Entscheidungsdatum
03.09.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W264 2184603-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2017, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2017, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 (AsylG) sowieDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 (AsylG) sowie
§§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) als unbegründet abgewiesen.Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste in Umgehung der Grenzkontrollen nach Europa ein und stellte im Bundesgebiet am 10.9.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi am 12.9.2015 an, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und Sunnit zu sein. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass er mit seinen Eltern im Kindesalter Afghanistan in Richtung Iran verlassen habe, ohne den genauen Grund angegeben zu können. Im Iran werde seine Volksgruppe (Hazara) vom Staate und vom iranischen Volk unterdrückt, man dürfe nicht in den Park, nicht in das Fitnessstudio und man erhalte keinen richtigen Lohn für die Arbeit. Das Leben im Iran sei unmöglich. Er verneinte am Ende der Befragung Verständigungsprobleme und bestätigte mit seiner Unterschrift, dass die Niederschrift in einer für ihn verständlichen Sprache rückübersetzt wurde.
2. Am 19.12.2017 erfolgte die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA). Er gab an, bei der Erstbefragung habe der Dolmetsch Fehler gemacht, denn er sei im Iran geboren und aufgewachsen und sei noch nie in Afghanistan gewesen. Er sei Schiit und Hazara. Zum Fluchtgrund gab er an, er wisse nicht warum seine Eltern aus Afghanistan ausgereist seien und habe sein Vater gesagt, er habe Feinde im Afghanistan. Er verneinte bei der Erstbefragung für den Fall der Rückkehr wirtschaftliche Gründe angegeben habe. Er gab an, den Dolmetscher "sehr gut" verstanden zu haben und Gelegenheit gehabt zu haben, alles zu sagen was er sagen wollte. Mit der Unterschrift bestätigte er, dass die Niederschrift rückübersetzt wurde.
3. Im Akt liegt eine Kursbestätigung über den Besuch eines Kurses für Deutsch und andere Pflicht- und Wahlfächer ein sowie eine Stellungnahme einer Bildungsberaterin des Jugendcollege.
4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag unter Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und unter Spruchpunkt II. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Zudem wurde unter den Spruchpunkten III. bis VI. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Im Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft beträgt.4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag unter Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und unter Spruchpunkt römisch zwei. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Zudem wurde unter den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch sechs. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Im Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft beträgt.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein für Menschenrechte Österreich, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, und beantragte unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und führte er seine Beschwerdegründe darin näher aus. Unter anderem wurde die Feindschaft des Vaters des Beschwerdeführers darin angesprochen.
6. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und langte am 30.1.2018 ein.
7. Am 9.5.2018 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Dr. XXXX , Dolmetsch für die Sprachen Farsi und Dari, durchgeführt. Der Beschwerdeführer gab an, im Iran geboren zu sein, die Herkunftsprovinz in Afghanistan sei Kunduz. Er sei seinem Bruder7. Am 9.5.2018 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Dr. römisch 40 , Dolmetsch für die Sprachen Farsi und Dari, durchgeführt. Der Beschwerdeführer gab an, im Iran geboren zu sein, die Herkunftsprovinz in Afghanistan sei Kunduz. Er sei seinem Bruder
XXXX (Anm: Geschäftszahl des Bundesverwaltungsgerichts:römisch 40 Anmerkung, Geschäftszahl des Bundesverwaltungsgerichts:
W264 XXXX -1) nach Europa nachgefolgt und wisse er den Grund, warum die Eltern Afghanistan verlassen hätten, nicht. Laut den Eltern sei in Afghanistan Krieg und seien Hazara und Schiiten getötet worden. Daher hätten die Eltern Afghanistan verlassen. Seine Eltern, sein Bruder und er seien im Iran legal aufhaltig gewesen. Er berichtete über schlechte Behandlung im Iran, wo seine Eltern, drei Brüder sowie drei verheiratete und zwei unverheiratete Schwestern leben würden. Er habe 9 Jahre im Iran die Schule besucht und Arbeitserfahrung über drei bis vier Jahre auf der Baustelle gesammelt. Er sei ledig.W264 römisch 40 -1) nach Europa nachgefolgt und wisse er den Grund, warum die Eltern Afghanistan verlassen hätten, nicht. Laut den Eltern sei in Afghanistan Krieg und seien Hazara und Schiiten getötet worden. Daher hätten die Eltern Afghanistan verlassen. Seine Eltern, sein Bruder und er seien im Iran legal aufhaltig gewesen. Er berichtete über schlechte Behandlung im Iran, wo seine Eltern, drei Brüder sowie drei verheiratete und zwei unverheiratete Schwestern leben würden. Er habe 9 Jahre im Iran die Schule besucht und Arbeitserfahrung über drei bis vier Jahre auf der Baustelle gesammelt. Er sei ledig.
