Entscheidungsdatum
03.09.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W139 2174093-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, Nikolsdorfergasse 7-11/Top 15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, Nikolsdorfergasse 7-11/Top 15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben undXXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben undXXXX gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In seiner Erstbefragung am 31.12.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei im Iran geboren worden und habe dort mit seiner Familie in XXXX gelebt. Seine Familie (Eltern, eine Schwester, vier Brüder) befinde sich nach wie vor im Iran. Zum Fluchtgrund führte er aus, seine Familie habe Afghanistan noch vor seiner Geburt wegen des Krieges verlassen. Im Iran habe er keine Rechte gehabt, da er afghanischer Staatsbürger sei. Er habe keine Aufenthaltsgenehmigung bekommen und illegal im Iran gelebt. Die Kontrollen der iranischen Polizei seien zuletzt schärfer geworden. Viele seiner Freunde und Bekannten seien nach Afghanistan abgeschoben worden und es sei nur eine Frage der Zeit gewesen, bis man den Beschwerdeführer auch abgeschoben hätte. Er habe niemanden in Afghanistan und kenne auch das Land nicht. Er habe Angst, dort von den Taliban oder vom IS getötet zu werden. Deshalb habe er keinesfalls zurückgewollt und beschlossen, nach Europa zu fliehen.2. In seiner Erstbefragung am 31.12.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei im Iran geboren worden und habe dort mit seiner Familie in römisch 40 gelebt. Seine Familie (Eltern, eine Schwester, vier Brüder) befinde sich nach wie vor im Iran. Zum Fluchtgrund führte er aus, seine Familie habe Afghanistan noch vor seiner Geburt wegen des Krieges verlassen. Im Iran habe er keine Rechte gehabt, da er afghanischer Staatsbürger sei. Er habe keine Aufenthaltsgenehmigung bekommen und illegal im Iran gelebt. Die Kontrollen der iranischen Polizei seien zuletzt schärfer geworden. Viele seiner Freunde und Bekannten seien nach Afghanistan abgeschoben worden und es sei nur eine Frage der Zeit gewesen, bis man den Beschwerdeführer auch abgeschoben hätte. Er habe niemanden in Afghanistan und kenne auch das Land nicht. Er habe Angst, dort von den Taliban oder vom IS getötet zu werden. Deshalb habe er keinesfalls zurückgewollt und beschlossen, nach Europa zu fliehen.
3. In der Folge führte die belangte Behörde beim Beschwerdeführer ein Altersfeststellungsverfahren durch, da dieser sein Geburtsjahr bei der Erstbefragung mit XXXX angegeben hatte. In einem medizinischen Sachverständigengutachten vom 26.05.2016 wurde festgestellt, dass das höchstmögliche Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt (XXXX) mit 17,5 Jahren anzunehmen sei. Das daraus errechnete "fiktive" Geburtsdatum laute XXXX. Damit habe er sich zum Zeitpunkt der Asylantragstellung nicht eindeutig jenseits seines vollendeten 18. Lebensjahres befunden und eine Minderjährigkeit könne für diesen Zeitpunkt nicht mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden.3. In der Folge führte die belangte Behörde beim Beschwerdeführer ein Altersfeststellungsverfahren durch, da dieser sein Geburtsjahr bei der Erstbefragung mit römisch 40 angegeben hatte. In einem medizinischen Sachverständigengutachten vom 26.05.2016 wurde festgestellt, dass das höchstmögliche Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt (römisch 40 ) mit 17,5 Jahren anzunehmen sei. Das daraus errechnete "fiktive" Geburtsdatum laute römisch 40 . Damit habe er sich zum Zeitpunkt der Asylantragstellung nicht eindeutig jenseits seines vollendeten 18. Lebensjahres befunden und eine Minderjährigkeit könne für diesen Zeitpunkt nicht mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden.
4. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.09.2017 gab der Beschwerdeführer an, er habe im Iran zeitweise auch in XXXX gelebt. Zunächst habe er im Iran eine Aufenthaltsbewilligungskarte gehabt, die immer in XXXX verlängert worden sei. Mit dieser Bewilligung habe er XXXX nicht verlassen dürfen, er habe jedoch trotzdem in XXXX gelebt. Dort sei er von der Polizei erwischt worden und seine Aufenthaltskarte sei vernichtet worden, weshalb er zuletzt illegal im Iran gewesen sei. Im Iran habe er Angst gehabt, zu einer Teilnahme am Krieg in Syrien gezwungen zu werden oder nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Aus diesen Gründen habe er den Iran verlassen. Er sei nie in Afghanistan gewesen. Er habe nur gehört, dass Hazara dort umgebracht würden und es werde gesagt, dass die Hazara nicht zu Afghanistan gehören würden, sondern Fremde wären. Der Beschwerdeführer könne sich nicht vorstellen, nach Afghanistan zu gehen. Er beherrsche die Sprache nicht so gut und würde nicht als Afghane akzeptiert werden. In die Provinz Ghazni, wo seine Familie ursprünglich herkomme, könne er nicht gehen, da auf dem Weg die Taliban seien und es bestehe die Gefahr, dass die Taliban ihn aufgrund seines Äußeren und seiner Sprache erkennen und töten würden.4. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.09.2017 gab der Beschwerdeführer an, er habe im Iran zeitweise auch in römisch 40 gelebt. Zunächst habe er im Iran eine Aufenthaltsbewilligungskarte gehabt, die immer in römisch 40 verlängert worden sei. Mit dieser Bewilligung habe er römisch 40 nicht verlassen dürfen, er habe jedoch trotzdem in römisch 40 gelebt. Dort sei er von der Polizei erwischt worden und seine Aufenthaltskarte sei vernichtet worden, weshalb er zuletzt illegal im Iran gewesen sei. Im Iran habe er Angst gehabt, zu einer Teilnahme am Krieg in Syrien gezwungen zu werden oder nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Aus diesen Gründen habe er den Iran verlassen. Er sei nie in Afghanistan gewesen. Er habe nur gehört, dass Hazara dort umgebracht würden und es werde gesagt, dass die Hazara nicht zu Afghanistan gehören würden, sondern Fremde wären. Der Beschwerdeführer könne sich nicht vorstellen, nach Afghanistan zu gehen. Er beherrsche die Sprache nicht so gut und würde nicht als Afghane akzeptiert werden. In die Provinz Ghazni, wo seine Familie ursprünglich herkomme, könne er nicht gehen, da auf dem Weg die Taliban seien und es bestehe die Gefahr, dass die Taliban ihn aufgrund seines Äußeren und seiner Sprache erkennen und töten würden.
