TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/4 W265 2197462-1

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Veröffentlicht am 04.09.2018
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Entscheidungsdatum

04.09.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §43
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W265 2197462-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Rainer GEISSLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 14.05.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Rainer GEISSLER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 14.05.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist seit 08.09.2014 Inhaberin eines Behindertenpasses.

Die Ausstellung des Behindertenpasses erfolgte auf Grundlage des vom Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 26.08.2014, in welchem die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkungen

Pos. Nr.

GdB %

1

Koronare Herzerkrankung

05.05.03

50

2

Diabetes mellitus Typ IIDiabetes mellitus Typ römisch zwei

09.02.01

30

3

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

02.01.02

30

4

Gallenblasenentfernung

07.06.01

10

5

Latente Hypothyreose

09.01.01

10

zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) festgestellt.

Am 06.02.2018 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt. Dabei legte sie ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.Am 06.02.2018 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt. Dabei legte sie ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. Im auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.04.2018 basierenden Gutachten vom selben Tag wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"...

Anamnese:

Siehe auch VGA vom 26.8.2014 eingestuft mit 60 % GdB bei Koronarer Herzerkrankung, arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus, degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit chronischen Lumbalbeschwerden, kompensierter Hypothyreose, Hörstörung mit Hörgeräten gut kompensiert, Gallenblasenentfernung. Eine Begutachtung wegen Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" erfolgte zuletzt am 19.7.2016.

Frau XXXX beantragt die Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass.Frau römisch 40 beantragt die Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass.

Zwischenzeitlich seit VGA erfolgte am 28.10.2015 wurde ein DES-Stent direkt In die LAD platziert, sowie am 09.01.2018 eine microchirurgische Dekompression links und Undercutting L4/5 bei Spinalkanalstenose

Derzeitige Beschwerden:

Taubes Gefühl vom Knie abwärts bis in den Fuß links, in beiden Großzehen Gefühl als wären sie abgebunden., beim Gehen stechen im Vorfußbereich (kommt und geht). Manchmal Brennen im Herzspitzenbereich und auch Herzrasen

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Nexium, Seractil 400 mg, Thyrex, Synjardy 1000mg, Diamicron, Concor Cor. 5mg, Miculan 20R1B, Tebofortan 40mg, Pragaballn 76mg, Ferretab, Simvastatin 40mg, Thrombo ASS lOOmg, Rarsilez, Sirdalud 4mg, Novalgin, Praxiten n. Bed., Betahistin, Buscopan, 1 Stützkrücke, Hörgeräte (heute nicht vorliegend)

Die diabetische Stoffwechsellage ist stabil, letzter HbA1c Wert wird mit 7,5,% abgegeben (keine Dokumentation)

Sozialanamnese:

Frau XXXX ist verheiratet, Pensionistin, Pflegegeldbezug wurde 1/2018 abgelehnt.Frau römisch 40 ist verheiratet, Pensionistin, Pflegegeldbezug wurde 1/2018 abgelehnt.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

E- Bericht XXXX Orthopädie, vom 18.1.2018: Diagnosen bei Entlassung:E- Bericht römisch 40 Orthopädie, vom 18.1.2018: Diagnosen bei Entlassung:

Spinalkanalstenose L4/5, Claudicatio spinalis, arterielle Hypertonie, DM mit diabetischer PNP,KHK,Z. n. PTCA und Stent LAD

Therapie:

Am 09.01.2018 microchirurgische Dekompression links und Undercutting L4/5 NEUROPHYSIOLOGISCHER BEFUNDBERICHT, Dr. C., vom 5.2.2018

1) UE;

Nach Stimulation des N. peroneus erhält man bds. ein MSAP von aufgeplitterter Amplitude, links>rechts an

Höhe reduziert, die distal motorische Latenz ist beidseits verzögert, die motorische Nervenleitgeschwindigkeit errechnet sich unauffällig.

Nach Stimulation des N. tibialis erhält man bds. ein MSAP von unauffälliger Amplitudenhöhe, die distal motorische Latenz ist Im Normbereich, die motorische Nervenleitgeschwindigkeit errechnet sich bds, im unteren Normbereich.

Die Messung des N. suralis ergibt bds. ein unauffälliges SNAP, die sensible Nervenleitgeschwindigkeit errechnet sich links unauffällig, rechts ist sie reduziert.

Die elektromyogmphische Untersuchung des M. tlbialis anterior links zeigt keinerlei Spontanaktivität, die MUAPs sind teilweise in der Amplitude erhöht, die Polyphasierate ist erhöht, das Interferenzmuster ist gelichtet.

