TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/4 W265 2184441-1

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Veröffentlicht am 04.09.2018
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Entscheidungsdatum

04.09.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W265 2184441-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Rainer GEISSLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 22.12.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Rainer GEISSLER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 22.12.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 08.08.2017 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.Die Beschwerdeführerin stellte am 08.08.2017 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

Mit Schreiben vom 02.10.2017 führte sie dazu ergänzend aus, sie habe bereits im Alter von 32 Jahren eine Totalendoprothese des linken Kniegelenks implantiert bekommen. Diese Operation sowie der im Jahr 2015 erfolgte Inlaywechsel hätten jedoch nicht zu einer Besserung ihres gesundheitlichen Zustandes geführt, sondern die Einschränkungen und Schmerzen hätten sich weiter verstärkt. Die Beschwerdeführerin könne kaum gehen und die massiven orthopädischen Probleme würden große Schwierigkeiten bei der Bewältigung des Alltags bereiten. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihr nicht möglich, weshalb sie die genannten Anträge gestellt habe.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.12.2017 basierenden Gutachten vom 13.12.2017 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"Anamnese, derzeitige Beschwerden:

Wegen Kniegelenksarthrose und mehrfachen Voroperationen 1996 li. eine Endoprothese eingesetzt. Inlaywechseloperation 2014.

Derzeitige Beschwerden:

Probleme hat sie mit dem li. Knie, dieses weist ein Streck- und Beugedefizit auf, die Muskulatur konnte nicht mehr ordentlich auftrainiert werden. Schmerzen hat sie vor allem beim Bergauf- und Bergabgehen bzw. beim längeren Gehen und beim Stiegensteigen. Beruflich ist sie Leiterin zweier Pflegeheime und hat sehr viele Kilometer mit dem Fahrzeug zurückzulegen und sie hätte da gerne einen Parkausweis, um sich auf einen entsprechenden Parkplatz stellen zu können, da sie immer wieder sehr viele Unterlagen zu transportieren hat.

Beschwerden verursacht jetzt auch das re. Knie, hier wurden mit einer MRT Knorpelschäden festgestellt. Bezüglich des li. Knies hat sie einen orthopädischen Facharzt konsultiert, der wiederum hat ihr mitgeteilt, dass man das Knie eigentlich ausbauen müsste, allerdings würde eine derartige große Operation möglicherweise auch zu einer Verschlechterung führen, sodass sie derzeit mit schmerzstillenden Medikamenten und Lokalmaßnahmen arbeitet.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Novalgin und Seractil 400 mg je nach Schmerzsituation, physikalische Behandlungen

Sozialanamnese:

Diplomkrankenschwester, Leiterin von 2 Pflegeheimen

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Mitgebr. Röntgen li. Knie 2016: Totalendoprothese mit gutem Sitz ohne Lockerungszeichen, das Schienbeinplateau auch verschraubt.

Mitgebr. MRT re. Knie 11/17: 2.°-ige Knorpelläsionen am Schienbeinkopf und an der Oberschenkelrolle sowie 3.°-ig an der Kniescheibe, Bandapparat intakt.

Im Akt vorhanden Facharztbefund Dr. H., Orthopädie, 07/17:

Knieendoprothese li., Bewegungseinschränkung wird beschrieben, Befürwortung der Ausstellung eines Parkausweises.

03/16, Arztbrief XXXX , Aufenthalt zur Rehabilitation nach Inlaywechsel am li. Knie bei Totalendoprothese sowie Fingerpolyarthrosen und Cervicobrachialgie.03/16, Arztbrief römisch 40 , Aufenthalt zur Rehabilitation nach Inlaywechsel am li. Knie bei Totalendoprothese sowie Fingerpolyarthrosen und Cervicobrachialgie.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

adipös

Größe: 170 cm Gewicht: 84 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

Wirbelsäule:

Becken- und Schulterstand gerade, die angegebene Beinlängendifferenz re. gleicht sich durch die Beugestellung des li. Knies aus.

Wirbelsäule sowie obere Extremitäten sind in allen Abschnitten gut beweglich, eine Fingerarthrose ist nicht zu erkennen. Faustschluss ist vollständig.