Der Beschwerdeführer legte eine Stellungnahme vom 07.09.2017 von Pater Mag. XXXX, Dompfarrer in XXXX, der den Beschwerdeführer bei der Einvernahme als Vertrauensperson begleitete, vor, wonach der Beschwerdeführer im XXXX in die Dompfarre gekommen sei mit dem Wunsch, sich auf die Taufe vorbereiten zu dürfen. Von da an habe der Beschwerdeführer an den wöchentlichen Vorbereitungsstunden und an der Sonntagsmesse regelmäßig teilgenommen und sich sehr interessiert gezeigt. Er sei auch oft zur Gebetsstunde am Dienstag gekommen und er beteilige sich intensiv in den Katechumenatsstunden. Da die Taufvorbereitung ein Jahr in Anspruch nehme, sei die Taufe des Beschwerdeführers fürXXXXgeplant.Der Beschwerdeführer legte eine Stellungnahme vom 07.09.2017 von Pater Mag. römisch 40 , Dompfarrer in römisch 40 , der den Beschwerdeführer bei der Einvernahme als Vertrauensperson begleitete, vor, wonach der Beschwerdeführer im römisch 40 in die Dompfarre gekommen sei mit dem Wunsch, sich auf die Taufe vorbereiten zu dürfen. Von da an habe der Beschwerdeführer an den wöchentlichen Vorbereitungsstunden und an der Sonntagsmesse regelmäßig teilgenommen und sich sehr interessiert gezeigt. Er sei auch oft zur Gebetsstunde am Dienstag gekommen und er beteilige sich intensiv in den Katechumenatsstunden. Da die Taufvorbereitung ein Jahr in Anspruch nehme, sei die Taufe des Beschwerdeführers fürXXXXgeplant.
Weiters legte der Beschwerdeführer Bestätigungen über den Besuch des Pflichtschulabschlusslehrgangs, Kursteilnahmebestätigungen und Empfehlungsschreiben vor.
5. Mit Schreiben vom 28.09.2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den ihm ausgehändigten Länderfeststellungen zu Afghanistan. Der Beschwerdeführer sei Konvertit und er sei innerlich überzeugt, dass er Christ sein wolle und dies offen leben wolle. Bei der Einvernahme vor dem BFA habe Pater Mag. XXXX den Beschwerdeführer als Vertrauensperson begleitet, ein weiteres Indiz, dass der Beschwerdeführer zur katholischen Kirche eine enge Beziehung habe. Als Konvertit bestehe in Afghanistan asylrelevante Verfolgungsgefahr.5. Mit Schreiben vom 28.09.2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den ihm ausgehändigten Länderfeststellungen zu Afghanistan. Der Beschwerdeführer sei Konvertit und er sei innerlich überzeugt, dass er Christ sein wolle und dies offen leben wolle. Bei der Einvernahme vor dem BFA habe Pater Mag. römisch 40 den Beschwerdeführer als Vertrauensperson begleitet, ein weiteres Indiz, dass der Beschwerdeführer zur katholischen Kirche eine enge Beziehung habe. Als Konvertit bestehe in Afghanistan asylrelevante Verfolgungsgefahr.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Die belangte Behörde führte begründend im Wesentlichen aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er befürchte in Afghanistan eine Gefahr aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, sei sehr allgemein und vage gehalten und er habe diesbezüglich keine konkret gegen ihn gerichtete Bedrohung oder Verfolgung geltend gemacht. Außerdem komme es in Afghanistan den Länderberichten zufolge zu keiner zielgerichteten Verfolgung von Hazara. Auf die vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme im Iran sei nicht näher einzugehen, da es sich dabei nicht um den Herkunftsstaat handle. Der Beschwerdeführer habe zwar ein Schreiben der Dompfarre vorgelegt, in der Einvernahme allerdings nichts darüber erwähnt, einen Taufkurs zu besuchen. Auch nach mehrmaliger Nachfrage nach dem Fluchtgrund oder den Rückkehrbefürchtungen habe der Beschwerdeführer nicht sein Interesse am christlichen Glauben oder an einer Konversion erwähnt. Daher sei davon auszugehen, dass es sich um eine Scheinkonversion handle, da es ansonsten nicht nachvollziehbar erscheine, warum man eine solche Tatsache in einer Einvernahme unerwähnt lassen sollte. Insgesamt liege daher kein asylrelevanter Sachverhalt vor. Weiters sei der Beschwerdeführer jung, gesund, mobil und arbeitsfähig und es sei davon auszugehen, dass er im Fall einer Verbringung nach Afghanistan seinen Lebensunterhalt sichern könnte. Zudem könnte er Rückkehrhilfe oder die Unterstützung von NGOs in Anspruch nehmen. Die Rückkehrentscheidung wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK begründet.Die belangte Behörde führte begründend im Wesentlichen aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er befürchte in Afghanistan eine Gefahr aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, sei sehr allgemein und vage gehalten und er habe diesbezüglich keine konkret gegen ihn gerichtete Bedrohung oder Verfolgung geltend gemacht. Außerdem komme es in Afghanistan den Länderberichten zufolge zu keiner zielgerichteten Verfolgung von Hazara. Auf die vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme im Iran sei nicht näher einzugehen, da es sich dabei nicht um den Herkunftsstaat handle. Der Beschwerdeführer habe zwar ein Schreiben der Dompfarre vorgelegt, in der Einvernahme allerdings nichts darüber erwähnt, einen Taufkurs zu besuchen. Auch nach mehrmaliger Nachfrage nach dem Fluchtgrund oder den Rückkehrbefürchtungen habe der Beschwerdeführer nicht sein Interesse am christlichen Glauben oder an einer Konversion erwähnt. Daher sei davon auszugehen, dass es sich um eine Scheinkonversion handle, da es ansonsten nicht nachvollziehbar erscheine, warum man eine solche Tatsache in einer Einvernahme unerwähnt lassen sollte. Insgesamt liege daher kein asylrelevanter Sachverhalt vor. Weiters sei der Beschwerdeführer jung, gesund, mobil und arbeitsfähig und es sei davon auszugehen, dass er im Fall einer Verbringung nach Afghanistan seinen Lebensunterhalt sichern könnte. Zudem könnte er Rückkehrhilfe oder die Unterstützung von NGOs in Anspruch nehmen. Die Rückkehrentscheidung wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK begründet.
