Entscheidungsdatum
22.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
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G307 2175111-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Serbien, vertreten durch den Verein Menschenrechte in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2017, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch den Verein Menschenrechte in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2017, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), stellte am XXXX2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), stellte am XXXX2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005.
2. Am 08.09.2017 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die polizeiliche Erstbefragung des BF statt.
3. Am 20.09.2007 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zu seinen persönlichen Verhältnissen und Fluchtgründen einvernommen.
4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 12.10.2017, wurde der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht festgelegt (Spruchpunkt IV.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 12.10.2017, wurde der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.) sowie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
5. Mit per Telefax am 27.10.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).5. Mit per Telefax am 27.10.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurden neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, jeweils in eventu beantragt, dem BF den Status des Asylberechtigten, oder jenen des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer als unzulässig zu erklären, dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zuzuerkennen, sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Darin wurden neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, jeweils in eventu beantragt, dem BF den Status des Asylberechtigten, oder jenen des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer als unzulässig zu erklären, dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zuzuerkennen, sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am 02.11.2017 beim BVwG eingelangt.
6. Mit per Telefax am 03.11.2017 beim BFA eingebrachtem und von diesem an das BVwG weitergeleiteten Schriftsatz brachte der BF durch seine RV (weitere) diverse Unterlagen in Vorlage.6. Mit per Telefax am 03.11.2017 beim BFA eingebrachtem und von diesem an das BVwG weitergeleiteten Schriftsatz brachte der BF durch seine Regierungsvorlage (weitere) diverse Unterlagen in Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist serbischer Staatsbürger. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Roma und bekennt sich zum serbisch-orthodoxen Glauben. Seine Muttersprachen sind Romanes und Serbokroatisch.
Der BF ist ledig und frei von Obsorgeverpflichtungen.
Der genaue Einreisezeitpunkt des BF ins Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden.
Der BF hielt sich jedenfalls am 29.03.2017 in Österreich auf und stellte am XXXX2017 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Darüber hinaus weist der BF zwischen 11.09.2017 und 18.10.2017 Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf und verfügt aktuell (seit dem 19.04.2018) über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich.
Im Herkunftsstaat hält sich weiterhin der Vater des BF auf, mit welchem dieser bis zu seiner gegenständlichen Ausreise im gemeinsamen Haushalt lebte. Der BF steht mit diesem weiterhin in regem Kontakt und konnten keine Anhaltspunkte gefasst werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nicht wieder bei diesem Unterkunft finden könnte.
Der BF legte die Reifeprüfung ab und besuchte ein Bachelorstudium der Politikwissenschaften in Serbien. Der BF war vor seiner Ausreise in Serbien in der Lage, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeiten zu bestreiten.
Im Bundesgebiet halten sich drei Tanten des BF und deren Familienangehörige auf, zu welchen jedoch weder ein Abhängigkeitsverhältnis noch ein gemeinsamer Haushalt festgestellt werden konnte.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig, geht und ging jedoch im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern lebte überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Der BF besuchte einen Deutschhkurs des Niveaus "A1", absolvierte ein unentgeltliches Volontariat in einem Romaverein und erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.
Sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration des BF in wirtschaftlicher, sozialer und sprachlicher Hinsicht festgestellt werden.
Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder sexuellen Orientierung, noch sonst irgendwelche Probleme.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsbürgerschaft, Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, Glaubensbekenntnis, den Muttersprachen, Familienstand, Obsorgefreiheit, familiären Anknüpfungspunkten in Serbien, Unterkunftsnahme im Herkunftsstaat, Schul- und Universitätsbildung, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, Erwerbstätigkeit in Serbien, Erwerbslosigkeit im Bundesgebiet, Aufenthalt in Österreich am 29.03.2017, den familiären Anknüpfungspunkten in Österreich sowie fehlenden Abhängigkeitsverhältnissen getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Dass kein genauer Einreisezeitpunkt des BF festgestellt werden konnte, ergibt sich daraus, dass der BF - abgesehen von der Zeitspanne des laufenden Verfahrens - erst beginnend mit 11.09.2017 eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufwies und darüber hinaus keine Beweismittel hinsichtlich allfälliger Reisebewegungen, insbesondere seiner letzten Einreise ins Bundesgebiet dargelegt hat.
