TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/29 G307 2182387-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.08.2018
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Entscheidungsdatum

29.08.2018

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G307 2182387-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige Gesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2017, Zahl XXXX nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige Gesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2017, Zahl römisch 40 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides wird gemäß als unbegründet a b g e w i e s e n .römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides wird gemäß als unbegründet a b g e w i e s e n .

II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 55 Abs. 1 Z1 und Z2 AsylG 2005, auf Dauer für unzulässig erklärt und Ali Hassan Rashid RASHID gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Z1 und Z2 AsylG 2005, auf Dauer für unzulässig erklärt und Ali Hassan Rashid RASHID gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 24.05.2015, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 24.05.2015, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).

2. Am 25.05.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.2. Am 25.05.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion römisch 40 die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.

3. Am 16.10.2017 wurde der BF im Asylverfahren niederschriftlich durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: BFA) einvernommen.

4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 11.12.2017, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 und 3 FPG eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VI.)4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 11.12.2017, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 3 FPG eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.)

5. Mit am 03.01.2018 datierten und am selben Tag beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).5. Mit am 03.01.2018 datierten und am selben Tag beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurden beantragt, der Beschwerde stattzugeben und dem BF den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG, diesem in eventu jenen eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, festzustellen dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG vorlägen, dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 2 AsylG zu erteilen und gleichzeitig die Spruchpunkte IV. und V. des bekämpften Bescheides zu beheben. Alternativ wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung und Verfahrensergänzung an diese zurückzuverweisen, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Darin wurden beantragt, der Beschwerde stattzugeben und dem BF den Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG, diesem in eventu jenen eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, festzustellen dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG vorlägen, dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG zu erteilen und gleichzeitig die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des bekämpften Bescheides zu beheben. Alternativ wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung und Verfahrensergänzung an diese zurückzuverweisen, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA am 08.01.2018 vorgelegt und sind dort am 10.01.2018 eingelangt.

7. Am 06.07.2018 fand in der Außenstelle Graz des Bundesverwaltungsgerichtes eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und seine RV teilahmen.7. Am 06.07.2018 fand in der Außenstelle Graz des Bundesverwaltungsgerichtes eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und seine Regierungsvorlage teilahmen.

8. Mit Schreiben vom 26.07.2018 teilte die RV des BF mit, dass die für den BF bei der XXXX vorgesehene Arbeitsstelle mittlerweile anderweitig besetzt worden sei. Ferner wurde eine email des Bezirkspolizeikommandos XXXX (im Folgenden: BPDXXXX) übermittelt, wonach der BF für dieses als Vertrauensperson tätig sei.8. Mit Schreiben vom 26.07.2018 teilte die Regierungsvorlage des BF mit, dass die für den BF bei der römisch 40 vorgesehene Arbeitsstelle mittlerweile anderweitig besetzt worden sei. Ferner wurde eine email des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 (im Folgenden: BPDXXXX) übermittelt, wonach der BF für dieses als Vertrauensperson tätig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist irakischer Staatsbürger, bekennt sich zum sunnitischen Islam und ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der BF ist ledig und frei von Obsorgepflichten. Der BF hat 4 Brüder und 4 Schwestern, wovon sich in Deutschland zwei seiner Brüder, in Schweden einer aufhält bzw. aufhalten. Die Mutter und die restlichen Familienangehörigen des BF lebt in einem Flüchtlingslager im Norden des Irak, sein Vater ist bereits verstorben.

1.2. Der BF absolvierte von 1996 bis 2005 die Grundschule in XXXX, erlernte danach jedoch keinen Beruf. Im Irak betrieb der BF zur Sicherung seines Lebensunterhalts zusammen mit anderen Familienmitgliedern vorerst eine Autowäscherei, führte mit einem anderen Partner ein Geschäft, in dem er Mobiltelefone verkaufte und arbeitete zuletzt als Leibwächter für den Richter XXXX. Für diese Tätigkeit erhielt er etwa US $ 1.200,00, die er von einem Sicherheitsunternehmen erhielt, welches wiederum vom Innenministerium beauftragt war. Der Richter war beim Gericht in XXXX zugeteilt und wohnte mit seiner Frau wie dem BF im Stadtteil XXXX in XXXX. Die finanzielle Lage des BF im Irak war gut.1.2. Der BF absolvierte von 1996 bis 2005 die Grundschule in römisch 40 , erlernte danach jedoch keinen Beruf. Im Irak betrieb der BF zur Sicherung seines Lebensunterhalts zusammen mit anderen Familienmitgliedern vorerst eine Autowäscherei, führte mit einem anderen Partner ein Geschäft, in dem er Mobiltelefone verkaufte und arbeitete zuletzt als Leibwächter für den Richter römisch 40 . Für diese Tätigkeit erhielt er etwa US $ 1.200,00, die er von einem Sicherheitsunternehmen erhielt, welches wiederum vom Innenministerium beauftragt war. Der Richter war beim Gericht in römisch 40 zugeteilt und wohnte mit seiner Frau wie dem BF im Stadtteil römisch 40 in römisch 40 . Die finanzielle Lage des BF im Irak war gut.