Untere Extremitäten:

Liegend Hüften bds. S 0/0/110°, R 30/0/10°.

Knie: Re. S 0/0/120° mit Beugeendlageschmerz hinter der Kniescheibe und deutlichem Kniescheibenverschiebeschmerz. Druckschmerz an der lateralen Patellafacette. Li. narbige Veränderungen nach mehrfachen Operationen des Knies mit Endoprothese, S 0/30/90°. Sprunggelenke regulär beweglich, am Vorfuß bds. Spreizfuß, li. schon mit Krallenzehenstellung.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt alleine, normale Schuhe, keine Einlagen, keine Gehhilfen. Im Stehen sieht man, dass sie das re. Bein mehr belastet, das li. Knie ist valgisch, leicht gebeugt und der Fuß nach außen gedreht. Beim Gehen sieht man, dass sie das li. Knie nicht ganz strecken kann, die Schrittlänge ist verkürzt, es besteht ein Kniehinken. Der Einbeinstand ist möglich, li. mit Festhalten, eine Kniebeuge ist nur dann möglich, wenn sie das re. Bein mehr belastet, li. ist die Beugung bei 90° beendet.

Status Psychicus:

Gut kontakt- und auskunftsfähig, orientiert, Gedankenductus normal.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Kniegelenksendoprothese li. Oberer Rahmensatz, da ein erhebliches Streckdefizit von 30° besteht, die Beugung ist nur bis 90° möglich.

02.05.22

40

2

Fußdeformitäten nicht kompensierbar - Untere Extremitäten, Spreizfuß mit Krallenzehenstellung li. Unterer Rahmensatz, da deutliche Zehenfehlstellung, passiv auch nicht mehr korrigierbar.

02.05.35

10

3

Degenerative Veränderungen am re. Knie - Knorpelschaden an der Kniescheibe Unterer Rahmensatz, da gute Beweglichkeit besteht.

02.05.18

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

 

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die Leiden 2 und 3 erschweren nicht so, dass sich daraus eine Erhöhung des Gesamtbehinderungsgrades ergeben würde.

...

[x] Dauerzustand

...

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

...

[x] die Untersuchte ist Prothesenträgerin

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und

Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Es besteht am li. Knie ein Streckdefizit von 30° und eine Beugung bis 90°, das bedeutet einerseits, dass das Überwinden von Niveauunterschieden, also das Stiegensteigen erheblich erschwert ist. Dazu kommt eine Drehfehlstellung im Bein, der Fuß wird etwas nach außen gedreht mit einer Zehenfehlstellung. Aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit des Kniegelenkes ist auch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke mit Schmerzen und Beschwerden verbunden.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

nein

..."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.12.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Anmerkend wurde überdies festgehalten, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorlägen. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das ärztliche Sachverständigengutachten übermittelt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.12.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Anmerkend wurde überdies festgehalten, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorlägen. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das ärztliche Sachverständigengutachten übermittelt.

Mit Schreiben vom 23.01.2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, sie könne leider nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu ihrer Arbeit in zwei verschiedenen Arbeitsstätten anreisen und brauche somit eigentlich immer eine Begleitperson, die sie dorthin bringe, da die Beschwerdeführerin ohne Parkausweis keine unmittelbare Parkmöglichkeit habe. Der Beschwerde wurden keine medizinischen Befunde angeschlossen.

Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts in der Folge eine Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin um Erstellung eines Sachverständigengutachtens ersucht. Im auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.04.2018 basierenden Gutachten vom 13.05.2018 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"SACHVERHALT:

Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 22.12.2017, mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht.

Im Beschwerdevorbringen der BF vom 23.01.2018, Abl. 41-42, wird eingewendet, dass die

BF nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu ihren zwei verschiedenen Arbeitsstätten fahren könne, sie brauche immer eine Begleitperson, da sie ohne Parkausweis keine Parkmöglichkeit habe.

In Abl. 35 wird vorgebracht, dass sie durch die Operationen am linken Kniegelenk

Beschwerden habe, Schwellungen, sie könne kaum gehen und öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen.

