Entscheidungsdatum
31.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W271 2179794-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, sowie durch die Caritas Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.07.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, sowie durch die Caritas Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.07.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 23.11.2015 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Salzburg/Autobahnpolizei Anif einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 24.11.2015 durchgeführten Erstbefragung gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi/Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei am XXXX in Daikundi geboren worden und habe 5 Jahre lang eine Grundschule besucht. Zuletzt habe der BF als Bauarbeiter gearbeitet.Er sei am römisch 40 in Daikundi geboren worden und habe 5 Jahre lang eine Grundschule besucht. Zuletzt habe der BF als Bauarbeiter gearbeitet.
Er gab an, über eine Familie zu verfügen: Diese bestehe aus seinen Eltern, zwei Brüdern und drei Schwestern. Er verfüge über mittlere Sprachkenntnisse in Farsi/Dari und beherrsche diese in Wort und Schrift. Ein Reisedokument habe er nicht besessen.
Der BF sei vom Staat seines dauernden Aufenthalts, dem Iran, ausgereist. Die Entscheidung zur Ausreise habe er zwei Jahre davor getroffen. Seine Zielländer seien Österreich und Finnland gewesen. Der BF gab an, auch seinen kranken Vater in ein besseres Land holen zu wollen. Als Fluchtgrund führte der BF an, dass in seinem Herkunftsland Krieg herrsche und es keine Möglichkeit gebe, sich in Sicherheit zu bringen. Als Schiit sei sein Leben in diesem Land nicht mehr möglich und sehr gefährlich. Jeden Tag würden Leute umgebracht werden. Der BF habe Angst vor einer Rückkehr, weil ihm "alles" passieren könne.
3. Am 18.10.2017 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: "BFA") in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari/Farsi und der rechtlichen Vertreterin des BF.
Er führte an, in Daikundi von seiner Geburt bis zu seinem 5. Lebensjahr und danach zwei Jahre in Herat gelebt zu haben. Im Alter von 7 Jahren sei die Familie des BF nach Semnan, Iran, gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Der BF habe 8 Jahre lang eine Schule im Iran besucht und könne lesen und schreiben. Dari sei seine Muttersprache, Farsi verstehe er sehr gut. Er habe mit seinem Vater im Baubereich gearbeitet und gelernt. Danach habe er sich selbstständig gemacht und hatte 10 bis 30 Mitarbeiter. Er habe monatlich EUR 1.000 bis EUR 1.500 verdient und ein Grundstück wie auch eine Wohnung im Iran besessen. Der BF legte verschiedene gerichtliche und medizinische Dokumente, Fotos von Gebäuden und Kopien der Pässe seiner Familienangehörigen sowie Integrationsunterlagen und Unterstützungserklärungen vor.
Der Umzug von Daikundi nach Herat sei erfolgt, weil der Vater entführt worden und sechs Monate festgehalten worden sei, bis er fliehen konnte. Vater und Bruder des BF seien dann nach sechs Monaten Aufenthalt in Herat in den Iran gegangen. Eineinhalb Jahre vor der Ausreise aus Afghanistan habe der BF nur mehr mit seiner Mutter, zwei Schwestern und einem Bruder in einem Miethaus in Herat gewohnt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt schilderte der BF, dass die Familie aus Afghanistan geflohen sei, weil sie zur Volksgruppe der Hazara gehören würden und diese Gruppe in Afghanistan verfolgt und getötet werde. Als sie in Herat gewesen seien, sei ihr Haus zerstört worden und es sei immer gesagt worden, dass die Hazara nicht nach Afghanistan gehören würden. Sie seien als Ungläubige bezeichnet und zuletzt sei eine Hazara-Familie getötet worden. Es habe nur zwei konkrete Vorfälle gegeben, nämlich den Überfall auf den Vater und die Zerstörung des Hauses. Eine persönliche Verfolgung oder Bedrohung habe nicht stattgefunden. Der BF habe keine Probleme mit Polizei- oder Justizbehörden in Afghanistan gehabt; er gab an, von staatlicher Seite in Afghanistan nichts zu befürchten. Eine behördliche Suche oder einen Haftbefehl befürchte er nicht. Die Frage nach einer Verfolgung oder Bedrohung aus politischen Gründen verneinte der BF.
Den Iran habe der BF verlassen, weil er nicht nach Syrien kämpfen gehen wollte.
4. Am 30.10.2017 langte eine Stellungnahme des BF hinsichtlich seiner Fluchtgründe, der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner Integrationsbemühungen beim BFA ein. Darin wurde insbesondere die schwierige Situation schiitischer Hazara in Afghanistan hervorgehoben. Erwähnt wurden zudem verschiedene Angriffe und die andauernde Bedrohung durch die Taliban, dass dem BF sein Herkunftsstaat fremd geworden sei und er sich in Österreich bereits gut integriert habe.