1.3. Er verließ den Irak im September 2014, hielt sich etwa bis April 2015 in der Türkei auf und reiste von dort über Griechenland nach Österreich, wo er am XXXX2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.4. Der BF ist gesund, arbeitsfähig, strafrechtlich unbescholten und verfügt über Deutschkenntnisse des Niveaus "A2". Am XXXX2018 bestand der BF die Integrationsprüfung des österreichischen Integrationsfonds.

1.5. Der BF verfügte bis Juli 2018 über eine Arbeitsplatzzusage der XXXX in XXXX als Maler, Maurer und Bauhelfer. Diese Stelle wurde jedoch mittlerweile vergeben. Ferner ist der BF Mitglied derXXXX und für diese ehrenamtlich tätig. In diesem Rahmen entfaltet der BF etwa Trägertätigkeiten für ein von der XXXX betriebenes Möbelgeschäft, hilft bei der Anschaffung von Lebensmitteln und beim Sammeln von Spenden für die Bedürftige. Vom XXXX2015 bis XXXX2017 war der BF tageweise bei der Gemeinde XXXXbeschäftigt und verrichtete dort gemeinnützige Tätigkeiten. Im Übrigen ist der BF für das BPK XXXX als Vertrauensperson tätig.1.5. Der BF verfügte bis Juli 2018 über eine Arbeitsplatzzusage der römisch 40 in römisch 40 als Maler, Maurer und Bauhelfer. Diese Stelle wurde jedoch mittlerweile vergeben. Ferner ist der BF Mitglied derXXXX und für diese ehrenamtlich tätig. In diesem Rahmen entfaltet der BF etwa Trägertätigkeiten für ein von der römisch 40 betriebenes Möbelgeschäft, hilft bei der Anschaffung von Lebensmitteln und beim Sammeln von Spenden für die Bedürftige. Vom XXXX2015 bis XXXX2017 war der BF tageweise bei der Gemeinde XXXXbeschäftigt und verrichtete dort gemeinnützige Tätigkeiten. Im Übrigen ist der BF für das BPK römisch 40 als Vertrauensperson tätig.

1.6. Aktuell lebt der BF überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Davon abgesehen pflegt der BF intensive Kontakte zu zahlreichen Personen seines sozialen Umfeldes, welches ihn unter anderem als hilfsbereit, fleißig, zuverlässig, integrationswillig, offen, lernwillig, tolerant, genau, kontaktfreudig, arbeitswillig und höflich bezeichnet.