Zsfg.: Es lässt sich wie im Vorbefund von 3/2016 eine leichtgradige vorwiegend demyelinisierende Polyneuropathie nachweisen ohne wesentliche Befundprogredienz. Aus der EMG lässt sich weiters auf eine subakute neurogene Schädigung im L5-Dernmtom links schließen, eine aktive Denervierung ist nicht nachweisbar.

2) OE

Die Stimulation des N. medianus ergibt bds. ein MSAP von unauffälliger Amplitudenhöhe, die distal motorische Latenz ist im Normbereich, die motorische NLG errechnet sich unauffällig. Die Messung der sensiblen Anteile des N. medianus ergibt bds. ein unauffälliges SNAP, die sensible NLG errechnet sich unauffällig.

Zsfg.: unauffällige Elektroneurographie des N. medianus bds., kein Hinweis auf peripheres Engpassyndrom.

E- bericht II. Interne Abteilung vom 28.10.2015E- bericht römisch zwei. Interne Abteilung vom 28.10.2015

Diagnosen: Coronare Eingefäßerkrankung, Direktstenting (DES der LAD) am 28.10.2016, gutes Ergebnis bei Z.n. PTCA und DES der LAD am19.07.2013, Koronarspasmusneigung, Diebetes mellitus,Hypertonie„ Hypothyreose, Linksschenkelblock, St.p. HE, TE, Strumektomie, AE, ACE-Hemmer-Unverträglichkeit

Am 28.10.2015 konnte ein DES-Stent direkt In die LAD platziert werden. Es fand sich allerdings eine Neigung zur Koronarspasmen.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Kleine etwas untersetzte Frau (Brillenträgerin) kommt gestützt auf eine Stützkrücke in die Ordination

Ernährungszustand:

Etwas untersetzt

Größe: 154,00 cm Gewicht: 69,00 kg Blutdruck: 135/85

Klinischer Status - Fachstatus:

Haut und sichtbare Schleimhäute unauffällig, keine Dyspnoe, HNO Bereich frei, Sehen mit Brille korrigiert,Hören normal, Thorax symmetrisch, Cor normal konfiguriert, HA rh, Töne mittellaut und rein, Pulmo normaler KS, Pleura frei, VA ohne NG, Abdomen über Thoraxniveau, weich, kein DS, keine Defense oder Resistenz, Hepar und Lien nicht tastbar, kleine blande narben nach CHE, OE:

Faustschluss seitengleich und kräftig (KG 5), Schürzen- und Nackengriff bds. gegeben, WS: gerade, blande narbe lumbal,kein Klopfschmerz, Nierenlager bds. frei, UE: Hüft- und Kniegelenke in allen Ebenen frei beweglich, keine Ödeme, Fußpulse bds. gut tastbar, neurologischer Status: Lasegue links endlagig positiv, PSR und ASR bds. normal, keine Vorfußheberschwäche, Zehen- und Fersenstand wird bei angegebenem Schwindel nicht ausgeführt

Gesamtmobilität - Gangbild:

Mit 1 Stützkrücke mit minimalem Insuffizienzhinken rechts aber sicher

Status Psychicus:

Logorrhoe, Stimmung euthym, Patient bewusstseinsklar, gut orientiert, Duktus kohärent

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Koronare Herzerkrankung Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz bei Zustand nach LAD-Stenting mit leichter Belastungseinschränkung, Mitberücksichtigung der Hypertonie aber ohne Zeichen einer Herzinsuffizienz

05.05.03

50

2

Diabetes mellitus, Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Oberer Rahmensatz , Hyperlipidämie mitberücksichtigt

09.02.01

30

3

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Zustand nach Bandscheibenoperation L4/5 1/2018 Unterer Rahmensatz bei dauernden Therapiebedarf aber gutem Operationsergebnis, aber ohne maßgebliche Alltagseinschränkung

02.01.02

30

4

Gallenblasenentfernung Unterer Rahmensatz da komplikationslos

07.06.01

10

5

Latente Hypothyreose Unterer Rahmensatz, medikamentös gut kompensiert

09.01.01

10

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

 

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 2 erhöht bei ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um 1 Stufe. Leiden 3,4,5 und 6 erhöhen bei fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung des Grundleidens nicht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Hörstörung mangels Dokumentation kein GdB erhebbar.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Bandscheibenoperation L4/5 (1/2018), nochmaliges erfolgreiches Stenting der LAD 2015

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Gegenüber dem VGA unter Mitberücksichtigung der erfolgreichen Bandscheibenoperation und der erfolgreichen Intervention im Bereich der Koronargefäße insgesamt unverändertes Zustandsbild daher der GdB gleichbleibend

[x] Dauerzustand

...