5. Mit Bescheid vom 08.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.5. Mit Bescheid vom 08.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.
6. Der BF erhob am 11.12.2017 gegen sämtliche Spruchpunkte Beschwerde.
7. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit Schreiben vom 11.12.2017. Am 15.12.2017 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: "BVwG") ein.
8. Am 02.07.2018 übermittelte das BVwG dem BF die aktualisierte Version des Länderinformationsblattes (Stand: 29.06.2018) zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme bis zur mündlichen Verhandlung.
9. Mit Schreiben vom 11.07.2018 übermittelte der BF weitere Integrationsunterlagen.
10. Das BVwG führte am 17.07.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi und im Beisein einer Rechtsvertreterin des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu Beginn der mündlichen Vernehmung wies der BF darauf hin, dass es Probleme mit den Dolmetschern in seinen früheren Einvernahmen gegeben habe.
In der Erstbefragung seien 2-3 Dinge falsch protokolliert worden:
Die Antwort des BF auf die Frage, weshalb er nicht in Österreich geblieben sei, sei gewesen, dass ihm gesagt worden sei, dass Österreich voll sei und er das Land verlassen solle. Aus diesem Grund sei er nach Deutschland und in weiterer Folge nach Schweden gereist. Außerdem habe der BF seinen Vater vor 2 Jahren nach Europa bringen wollen, damit er dort behandelt werde. Weil ihm die Ärzte gesagt hätten, dass eine bessere Behandlung nicht möglich sei, habe er dann die Entscheidung getroffen, nicht nach Österreich zu kommen. Zuletzt führte der BF an, dass er nur den Weg bis nach Griechenland schildern habe können. Auch habe er gar nicht gewusst, was "Bacha Bazi" sei und habe dies vor dem BFA nicht vorgebracht.
Das Alter seiner Eltern und Geschwister sei vor dem BFA korrigiert worden. Im dortigen Protokoll sei jedoch falsch vermerkt worden, dass Semnan in Afghanistan liege. Darüber hinaus habe die Familie keine Firma gehabt. Im Iran könne man auch selbstständig ohne Firma tätig sein. Der BF habe zudem gar nicht gewusst, was "Bacha Bazi" sei. Er habe vor dem BFA gesagt, dass ihm in seinem Herkunftsstaat alles passieren könne; er könne vergewaltig, er könne getötet werden.
11. Mit Eingabe vom 24.07.2018 legte der BF, vertreten durch die Caritas, weitere Integrationsunterlagen, medizinische Befunde und einen "Erfahrungsbericht" der Vertrauensperson des BF vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Person des BF
1.1.1. Der BF trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Volksgruppenangehöriger der Hazara und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er spricht Farsi und Dari und beherrscht diese in Wort und Schrift. Manche Begriffe in Dari kennt der BF nicht. Eine Verständigung ist jedoch auch mit Afghanen möglich. Der BF ist volljährig (etwa 26), ledig und kinderlos.1.1.1. Der BF trägt den Namen römisch 40 und führt das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Volksgruppenangehöriger der Hazara und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er spricht Farsi und Dari und beherrscht diese in Wort und Schrift. Manche Begriffe in Dari kennt der BF nicht. Eine Verständigung ist jedoch auch mit Afghanen möglich. Der BF ist volljährig (etwa 26), ledig und kinderlos.
1.1.2. Seine Geburtsprovinz hat der BF im Alter von 5 Jahren verlassen, nachdem sein Vater auf einer Geschäftsreise von Bamyan nach Daikundi von terroristischen Gruppierungen überfallen und in Gefangenschaft genommen wurde. Als der Vater des BF nach 6 Monaten fliehen konnte, zog die Familie des BF nach Herat. Die letzten 1 1/2 Jahre lebte der BF alleine mit seiner Mutter, einem Bruder und zwei Schwestern in Herat, weil der Vater und ein Bruder bereits nach 6 Monaten nach Semnan, Iran, gingen. Als der BF 7 Jahre alt war, kam die restliche Familie nach einem Angriff der Taliban auf das Haus, in dem die Familie lebte, in den Iran nach. Der BF hielt sich bis zu seiner Ausreise in Semnan, im Iran, auf.
1.1.3. Die Eltern und die Geschwister des BF leben nach wie vor im Iran. Finanzielle Probleme bestanden nicht. Im Iran halten sich weiters eine Tante mütterlicherseits sowie zwei Tanten und ein Onkel väterlicherseits auf. Die Mutter des BF ist Hausfrau, sein Vater war in Afghanistan als Geschäftsmann für Lebensmittel tätig und hat sich später zusammen mit dem BF im Iran als Bauunternehmer selbstständig gemacht. Seit einem Unfall auf einer Baustelle vor wenigen Jahren ist er arbeitsunfähig.
