TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/4 W189 2117522-2

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Veröffentlicht am 04.09.2018
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Entscheidungsdatum

04.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W189 2117522-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , Staatenlos, vertreten durch RA Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2018, Zl. 1017666709-14601136, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatenlos, vertreten durch RA Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2018, Zl. 1017666709-14601136, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9 FPG und § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, 52, Absatz 9, FPG und Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Enkelsohn am 11.05.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten beide am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige von Aserbaidschan zu sein und etwa 25 Jahre aufgrund des Konfliktes zwischen Armenien und Aserbaidschan illegal in der Ukraine gelebt zu haben. Durch die Unruhen in der Ukraine sei es jedoch für Ausländer wie sie gefährlich geworden. So seien in ihrer Nachbarschaft viele Familien von maskierten Männern mit Gummiknüppeln angegriffen worden. Sie habe auch nicht mehr so viel arbeiten können, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Ihr Enkelsohn habe bei einer Demonstration auf dem Maidan teilgenommen und sei eine Rückkehr für sie lebensgefährlich.

1.2. Am 21.10.2014 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen wobei sie ein Konvolut an Unterlagen zur Vorlage brachte und angab staatenlos zu sein. Befragt, warum es, abgesehen von ihr, von jeder Person in ihrer Familie Dokumente gebe, führte die Beschwerdeführerin an, dass alle Dokumente bei ihrem später verstorbenen Mann in Aserbaidschan verblieben seien, als sie in die Ukraine gegangen sei. In Österreich habe sie ihren Enkelsohn und halte sich seit dem Jahr 2012 ihre Tochter mit ihrer Familie im Bundesgebiet auf. In der Ukraine würde eine Schwester der Beschwerdeführerin leben. Zu ihren Lebensumständen in der Ukraine befragt, gab sie an, als Marktverkäuferin gearbeitet und in einer Mietwohnung gelebt zu haben. Sie habe einen Schulabschluss und einen Abschluss der Musikschule. Nach Beendigung des Militärdienstes sei sie gemeinsam mit ihrem Enkelsohn nach Kiew gegangen, wo ein Freund beim Finden einer Wohnung behilflich gewesen sei. Mit Freunden in der Ukraine bestehe unvermindert Kontakt. Sie sei am 24.01.2014 jedoch in den Heimatort zurückgezogen, da sie in Kiew immer allein gewesen und ihr Enkel immer außer Haus gewesen sei. Im Übrigen sei die Situation da wie dort dieselbe.

Zu ihren Fluchtgründen befragt, erklärte sie, dass ihr Enkelsohn Probleme habe, da er an Demonstrationen am Maidan teilgenommen habe und sei er aus diesem Grund geschlagen worden. Auch sei die Beschwerdeführerin am 23.02.2014 auf der Straße angegriffen worden, wobei drei oder vier Leute sie dauernd nach ihrem Enkelsohn gefragt und diesen als "Nationalist" bezeichnet hätten. Am 09.05.2014 sei ihr Enkelsohn nachts nachhause gekommen und habe gemeint, sie müssten fliehen, da sie sonst getötet werden würden. Sie seien daraufhin geflüchtet. Es werde bis heute nach ihnen gesucht und viele Bekannte würden ihnen erzählen, dass Leute nach den Beschwerdeführern fragen würden. Sie habe sonst keine Fluchtgründe. Seit besagtem Vorfall habe sie Kopfschmerzen.

Befragt, wieso sie nach dem Angriff noch so lange in der Ukraine geblieben sei, meinte sie, auf ihren Enkelsohn gewartet zu haben. Sie selbst habe ja keine Dokumente für die Ausreise gehabt. Eine frühere Ausreise mit ihrem Enkel sei daran gescheitert, da dieser das Land nicht habe verlassen wollen. Für den Fall einer Rückkehr in die Ukraine befürchte sie von den genannten jungen Leuten in Polizeiuniformen getötet zu werden.

Sie habe nicht daran gedacht, in einen anderen Teil der Ukraine zu gehen, sondern habe sie zu ihrer Tochter nach Österreich wollen. In der Ukraine sei es im Übrigen sehr unruhig.

1.3. Am 02.06.2015 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergänzend befragt. Sie leide an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und legte eine Deutschkursbestätigung sowie eine fachliche Äußerung einer Psychotherapeutin vor. Abgesehen von ihrer Familie habe sie keine persönlichen Beziehungen in Österreich und stehe sie mit ihren Freunden in der Ukraine auch weiterhin in Kontakt.