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Unter Berücksichtigung der im Rahmen der Untersuchung festgestellten Defizite, chronischer Lumbalschmerz mit Zustand nach komplikationsloser Bandscheibenoperation, ohne neurologisches Defizit, mit, bei erst 2,5 Monate zurückliegender Operation, noch erforderlichem Hilfsmittelbedarf (1 Stützkrücke) zur an sich aber bereits sehr sicheren Fortbewegung (durch weitere Physiotherapie Hilfsmittelabbau demnächst durchaus zu erwarten), koronarer Herzerkrankung mit gutem Interventionsergebnis nach Coronarstenting, ohne fassbare wesentliche cardiorespiratorische Leistungseinschränkung, sowie erhaltener Muskelkraft, sind weder die Gehleistung noch die Beweglichkeit der Arme maßgeblich eingeschränkt, sodass das Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen gewährleistet sind.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein"

Mit Schreiben vom 05.04.2018 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.Mit Schreiben vom 05.04.2018 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.

Die Beschwerdeführerin gab mit Schreiben vom 23.04.2018 eine Stellungnahme ab, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachte, ihr seien kurz vor der Untersuchung durch die Sachverständige neue Batterien an den Hörgeräten eingesetzt worden, weshalb sie diese noch am Ohr gehabt habe. Trotz ihres Hinweises habe sie der Gutachterin die Hörgeräte nicht zeigen müssen. Laut ihres HNO-Arztes könne keine Rede davon sein, dass sie normal höre. Weiters sei ihr Herzkatheter nicht beachtet worden. Sie hätte ansonsten keine OP-Freigabe für den 09.01.2018 bekommen. Anders als im Sachverständigengutachten festgehalten, sei der Beschwerdeführerin wegen der Dauerschmerzen aufgrund ihres vor etwa 10 Jahren diagnostizierten Arthrose-Leidens schon lange kein kräftiger Faustschluss mehr möglich. Im Sachverständigengutachten werde eine Begleitperson bei der Untersuchung verneint, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei jedoch im Warteraum gewesen und habe sie zur Untersuchung begleitet. Ihre Hüft- und Kniegelenke seien bei fremder Handhabung beweglich, sie selbst könne sie jedoch nur erschwert und unter Schmerzen bewegen. Außerdem leide die Beschwerdeführerin an beiden Fußsohlen von der Ferse zu den Zehenspitzen unter stechenden, brennenden und ziehenden Schmerzen und könne deshalb nicht spazieren gehen. Sie müsse die Beine immer ausstrecken, da beim Anziehen sofort Krämpfe auftreten würden und könne deshalb nicht mit Zug oder Bus fahren. Trotz der Operation habe sie Schmerzen und Krämpfe von der Hüfte in die unteren Oberschenkel, Knie, Waden und Fußspitzen. Die Beschwerdeführerin könne auch keine schweren Einkäufe tragen. Das Schreiben falle ihr ebenfalls schwer. Auf ihre Frage an die Gutachterin, was sie wegen ihres Gewichts tun könne, habe diese "absaugen" geantwortet, was sie schockiert habe. Die Beschwerdeführerin habe am 29.04.2018 einen Termin beim Rheumatologen. Dem Schreiben schloss sie einen allgemeinärztlichen Befund vom 18.04.2018, handschriftliche Auflistungen der Leiden der Beschwerdeführerin und der von ihr eingenommenen Medikamente sowie eine Kopie ihres Stent-Ausweises an.

Aufgrund der Einwendungen im Parteiengehör wurde die Fachärztin für Innere Medizin seitens der belangten Behörde um Erstellung einer ergänzenden Stellungnahme ersucht. In dieser Stellungnahme vom 14.05.2018 wurde Folgendes ausgeführt:

"Da im Rahmen der Begutachtung am 4.4.2018 alle erfassbaren funktionellen Einschränkungen berücksichtigt wurden, wird trotz Vorlage eines Attestes des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. Sch. vom 18.4.2018 über die bei der Patientin vorliegenden Diagnosen (ein Hörleiden darin nicht erfasst), weder eine Änderung der getroffenen Einschätzung, noch eine Bewertung des Hörleidens (siehe auch Gutachten) vorgeschlagen bzw. getroffen."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.05.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, wonach der ermittelte Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin weiterhin 60 v.H. betrage. Die vorgebrachten Einwände im Rahmen der Stellungnahme zum Parteiengehör seien nicht geeignet gewesen, eine Änderung des Gutachtens zu bewirken. Mit dem Bescheid wurden der Beschwerdeführerin das ärztliche Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom 28.05.2018, eingelangt am 01.06.2018, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und brachte darin vor, sie ersuche um Fristerstreckung mit Mitte Juli, da sie bis dahin noch einige Untersuchungen habe und erst dann weitere Unterlagen vorlegen könne.