1.7. Der Richter, für den der BF gearbeitet hat, untersuchte seit der Jahreswende 2013/2014 einen Kindesmord, welcher von Schwester und Onkel des Opfers an diesem begangen wurde. Letzterer gehört dem Stamm der XXXX an, der im Irak über großen Einfluss verfügt. Aus diesem Anlass suchten Männer des XXXXStammes diesen Richter zu einem nicht genau eruierbaren Zeitpunkt auf und wollten ihn zur Rede stellen. Die Männer beabsichtigten den Richter zu schlagen, wehrte der BF diesen Angriff ab und wurden sie angezeigt. Ende April explodierte in der Nähe des vom BF ins Treffen geführten Gerichtes in XXXX eine Flaschenbombe, welche in einer Entfernung von etwa 500 m vom Gericht entfernt detonierte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dieser Anschlag ausschließlich dem BF galt und vom Staat geduldet oder initiiert wurde. Nachdem der IS XXXX im Juni 2014 übernommen hatte, verhalf der Onkel des BF diesem zur Flucht. Nach einem 3- bis 4tägigen Aufenthalt inXXXX begab sich der BF schließlich über XXXX in die Türkei.1.7. Der Richter, für den der BF gearbeitet hat, untersuchte seit der Jahreswende 2013/2014 einen Kindesmord, welcher von Schwester und Onkel des Opfers an diesem begangen wurde. Letzterer gehört dem Stamm der römisch 40 an, der im Irak über großen Einfluss verfügt. Aus diesem Anlass suchten Männer des XXXXStammes diesen Richter zu einem nicht genau eruierbaren Zeitpunkt auf und wollten ihn zur Rede stellen. Die Männer beabsichtigten den Richter zu schlagen, wehrte der BF diesen Angriff ab und wurden sie angezeigt. Ende April explodierte in der Nähe des vom BF ins Treffen geführten Gerichtes in römisch 40 eine Flaschenbombe, welche in einer Entfernung von etwa 500 m vom Gericht entfernt detonierte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dieser Anschlag ausschließlich dem BF galt und vom Staat geduldet oder initiiert wurde. Nachdem der IS römisch 40 im Juni 2014 übernommen hatte, verhalf der Onkel des BF diesem zur Flucht. Nach einem 3- bis 4tägigen Aufenthalt inXXXX begab sich der BF schließlich über römisch 40 in die Türkei.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Bruder des BF, XXXX im Zuge der Detonation der Flaschenbombe verletzt wurde. Nicht festgestellt werden konnte ferner, dass der BF seine Dienstpistole bei seiner Mutter hinterlassen, diese dem IS für dessen Bruder US $ 5.000,00 an Lösegeld gegeben hat und gegen ihn wegen der Nichtrückgabe seiner Dienstwaffe ein Haftbefehl erlassen wurde.Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Bruder des BF, römisch 40 im Zuge der Detonation der Flaschenbombe verletzt wurde. Nicht festgestellt werden konnte ferner, dass der BF seine Dienstpistole bei seiner Mutter hinterlassen, diese dem IS für dessen Bruder US $ 5.000,00 an Lösegeld gegeben hat und gegen ihn wegen der Nichtrückgabe seiner Dienstwaffe ein Haftbefehl erlassen wurde.

1.8. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstünden.

1.9. Zum Irak wird festgestellt:

1.9.1. Zum Stamm der Al-Jubbur (al-jubouri)

Die Jubbur bilden einen der größten arabischen Stammesverbände. Der Stamm der Jubur, der sunnitische wie schiitische Mitglieder hat, ist vorrangig entlang des Tigris-Flusses angesiedelt, mit Stammesgebieten, die bis nach Mosul und Khabour im Norden reichen (Perspectives on Terrorism, 1/2007). Es ist nicht genau bekannt, wie viele Mitglieder der Jubbur-Stamm hat, jedoch stimmen offizielle Quellen und Nichtregierungsquellen darin überein, dass dies der größte Stamm im Irak sei. Er verteilt sich auf 717 Dörfer, in denen 90-100 Prozent der Einwohner den Jubbur angehören. Mitglieder der Jubbur sind von Zakho (äußerster Norden des Irak) bis Al-Faw (äußerster Süden des Irak) zu finden. Es gibt auch kurdische sowie drei jesidische Clans, deren Wurzeln zu den Jubbur zurückreichen. Die Angaben zur Anzahl der Jubbur sind geschätzt und belaufen sich auf etwa vier bis acht Millionen Angehörige. Gemäß dieser Schätzungen machen die Jubbur sieben bis zehn Prozent der Gesamtbevölkerung des Irak aus und gibt es in allen irakischen Provinzen zu den Jubbur gehörende Clans. Es gibt auch weiteren Orte, an denen fast ausschließlich Mitglieder der Jubbur leben. Laut dieser Auflistung gibt es in allen 18 irakischen Provinzen solche Orte, besonders viele davon in den Provinzen Ninawa, Kirkuk, Diyala und Salahaddin. Was die Provinz Ninawa anlangt, so spricht der Eintrag von 217 Dörfern, die vornehmlich von Jubbur bewohnt werden und erwähnt die Jubbur als den größten Stamm in der Provinz. In der Provinz Salahaddin sei der Jubbur-Stamm ebenfalls der Größte in der Provinz und stelle bis zu 20 Prozent der Einwohner mit 117 Dörfern, die ausschließlich von Jubbur besiedelt würden. Unter diesen Dörfern werden auch die Orte Duluiya und Alam erwähnt (Anazzah al-Wa'iliya, 13. März 2015).