Nach Erörterung von aktuellen Feststellungen zur Situation in der Ukraine und insbesondere zu Rückkehrfragen erklärte sie, Vertriebene aus der Ostukraine, die keine Ukrainer seien, hätten Probleme im Westen, da diese alle sehr national orientiert seien. Sie habe keine Dokumente gehabt, weshalb sie nie mit den Sicherheitsbehörden und der Polizei zu tun gehabt habe. Nur den Beamten der Polizeistelle ihres Wohnortes habe sie Geld bezahlt, um arbeiten zu dürfen. Mangels Dokumente habe sie sich in der Ukraine nicht frei bewegen können. Momentan werde alles von der Polizei und vom Militär kontrolliert. Es sei alles sehr teuer und es gebe keine Arbeit. Sie kenne die Lage in der Ukraine aus dem Fernsehen. In den Herkunftsort könne sie auch nicht zurückkehren. Dort würden Muslime leben und würde sie als Christin getötet werden.

1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2015, Zl. 1017666709-14601136 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Ukraine festgestellt. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2015, Zl. 1017666709-14601136 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Ukraine festgestellt. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).

Nicht festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin den Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hätte. Auch eine sonstige Gefährdung wurde für die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in die Ukraine nicht festgestellt, zumal es dort soziale Anknüpfungspunkte gebe und es der Beschwerdeführerin möglich sei, sich überall in der Ukraine niederzulassen. Die Beschwerdeführerin habe aus näher dargelegten Gründen ihren illegalen Aufenthalt in der Ukraine auch nicht glaubhaft darlegen können, was insbesondere mit einer problemlosen Aus- und Wiedereinreise in die Ukraine begründet wurde.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2015, Zl. 1017666502-14601128, wurde auch der Antrag des Enkelsohnes der Beschwerdeführerin vollinhaltlich abgewiesen. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass eine Einberufung zum Heer eine Bürgerpflicht und keine asylrelevante Verfolgung darstelle, zumal in der Ukraine keine Lage vorherrsche, dass aktive Soldaten dazu gezwungen werden würden, an völkerrechtswidrigen Handlungen teilzunehmen. Die Haftbedingungen, sofern der Strafrahmen ausgenutzt werden würde, würden auch nicht westlichen Standards entsprechen, aber keine Gefährdung für Leib und Leben darstellen. Die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes wurde insbesondere damit begründet, dass auch im Lichte des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, für den Fall einer Rückkehr in die Ukraine, keine Verletzung von Art. 3 EMRK erkannt werden könne.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2015, Zl. 1017666502-14601128, wurde auch der Antrag des Enkelsohnes der Beschwerdeführerin vollinhaltlich abgewiesen. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass eine Einberufung zum Heer eine Bürgerpflicht und keine asylrelevante Verfolgung darstelle, zumal in der Ukraine keine Lage vorherrsche, dass aktive Soldaten dazu gezwungen werden würden, an völkerrechtswidrigen Handlungen teilzunehmen. Die Haftbedingungen, sofern der Strafrahmen ausgenutzt werden würde, würden auch nicht westlichen Standards entsprechen, aber keine Gefährdung für Leib und Leben darstellen. Die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes wurde insbesondere damit begründet, dass auch im Lichte des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, für den Fall einer Rückkehr in die Ukraine, keine Verletzung von Artikel 3, EMRK erkannt werden könne.

1.5. Der gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden wurde insofern stattgegeben, als dass sie mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2017, Zlen. W189 2117522-1/5E und W189 2117523-1/6E, behoben und zur Erlassung neuer Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden.1.5. Der gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden wurde insofern stattgegeben, als dass sie mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2017, Zlen. W189 2117522-1/5E und W189 2117523-1/6E, behoben und zur Erlassung neuer Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden.

