. Er wisse auch nicht mehr, was sein Bruder vor 2006 gemacht hätte, als er das erste Mal ausgereist sei. Seine Schwester sei verheiratet, er wisse aber den Nachnamen nicht und er wisse nicht, wo die Schwester wohne. Sein Bruder wohne mit der Mutter in einem Haus. Er mache gar nichts. Mütterlicherseits hätte er sieben Tanten und einen Onkel. Er stehe im Kontakt mit seinem Bruder in Pakistan. Die Reise hätte seine Schwägerin organisiert. Sie habe das Geld hierfür geschickt. Er sei in Pakistan nicht vorbestraft, er sei nie vor Gericht gestanden, er sei nie ihm Heimatland inhaftiert gewesen, er habe nie gröbere Probleme mit Behörden in Pakistan gehabt. Er sei nie politisch tätig gewesen und sei auch nicht Mitglied in einer Organisation. Probleme wegen seiner Religion oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er nie gehabt. Er habe gröbere Probleme mit Privatpersonen gehabt. Er habe aber nie an einer bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzung teilgenommen. Zu seinen Ausreisegründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, seine Schwägerin hätte sie zu Hause besucht und das Haus sei in dieser Zeit 2, 3 Mal angegriffen worden und gäbe es in Pakistan keine Zukunft. Sein Bruder hätte ihm gesagt, er solle mit ihm ausreisen, weil er hier in Österreich ein besseres Leben haben könne. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass unbekannte Männer auf das Haus geschossen hätten und hätte die Polizei den jüngeren Bruder mitgenommen um ihn zu befragen. Nachdem der Dorfrat interveniert hätte, hätte er wieder nach Hause gehen können. Befragt, was ihn konkret erwarten würde, wenn er nach Pakistan zurückkehren müsse, gab der Beschwerdeführer an, er habe in einem Handygeschäft gearbeitet und habe mit einem Kunden gestritten. Es könnte sein, dass der Kunde das Haus angegriffen hätte, und im Falle der Rückkehr könnte der Kunde das Haus wieder angreifen. Er sei dort ca. 1,5 Jahre angestellt gewesen, aber er könne sich nicht daran erinnern, wann dies gewesen sei. Andere Gründe für das Verlassen Pakistans gäbe es nicht. Befragt, ob es aus Sicht des Beschwerdeführers Gründe gäbe, die gegen eine Ausweisung aus Österreich sprechen würden bzw. ob er familiäre Interessen in Österreich habe, verneinte der Beschwerdeführer. Er habe in Österreich seinen Bruder, der auch Asylwerber sei. Er wohne gemeinsam mit dem Bruder, der Schwägerin und deren beiden Kindern in einer Wohnung. Private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) habe er nicht in Österreich. Er sei in keinen Vereinen tätig. Er besuche keine Kurse in Österreich, da er gehört habe, dass es für Pakistani keine Kurse gäbe. Er kenne sich mit Mobiltelefonen aus und wolle in dieser Branche arbeiten. Mit seiner Vertrauensperson (die der niederschriftlichen Einvernahme beiwohnte) spiele er zusammen Cricket bei der Uni Linz. Befragt, ob er sämtliche Gründe, die ihn zum Verlassen seines Heimatstaates veranlasst hätte, ausgeführt hätte, meinte der Beschwerdeführer, er wolle in Österreich in die Schule gehen, aber er bekomme keinen Platz. Er sei in Pakistan aus finanziellen Gründen nicht in die Schule gegangen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme zu den überreichten Länderberichten. Den Dolmetsch habe er verstanden.Der Beschwerdeführer wurde am 8.6.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, er habe keine Identitätsdokumente, die er vorlegen könne, es gehe ihm gesundheitlich gut und er nehme keine Medikamente regelmäßig. Er sei einvernahmefähig. Er spreche wenig Deutsch, spreche außerdem Punjabi und Urdu. Er sei pakistanischer Staatsbürger, er gehöre zur Volksgruppe der Barlas und bekenne sich zum sunnitischen Islam. Er stammt aus dem Bezirk Gujrat, seine Heimatadresse laute römisch 40 im Punjab. Er besitze ein Haus dort, worin sein Bruder, seine Schwester und seine Mutter wohnen würden, wobei der Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung anführte, nunmehr würde niemand mehr dort wohnen. Er habe zehn Jahre die Grundschule besucht, aber er wisse nicht mehr von wann bis wann. Danach habe er in einem Handygeschäft gearbeitet. Seine Mutter sei Hausfrau und wohne in seinem Heimatdorf. Der Vater sei 2006 entführt worden, seitdem wisse er nichts mehr von ihm. Die österreichische Ehefrau seines Bruders, welcher ebenfalls in Österreich wohne, würde der Familie Geld schicken. Er habe drei Geschwister. Sein Bruder sei mit ihm aus Pakistan ausgereist, er sei mit einer Österreicherin verheiratet. Sie hätten in Pakistan geheiratet, er wisse nicht mehr, wann die Ehefrau des Bruders in Pakistan gewesen sei. Er wisse auch nicht mehr, was sein Bruder vor 2006 gemacht hätte, als er das erste Mal ausgereist sei. Seine Schwester sei verheiratet, er wisse aber den Nachnamen nicht und er wisse nicht, wo die Schwester wohne. Sein Bruder wohne mit der Mutter in einem Haus. Er mache gar nichts. Mütterlicherseits hätte er sieben Tanten und einen Onkel. Er stehe im Kontakt mit seinem Bruder in Pakistan. Die Reise hätte seine Schwägerin organisiert. Sie habe das Geld hierfür geschickt. Er sei in Pakistan nicht vorbestraft, er sei nie vor Gericht gestanden, er sei nie ihm Heimatland inhaftiert gewesen, er habe nie gröbere Probleme mit Behörden in Pakistan gehabt. Er sei nie politisch tätig gewesen und sei auch nicht Mitglied in einer Organisation. Probleme wegen seiner Religion oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er nie gehabt. Er habe gröbere Probleme mit Privatpersonen gehabt. Er habe aber nie an einer bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzung teilgenommen. Zu seinen Ausreisegründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, seine Schwägerin hätte sie zu Hause besucht und das Haus sei in dieser Zeit 2, 3 Mal angegriffen worden und gäbe es in Pakistan keine Zukunft. Sein Bruder hätte ihm gesagt, er solle mit ihm ausreisen, weil er hier in Österreich ein besseres Leben haben könne. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass unbekannte Männer auf das Haus geschossen hätten und hätte die Polizei den jüngeren Bruder mitgenommen um ihn zu befragen. Nachdem der Dorfrat interveniert hätte, hätte er wieder nach Hause gehen können. Befragt, was ihn konkret erwarten würde, wenn er nach Pakistan zurückkehren müsse, gab der Beschwerdeführer an, er habe in einem Handygeschäft gearbeitet und habe mit einem Kunden gestritten. Es könnte sein, dass der Kunde das Haus angegriffen hätte, und im Falle der Rückkehr könnte der Kunde das Haus wieder angreifen. Er sei dort ca. 1,5 Jahre angestellt gewesen, aber er könne sich nicht daran erinnern, wann dies gewesen sei. Andere Gründe für das Verlassen Pakistans gäbe es nicht. Befragt, ob es aus Sicht des Beschwerdeführers Gründe gäbe, die gegen eine Ausweisung aus Österreich sprechen würden bzw. ob er familiäre Interessen in Österreich habe, verneinte der Beschwerdeführer. Er habe in Österreich seinen Bruder, der auch Asylwerber sei. Er wohne gemeinsam mit dem Bruder, der Schwägerin und deren beiden Kindern in einer Wohnung. Private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) habe er nicht in Österreich. Er sei in keinen Vereinen tätig. Er besuche keine Kurse in Österreich, da er gehört habe, dass es für Pakistani keine Kurse gäbe. Er kenne sich mit Mobiltelefonen aus und wolle in dieser Branche arbeiten. Mit seiner Vertrauensperson (die der niederschriftlichen Einvernahme beiwohnte) spiele er zusammen Cricket bei der Uni Linz. Befragt, ob er sämtliche Gründe, die ihn zum Verlassen seines Heimatstaates veranlasst hätte, ausgeführt hätte, meinte der Beschwerdeführer, er wolle in Österreich in die Schule gehen, aber er bekomme keinen Platz. Er sei in Pakistan aus finanziellen Gründen nicht in die Schule gegangen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme zu den überreichten Länderberichten. Den Dolmetsch habe er verstanden.