Mit Schreiben vom 08.06.2018 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag an die Beschwerdeführerin. Darin wurde ihr mitgeteilt, dass die Beschwerde vom 28.05.2018 Inhaltsmängel im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG aufweise, da die weder den angefochtenen Bescheid noch die belangte Behörde bezeichne, noch einen begründeten Beschwerdeantrag enthalte. Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, den Mangel binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern. Weiters wurde auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG hingewiesen, wonach ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürften.Mit Schreiben vom 08.06.2018 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag an die Beschwerdeführerin. Darin wurde ihr mitgeteilt, dass die Beschwerde vom 28.05.2018 Inhaltsmängel im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG aufweise, da die weder den angefochtenen Bescheid noch die belangte Behörde bezeichne, noch einen begründeten Beschwerdeantrag enthalte. Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, den Mangel binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern. Weiters wurde auf die Neuerungsbeschränkung gemäß Paragraph 46, BBG hingewiesen, wonach ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürften.

Mit am 28.06.2018 eingelangten Schreiben führte die Beschwerdeführerin erneut aus, ihr Gehör sei nicht normal und sie benötige ein Hörgerät. Bei einem Gespräch mit mehr als zwei Personen und Nebengeräuschen habe sie besondere Probleme. Außerdem würde ein Tinnitus rechts weiter erschweren. Trotz Brille und Operation betrage die Sehkraft der Beschwerdeführerin nur 80%. Aufgrund der dauernden Schmerzen in den Händen könne von einem kräftigen Faustschluss keine Rede sein. Auch ihr Rücken schmerze beim Gehen, Sitzen oder Stehen. Wenn sie selbst Knie und Hüfte bewege, habe sie Schmerzen und ein Taubheitsgefühl vom Knie abwärts bis zu den Vorderfüßen. Ohne Gehhilfe seien Stürze keine Seltenheit. Sie habe bereits einmal Fotos beigelegt. Der Zustand aufgrund ihres Diabetes-Leidens wechsle andauernd. Schwindel sei ein ständiger Begleiter. Die Beschwerdeführerin leide an Herzbeschwerden durch Angina Pectoris. Sie könne keine schweren Lasten bzw. Einkäufe tragen oder weitere Strecken gehen. Dazu benötige sie eine Begleitperson. Sie habe auch eine Haushaltshilfe. Von einem sicheren Gang könne ebenfalls nicht die Rede sein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist seit 08.09.2014 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H.

Am 06.02.2018 brachte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Sozialministeriumservice ein.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

  • -Strichaufzählung
    Koronare Herzerkrankung

  • -Strichaufzählung
    Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus

  • -Strichaufzählung
    Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Zustand nach Bandscheibenoperation L4/5 1/2018

  • -Strichaufzählung
    Gallenblasenentfernung

  • -Strichaufzählung
    Latente Hypothyreose

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Einschätzung und deren wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 04.04.2018 sowie deren Stellungnahme vom 14.05.2018 zu Grunde gelegt.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt nach wie vor 60 v. H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin eines Behindertenpasses ist, gründet sich auf den Akteninhalt. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass basiert ebenfalls auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem Akt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 04.04.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag.

Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die sachverständige Gutachterin setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe Gehörprobleme und trage Hörgeräte, ist festzuhalten, dass dieser Umstand im Sachverständigengutachten vom 04.04.2018 durchaus erfasst wurde. Im Rahmen der Anamnese wird dazu angemerkt, dass die Hörstörung mit Hörgeräten gut kompensiert ist, am Tag der Untersuchung hatte die Beschwerdeführerin die Hörgeräte aber nicht dabei. Die Gutachterin führt dazu weiters aus, dass eine Einstufung einer etwaigen Hörstörung nicht möglich ist, da die Beschwerdeführerin dazu keine Befunde vorgelegt hat. Das von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme zum Parteiengehör angeschlossene allgemeinärztliche Attest, in welcher sämtliche Diagnosen der Beschwerdeführerin aufgelistet sind, enthält ebenfalls keine Diagnose betreffend eine Funktionseinschränkung des Gehörs. Auch im Rahmen der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin keine medizinischen Unterlagen vor, die ein diesbezügliches Leiden dokumentieren. Da dieses Leiden somit nicht objektiviert werden konnte, ist eine Einschätzung nicht möglich.