7. Mit Schreiben vom 12.10.2017 erhob der Beschwerdeführer - fristgerecht - Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid. Er beantragte die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Ausweisung für dauerhaft unzulässig zu erklären, in eventu die Zurückverweisung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Situation der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan sei schwierig und der Beschwerdeführer hebe sich auch durch seine Sprache und sein Verhalten ab. Er habe sein ganzes Leben im Iran verbracht und spreche Farsi. Insgesamt liege eine asylrechtlich relevante Verfolgung vor. Im Fall einer Verbringung nach Afghanistan laufe der Beschwerdeführer Gefahr, in eine aussichtslose Situation zu geraten und es sei zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen.
8. Mit Schreiben vom 14.11.2017 legte der Beschwerdeführer psychiatrische Befunde vor (datiert mit 06.10.2017 und 07.10.2017, Diagnose: Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung).
9. Mit Schreiben vom 27.06.2018 übermittelte der Beschwerdeführer seinen Taufschein, ausgestellt von der Diözese XXXX, Pfarre XXXX, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am XXXX getauft wurde. Beigelegt wurde eine Stellungnahme von Pater Mag. XXXX vom 27.06.2018, wonach der Beschwerdeführer auch nach seiner Taufe an den Sonntagsmessen und der anschließenden Katechesestunde regelmäßig teilnehme.9. Mit Schreiben vom 27.06.2018 übermittelte der Beschwerdeführer seinen Taufschein, ausgestellt von der Diözese römisch 40 , Pfarre römisch 40 , woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 getauft wurde. Beigelegt wurde eine Stellungnahme von Pater Mag. römisch 40 vom 27.06.2018, wonach der Beschwerdeführer auch nach seiner Taufe an den Sonntagsmessen und der anschließenden Katechesestunde regelmäßig teilnehme.
10. Mit Schreiben vom 05.07.2018 wurde eine Beschwerdeergänzung übermittelt. Darin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich taufen lassen und sei nunmehr Christ. Die Lage für Christen in Afghanistan sei weder sicher noch stabil und beim Beschwerdeführer liege aufgrund seines Abfalls vom Islam und seiner christlichen Überzeugung und Lebensweise wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung vor. Zudem habe der Beschwerdeführer westliche Werte verinnerlicht und sei nicht gewillt, sich den Normen und Werten der Taliban zu unterwerfen, weshalb eine Verfolgungsgefahr aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung aufgrund des Vorwurfes der Apostasie bestehe. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei schlecht und der Beschwerdeführer verfüge dort über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte, weshalb zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei. Der Beschwerdeführer sei bereits gut in Österreich integriert.
Beigelegt wurde ein Zeugnis über die bestandene Pflichtschulabschluss-Prüfung.
11. Am 20.07.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi statt, bei welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. An der Verhandlung nahm ein Vertreter der belangten Behörde teil. In Ergänzung der bereits vorgelegten Unterlagen wurden eine Teilnahmebestätigung für einen Werte- und Orientierungskurs, eine Bestätigung der XXXX über die ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Dolmetsch für die XXXX sowie ein Empfehlungsschreiben vorgelegt.11. Am 20.07.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi statt, bei welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. An der Verhandlung nahm ein Vertreter der belangten Behörde teil. In Ergänzung der bereits vorgelegten Unterlagen wurden eine Teilnahmebestätigung für einen Werte- und Orientierungskurs, eine Bestätigung der römisch 40 über die ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Dolmetsch für die römisch 40 sowie ein Empfehlungsschreiben vorgelegt.
Im Rahmen der Befragung bestätigte der Beschwerdeführer zunächst die bisherigen Angaben zu seiner Person und bekräftigte, bei den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben. Bei den bisherigen Einvernahmen habe er einige Probleme mit den Dolmetschern gehabt, da er besser Farsi als Dari spreche. Er habe gesagt, dass er sie verstehe, aber da er psychische Probleme gehabt habe und damals keine Tabletten genommen habe, sei er nicht so vorbereitet gewesen und habe sich nicht ausreichend ausdrücken können. Die Niederschriften seien ihm rückübersetzt worden.