Mit Bescheid des BFA vom 2.5.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG werde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom 2.5.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG werde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend stellte die belangte Behörde fest, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er sei am 16.7.1994 geboren und stamme aus dem Dorf XXXX in der Provinz Punjab. Er sei pakistanischer Staatsangehöriger, gehöre zur Volksgruppe der Punjabi, Familienstamm Barlas und bekenne sich zum sunnitischen Islam. Er spreche Punjabi und Urdu, sei ledig und würden sich die Mutter, die Schwester und sein Bruder in Pakistan befinden. Ein Bruder würde als Asylwerber in Österreich leben wohne der Beschwerdeführer mit ihm, dessen Lebensgefährtin und deren zwei Kinder zusammen. Der Beschwerdeführer sei gesund und leide an keiner behandlungsbedürftigen Krankheit. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer von staatlicher oder privater Seite asylrelevante Bedrohung drohe. Der Beschwerdeführer habe in einem Mobiltelefongeschäft gearbeitet und hätte Probleme mit der Kundschaft gehabt. Es werde festgestellt, dass er aufgrund der Arbeitssuche nach Europa gereist sei. Der Beschwerdeführer sei ein mobiler und selbsterhaltungsfähiger Staatsangehöriger Pakistans. Es werde auch festgestellt, dass die Mutter und Geschwister und weitere Verwandtschaft in Pakistan leben würden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine lebensbedrohende Lage versetzt werde bzw. in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Zum Familienleben stellte die belangte Behörde fest, dass bis auf den Bruder alle in Pakistan leben würden. Der Beschwerdeführer beziehe Grundversorgung und sei über die Grundversorgung versichert. Der Beschwerdeführer habe zwar keine Deutschkurse besucht, jedoch könne er sich auf Deutsch verständigen. Er spiele bei der Uni Linz Cricket und würden im kriminalpolizeilichen Aktenindex Einträge zur Person des Beschwerdeführers vorliegen. Beweiswürdigend kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass der Eindruck bestünde, dass der Beschwerdeführer nie aufgrund von privater Verfolgung die Heimat verlassen habe. Eine wohlbegründete Furcht habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Gründe, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, seien nicht hervorgekommen. Zum Privat- und Familienleben führte der Beschwerdeführer aus, schon aufgrund der sehr kurzen Verweildauer könne nicht von einem schützenswerten Privat- und oder Familienleben ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer lebe mit seinem Bruder und dessen Freundin und deren zwei Kindern zusammen. In der Heimat verfüge er über die Mutter, eine Schwester und einen Bruder. Die Ausweisung bilde keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist und würden die Mutter und Geschwister in Pakistan leben. Er beziehe Grundversorgung und bestünde kein Arbeitsverhältnis. Er habe keine Deutschkurse besucht und auch keine Prüfungszeugnisse vorgelegt. Er könne sich aber "in Deutsch" verständigen. Er habe Probleme mit den Gesetzen in Österreich, dazu sei "auch eine Abfrage des kriminalpolizeilichen Aktenindex aufgerufen" worden. Laut diesem scheine folgende Eintragung auf: Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen sowie "Absichtliche schwer Körperverletzung" im Familienreis in der Wohnung am 24.10.2016. Eine Verurteilung liege derzeit nicht vor. Es könne nicht von einem schützenswerten Privatleben ausgegangen werden - er habe auch Familienangehörige in Pakistan. Ob dort Vergehen gegen das Gesetz vorliegen würden, sei der belangten Behörde nicht bekannt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich gründe sich durch illegale Einreise und anschließender Stellung eines Asylantrages. Durch (Anm. die) Asylantragstellung sei jedes andere Aufenthaltsrecht nach andren Gesetzen erloschen. Daher sei die Rückkehrentscheidung zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei. Gegen den Beschwerdeführer werde mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sei er daher nicht mehr rechtmäßig aufhältig in Österreich. Es bleibe ihm aber unbenommen danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Eine Gefährdung iSd § 50 Abs. 1 FPG habe sich nicht ergeben. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei.Begründend stellte die belangte Behörde fest, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er sei am 16.7.1994 geboren und stamme aus dem Dorf römisch 40 in der Provinz Punjab. Er sei pakistanischer Staatsangehöriger, gehöre zur Volksgruppe der Punjabi, Familienstamm Barlas und bekenne sich zum sunnitischen Islam. Er spreche Punjabi und Urdu, sei ledig und würden sich die Mutter, die Schwester und sein Bruder in Pakistan befinden. Ein Bruder würde als Asylwerber in Österreich leben wohne der Beschwerdeführer mit ihm, dessen Lebensgefährtin und deren zwei Kinder zusammen. Der Beschwerdeführer sei gesund und leide an keiner behandlungsbedürftigen Krankheit. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer von staatlicher oder privater Seite asylrelevante Bedrohung drohe. Der Beschwerdeführer habe in einem Mobiltelefongeschäft gearbeitet und hätte Probleme mit der Kundschaft gehabt. Es werde festgestellt, dass er aufgrund der Arbeitssuche nach Europa gereist sei. Der Beschwerdeführer sei ein mobiler und selbsterhaltungsfähiger Staatsangehöriger Pakistans. Es werde auch festgestellt, dass die Mutter und Geschwister und weitere Verwandtschaft in Pakistan leben würden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine lebensbedrohende Lage versetzt werde bzw. in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Zum Familienleben stellte die belangte Behörde fest, dass bis auf den Bruder alle in Pakistan leben würden. Der Beschwerdeführer beziehe Grundversorgung und sei über die Grundversorgung versichert. Der Beschwerdeführer habe zwar keine Deutschkurse besucht, jedoch könne er sich auf Deutsch verständigen. Er spiele bei der Uni Linz Cricket und würden im kriminalpolizeilichen Aktenindex Einträge zur Person des Beschwerdeführers vorliegen. Beweiswürdigend kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass der Eindruck bestünde, dass der Beschwerdeführer nie aufgrund von privater Verfolgung die Heimat verlassen habe. Eine wohlbegründete Furcht habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Gründe, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, seien nicht hervorgekommen. Zum Privat- und Familienleben führte der Beschwerdeführer aus, schon aufgrund der sehr kurzen Verweildauer könne nicht von einem schützenswerten Privat- und oder Familienleben ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer lebe mit seinem Bruder und dessen Freundin und deren zwei Kindern zusammen. In der Heimat verfüge er über die Mutter, eine Schwester und einen Bruder. Die Ausweisung bilde keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist und würden die Mutter und Geschwister in Pakistan leben. Er beziehe Grundversorgung und bestünde kein Arbeitsverhältnis. Er habe keine Deutschkurse besucht und auch keine Prüfungszeugnisse vorgelegt. Er könne sich aber "in Deutsch" verständigen. Er habe Probleme mit den Gesetzen in Österreich, dazu sei "auch eine Abfrage des kriminalpolizeilichen Aktenindex aufgerufen" worden. Laut diesem scheine folgende Eintragung auf: Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen sowie "Absichtliche schwer Körperverletzung" im Familienreis in der Wohnung am 24.10.2016. Eine Verurteilung liege derzeit nicht vor. Es könne nicht von einem schützenswerten Privatleben ausgegangen werden - er habe auch Familienangehörige in Pakistan. Ob dort Vergehen gegen das Gesetz vorliegen würden, sei der belangten Behörde nicht bekannt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich gründe sich durch illegale Einreise und anschließender Stellung eines Asylantrages. Durch Anmerkung die) Asylantragstellung sei jedes andere Aufenthaltsrecht nach andren Gesetzen erloschen. Daher sei die Rückkehrentscheidung zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei. Gegen den Beschwerdeführer werde mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sei er daher nicht mehr rechtmäßig aufhältig in Österreich. Es bleibe ihm aber unbenommen danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Eine Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz eins, FPG habe sich nicht ergeben. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei.