Eine Schwester des BF ist verheiratet und hat eine Tochter. Eine andere Schwester studiert Teppichknüpferei, die jüngste Schwester des BF geht zur Schule. Ein Bruder ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er wie auch der zweite Bruder des BF, ein Student, arbeiten selbstständig im Baubereich. Der jüngste Bruder versorgt derzeit die Eltern. Der BF hat regelmäßig Kontakt zu seinen Angehörigen.
In Afghanistan hat der BF keine Angehörigen; sein zuletzt dort lebender Großvater verstarb vor 12 Jahren. In der Provinz Daikundi hat der Vater des BF jedoch Grundstücke, die für eine landwirtschaftliche Nutzung geeignet sind. Wer diese heute bewirtschaftet, ist nicht bekannt.
1.1.4. Der BF wurde 8 Jahre lang (vom 8. bis 16. Lebensjahr) im Iran zusammen mit anderen Buben privat von einem Lehrer unterrichtet; er begann bereits neben der Schule zu arbeiten. Der BF war über zehn Jahre beruflich im Baubereich (Innen- und Außenbau) tätig. Er war zusammen mit seinem Vater selbstständig und diese hatten etwa 10 bis 30 Mitarbeiter. Der BF verdiente dabei monatlich EUR XXXX ,-- bis1.1.4. Der BF wurde 8 Jahre lang (vom 8. bis 16. Lebensjahr) im Iran zusammen mit anderen Buben privat von einem Lehrer unterrichtet; er begann bereits neben der Schule zu arbeiten. Der BF war über zehn Jahre beruflich im Baubereich (Innen- und Außenbau) tätig. Er war zusammen mit seinem Vater selbstständig und diese hatten etwa 10 bis 30 Mitarbeiter. Der BF verdiente dabei monatlich EUR römisch 40 ,-- bis
XXXX ,--.römisch 40 ,--.
Der BF hielt sich im Iran zuletzt legal auf. Er hatte dort eine eigene Wohnung, die er vor seiner Ausreise verkaufte; dafür hat der BF noch nicht den ganzen Kaufpreis erhalten. Er war zudem im Besitz eines Grundstückes, das aber derjenige, unter dessen Namen die Liegenschaft geführt wurde, aufgrund von Geldproblemen ohne die Einwilligung des BF verkauft hat. Von den Ersparnissen vor der Ausreise nach Europa (ca. EUR XXXX ,--) ist nichts mehr übrig.Der BF hielt sich im Iran zuletzt legal auf. Er hatte dort eine eigene Wohnung, die er vor seiner Ausreise verkaufte; dafür hat der BF noch nicht den ganzen Kaufpreis erhalten. Er war zudem im Besitz eines Grundstückes, das aber derjenige, unter dessen Namen die Liegenschaft geführt wurde, aufgrund von Geldproblemen ohne die Einwilligung des BF verkauft hat. Von den Ersparnissen vor der Ausreise nach Europa (ca. EUR römisch 40 ,--) ist nichts mehr übrig.
Den Iran verließ der BF schließlich aus folgendem Grund: Sein Vater fiel von einem Baugerüst, wofür diesem vom Gericht eine Entschädigung zugesprochen wurde. Einer der Arbeitgeber wollte die Schuld jedoch nicht begleichen, weshalb der BF wiederum einen seiner Arbeitgeber, einen ehemaligen Polizisten mit Militärvergangenheit, um Hilfe bat. Dieser wollte im Gegenzug für seine Hilfeleistung, dass der BF nach Syrien in den Krieg zieht, was der BF nicht wollte.
1.1.5. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, er war politisch nicht tätig und hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat. Er respektiert Koran und Gesetz.
1.1.6. Der BF war zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA vollkommen gesund. Der BF nimmt keine Medikamente. Er hat erstmals in der Beschwerdeverhandlung auf eine "Verletzung" beim Fußgelenk hingewiesen, die er sich bereits im Iran zuzog und die in Österreich im letzten Jahr operiert wurde. Zu Grunde lag der Operation die Diagnose eines Knochenmarksödems im rechten Sprunggelenk. Die deswegen durchgeführte Operation im November 2017 verlief komplikationslos. Als Nachbehandlung wurde eine Wieder-Mobilisierung angeordnet. Bei einer Nachkontrolle im Februar 2018 zeigte der BF ein sicheres Gangbild mit seitengleicher Schri