Er berichtete, dass er noch keine Deutsch-Prüfung absolviert habe, "vielleicht im nächsten Monat". Er habe auch in anderen Unterrichtsfächern noch keine Prüfungen abgelegt.
Mit seinem Bruder in Österreich (Anm: XXXX ) habe er "nicht so viel" Kontakt, weil "ich mache solche Sachen, er mag das nicht".Mit seinem Bruder in Österreich Anmerkung, römisch 40 ) habe er "nicht so viel" Kontakt, weil "ich mache solche Sachen, er mag das nicht".
Er gab an, in Österreich bereits beim Samariterbund gearbeitet zu haben.
Nachdem er befragt wurde, ob er jemals persönlich von irgendjemandem im Iran aufgefordert worden sei, in den Syrienkrieg zu gehen, antwortete er zunächst allgemein gehalten und auf Aufforderung konkret zu antworten, brachte er vor dies sei ihm persönlich einmal in einer Moschee passiert. Der Mullah habe zu ihm und drei / vier jungen Männern seines Alters gesprochen und gesagt, sie sollten am Syrienkrieg teilnehmen, um einen iranischen Reisepass und ein monatliches Einkommen zu erlangen. Er habe dem Mullah daraufhin nichts Besonderes geantwortet und sei zu seinen Eltern gegangen und die hätten ihm geraten, dass er lieber nach Europa gehen solle.
In Afghanistan habe er keine Verwandten. Er sei nie in Afghanistan gewesen und verneinte er dort aufgrund der Volksgruppe und / oder der Religion verfolgt oder bedroht worden zu sein. Er sei dort auch nicht politisch tätig oder Mitglied einer Partei gewesen und sei dort nie in Haft gewesen.
Auch werde er dort nicht gesucht oder als vorbestraft geführt. Er sei im Herkunftsstaat nie inhaftiert gewesen. Er berichtete über ein in Österreich anhängiges Gerichtsverfahren und gab der Vertreter des BF an, dass der BF ihm gegenüber darüber noch nie ein Wort verloren habe.
Im Falle der Rückkehr fürchte er um sein Leben und gab er als Gründe hierfür Selbstmordattentate und Krieg in Afghanistan sowie die Verfolgung der Hazara und der Schiiten an. Er glaube nicht, dass ihm die Eltern vom Iran aus Geld übermitteln könnten, weil "sie nicht so viel verdienen, dass es für sie selbst reicht".
Die Niederschrift wurde rückübersetzt und dem Vertreter zur Durchsicht vorgelegt. Gegen die Verhandlungsschrift wurden Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit nicht erhoben.