Im Juni 2015 erreichten IS-Kämpfer Duluiya und stellten den Jubbur ein Ultimatum, sich ihnen anzuschließen oder zu sterben. Der Stamm beschloss, gegen den IS zu kämpfen und sich mit der irakischen Armee und schiitischen Milizen zu verbünden. Im Dezember 2015 wurde der IS aus Duluiya vertrieben. Rund 200 Stammeskämpfer der Jubbur nahmen zu Beginn des Jahres 2015 an einer gegen den IS gerichteten Offensive in Tikrit teil (The National, Abu Dhabi, März 2015).

Marefa, ein nutzergeneriertes Portal ähnlich Wikipedia, aber mit arabischsprachigen Inhalten, enthält einen Eintrag zu den Jubbur, der von mehreren Nutzern erstellt und zuletzt im Februar 2017 aktualisiert worden ist. Dort wird erwähnt, dass der Jubbur-Stamm aus zahlreichen Clans, bis zu 290 Subclans sowie bis zu 750 Familien bestehe. Eigentlich handle es sich bei den Jubbur um neun größere Stämme und mehr als 100 Clans. Als Siedlungsgebiete der Jubbur werden unter anderem Qayyara, Badusch, Hamam al-Alil [alle in der Provinz Ninawa, Anm. ACCORD], Shirqat [Provinz Salahaddin], jedoch sogar Basra im Südirak genannt. Die Anzahl der Jubbur im Irak belaufe sich auf circa 7,9 Millionen (Marefa, zuletzt bearbeitet: Februar 2017).Marefa, ein nutzergeneriertes Portal ähnlich Wikipedia, aber mit arabischsprachigen Inhalten, enthält einen Eintrag zu den Jubbur, der von mehreren Nutzern erstellt und zuletzt im Februar 2017 aktualisiert worden ist. Dort wird erwähnt, dass der Jubbur-Stamm aus zahlreichen Clans, bis zu 290 Subclans sowie bis zu 750 Familien bestehe. Eigentlich handle es sich bei den Jubbur um neun größere Stämme und mehr als 100 Clans. Als Siedlungsgebiete der Jubbur werden unter anderem Qayyara, Badusch, Hamam al-Alil [alle in der Provinz Ninawa, Anmerkung ACCORD], Shirqat [Provinz Salahaddin], jedoch sogar Basra im Südirak genannt. Die Anzahl der Jubbur im Irak belaufe sich auf circa 7,9 Millionen (Marefa, zuletzt bearbeitet: Februar 2017).

Berichte über den Stamm der Jubbur in Mosul

Ein Bericht von UNAMI vom Jänner 2016 (Beobachtungszeitraum: Mai bis Oktober 2015) erwähnt, dass IS-Mitglieder im September 2015 in Hamam Alil im Distrikt Mosul vier Männer des Jubbur-Stammes verbrannt hätten. Die Männer seien beschuldigt worden, den irakischen Sicherheitskräften und der internationalen Koalition Ziele für Luftangriffe übermittelt zu haben.

Auf dem sozialen Netzwerk Facebook findet sich eine Gruppe mit dem Namen Qabilat al-Sada al-Mashayikh [etwa: der Stamm derer, die ihre Ursprünge bis zur Prophetenfamilie zurückverfolgen, Anm. ACCORD] auf deren Profil Videos und Berichte über Stammesgeschichte und feierliche Anlässe geteilt werden. Hier findet sich ein Eintrag vom August 2013, in dem die Clans der Jubbur sowie die zu ihnen gehörenden Familien aufgelistet werden. Laut dieser Übersicht würde in Mosul die Familie Aal Abd al-Hadi zu den Jubbur gehören. (Qabilat al-Sada al-Mashayikh, 26. August 2013)Auf dem sozialen Netzwerk Facebook findet sich eine Gruppe mit dem Namen Qabilat al-Sada al-Mashayikh [etwa: der Stamm derer, die ihre Ursprünge bis zur Prophetenfamilie zurückverfolgen, Anmerkung ACCORD] auf deren Profil Videos und Berichte über Stammesgeschichte und feierliche Anlässe geteilt werden. Hier findet sich ein Eintrag vom August 2013, in dem die Clans der Jubbur sowie die zu ihnen gehörenden Familien aufgelistet werden. Laut dieser Übersicht würde in Mosul die Familie Aal Abd al-Hadi zu den Jubbur gehören. (Qabilat al-Sada al-Mashayikh, 26. August 2013)

1.9.2. Zur aktuellen Lage in Mosul

Trotz der Anzeichen für eine Wiederbelebung der Stadt sind die Erinnerungen an den Krieg und die Kosten, welcher der Sieg über den Islamischen Staat mit sich gebracht hat, immer noch spürbar, besonders in der Altstadt, in der stärker beschädigten Westseite von Mosul.