Vorgeschichte:

Hernia inguinalis Operation rechts, TE

Hysterektomie 2004 bei Endometriose - nicht befundbelegt

1996 Knietotalendoprothese links, zuvor 6 Operationen im linken Kniegelenk,

2014 Revisionsoperation mit Inlaywechsel

2003 Colonteilresektion von 53 cm bei Divertikulose, regelmäßig Kontrollen - diesbezüglich keine Befunde vorliegend seit 8 Wochen laut Anamnese Hyperglykämie- diesbezüglich keine Befunde vorliegend beginnende Kniegelenksarthrose rechts Krallenzehen links

03/2016 Rehabilitation XXXX03/2016 Rehabilitation römisch 40

Zwischenanamnese seit 06.12.2017:

Keine Operation, kein stationärer Aufenthalt.

Befunde:

Befund Dr. H., Facharzt für Orthopädie vom 6.7.2017 (Knietotalendoprothese links 1996, Revisionsoperation 2014, zunehmend belastungsabhängige Kniegelenksbeschwerden links, deutlich eingeschränkte Gehstrecke auf 200-400 m, S 0/7/90, deshalb das Stiegensteigen sehr erschwert, nur mit Handlauf möglich, Röntgen 06/2017: keine Lockerungszeichen, keine Lysen)

Abl. 5-11, Entlassungsbericht XXXX vom 9. 3. 2016 (Inlaywechsel linkes Knie 04/2014 bei Knietotalendoprothese links 1996, Fingerpolyathrose, Cervicobrachialgie beidseits. Persistierende Schmerzen am Tibiaplateau links, postoperativ persistierendes Streckdefizit von 10°, Flexion knapp bis 90 0 eingeschränkt, wegen Streckdefizit und Beinlängendifferenz rezidivierender Lumbago.Abl. 5-11, Entlassungsbericht römisch 40 vom 9. 3. 2016 (Inlaywechsel linkes Knie 04/2014 bei Knietotalendoprothese links 1996, Fingerpolyathrose, Cervicobrachialgie beidseits. Persistierende Schmerzen am Tibiaplateau links, postoperativ persistierendes Streckdefizit von 10°, Flexion knapp bis 90 0 eingeschränkt, wegen Streckdefizit und Beinlängendifferenz rezidivierender Lumbago.

Kniegelenksbeweglichkeit: S 0/10/95, stabil, diskrete Atrophiezeichen der Oberschenkelmuskulatur links)

Abl. 12, Ganzkörperknochenscan vom 9. 3. 2016 (keine sicheren Lockerungszeichen)

Abl. 13, Operationsbericht 8. 4. 2014 (Inlaywechsel linkes Knie)

Abl. 14-16, Labor vom 30. 4. 2014 (unauffällig)

Abl. 17, 18, XXXX Orthopädie vom 17. 4. 2014 (Inlayabrieb bei Zustand nach Knieprothese links, Inlaywechsel, Synovektomie)Abl. 17, 18, römisch 40 Orthopädie vom 17. 4. 2014 (Inlayabrieb bei Zustand nach Knieprothese links, Inlaywechsel, Synovektomie)

Nachgereichte Befunde:

keine

Sozialanamnese: verheiratet, ein Sohn, lebt in Einfamilienhaus.

Berufsanamnese: Pflegeheimdirektorin, Leiterin von 2 Pflegeheimen die 80km voneinander entfernt sind, Firmensitz in Langenlois

Medikamente: Seractil 3 bis 4x täglich, Novalgin bei Bedarf, Pantoloc.

Topfenumschläge

Allergien: 0

Nikotin: O

Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. R., XXXX , Facharzt für Innere Medizin und Chirurgie, Facharzt für Orthopädie IX im Jahr plus bei Bedarf, immer wieder Serien physikalischer Behandlungen.Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. R., römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin und Chirurgie, Facharzt für Orthopädie römisch neun im Jahr plus bei Bedarf, immer wieder Serien physikalischer Behandlungen.

Derzeitige Beschwerden:

"Hauptproblem ist das linke Knie, auch das rechte Knie, ich kann nur mit dem Auto zur Arbeit fahren, bin Pflegeheimdirektorin in zwei 80 km voneinander entfernten Pflegeheimen, Firmensitz ist 70 km entfernt, bin auf das Auto angewiesen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreiche ich den Arbeitsplatz nicht in entsprechender Zeit.