Die Sehkraft ist mit Brille korrigiert, ein Hinweis auf eine Sehstörung in behinderungsrelevantem Ausmaß findet sich im Akt nicht und wurde von der Beschwerdeführerin auch erstmals in der Beschwerde vorgebracht.

Im Rahmen der persönlichen Untersuchung war es Beschwerdeführerin möglich, die Fäuste seitengleich kräftig zu schließen. Der von ihr bei Antragsstellung vorgelegte neurophysiologische Befundbericht vom 05.02.2018 beschreibt die oberen Extremitäten ebenfalls im Normbereich und unauffällig. Eine angeblich vor zehn Jahren diagnostizierte Arthrose, wie von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 23.04.2018 angeführt, konnte nicht belegt werden. Es liegen keine Befunde vor, in welchen Funktionseinschränkungen in den Händen diagnostiziert sind, die einen Grad der Behinderung erreichen würden.

Im Sachverständigengutachten gab die Beschwerdeführerin an, die diabetische Stoffwechsellage sei stabil, der letzte HbA1c-Wert habe 7,5% betragen. Sie legte jedoch auch dazu keine aktuellen Befunde vor. Das nicht insulinpflichtige Diabetes-Leiden ist aufgrund der durchgeführten Therapie und des angegebenen HbA1c-Wertes korrekt mit dem oberen Rahmensatz der gewählten Position eingeschätzt. Eine instabile Stoffwechsellage, wie in der Beschwerde angeführt, ist durch medizinische Befunde nicht objektiviert.

Die koronare Herzerkrankung ist als führendes Leiden mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingestuft. Dabei sind die Belastungseinschränkung nach dem LAD-Stenting und die Hypertonie mitberücksichtigt. Gegenüber dem Vorgutachten aus dem Jahr 2014 erreicht das Leiden jedoch keinen höheren Grad der Behinderung, da das inzwischen erfolgte Stenting im Jahr 2015 sowie die am 09.01.2018 durchgeführte mikrochirurgische Dekompression links erfolgreich verlaufen sind und sich kein Zeichen einer Herzinsuffizienz findet.

Insoweit die Beschwerdeführerin schließlich die Schmerzen im Rücken, den Knien, der Hüfte und den Füßen schildert und angibt, nicht sicher gehen zu können, so ist dazu auszuführen, dass die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit dem Zustand nach Bandscheibenoperation im Jänner 2018 mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft sind. Darin werden auch die im vorgelegten neurophysiologischen Befundbericht vom 05.02.2018 gestellten Diagnosen mitberücksichtigt. Die chronischen Schmerzen im Bewegungsapparat sind im eingestuften Leiden mitumfasst. Es besteht dauernder Therapiebedarf bei jedoch gutem Operationsergebnis und ohne maßgebliche Alltagseinschränkung. Die Beschwerdeführerin verwendete im Rahmen der persönlichen Untersuchung eine Stützkrücke, das Gangbild zeigte sich bei minimalem Insuffizienzhinken rechts aber sicher. Die Hüft- und Kniegelenke waren in allen Ebenen frei beweglich.

Aufgrund der Einwendungen und vorgelegten Befunde im Rahmen des Parteiengehörs wurde die medizinische Sachverständige um eine erneute Stellungnahme ersucht. Darin führt sie hingegen nachvollziehbar aus, dass sämtliche vorliegenden und objektivierten Funktionseinschränkungen eingestuft sind und weder die Einwendungen noch das vorgelegte ärztliche Attest eine Änderung der getroffenen Einschätzung bzw. die Einstufung eines weiteren Leidens bewirken können.

Im Rahmen der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin auch keine medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.

Die Beschwerdeführerin ist mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 04.04.2018 und dem auf der Aktenlage basierenden Stellungnahme vom 14.05.2018 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es einem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen nach Wahl des Antragstellers zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 04.04.2018 und dem auf der Aktenlage basierenden Stellungnahme vom 14.05.2018 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es einem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen nach Wahl des Antragstellers zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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