Mit Schriftsatz vom 24.5.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Nach Wiederholung des Verfahrensganges führte die Beschwerde aus, hinsichtlich der Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates verweise der Beschwerdeführer auf das bereits im Verfahren I. Instanz Vorgebrachte sowie auf den Akteninhalt. Zum Fluchtvorbringen führte der Beschwerdeführer aus, er habe Probleme mit einem Kunden des Handygeschäfts gehabt, in welchem er arbeitete, da er nach einer Reparatur das Handy des Kunden nicht mehr finden habe können. Nach diesem Vorfall sei das Wohnhaus von zwei bis drei unbekannten Männern angegriffen und beschossen worden. Der Bruder des Beschwerdeführers habe ihm nach dem Vorfall geraten das Land zu verlassen, damit ihm nichts passieren würde. Eine Polizeianzeige habe der Beschwerdeführer nicht gemacht, sondern sei sogar der jüngere Bruder des Beschwerdeführers mitgenommen worden um Informationen zu erfragen. Erst nach einer Intervention seitens des Dorfrates habe die Polizei den Beschwerdeführer freigelassen. Die Sicherheitsbehörden seien aber ohnehin auf korrupte Gelder angewiesen und würden keinen Schutz anbieten, sondern nur den Anweisungen von mächtigen Leuten folgen. Soweit dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, er habe sich nicht einmal an die Zeit des Besuchs der Schwägerin erinnern können, so wolle er nunmehr korrigierend anführen, dass die Schwägerin in der Zeit vom 5.4.2015 bis zum 4.5.2015 in Pakistan gewesen sei. Die gesamte Nachbarschaft wisse von dem Anschlag. Auch die Feststellung der belangten Behörde, dass eine Strafanzeige gegen ihn erstattet worden sei, werde bestritten, zumal es sich um einen innerfamiliären Konflikt gehandelt habe, der mittlerweile geregelt worden sei und sei die Anzeige eingestellt worden. Auch die Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe kein schützenswertes Familienleben, wolle der Beschwerdeführer dahingehend entgegnen, dass er mit seinem Bruder und seiner Schwägerin und dessen zwei Kindern lebe und ein intaktes Familienleben führe. Außerdem sei die Sicherheitslage in Pakistan schlecht und sei jederzeit damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Ausweisung nach Pakistan seinen privaten Verfolgern ausgesetzt sei.Mit Schriftsatz vom 24.5.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Nach Wiederholung des Verfahrensganges führte die Beschwerde aus, hinsichtlich der Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates verweise der Beschwerdeführer auf das bereits im Verfahren römisch eins. Instanz Vorgebrachte sowie auf den Akteninhalt. Zum Fluchtvorbringen führte der Beschwerdeführer aus, er habe Probleme mit einem Kunden des Handygeschäfts gehabt, in welchem er arbeitete, da er nach einer Reparatur das Handy des Kunden nicht mehr finden habe können. Nach diesem Vorfall sei das Wohnhaus von zwei bis drei unbekannten Männern angegriffen und beschossen worden. Der Bruder des Beschwerdeführers habe ihm nach dem Vorfall geraten das Land zu verlassen, damit ihm nichts passieren würde. Eine Polizeianzeige habe der Beschwerdeführer nicht gemacht, sondern sei sogar der jüngere Bruder des Beschwerdeführers mitgenommen worden um Informationen zu erfragen. Erst nach einer Intervention seitens des Dorfrates habe die Polizei den Beschwerdeführer freigelassen. Die Sicherheitsbehörden seien aber ohnehin auf korrupte Gelder angewiesen und würden keinen Schutz anbieten, sondern nur den Anweisungen von mächtigen Leuten folgen. Soweit dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, er habe sich nicht einmal an die Zeit des Besuchs der Schwägerin erinnern können, so wolle er nunmehr korrigierend anführen, dass die Schwägerin in der Zeit vom 5.4.2015 bis zum 4.5.2015 in Pakistan gewesen sei. Die gesamte Nachbarschaft wisse von dem Anschlag. Auch die Feststellung der belangten Behörde, dass eine Strafanzeige gegen ihn erstattet worden sei, werde bestritten, zumal es sich um einen innerfamiliären Konflikt gehandelt habe, der mittlerweile geregelt worden sei und sei die Anzeige eingestellt worden. Auch die Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe kein schützenswertes Familienleben, wolle der Beschwerdeführer dahingehend entgegnen, dass er mit seinem Bruder und seiner Schwägerin und dessen zwei Kindern lebe und ein intaktes Familienleben führe. Außerdem sei die Sicherheitslage in Pakistan schlecht und sei jederzeit damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Ausweisung nach Pakistan seinen privaten Verfolgern ausgesetzt sei.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Mail vom 11.6.2018, dass die Beschwerde am 7.6.2018 in Wien und am 11.6.2018 in der Außenstelle Linz einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsbürger und stammt aus dem Punjab, aus dem Dorf XXXX. Der Beschwerdeführer besuchte für zehn Jahre die Schule in Pakistan und arbeitete in einem Mobiltelefongeschäft. Die Mutter, die Schwester und ein Bruder befinden sich immer noch in Pakistan. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum sunnitischen Islam.Der Beschwerdeführer trägt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsbürger und stammt aus dem Punjab, aus dem Dorf römisch 40 . Der Beschwerdeführer besuchte für zehn Jahre die Schule in Pakistan und arbeitete in einem Mobiltelefongeschäft. Die Mutter, die Schwester und ein Bruder befinden sich immer noch in Pakistan. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum sunnitischen Islam.