Weiters gab der Beschwerdeführer (BF) entscheidungswesentlich
Folgendes an (RI = erkennende Richterin, RV = Rechtsvertreter, BFA =
Vertreter der belangten Behörde, D = Dolmetscherin):
"[...]
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen Lebensumständen:
[...]
BFA: In welcher Sprache haben Sie sich mit Ihren Eltern unterhalten? In welchem Alter wurden Sie sozialisiert?
BF: Ich habe mich immer mit meinen Eltern auf Farsi unterhalten, sie auch mit mir.
BFA: Sie sagten, dass Ihre Eltern 1-2 Jahre nach Ihrer Geburt in den Iran gekommen sind. Es ist völlig unplausibel, dass sie nur Farsi sprechen und Ihnen Farsi beibringen, wenn Sie erst kurz im Iran sind. Können Sie das bitte aufklären?
BF: Es ist so, dass, wenn man in ein fremdes Land geht und die notwendigen Papiere dort erhält, es hilfreich ist, wenn man sich auch den Sitten anpasst und die dortige Sprache spricht. Es hilft sehr, wenn man sich bei den zuständigen Ämtern nicht auf Dari, sondern auf Farsi unterhält. Wenn Sie selbst z.B. zehn Jahre im Iran leben würden, was für eine Sprache würden Sie dann sprechen? Es ist nicht wichtig, ob Sie antworten oder nicht, aber denken Sie darüber nach.
BFA: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie bei der Befragung beim BFA Ihre Tabletten nicht genommen haben. Sie wollen andeuten, dass Sie nicht ganz einvernahmefähig gewesen sind. Wie erklären Sie sich Ihre Angaben, dass Sie nicht in ärztlicher Behandlung stehen und auch keine Medikamente nehmen?
BF: Das ist richtig, aber danach habe ich einen negativen Bescheid erhalten und mein Zustand wurde schlimmer und deshalb bin ich dann zum Arzt gegangen und danach habe ich diese Tabletten genommen und seitdem ich die Tabletten nehme, ist es ein neuer Zustand für mich. Ich fühle mich viel besser dadurch. Ich hatte die Protokolle in Kopie mit und ich habe diese danach nochmals gelesen und festgestellt, dass es nicht die Antworten waren, die ich hätte jetzt auch geben können. Wenn ich die Tabletten nicht nehme, habe ich ein Gleichgültigkeitsgefühl. Nichts ist wichtig dann. Ich bin nicht klar in meinen Gedanken.
RI: Ist heute für Sie die Einvernahme aber möglich?
BF: Ich glaube ja.
R an RV: Habe ich Unterlagen von der Behandlung im Akt?R an Regierungsvorlage, Habe ich Unterlagen von der Behandlung im Akt?
RV: legt vor: Einzelbefund der psychiatrischen Behandlung.Regierungsvorlage, legt vor: Einzelbefund der psychiatrischen Behandlung.
BFA: Wenn Sie behaupten, dass Sie nach der Einvernahme erst bemerkt hätten, dass etwas falsch herübergekommen ist: Warum haben Sie das nicht im Zuge Ihrer Beschwerde gerügt?
BF: Welche Beschwerde meinen Sie?
BFA: Man hat ein Rechtsmittel, wenn man einen Bescheid bekämpft und da steht kein Wort drinnen.
BF: Sehen Sie das Datum, wann diese datiert worden sind?
BFA: Meinen Sie die Beschwerde?
BF: Meinen Sie, ich hätte die Arztbestätigung in der Beschwerde erwähnen sollen?
BFA: Allfällige Unzulänglichkeiten auf Grund der Einvernahme: Warum wurden diese nicht in der Beschwerde ergänzt?
BF: Was ist das für eine Frage? Was soll ich antworten?
BFA: In welcher Sprache wurde die Befragung bzw. Einvernahme vor dem BFA vorgenommen?
BF: Sie meinen das in XXXX?
BFA: Ja.
BF: Ich habe versucht, mich auf Dari auszudrücken.
BFA: Warum?
BF: Weil der Dolmetscher ein Hazara war und wenn jemand sich auf Dari mit dir unterhält, dann versucht man sich auch so auszudrücken. Dari habe ich auch mit dem Dolmetscher gesprochen.
BFA: Sie haben heute angegeben, am XXXX geboren worden zu sein. Bei der Asylantragstellung haben Sie angegeben, dass Sie XXXX geboren wurden. Warum wissen Sie jetzt, wann Sie geboren wurden?BFA: Sie haben heute angegeben, am römisch 40 geboren worden zu sein. Bei der Asylantragstellung haben Sie angegeben, dass Sie römisch 40 geboren wurden. Warum wissen Sie jetzt, wann Sie geboren wurden?
BF: Wie viele Monate sind diese zwei Jahre auseinander?
RI: Woher nehmen Sie dieses Geburtsdatum?
BF: Das hat mir der Arzt gesagt, XXXX.BF: Das hat mir der Arzt gesagt, römisch 40 .
RI: Kann es sein, dass bei der Einvernahme die Sprache unrichtig eingetragen wurde?
BFA: Nein, das kann nicht sein. Das steht auch am Datenblatt.
RV: War der Dolmetscher Iraner oder Afghane?Regierungsvorlage, War der Dolmetscher Iraner oder Afghane?
BFV: Ich glaube, es ist ein Hazara gewesen.