Ich kann nicht länger stehen, ich kann nichts tragen, kann nicht weit gehen. 300 m gehen kann ich nicht, wenn ich Gegenstände tragen muss. Habe mein Büro im Auto, viele Gegenstände sind mitzutragen. Bin dadurch sehr gestresst, habe noch 6 Jahre bis zur Pension. Beim Stufensteigen muss ich mich festhalten mit zumindest einer Hand, gehe unsicher, habe Anlaufschmerzen, habe immer wieder Krämpfe auch in der Nacht.

Kann nur mit einem Automatik-Auto fahren, da ich mit dem linken Fuß wegen des Krallenfußes nicht gut kuppeln kann. Ich kann mich nicht niederknien, nicht einmal von der

Badewanne mehr heraussteigen. Schmerzen habe ich auch im Bereich der linken Schulter, des linken Ellbogens, mache regelmäßig Physiotherapie, immer wieder verschiedene Behandlungen, auch privat."

STATUS:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand sehr gut.

Größe 170 cm, Gewicht 83 kg, RR 100/60, 53 a

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen

Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein

Druckschmerz.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Druckschmerz im Bereich des Ansatzes der Rotatorenmanschette linke Schulter, sonst unauffälliges Gelenk.

Druckschmerz im Bereich des Epikondylus humeri radialis links.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe

Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang links mit Anhalten, rechts ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich Die tiefe Hocke ist zu 1/3 möglich

Die Beinachse ist im Lot. Muskelverhältnisse: Bandmaß Unterschenkel rechts 38 cm, links 37 cm.

Beinlänge bei Streckdefizit linkes Knie links 1 cm verkürzt.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Kniegelenk links: mäßige Umfangsvermehrung, Umfang rechtes Knie 39 cm, links 40,5 cm, Narbe bogenförmig über dem linken Kniegelenk, geringgradige Überwärmung vor allem über der Patella, diffus Druckschmerzen, stabil, Krepitation beim Abbiegen endlagig auslösbar, Patella mäßig verbacken, Strukturvergröberung.

Kniegelenk rechts: äußerlich unauffällig, keine Überwärmung, kein Erguss, Zohlen++, stabil.

Spreizfuß und Krallenzehen links mit Clavus, rechts unauffällig

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig

Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie links 0/25/90 im Liegen, rechts 0/0/140

Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60 0 bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte

Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen frei beweglich

BWS/LWS: FBA: 0 cm, in allen Ebenen frei beweglich

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend ohne Gehhilfe mit Halbschuhen ohne Einlagen, das Gangbild ist mäßig links hinkend, das linke Knie wird im Stehen nicht ganz durchgestreckt, Schrittlänge links geringgradig verkürzt.

Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

STELLUNGNAHME:

ad 1) Einschätzung des Grades der Behinderung:

Knietotalendoprothese links, Zustand nach Wechseloperation Oberer Rahmensatz, da ein erhebliches Streckdefizit besteht und eine Beugung ist nur bis 90° möglich.

02.05.22

40 %

Fußdeformität links, nicht kompensierbar Unterer Rahmensatz, da Spreizfuß mit Krallenzehen, passiv nicht korrigierbar.

02.05.35

10 %

Degenerative Veränderungen rechtes Kniegelenk Unterer Rahmensatz, da gute Beweglichkeit besteht.

02.05.18

10 %

Colonteilresektion ist nicht durch entsprechende Befunde belegt, kann daher keiner Einstufung unterzogen werden.

ad 2) Gesamtgrad der Behinderung

Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

ad 3) Stellungnahme zu den Einwendungen der BF, Beschwerdevorbringen Abl. 41-42

Die behinderungsbedingte Erfordernis einer Begleitperson ist nicht nachvollziehbar, eine Begleitperson war auch bei der Begutachtung nicht anwesend.

Die Beschwerden im linken Kniegelenk werden in Leiden 1 in angemessener Höhe eingestuft, sämtliche Funktionseinschränkungen mit Schwellungen und eingeschränktem Bewegungsumfang werden umfassend berücksichtigt.

Im Bereich des rechten Kniegelenks liegt keine höhergradige Funktionseinschränkung vor, beginnende Arthrosezeichen werden in angemessener Höhe berücksichtigt. Im Bereich der Hüft- und Sprunggelenke liegen keine Funktionseinschränkungen vor, geringgradige Fußdeformität links wird in entsprechender Höhe berücksichtigt.

Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300-400 m ist zumutbar, das Überwinden von Niveauunterschieden ist, allenfalls im Nachstellschritt, möglich.

Eine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung konnte nicht festgestellt werden, eine Gehhilfe wird nicht verwendet, sodass das Tragen von Gegenständen zumutbar und möglich ist.

Die geringgradige Fußdeformität links mit Spreizfuß und Krallenzehen erreicht nicht ein Ausmaß, dass orthopädische Schuhe oder Schuheinlagen erforderlich sind.

Beschwerden im Bereich der linken Schulter des linken Ellbogens erreichen nicht das Ausmaß eines behinderungsrelevanten Leidens.

ad 4) Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung, Abl. 28-32:

Keine abweichende Beurteilung

ad 5) Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

ad 6) Es wurden keine neuen Befunde vorgelegt."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2018 wurde der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dazu Stellung zu nehmen.

Beide Parteien gaben keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 08.08.2017 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO, der auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gilt.Die Beschwerdeführerin stellte am 08.08.2017 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO, der auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gilt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.12.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Ein Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erfolgte im Spruch des Bescheides nicht.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.12.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Ein Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erfolgte im Spruch des Bescheides nicht.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1. Knietotalendoprothese links, Zustand nach Wechseloperation

2. Fußdeformität links, nicht kompensierbar

3. Degenerative Veränderungen rechtes Kniegelenk

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Einschätzung und deren wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.05.2018 zu Grunde gelegt.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 40 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.05.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.04.2018. Damit wird auch das seitens der belangten Behörde eingeholte und dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende orthopädische Sachverständigengutachten vom 13.12.2017, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.12.2017 bestätigt, welches zum selben Ergebnis kommt.

Im Sachverständigengutachten vom 13.05.2018 wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die sachverständige Gutachterin setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerde auch weder konkret die Einschätzung der einzelnen Leiden noch den festgestellten Gesamtgrad der Behinderung, sondern richtet ihr Vorbringen auf den Umstand, ihr sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Da die unter den laufenden Nummern 2 und 3 eingestuften Leiden jeweils nur mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt sind, erhöhen sie das führende Leiden nicht, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung - wie bereits im Vorgutachten festgestellt - 40 v.H. beträgt. Damit sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben und somit die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", welche wiederum die Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO bildet, nicht möglich.Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerde auch weder konkret die Einschätzung der einzelnen Leiden noch den festgestellten Gesamtgrad der Behinderung, sondern richtet ihr Vorbringen auf den Umstand, ihr sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Da die unter den laufenden Nummern 2 und 3 eingestuften Leiden jeweils nur mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt sind, erhöhen sie das führende Leiden nicht, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung - wie bereits im Vorgutachten festgestellt - 40 v.H. beträgt. Damit sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben und somit die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", welche wiederum die Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO bildet, nicht möglich.

Der Vollständigkeit halber ist jedoch zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin mangels Möglichkeit der Benützung eines Behindertenparkplatzes eine Begleitperson benötige, festzuhalten, dass dies für die unfallchirurgische Sachverständige nicht nachvollziehbar ist. Die zweifellos bestehenden Beschwerden und Einschränkungen im linken Kniegelenk sind umfassend berücksichtigt, auch die beginnenden Arthrosezeichen im rechten Kniegelenk und die geringgradige Fußdeformität im linken Fuß wurden entsprechend der Funktionseinschränkungen eingeschätzt. Die Beschwerdeführerin benötigt keine Gehhilfe. In der persönlichen Untersuchung zeigte sich ein mäßig links hinkendes Gangbild, eine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung konnte aber nicht festgestellt werden. Insgesamt sind der Beschwerdeführerin das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Metern und das Überwinden von Niveauunterschieden - allenfalls im Nachstellschritt - möglich.

Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde keine medizinischen Befunde an, die geeignet wären, eine Änderung der Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände der Beschwerdeführerin zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.

Sie gab im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme zum seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Sachverständigengutachten ab.

Die Beschwerdeführerin ist dem auf einer persönlichen Untersuchung bas

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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