Zivile Fahrzeuge, die in der gesamten Altstadt zerstört und verlassen wurden, werden langsam gesammelt und stehen als stilles, rostiges Symbol für die schrecklichen Kämpfe. Wenn man inmitten der hoch aufragenden Berge von Autos und Lastwagen spaziert, die unter einer Überführung gestapelt sind, kann man fast das Geräusch des Krieges hören, der sie ausgelöscht hat.

Vor weniger als einem Jahr ging der fast neunmonatige Kampf um Mosul zu Ende, als es von der Gruppe des Islamischen Staats zurückerobert wurde. Jetzt kehrt in vielen Teilen der Stadt das Leben zurück; das Gefühl der Sicherheit ist spürbar. Neue Unternehmen öffneten ihre Pforten und die Leute bleiben zum ersten Mal seit Jahren bis spät in den Abend draußen. Es gibt unter den Menschen hier einen Sinn, dass Mosul endlich von kriminellen Banden und hartnäckigen islamischen Fraktionen befreit ist.

Neben der neu erbauten alten Brücke, die über den Tigris führt, nahm eine Gruppe junger Schrottsammler eine Pause von der Arbeit, um sich abzukühlen. Einige der Jungen wussten nicht, wie man schwimmen sollte, und stopften Styroporstücke in ihre Unterwäsche, um sie über Wasser zu halten (New York Times, 25.05.2018).

1.9.3. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF

Die wachsende Macht schiitischer Milizen hat die Sicherheitslage im Irak massiv verschlechtert und ein Klima der Rechtlosigkeit entstehen lassen. Im Irak kämpft die Gruppe Asa¿ib Ahl al-Haqq derzeit im Bündnis der Volksmobilmachung gegen jenen Rest des IS, der im Irak noch ums Überleben kämpft . Das Bündnis wurde im Irak zu einem offiziellen Arm des Staates erklärt und damit ihre Rolle im Kampf gegen den islamischen Staat gewürdigt.

http://www.ecoi.net/local_link/328799/469652_de.html (Zugriff am 14. Dezember 2017)].

Eine der wichtigsten Milizen innerhalb der PMF (Popular Mobilization Forces; Volksmobilisierungseinheiten). Die Asa¿ib Ahl al-Haqq (Liga der Rechtschaffenen oder Khaz¿ali-Netzwerk, League oft he Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz¿ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die US-amerikanischen Truppen im Irak. Asa¿ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern. Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Organisation und Kata¿ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefütchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierung, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Khaz¿ali ist einer der bekanntesten Anführer der Volksmobilisierungseinheiten (Süß 21.8.2017).

Minderheiten

Traditionelle Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Zugehörigkeiten bestimmen die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65% der Bevölkerung ausmachen (AA 7.2.2017), [gemäß CIA-Factbool 55-60 Prozent (CIA 2010)] und vor allem den Süden und Südosten des Landes bewohnen; (arabische) Sunniten (17 bis 22%) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak (aus dieser Gruppe stammte bis zum Ende der Diktatur von Saddam Hussein 2003 der größte Teil der politischen und militärischen Führung) und die vor allem im Norden des Landes lebenden überwiegend sunnitischen Kurden (15 bis 20%). (AA 7.2.2017). In der Hauptstadt Bagdad wird die Mehrheit der Bevölkerung von den schiitischen Arabern gestellt (USDOS 10.8.2016).

Allgemeine Menschenrechtsage

Die Menschenrechtslage ist vor allem in Hinblick auf die mangelhafte staatliche Kontrolle und das wenig ausgeprägte Gewaltmonopol samt verbreiteter Straflosigkeit desolat, in der KRI vergleichsweise etwas besser (ÖB 12/2017). Im gesamten Land gibt es einen Mangel an Schutzmöglichkeiten, und die Menschen sind ernstzunehmenden Verletzungen des internationalen humanitären Rechts sowie der Menschenrechte ausgesetzt. Mangelnder Zugang zu sicheren Orten, Mangel an Bewegungsfreiheit, Gewalt und unfaire Behandlung verschlimmern die Spannungen zwischen den Volksgruppen (OCHA 7.3.2017). Den Großteil de

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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