2.1. Am 04.10.2017 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, wobei sie eingangs der Befragung angab, hohen Blutdruck und Probleme mit dem Gedächtnis zu haben. Nach den Fluchtgründen gefragt führte die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass alles gleich geblieben sei. Zu ihren Verwandten in der Ukraine führte die Beschwerdeführerin an, dass ihre Schwester in Kiew leben würde, wobei sie selten Kontakt hätten, da diese krank sei. Ihre Schwester hätte noch drei Kinder, die ebenfalls dort leben würden. Weiters habe die Beschwerdeführerin eine jüngere Schwester in Armenien, zu welcher sie jedoch keinen Kontakt habe; ihr Mann sei gegen einen Kontakt, da er Aserbaidschaner sei und keine Armenier möge. Die Beschwerdeführerin selbst sei in Aserbaidschan geboren worden, habe die sowjetische Staatsangehörigkeit besessen und dort gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren Eltern gelebt. Nach ihrer Flucht in die Ukraine, wo sie 25 Jahre illegal in Kharkov gelebt habe, sei sie staatenlos geworden. Sie habe keine Dokumente, die das belegen können und könne sie auch keine solchen besorgen. Sie habe in der Ukraine immer am Markt gearbeitet, wobei sie 80,- bis 100,- USD verdient habe. Die Polizei schaue da nicht genau hin, wenn man sie monatlich mit 20,- USD besteche, was die Beschwerdeführerin getan habe. Zwischendurch habe sie bei einer Freundin in einem Restaurant gearbeitet, jedoch sei die Beschwerdeführerin niemals krankenversichert gewesen. Private Ärzte habe es viele gegeben und hätte sie notfalls den Reisepass ihrer Schwester vorgelegt, wenn sie jemals ins Krankenhaus hätte gehen müssen. Diese hätte den sowjetischen Reisepass gehabt und dadurch die ukrainische Staatsangehörigkeit erlangt. Die Tochter der Beschwerdeführerin habe jedoch ebenfalls keine Dokumente; dessen Kind, der Enkelsohn der Beschwerdeführerin, sei hingegen Ukrainer, da der Nachbar sich aus Gefälligkeit als sein Vater ausgegeben habe, um dem Militärdienst entkommen zu können. Der echte Vater habe Probleme gemacht und bestehe kein Kontakt mehr zu diesem. Das sei auch der Grund, wieso die Tochter der Beschwerdeführerin nach Österreich gekommen sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe es nicht geschafft, in die Ukraine nachzukommen. Er habe das Haus verkaufen wollen und sei gemeinsam mit den Eltern der Beschwerdeführerin nach Armenien gegangen, wo er Ende 1989 verstorben sei. Auf die Frage, woher die Beschwerdeführerin von seinem Tod erfahren habe, gab die zu Protokoll, dass ihre Mutter sie angerufen und es ihr mitgeteilt habe. Das Haus in Aserbaidschan sei in Brand gesetzt worden und sei ihr Vater gezwungen worden, eine Urkunde zu unterschreiben, damit das Haus in den Besitz der Leute, die sie bedroht hätten, übergeht. Schließlich erneut danach gefragt, warum sie sich nie bemüht habe, Dokumente aus Aserbaidschan zu besorgen gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie es versucht habe, jedoch seien alle Nachbarn Armenier gewesen und seien sie bereits in die Ukraine geflüchtet, als ihr Mann verstorben sei. Die Beschwerdeführerin habe in Aserbaidschan jedenfalls eine Geburtsurkunde gehabt. Nach ihrem Vater befragt führte sie an, dass er die sowjetische Staatsangehörigkeit und danach wahrscheinlich die Armenische gehabt habe.

Schließlich wurden der Beschwerdeführerin die Länderberichte zur Situation in der Ukraine näher gebracht und gab sie dabei an, dass sie in der Ukraine nichts Gutes erwarten würde, da sie wegen ihres Enkelsohnes umgebracht werden könne. Dies, weil er zur Familie gehöre und immer bei ihr gelebt habe. Zur Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegnete die Beschwerdeführerin, dass es nicht ändere, da die Regierung überall die Gleiche sei.

Zu den Lebensumständen im Bundesgebiet gab der Beschwerdeführerin an, dass sie von der Grundversorgung lebe.

2.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihr Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, gegen sie unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen betrage.2.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Abs. AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihr Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, gegen sie unter Spruchpunkt römisch vier. eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen betrage.

Begründend führte die Behörde aus, dass die ukrainische Bevölkerung zwar von den Auseinandersetzungen des ukrainischen Staates mit den separatistischen Bewegungen betroffen sei, jedoch habe die Beschwerdeführerin problemlos in Kiew leben können und hätte sie sich dennoch dazu entschlossen, mit ihrem Enkel zurück nach Kharkiw zu ziehen. Es fehle ihr sohin schon an jener Verhaltensweise, die eine Person nach allgemeiner Lebenserfahrung in einer solchen Situation an den Tag legen würde, nämlich den Wohnsitz zu verlegen, anstatt unter Bezahlung eines relativ hohen Geldbetrages die Flucht ins Ausland anzutreten. Es sei auch nicht glaubhaft gewesen, dass die Beschwerdeführerin illegal mit ihrer Tochter in der Ukraine gelebt habe, zumal sie angegeben habe, dass sie die Ukraine ohne Dokument in Richtung Russland verlassen habe, um sich mit ihren Familienmitgliedern in Russland niederzulassen und später wieder in die Ukraine zurückgekehrt sei. Insgesamt betrachtet liege mit maßgeblicher Wah

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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