BF: Ich weiß, dass mein Dolmetscher optisch sicherlich ein Hazara war.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
RI: Sie haben bereits vor der Einvernahme beim BFA Unterlagen vorgelegt, dass Sie seit XXXX die Sonntagsmesse und Vorbereitungsstunden besucht hätten; bei der Einvernahme haben sie auch ausgesagt, dass Sie Freunde aus der Kirche kennen, sie haben aber sonst nicht erwähnt, dass Sie sich intensiver mit dem christlichen Glauben beschäftigen würden. Nach Bescheiderlassung haben Sie dann Ihr Taufzeugnis vorgelegt. Hierzu habe ich noch einige Fragen.RI: Sie haben bereits vor der Einvernahme beim BFA Unterlagen vorgelegt, dass Sie seit römisch 40 die Sonntagsmesse und Vorbereitungsstunden besucht hätten; bei der Einvernahme haben sie auch ausgesagt, dass Sie Freunde aus der Kirche kennen, sie haben aber sonst nicht erwähnt, dass Sie sich intensiver mit dem christlichen Glauben beschäftigen würden. Nach Bescheiderlassung haben Sie dann Ihr Taufzeugnis vorgelegt. Hierzu habe ich noch einige Fragen.
RI: Können Sie sagen: Weshalb haben Sie während der Einvernahme durch das BFA nicht erwähnt, dass Sie sich für das Christentum interessieren und einen Taufvorbereitungskurs besuchen?
BF: Ich habe all das gesagt. Genau all das, was Sie jetzt gesagt haben, dass ich in der Kirche Freunde habe und was Sie auch gesagt haben. Ich möchte wissen, woher wissen Sie, was Sie gerade gesagt haben? Ich habe nämlich genau das gesagt. Ich weiß aber nicht, warum sie das dort nicht geschrieben haben. Denn ich habe auch damals gesagt, dass ich Freunde dort habe, ich habe in der Verhandlung eine Bestätigung vorgelegt, ich kann sie auch heute zeigen mit Datum. Pater XXXX saß hinter mir während der Befragung.BF: Ich habe all das gesagt. Genau all das, was Sie jetzt gesagt haben, dass ich in der Kirche Freunde habe und was Sie auch gesagt haben. Ich möchte wissen, woher wissen Sie, was Sie gerade gesagt haben? Ich habe nämlich genau das gesagt. Ich weiß aber nicht, warum sie das dort nicht geschrieben haben. Denn ich habe auch damals gesagt, dass ich Freunde dort habe, ich habe in der Verhandlung eine Bestätigung vorgelegt, ich kann sie auch heute zeigen mit Datum. Pater römisch 40 saß hinter mir während der Befragung.
RI: Welche Bestätigung meinen Sie, welche haben Sie vorgelegt?
BF: Ich meine das Schreiben von Pater XXXX vom 07.09.2017. Auf dem Schreiben steht auch, dass Pater XXXX mich begleitet hat zur Einvernahme beim BFA.BF: Ich meine das Schreiben von Pater römisch 40 vom 07.09.2017. Auf dem Schreiben steht auch, dass Pater römisch 40 mich begleitet hat zur Einvernahme beim BFA.
RI: Sie wurden scheinbar auch nach Ihrer Religion gefragt und es wurde Schiit/Moslem vermerkt. Haben Sie da etwas von Ihrem Interesse an einem anderen Glauben gesagt?
BF: Ich habe es damals so gesagt: Ich werde nach Absprache mit Pater XXXX voraussichtlich XXXX getauft. Pater XXXX sagte zu der "Richterin", falls ich demnächst sterben sollte, werde ich nach dem christlichen Glauben hier begraben werden. Der Dolmetscher sagte zu mir: "Da du noch nicht getauft worden bist, schreiben wir schiitischer Moslem". Ich war deshalb auch sehr verärgert damals und ich wollte das Schreiben nicht unterschreiben. Aber ich war psychisch sehr unter Druck, als würde mich jemand zwingen.BF: Ich habe es damals so gesagt: Ich werde nach Absprache mit Pater römisch 40 voraussichtlich römisch 40 getauft. Pater römisch 40 sagte zu der "Richterin", falls ich demnächst sterben sollte, werde ich nach dem christlichen Glauben hier begraben werden. Der Dolmetscher sagte zu mir: "Da du noch nicht getauft worden bist, schreiben wir schiitischer Moslem". Ich war deshalb auch sehr verärgert damals und ich wollte das Schreiben nicht unterschreiben. Aber ich war psychisch sehr unter Druck, als würde mich jemand zwingen.
RI: Haben Sie Ihren ehemaligen Glauben praktiziert, sind Sie in die Moschee gegangen, haben Sie gebetet, haben Sie gefastet?
BF: Als ich noch im Iran war, ja, aber mein Vater hat mich dazu gezwungen. Er sagte mir, "falls du das nicht tust, schmeiße ich dich von zu Hause hinaus". Ja. Das habe ich dann gemacht.
RI: Können Sie mir jetzt ausführlich schildern, wann und warum Sie begonnen haben, sich mit dem christlichen Glauben auseinander zu setzen, sich darüber zu informieren?