Dem Gericht wurden folgende Beweismittel vorgelegt:
* Kursbestätigung über Deutschunterricht und andere Pflicht- und Wahlpflichtfächer vom 26.4.2018
* Teilnahmebestätigung am BPI der ÖJAB an der praxisnahen tätigkeitsorientierten Erprobung zur beruflichen Orientierung vom 30.4.2018
* Bestätigung des Arbeiter-Samariterbunds, Haus XXXX , vom 24.4.2018 über die Mitarbeit im Zentrallager* Bestätigung des Arbeiter-Samariterbunds, Haus römisch 40 , vom 24.4.2018 über die Mitarbeit im Zentrallager
8. Das Landesgericht für Strafsachen XXXX übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht auf Aufforderung hin den Beschluss vom 30.8.2017, Zahl XXXX . Demnach wurde das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wegen der Vergehen des Wiederstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1, 1. Fall StGB sowie der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB gemäß § 6 Abs 1 und 3 JugendgerichtsG eingestellt.8. Das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht auf Aufforderung hin den Beschluss vom 30.8.2017, Zahl römisch 40 . Demnach wurde das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wegen der Vergehen des Wiederstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, eins, Fall StGB sowie der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 3 JugendgerichtsG eingestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an auf Grundlage des gegenständlich erhobenen Antrags auf internationalen Schutz, der Erstbefragung, der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister und das Fremdeninformationssystem, das Grundversorgung-Informationssystem sowie das Strafregister und in den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX und werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Das Bundesverwaltungsgericht sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an auf Grundlage des gegenständlich erhobenen Antrags auf internationalen Schutz, der Erstbefragung, der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister und das Fremdeninformationssystem, das Grundversorgung-Informationssystem sowie das Strafregister und in den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 und werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
Der BF hat keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für seine Identität und für sein Fluchtvorbringen vorgelegt. Seine Identität steht mit der für das Verfahren ausreichenden Sicherheit fest.
Der Beschwerdeführer stellte am 10.9.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Antrag auf internationalen Schutz und wurde er am 19.12.2017 bezüglich Antrag auf internationalen Schutz vor der belangten Behörde angehört.
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:
1.1.1. Der BF reiste als mündiger Minderjähriger im Alter von 17 Jahren und 8 Monaten unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte im September 2015 den Antrag auf internationalen Schutz.
1.1.2. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist ein junger Erwachsener (geb. XXXX ) im erwerbsfähigen Alter. Er ist ledig, hat keine Sorgepflichten und ist gesund.1.1.2. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist ein junger Erwachsener (geb. römisch 40 ) im erwerbsfähigen Alter. Er ist ledig, hat keine Sorgepflichten und ist gesund.
1.1.3. Der BF stammt aus Kunduz. Er ist Hazara, bekennt sich zum islamischen Glauben und hat Farsi als Muttersprache. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise sein Leben im Iran zugebracht.
Der BF hat im Iran die Schule besucht und Arbeitserfahrung auf der Baustelle erworben.
Das Ausmaß der Schulausbildung sowie der Arbeitserfahrung kann nicht festgestellt werden.
1.1.4. Der Beschwerdeführer hat einen Familienangehörigen in Österreich, nämlich seinen Bruder XXXX , dessen Asylverfahren ebenso vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig ist und zu welchem der Beschwerdeführer "nicht so viel" Kontakt hält.1.1.4. Der Beschwerdeführer hat einen Familienangehörigen in Österreich, nämlich seinen Bruder römisch 40 , dessen Asylverfahren ebenso vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig ist und zu welchem der Beschwerdeführer "nicht so viel" Kontakt hält.
Der Beschwerdeführer verfügt über Familienangehörige im Iran (Eltern und Geschwister).
Der Beschwerdeführer hält zu seinen Familienmitgliedern im Iran "manchmal schon" Kontakt, mit der Mutter zuletzt einen Tag vor der Verhandlung per Whatsapp.
1.1.5. Der BF lebt in Österreich von der Grundversorgung und scheinen gegen ihn im Strafregister keine Verurteilungen auf.
1.1.6. Der Beschwerdeführer war in Österreich für den Samariterbund tätig und besucht den Kurs des Jugendcolleges der VHS XXXX , ohne eine Prüfung nachgewiesen zu haben. Der Beschwerdeführer kann sich auf Deutsch bereits zu einfachen Fragen verständigen. Der Beschwerdeführer hat am XXXX der XXXX an der praxisnahen tätigkeitsorientierten Erprobung zur beruflichen Orientierung teilgenommen.1.1.6. Der Beschwerdeführer war in Österreich für den Samariterbund tätig und besucht den Kurs des Jugendcolleges der VHS römisch 40 , ohne eine Prüfung nachgewiesen zu haben. Der Beschwerdeführer kann sich auf Deutsch bereits zu einfachen Fragen verständigen. Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 der römisch 40 an der praxisnahen tätigkeitsorientierten Erprobung zur beruflichen Orientierung teilgenommen.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Das vom Beschwerdeführer dargelegte Verfolgungsvorbringen betreffend eine Gefährdung seiner Person in Afghanistan kann nicht festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zu einer besonders gefährdeten Gruppe iSd UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchende vom 19.4.2016 zählt.