Der Beschwerdeführer reiste am illegal und schlepperunterstützt nach Österreich und befindet sich spätestens seit dem 10.2.2016 in Österreich. Der Beschwerdeführer ist derzeit nicht vorbestraft und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer lebt mit seinem Bruder, einem Asylwerber, dessen Freundin und den Kindern der beiden zusammen. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein, betätigt sich nicht gemeinnützig und geht keiner Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer kann sich auf Deutsch verständigen, Deutschkurse hat er weder besucht noch absolviert. Der Beschwerdeführer spielt Cricket in Linz.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in Grundversorgung und ist nicht vorbestraft.
Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.
Eine berücksichtigungswürdige Integration konnte nicht festgestellt werden.
1.2 Länderfeststellungen:
Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die länderspezifischen Feststellungen zu Pakistan im angefochtenen Bescheid verwiesen. Die belangte Behörde traf Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage, zur politischen Lage, und zur Sicherheitslage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, dem Punjab. Darüber traf die belangte Behörde Feststellungen zum Rechtswesen in Pakistan und zu NGOs, ethnischen Minderheiten, zur Bewegungsfreiheit und zur sozialen Wohlfahrt, dem Gesundheitswesen und zur Situation von Heimkehrern. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Pakistan wurde am 20.12.2017 letztmalig aktualisiert und sind aus Sicht des erkennenden Gerichtes ausreichend aktuell.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die oben festgestellten persönlichen Daten des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde. Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich einerseits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA sowie den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Vorgeschichte des Beschwerdeführers und zur Leistungsbeziehung aus der Grundversorgung ergeben sich aus den seitens des erkennenden Gerichts eingesehenen Datenregistern von österreichischen Behörden. Die Feststellung der belangten Behörde, dass die Identität nicht festgestellt werden konnte, ergibt sich nachvollziehbar aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine Identitätsdokumente vorlegte. Die Feststellungen zu seinem Privatleben ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde. Dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet wurde weder behauptet noch ist dies ersichtlich.