BF: Auf meiner Reise bis in die Türkei war alles wie vorher. Aber als ich nach Griechenland kam und die Christen sah, die unverschleierten Frauen, oder die Männer dort, die nicht wie die üblichen Moslems so lange Bärte haben (BF zeigt dies). Ich habe dadurch eine neue Welt mit neuen Menschen gesehen. Sie waren alle glücklich. Sie halfen mir sehr. Grundsätzlich waren alle sehr lieb zu mir. Als ich noch im Iran war, war es nicht üblich, dass man sich so gegenseitig hilft. Sie behandelten einen nicht wie einen Mensch und auch wenn man es dir ansieht, dass du Hilfe brauchst, wird dir nicht geholfen. Man kann sagen, es herrscht eine Art Hass zwischen den Moslems. Aber in Griechenland habe ich bemerkt, dass die Menschen sich gegenseitig behilflich sind und sehr zufrieden sind. Ich wurde neugierig und fragte mich, wieso diese Menschen sich so benehmen. Als ich später von der Insel nach XXXX ging, und in XXXX habe ich ein Buch bekommen. Das war die Bibel. Er sagte mir, wenn du Hilfe brauchst, sage es uns. Ich war ja in XXXXnicht alleine. Er lud uns auch ein in die Kirche dort.BF: Auf meiner Reise bis in die Türkei war alles wie vorher. Aber als ich nach Griechenland kam und die Christen sah, die unverschleierten Frauen, oder die Männer dort, die nicht wie die üblichen Moslems so lange Bärte haben (BF zeigt dies). Ich habe dadurch eine neue Welt mit neuen Menschen gesehen. Sie waren alle glücklich. Sie halfen mir sehr. Grundsätzlich waren alle sehr lieb zu mir. Als ich noch im Iran war, war es nicht üblich, dass man sich so gegenseitig hilft. Sie behandelten einen nicht wie einen Mensch und auch wenn man es dir ansieht, dass du Hilfe brauchst, wird dir nicht geholfen. Man kann sagen, es herrscht eine Art Hass zwischen den Moslems. Aber in Griechenland habe ich bemerkt, dass die Menschen sich gegenseitig behilflich sind und sehr zufrieden sind. Ich wurde neugierig und fragte mich, wieso diese Menschen sich so benehmen. Als ich später von der Insel nach römisch 40 ging, und in römisch 40 habe ich ein Buch bekommen. Das war die Bibel. Er sagte mir, wenn du Hilfe brauchst, sage es uns. Ich war ja in XXXXnicht alleine. Er lud uns auch ein in die Kirche dort.
RI: Wer hat Ihnen die Bibel gegeben, von wem reden Sie?
BF: Es gibt einen XXXX-Park in XXXX. Dort hat er die Bibel verteilt. Ich wollte gerne in die Kirche gehen, aber ich war nicht dort. Ich war nicht allein, sondern mit drei anderen Burschen. Sie waren auch Moslems. Ich wollte nicht alleine hingehen, denn ich wusste, dass es den drei Anderen nicht recht sei. Ich war alleine unterwegs auf meiner Reise. Deswegen war ich gezwungen, mich mit den anderen drei zusammen aufzuhalten. Vielleicht wäre etwas Schlimmes passiert, wenn ich damals alleine in die Kirche gegangen wäre, ohne sie.BF: Es gibt einen XXXX-Park in römisch 40 . Dort hat er die Bibel verteilt. Ich wollte gerne in die Kirche gehen, aber ich war nicht dort. Ich war nicht allein, sondern mit drei anderen Burschen. Sie waren auch Moslems. Ich wollte nicht alleine hingehen, denn ich wusste, dass es den drei Anderen nicht recht sei. Ich war alleine unterwegs auf meiner Reise. Deswegen war ich gezwungen, mich mit den anderen drei zusammen aufzuhalten. Vielleicht wäre etwas Schlimmes passiert, wenn ich damals alleine in die Kirche gegangen wäre, ohne sie.
RI: Was meinen Sie damit?
BF: Für sie macht es hier keinen Unterschied, ob Moslem oder Christ. Aber für die Iraner oder die Leute, die dort wohnen, ist das ein Unterschied. Das heißen sie dort nicht gut, wenn jemand in die Kirche geht. Deshalb bin ich nicht alleine in die Kirche gegangen. Ich hatte Angst vor den Konsequenzen. Sie haben die Bücher nicht genommen, aber ich schon. Als wir später dann nach Österreich kamen, wurde ich mit meiner Mentorin, die heute dabei ist, bekannt. Ich habe meine Mentorin kennengelernt. Als ich mit ihr immer wieder unterwegs war, um Deutsch zu lernen, hatte ich diesbezüglich einige Fragen an sie. Ich fragte sie immer wieder über das Christentum. Ich konnte damals nicht so gut Deutsch, aber sie wusste genau, wovon ich spreche. Danach bin ich von dort woanders hingebracht worden. Ich bin von XXXX nach XXXX gebracht worden. Sogar in XXXX haben die Burschen die Bibel bei mir gesehen. Sie haben mich auch immer diesbezüglich beleidigt, aber es war mir nicht wichtig, was sie sagen. Ich habe das Buch noch bei mir. Das ist ein sehr gutes Buch. Nachdem ich nach XXXX gekommen bin, konnte ich besser Deutsch sprechen und die richtigen Fragen an meine Mentorin stellen. Sie sagte, wir können gemeinsam in die Kirche gehen und du kannst deine Fragen dem Pfarrer dort stellen. Dort habe ich mich mit Pater XXXX unterhalten und er sagte mir, es gibt hier Kurse. Es gibt hier sowohl Iraner, als auch Afghanen und du kannst an diesen Kursen teilnehmen. Ab Februar habe ich diese Kurse begonnen. Diese Kurse fanden sonntags statt. Dienstag nachmittags fanden die Gebetsstunden statt. Sonntags hat Pater XXXXuns unterrichtet. Je mehr ich an diesen Kursen teilnahm, desto größer wurde mein