Die gegenständliche Asylantragstellung ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt und folgen die Wohnsitzmeldungen, die fehlende gemeinsame Haushaltsführung mit einem seiner Verwandten in Österreich sowie die aktuell nicht vorhandene Wohnsitzmeldung des BF aus dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR).
Die Kontakthaltung des BF zu seinen Vater beruht auf dessen Vorbringen vor der belangten Behörde und sind die strafgerichtliche Unbescholtenheit sowie der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichts durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich ersichtlich.
Der Besuch eines Deutschkurses und die Absolvierung eines Volontariats sind den dahingehend vorgelegten Unterlagen zu entnehmen.
Dafür, dass dem BF eine tiefgreifende Integration attestiert werden könnte, fehlt es an jeglichen Hinweisen. Zudem spricht auch der erst kurze Aufenthalt (zuletzt vom 11.09.2017 bis 18.10.2017 mit ordentlichem Wohnsitz) des BF dagegen.
Der BF lieferte keine Anhaltspunkte dafür, dass er nicht wieder bei seinem Vater wohnen könnte. Vielmehr brachte er vor, mit seinem Vater in täglichem Kontakt zu stehen, sohin ein gutes Verhältnis mit ihm zu pflegen.
Dass nicht festgestellt werden konnte, der BF habe das Bundesgebiet bis dato verlassen, beruht auf fehlenden dahingehenden Anhaltspunkten. Zwar weist der BF keinen Wohnsitz im Sinne des ZMR im Bundesgebiet mehr auf, doch wurde weder seinerseits noch seines RV bis dato dessen Ausreise eingewandt. Vielmehr gab der BF in seiner letzten Eingabe vom 03.11.2017 eine inländische Wohnadresse an.Dass nicht festgestellt werden konnte, der BF habe das Bundesgebiet bis dato verlassen, beruht auf fehlenden dahingehenden Anhaltspunkten. Zwar weist der BF keinen Wohnsitz im Sinne des ZMR im Bundesgebiet mehr auf, doch wurde weder seinerseits noch seines Regierungsvorlage bis dato dessen Ausreise eingewandt. Vielmehr gab der BF in seiner letzten Eingabe vom 03.11.2017 eine inländische Wohnadresse an.
2.2.2. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf dessen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde.
Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde dieser von der belangten Behörde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Dem BF wurde dabei die Möglichkeit eröffnet, in freier Erzählung, ergänzt durch konkrete Fragen seitens des BFA seine Fluchtgründe im Detail darzulegen.
Insofern in der Beschwerde nunmehr vorgebracht wird, die belangte Behörde hätte es unterlassen, die Fluchtgründe des BF hinreichend zu ermitteln, ist dem entgegen zu halten, dass - wie zuvor ausgeführt - dem BF hinreichend Möglichkeit geboten wurde, alle Fluchtgründe umfassend darzulegen, weshalb ein diesbezüglicher Verfahrensmangel nicht gefasst werden kann.
Wenn auch im vorliegenden Fall die nähere Überprüfung der Richtigkeit des Vorbringens des BF, nämlich von Angehörigen der Mafia, also von Privatpersonen, angegriffen worden zu sein, unterbleiben kann, ist unbeschadet dessen der Ansicht der belangten Behörde beizutreten, wenn diese das Vorbringen des BF als nicht glaubwürdig erachtet. Dies unter dem Aspekt, dass selbst unter Zugrundelegung und Wahrunterstellung dieses Vorbringens - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt werden wird - eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht besteht.
Dabei ist