Der Beschwerdeführer war nie Mitglied einer Partei.
Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsstaat niemals wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt oder bedroht.
Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan nicht vorbestraft.
Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsstaat niemals wegen seiner Religionszugehörigkeit zu den Schiiten verfolgt oder bedroht.
Der Beschwerdeführer hatte in Afghanistan keine Probleme mit den Behörden, der Polizei oder einem Gericht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat durch Dritte und / oder die Regierung verfolgt oder bedroht worden wäre.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat wird festgestellt:
Es konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
Eine Gefährdung der Person des Beschwerdeführers seitens Dritter oder seitens des Staates im Falle der Rückkehr nach Afghanistan kann nicht festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer auf Grund der Tatsache, dass er sich im Iran und zuletzt in Europa aufgehalten hat bzw dass jeder afghanische Staatsangehörige, welcher aus dem Iran und / oder aus Europa nach Afghanistan zurückkehrt, in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.
Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Kunduz) anbelangend ist mit Hinweis auf den aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation idF 22.8.2018 festzuhalten, dass es sich hierbei um eine relativ volatile Provinz handelt. Taliban haben kürzlich 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren, entführt und diese in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden. Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten. Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde.Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Kunduz) anbelangend ist mit Hinweis auf den aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation in der Fassung 22.8.2018 festzuhalten, dass es sich hierbei um eine relativ volatile Provinz handelt. Taliban haben kürzlich 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren, entführt und diese in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden. Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten. Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde.
Dem Beschwerdeführer stehen innerstaatliche Fluchtalternativen zur Verfügung.
Kabul-Stadt scheidet vor dem Hintergrund der UNHCR-Richtlinien zur Beurteilung des internen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Afghanistan vom 30.8.2018 als innerstaatliche Fluchtalternative aus. Der letzten Aktualisierung des Länderberichts ist zu Kabul zu entnehmen: "Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft. Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge. Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall."
Kabul ist zwar von Österreich aus über den Luftweg sicher erreichbar und wurde Kabul-Stadt bisher dennoch als relativ sicher erachtet, trotzdem dass es von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban mit dem Ziel, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben, betroffen war. Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchten in der Hauptstadt Kabul Angriffe auszuführen. Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul. Dennoch war die Haltung bisher so, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul und größere Transitrouten hatte.
Unter Bezugnahme auf den unter II.1.4. enthaltenen Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Beurteilung des internen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Afghanistan vom 30.8.2018, wonach UNHCR zur Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul-Stadt ausführt, dass in Anbetracht der derzeitigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Situation in Kabul eine innerstaatlichen Fluchtalternative in der Stadt überhaupt nicht verfügbar ist, scheidet Kabul-Stadt als innerstaatlichen Fluchtalternative aus.Unter Bezugnahme auf den unter römisch zwei.1.4. enthaltenen Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Beurteilung des internen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Afghanistan vom 30.8.2018, wonach UNHCR zur Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul-Stadt ausführt, dass in Anbetracht der derzeitigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Situation in Kabul eine innerstaatlichen Fluchtalternative in der Stadt überhaupt nicht verfügbar ist, scheidet Kabul-Stadt als innerstaatlichen Fluchtalternative aus.
Für den Beschwerdeführer bestehen aber neben Kabul-Stadt auch andere innerstaatliche Fluchtalternativen: Mazar-e Sharif oder Herat.