Interesse. Das Schöne ist, dass in dem Glauben kein Zwang herrscht. Es gibt überhaupt keinen Zwang, sondern Freiheit, da herrscht Zufriedenheit, Gnade und Liebe. Für mich war das sehr interessant zu beobachten, dass die Christen einem Moslem selbstverständlich helfen. Dass sie sich gegenseitig helfen, war noch für mich verständlich, aber einem andersgläubigen Moslem zu helfen, war sehr interessant für mich. Wenn ein Christ in ein moslemisches Land kommt, versucht man, ihm etwas Böses zu tun. Aber die Christen versuchen trotzdem, etwas Gutes zurückzugeben. Sie möchten immer helfen und auch sogar ihren Feinden Gutes tun. Obwohl du mit ihnen verfeindet bist, haben sie dich gern. Das habe ich im Christentum gelernt. Ich möchte noch hinzufügen, dass man seine Feinde lieben soll.BF: Für sie macht es hier keinen Unterschied, ob Moslem oder Christ. Aber für die Iraner oder die Leute, die dort wohnen, ist das ein Unterschied. Das heißen sie dort nicht gut, wenn jemand in die Kirche geht. Deshalb bin ich nicht alleine in die Kirche gegangen. Ich hatte Angst vor den Konsequenzen. Sie haben die Bücher nicht genommen, aber ich schon. Als wir später dann nach Österreich kamen, wurde ich mit meiner Mentorin, die heute dabei ist, bekannt. Ich habe meine Mentorin kennengelernt. Als ich mit ihr immer wieder unterwegs war, um Deutsch zu lernen, hatte ich diesbezüglich einige Fragen an sie. Ich fragte sie immer wieder über das Christentum. Ich konnte damals nicht so gut Deutsch, aber sie wusste genau, wovon ich spreche. Danach bin ich von dort woanders hingebracht worden. Ich bin von römisch 40 nach römisch 40 gebracht worden. Sogar in römisch 40 haben die Burschen die Bibel bei mir gesehen. Sie haben mich auch immer diesbezüglich beleidigt, aber es war mir nicht wichtig, was sie sagen. Ich habe das Buch noch bei mir. Das ist ein sehr gutes Buch. Nachdem ich nach römisch 40 gekommen bin, konnte ich besser Deutsch sprechen und die richtigen Fragen an meine Mentorin stellen. Sie sagte, wir können gemeinsam in die Kirche gehen und du kannst deine Fragen dem Pfarrer dort stellen. Dort habe ich mich mit Pater römisch 40 unterhalten und er sagte mir, es gibt hier Kurse. Es gibt hier sowohl Iraner, als auch Afghanen und du kannst an diesen Kursen teilnehmen. Ab Februar habe ich diese Kurse begonnen. Diese Kurse fanden sonntags statt. Dienstag nachmittags fanden die Gebetsstunden statt. Sonntags hat Pater XXXXuns unterrichtet. Je mehr ich an diesen Kursen teilnahm, desto größer wurde mein Interesse. Das Schöne ist, dass in dem Glauben kein Zwang herrscht. Es gibt überhaupt keinen Zwang, sondern Freiheit, da herrscht Zufriedenheit, Gnade und Liebe. Für mich war das sehr interessant zu beobachten, dass die Christen einem Moslem selbstverständlich helfen. Dass sie sich gegenseitig helfen, war noch für mich verständlich, aber einem andersgläubigen Moslem zu helfen, war sehr interessant für mich. Wenn ein Christ in ein moslemisches Land kommt, versucht man, ihm etwas Böses zu tun. Aber die Christen versuchen trotzdem, etwas Gutes zurückzugeben. Sie möchten immer helfen und auch sogar ihren Feinden Gutes tun. Obwohl du mit ihnen verfeindet bist, haben sie dich gern. Das habe ich im Christentum gelernt. Ich möchte noch hinzufügen, dass man seine Feinde lieben soll.
RI: Erzählen Sie mir bitte von Ihrer Taufvorbereitung, wer hat Sie auf die Taufe vorbereitet?
BF: Pater XXXX hat diesen Taufvorbereitungskurs abgehalten. Ich habe die Kurse von Pater XXXX besucht. Aber Pater XXXX hat mir Fragen gestellt. Zur Vorbereitung der Taufe bin ich zu Pater XXXXgegangen. Er hat eine höhere Stellung, einen kirchlichen Rang und er hat mir geholfen. Nachdem ich getauft wurde, bin ich in die Gruppe von Pater XXXX gekommen.BF: Pater römisch 40 hat diesen Taufvorbereitungskurs abgehalten. Ich habe die Kurse von Pater römisch 40 besucht. Aber Pater römisch 40 hat mir Fragen gestellt. Zur Vorbereitung der Taufe bin ich zu Pater XXXXgegangen. Er hat eine höhere Stellung, einen kirchlichen Rang und er hat mir geholfen. Nachdem ich getauft wurde, bin ich in die Gruppe von Pater römisch 40 gekommen.
RI: Sie besuchen jetzt auch noch Kurse in der Kirche?
BF: Ja. Ich besuche sowohl die Kurse, als auch gehe ich in die Kirche.
RI: Um welche Kirche handelt es sich?
BF: XXXX. Das ist der Dom in XXXX.BF: römisch 40 . Das ist der Dom in römisch 40 .
RI: Sie wissen sicher, wann Sie getauft wurden und welchen Namen Sie bekommen haben?
BF: Ja. XXXX lautet mein Taufname. Am XXXX, wurde ich Samstag abends getauft.BF: Ja. römisch 40 lautet mein Taufname. Am römisch 40 , wurde ich Samstag abends getauft.
RI: Was bedeutet es für Sie, nun Christ zu sein, ein christliches Leben zu führen? Wie äußert sich das in Ihrem täglichen Leben?
BF: Meine Pflicht als Christ ist, den anderen zu helfen, zu lieben. Ich gehe in die Kirche. Wenn ich mich nicht wohlfühle gehe ich in die Kirche und ich werde dort beruhigt. Ich bekomme dort eine Zufriedenheit und ich fühle mich dadurch auch wohl.
RI: Wie äußert sich das in Ihrem Handeln?