2.2 Zu den Fluchtgründen:
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seines Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und wurde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in deren Gesamtheit als unglaubwürdig anzusehen ist, und zwar aus folgenden Erwägungen:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung vor der belangten Behörde ausführte, er sei aus rein wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gereist und wolle hier eine bessere Zukunft haben (AS 5) nur um in weiterer Folge vor der belangten Behörde dann vorzubringen, als seine Schwägerin (gemeint: die Lebensgefährtin des Bruders) in Pakistan gewesen sei, sei ihr Haus angegriffen worden und zwei oder drei Mal beschossen worden. Der Bruder hätte ihm dann gesagt, er solle ausreisen, weil er hier in Österreich ein besseres Leben hätte (AS 39). Er habe in einem Handygeschäft gearbeitet und hätte mit einem Kunden gestritten. Es könnte sein, dass der Kunde das Haus angegriffen habe (AS 39). Nun ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese Angaben, sofern sie denn überhaupt stattgefunden haben, nicht bereits in der Erstbefragung vorgetragen hat, brachte der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung doch überhaupt keine Bedrohungssituation vor. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass im Falle irgendeiner persönlichen Bedrohung oder Verfolgung diese Gründe - wenn auch oberflächlich - bereits bei der ersten Möglichkeit vorgetragen werden und nicht erst eineinhalb Jahre später. Der Beschwerdeführer nutzte dabei auch nicht die Möglichkeit von sich aus sein Vorbringen zu ergänzen bevor er durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen wurde. Dem Beschwerdeführer steigerte somit sein Vorbringen massiv und ist der belangten Behörde im Ergebnis zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass das Ausreisevorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig ist (AS 219). Ebenso ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer zu dem angeblichen Streit im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme überhaupt keine näheren Angaben machen konnte (AS 220). Der Beschwerdeführer bringt zum Ausreisegrund lediglich vor, sein Bruder hätte nach den angeblichen Schüssen auf das Haus ihm zur Ausreise geraten, da er in Österreich ein besseres Leben haben könnte (AS 39). Auffällig ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch, dass der Beschwerdeführer den angeblichen Anschlag nicht einmal zeitlich einordnen konnte vor der belangten Behörde (AS 39). Es wäre aber davon auszugehen, dass ein Mensch, der aus wohlbegründeter Furcht von Pakistan nach Österreich reist, zumindest eine gewisse zeitliche Eingrenzung vornehmen kann, wann nunmehr ein Schussattentat auf sein Haus durchgeführt worden sei, noch dazu zu einem Zeitpunkt, in dem seine Schwägerin aus Österreich (Anm.: die Lebensgefährtin des Bruders) in Pakistan anwesend gewesen sei. Der Beschwerdeführer konnte diesen Vorfall erst mit der Beschwerde eingrenzen und gab an, die Schwägerin sei in der Zeit vom 5.4.2015 bis zum 4.5.2015 in Pakistan gewesen, jedoch bat der Beschwerdeführer auch zu diesem Vorbringen keinerlei Beweise an. Soweit die Beschwerde vorbringt, der Bruder des Beschwerdeführers sei nach dem angeblichen Attentat zunächst von der Polizei mitgenommen worden und erst nach Interventionen des Dorfrates sei der Beschwerdeführer wieder freigekommen, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst aussagte, dass der Bruder durch die Interventionen des Dorfrates wieder freikam (AS 39). Dass der Beschwerdeführer nicht einmal sein Vorbringen stringent zwischen niederschriftlicher Einvernahme und Beschwerde aufrecht hält, ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes ein weiterer Grund für seine Unglaubwürdigkeit. Das erkennende Gericht hält darüber hinaus noch fest, dass der Beschwerdeführer weder den Kunden, mit dem er angeblich einen Streit hatte, noch das angebliche Attentat auf das Haus näher beschreiben konnte, sondern in seinen Angaben und Schilderungen dazu - gelinde gesagt - oberflächlich blieb und insgesamt die Angaben des Beschwerdeführers in keiner Weise nachvollziehbare Schlüsse auf seine behauptete Verfolgung zu lassen. Das erkennende Gericht schließt sich daher im Ergebnis den Erwägungen der belangten Behörde an, dass der Beschwerdeführer ausschließlich aus wirtschaftlichen Motiven nach Österreich kam.Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung vor der belangten Behörde ausführte, er sei aus rein wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gereist und wolle hier eine bessere Zukunft haben (AS 5) nur um in weiterer Folge vor der belangten Behörde dann vorzubringen, als seine Schwägerin (gemeint: die Lebensgefährtin des Bruders) in Pakistan gewesen sei, sei ihr Haus angegriffen worden und zwei oder drei Mal beschossen worden. Der Bruder hätte ihm dann gesagt, er solle ausreisen, weil er hier in Österreich ein besseres Leben hätte (AS 39). Er habe in einem Handygeschäft gearbeitet und hätte mit einem Kunden gestritten. Es könnte sein, dass der Kunde das Haus angegriffen habe (AS 39). Nun ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese Angaben, sofern sie denn überhaupt stattgefunden haben, nicht bereits in der Erstbefragung vorgetragen hat, brachte der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung doch überhaupt keine Bedrohungssituation vor. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass im Falle irgendeiner persönlichen Bedrohung oder Verfolgung diese Gründe - wenn auch oberflächlich - bereits bei der ersten Möglichkeit vorgetragen werden und nicht erst eineinhalb Jahre später. Der Beschwerdeführer nutzte dabei auch nicht die Möglichkeit von sich aus sein Vorbringen zu ergänzen bevor er durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen wurde. Dem Beschwerdeführer steigerte somit sein Vorbringen massiv und ist der belangten Behörde im Ergebnis zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass das Ausreisevorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig ist (AS 219). Ebenso ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer zu dem angeblichen Streit im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme überhaupt keine näheren Angaben machen konnte (AS 220). Der Beschwerdeführer bringt zum Ausreisegrund lediglich vor, sein Bruder hätte nach den angeblichen Schüssen auf das Haus ihm zur Ausreise geraten, da er in Österreich ein besseres Leben haben könnte (AS 39). Auffällig ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch, dass der Beschwerdeführer den angeblichen Anschlag nicht einmal zeitlich einordnen konnte vor der belangten Behörde (AS 39). Es wäre aber davon auszugehen, dass ein Mensch, der aus wohlbegründeter Furcht von Pakistan nach Österreich reist, zumindest eine gewisse zeitliche Eingrenzung vornehmen kann, wann nunmehr ein Schussattentat auf sein Haus durchgeführt worden sei, noch dazu zu einem Zeitpunkt, in dem seine Schwägerin aus Österreich Anmerkung, die Lebensgefährtin des Bruders) in Pakistan anwesend gewesen sei. Der Beschwerdeführer konnte diesen Vorfall erst mit der Beschwerde eingrenzen und gab an, die Schwägerin sei in der Zeit vom 5.4.2015 bis zum 4.5.2015 in Pakistan gewesen, jedoch bat der Beschwerdeführer auch zu diesem Vorbringen keinerlei Beweise an. Soweit die Beschwerde vorbringt, der Bruder des Beschwerdeführers sei nach dem angeblichen Attentat zunächst von der Polizei mitgenommen worden und erst nach Interventionen des Dorfrates sei der Beschwerdeführer wieder freigekommen, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst aussagte, dass der Bruder durch die Interventionen des Dorfrates wieder freikam (AS 39). Dass der Beschwerdeführer nicht einmal sein Vorbringen stringent zwischen niederschriftlicher Einvernahme und Beschwerde aufrecht hält, ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes ein weiterer Grund für seine Unglaubwürdigkeit. Das erkennende Gericht hält darüber hinaus noch fest, dass der Beschwerdeführer weder den Kunden, mit dem er angeblich einen Streit hatte, noch das angebliche Attentat auf das Haus näher beschreiben konnte, sondern in seinen Angaben und Schilderungen dazu - gelinde gesagt - oberflächlich blieb und insgesamt die Angaben des Beschwerdeführers in keiner Weise nachvollziehbare Schlüsse auf seine behauptete Verfolgung zu lassen. Das erkennende Gericht schließt sich daher im Ergebnis den Erwägungen der belangten Behörde an, dass der Beschwerdeführer ausschließlich aus wirtschaftlichen Motiven nach Österreich kam.
2.3 Zu den Länderberichten:
Zu den Feststellungen zur relevanten Sicherheitslage in Pakistan wird festgehalten, dass aus dem Umstand, dass die Zahlen an relevanten Terrorvorfällen seit mehreren Jahren sinkt und der Staat sehr große Anstrengungen erfolgreich unternimmt, die Sicherheitslage zu stabilisieren, was schon der Umstand zeigt, dass die Terroranschläge zurückgegangen sind und eine Vielzahl an geflüchteten Pakistanis mittlerweile in ihre Heimatdörfer zurückkehrt. Die herangezogenen Länderberichte erweisen sich aus Sicht des erkennenden Gerichts als ausgewogen, so werden sowohl Berichte von staatlichen Stellen als auch Berichte von NGOs verwendet. Vorbringen, wonach die Länderberichte falsch seien oder falsche Informationen verwenden würden, wurde nicht erstattet, sondern geht die Beschwerde auf die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte nicht ein, sondern wiederholt nur die Länderberichte ohne aufzugeigen, warum die Berichte falsch oder unvollständig wären.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
§ 3 Asylgesetz 2005 lautet:Paragraph 3, Asylgesetz 2005 lautet:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die de