Herat ist trotz militärischer Operationen und Angriffen von Regierungsfeinden eine relativ entwickelte und relativ friedliche Provinz im Westen des Landes, wo unter anderem Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden und wo auch Hazara leben. Herat zählt laut aktuellem Länderbericht idF 22.8.2018 zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes. Mitte Februar 2018 wurde von der Entminungs-Organisation Halo Trust bekannt gegeben, dass nach zehn Jahren der Entminung 14 von 16 Distrikten der Provinz sicher seien. In diesen Gegenden bestünde keine Gefahr mehr, Landminen und anderen Blindgängern ausgesetzt zu sein.Herat ist trotz militärischer Operationen und Angriffen von Regierungsfeinden eine relativ entwickelte und relativ friedliche Provinz im Westen des Landes, wo unter anderem Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden und wo auch Hazara leben. Herat zählt laut aktuellem Länderbericht in der Fassung 22.8.2018 zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes. Mitte Februar 2018 wurde von der Entminungs-Organisation Halo Trust bekannt gegeben, dass nach zehn Jahren der Entminung 14 von 16 Distrikten der Provinz sicher seien. In diesen Gegenden bestünde keine Gefahr mehr, Landminen und anderen Blindgängern ausgesetzt zu sein.
Herat ist von Österreich aus über den Luftweg sicher erreichbar.
Mazar-e Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh und ist Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Provinz Balkh ist laut aktuellem Länderbericht idF 22.8.2018 nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans und hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten Aufständischer zu verzeichnen.Mazar-e Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh und ist Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Provinz Balkh ist laut aktuellem Länderbericht in der Fassung 22.8.2018 nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans und hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten Aufständischer zu verzeichnen.
Mazar-e Sharif ist von Österreich aus über den Luftweg sicher erreichbar.
Der Beschwerdeführer wird aufgrund seiner Sozialisierung in einem von den islamischen Werten geprägten Land, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung in Kombination mit dem Rückgriff auf das Netzwerk seiner Ethnie in Afghanistan in der Lage sein, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen zu können und nicht in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Afghanistan wird - fußend auf Auszügen aus der Fassung des Länderberichts vom 29.6.2018 idF 22.8.2018 und den nachstehend genannten Quellen - festgestellt:1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Afghanistan wird - fußend auf Auszügen aus der Fassung des Länderberichts vom 29.6.2018 in der Fassung 22.8.2018 und den nachstehend genannten Quellen - festgestellt:
Sicherheitslage
Kabul
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vgl. Pajhwok o.D.z).Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vergleiche Pajhwok o.D.z).
Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt (CSO 4.2017).
In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt (Pajhwok o.D.z). Menschen aus unsicheren Provinzen, auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, kommen nach Kabul - beispielsweise in die Region Shuhada-e Saliheen (LAT 26.3.2018). In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen (TG 15.3.2018).
Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vgl. Kapitel 3.35.).Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vergleiche Kapitel 3.35.).
Allgemeine Information zur Sicherheitslage
Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vgl. UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen. Bereits im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte.Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vergleiche UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen. Bereits im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte.
Informationen und Beispiele zu öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) können dem Kapitel 3. "Sicherheitslage (allgemeiner Teil)" entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation.
Im Zeitraum 1.1.2017 bis 30.4.2018 wurden in der Provinz 410 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.
Im gesamten Jahr 2017 wurden 1.831 zivile Opfer (479 getötete Zivilisten und 1.352 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Selbstmordanschläge, gefolgt von IEDs und gezielte Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 4% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Für Kabul-Stadt wurden insgesamt 1.612 zivile Opfer registriert; dies bedeutet eine Steigerung von 17% im Gegensatz zum Vorjahr 2016 (440 getötete Zivilisten und 1.172 Verletzte) (UNAMA 2.2018).
Im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Provinz Kabul zu verzeichnen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren; 16% aller zivilen Opfer in Afghanistan sind in Kabul zu verzeichnen.
Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich (UNAMA 2.2018).
Militärische Operationen und Maßnahmen der afghanischen Regierung in der Provinz Kabul
Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt (Tolonews 31.1.2018; vgl. AT 18.3.2018, RS 28.2.2018; vgl. MF 18.3.2018). Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden (MF 18.3.2018). Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die af