BF: Meine Verhaltensweise, zum Beispiel ich war früher sehr überheblich und war neidisch oder gierig oder wie soll ich sagen? So wie die Sündigen halt. Ich habe viele Fehler gemacht, aber danach, das, was ich gelernt habe, war, dass man nicht überheblich sein sollte oder zum Beispiel die Gier, was Essen betrifft. Nicht zu viel haben wollen. Alles soll ein normales Maß haben, nicht zu viel und nicht zu wenig. Ich bin zufrieden und beneide andere Personen nicht mehr wie früher, warum er mehr hat als ich. Das alles fühle ich nicht mehr, oder Hass. Das fühle ich nicht mehr. Auch was Vergeben betrifft. Zufriedenheit, all das. Aber ich weiß, dass ich noch einiges brauche.
RI: Was meinen Sie damit?
BF: Ich bin in dem, was ich gesagt habe, nicht vollkommen, bin zwar gut dabei, aber noch bin ich nicht das, was sein sollte. Ich möchte noch viel mehr von den Anderen lernen. Auch von Jesus Christus.
RI: Beschäftigen Sie sich auch über den Kirchenbesuch hinaus und die Kurse, die Sie besuchen, aktiv mit dieser Religion? Engagieren Sie sich etwa in der Pfarrgemeinde? Wenn ja, schildern Sie mir das bitte ein wenig!
BF: Wenn manchmal Festivitäten bei uns stattfinden, helfe ich mit, die Tische und Sessel hinzustellen, wann auch immer sie meine Hilfe benötigen, bin ich da. Oder nach den Festen, die Sachen wieder aufzuräumen oder zu putzen.
RI: Sie haben Festivitäten erwähnt. Feiern Sie die christlichen Feiertage? Wie feiern Sie diese? Welches Fest wurde zuletzt gefeiert?
BF: Es gibt immer wieder Feste, kleine und größere Feste. Die kleinen Feste haben auch Namen, aber die größeren Feste weiß ich.
RI: Wissen Sie, was das letzte christliche Fest war?
BF: Es gibt immer wieder kleinere Feste. Das letzte größere Fest war Pfingsten.
RI: Fronleichnam kennen Sie auch?
BF: Ich habe Sie nicht verstanden, was Sie meinen.
D wiederholt die Frage.
BF: Ich sagte ja, ich nehme teil an diesen Festen. Aber auf Deutsch ist es für mich schwer. Ich habe seit XXXXdiese Kurse, sodass ich nicht alle deutschen Namen auswendig kann.
RI: Haben Sie in Österreich auch noch andere Freunde, die zum Christentum konvertiert sind?
BF: Ja. Es sind einige. Ca. sieben, acht, sind es. Einige von ihnen leben auch in XXXX. Einige von ihnen leben auch in XXXX. Es sind nicht nur Afghanen, es sind auch Iraner, Iraner sind viel mehr.BF: Ja. Es sind einige. Ca. sieben, acht, sind es. Einige von ihnen leben auch in römisch 40 . Einige von ihnen leben auch in römisch 40 . Es sind nicht nur Afghanen, es sind auch Iraner, Iraner sind viel mehr.
RI: Wie sieht es aus mit dem Kontakt zu Afghanen oder Iranern, die keine Christen sind?
BF: Es sind keine festen Freundschaften, aber doch sehen wir uns täglich und begrüßen uns. Meine Mitbewohner sind Moslems.
RI: Wissen diese Afghanen oder Iraner, dass Sie zum Christentum konvertiert sind?
BF: Ja.
RI: Wie haben diese Mitbewohner und Bekannten reagiert?
BF: Ich habe es ihnen nicht gesagt, aber auf Grund meines Benehmens wissen sie, dass ich Christ geworden bin. Für manche ist es nicht so wichtig, aber manche von ihnen grüßen mich nicht einmal, als würden sie mich nicht sehen wollen.
RI: Haben Sie Ihre Familie davon informiert, dass Sie getauft wurden?
BF: Nein, das habe ich nicht gesagt. Ich war mir sicher, es kommt dabei nichts Gutes heraus. Wenn ich ihnen das erzähle, dann werde ich keinen Kontakt mehr mit ihnen haben. Sie werden mich verstoßen. Einer meiner Freunde hat seiner Mutter erzählt, dass er konvertiert ist und die Eltern haben keinen Kontakt mehr zu ihm. Wenn ich es ihnen erzähle, dann ist unsere Beziehung zu Ende.
Rl: Würden Sie Ihren jetzigen Glauben auch nicht mehr ablegen, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?
BF: Ich war in Wirklichkeit nie ein Moslem. Als ich noch im Iran war, wusste ich gar nicht, dass es auch eine andere Religion gibt und lebte so wie die anderen und dachte, das ist der richtige Weg als Moslem. Seit ich hierhergekommen bin, bin ich ein neuer Mensch. Ich habe mich innerlich verändert. Wenn ich nach Afghanistan zurückkehre, gehen die anderen alle in die Moschee. Wenn ich dort nicht in die Moschee gehe, wissen alle davon. Es steht zwar nirgendwo geschrieben, dass ich Christ bin, aber innerlich und auf Grund meines Verhaltens, werden sie merken, dass ich kein Moslem bin. Sie werden nicht sofort merken, dass ich Christ bin, aber nach einiger Zeit werden sie feststellen, dass ich Christ bin und was dann mit mir passiert, weiß ich nicht. Ich habe darüber gelesen, dass, wenn jemand konvertiert, wird er zum Tode verurteilt. Es gibt unterschiedliche Entscheidungen darüber, einer wird gesteinigt, der Andere, weiß ich nicht. Es gibt verschiedene Arten.
RI: Schließen Si