Entscheidungsdatum
04.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W255 2177162-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2017, Zl. 1080695804-150990763, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.08.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2017, Zl. 1080695804-150990763, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.08.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 31.07.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am 02.08.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF an, Afghanistan verlassen zu haben, da er als Fahrer mit deutschen Personen gearbeitet habe. Wenn die Taliban dies erfahren hätten, hätten sie ihn umgebracht.
1.3. Am 25.07.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Linz (im Folgenden: BFA), einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er in XXXX , XXXX , geboren sei, dort sieben Jahre die Schule besucht habe und in den Iran gereist sei, als die Taliban XXXX erobert hätten. Er habe ca. acht Jahre im Iran gelebt und sei unter Präsident Karzai wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Er habe in Afghanistan geheiratet und als Taxifahrer gearbeitet. Auch seine Frau habe gearbeitet. Der BF habe eine Arbeit in einem Büro bei Deutschen bekommen und dort von 2010 an ca. vier bis fünf Jahre als Chauffeur gearbeitet. Der BF habe für eine Firma namens " XXXX " gearbeitet, die für die Stromverteilung von einem Bundesland in ein anderes zuständig gewesen sei. Er habe auch afghanische Ingenieure von Bundesland zu Bundesland gefahren. Durch diese Arbeit habe er sich nicht sicher gefühlt und es habe Bedrohungen gegeben. Dem BF und seiner Frau sei vorgeworfen worden, dass sie mit Ungläubigen arbeiten würden. Nachdem der BF von den Taliban bedroht worden sei, habe er Afghanistan verlassen. Befragt, ob der BF konkret bedroht worden sei, gab er an, dass ungefähr zwei Häuser entfernt Kinder gewohnt hätten, die am Flughafen gearbeitet hätten. Eines Nachts sei jemand gekommen und habe die Kinder getötet und sei einfach weggegangen. Dort sei gesprochen worden, dass der BF als Nächstes an der Reihe wäre. Zwei Nächte danach sei der BF geflüchtet.1.3. Am 25.07.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Linz (im Folgenden: BFA), einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er in römisch 40 , römisch 40 , geboren sei, dort sieben Jahre die Schule besucht habe und in den Iran gereist sei, als die Taliban römisch 40 erobert hätten. Er habe ca. acht Jahre im Iran gelebt und sei unter Präsident Karzai wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Er habe in Afghanistan geheiratet und als Taxifahrer gearbeitet. Auch seine Frau habe gearbeitet. Der BF habe eine Arbeit in einem Büro bei Deutschen bekommen und dort von 2010 an ca. vier bis fünf Jahre als Chauffeur gearbeitet. Der BF habe für eine Firma namens " römisch 40 " gearbeitet, die für die Stromverteilung von einem Bundesland in ein anderes zuständig gewesen sei. Er habe auch afghanische Ingenieure von Bundesland zu Bundesland gefahren. Durch diese Arbeit habe er sich nicht sicher gefühlt und es habe Bedrohungen gegeben. Dem BF und seiner Frau sei vorgeworfen worden, dass sie mit Ungläubigen arbeiten würden. Nachdem der BF von den Taliban bedroht worden sei, habe er Afghanistan verlassen. Befragt, ob der BF konkret bedroht worden sei, gab er an, dass ungefähr zwei Häuser entfernt Kinder gewohnt hätten, die am Flughafen gearbeitet hätten. Eines Nachts sei jemand gekommen und habe die Kinder getötet und sei einfach weggegangen. Dort sei gesprochen worden, dass der BF als Nächstes an der Reihe wäre. Zwei Nächte danach sei der BF geflüchtet.
Der BF legte die folgenden Dokumente vor:
* Ausweis als "Driver" für das Projekt " XXXX " für " XXXX "* Ausweis als "Driver" für das Projekt " römisch 40 " für " römisch 40 "
* Ausweis als "Toyota 4 Runner Driver" für " XXXX "* Ausweis als "Toyota 4 Runner Driver" für " römisch 40 "
* Afghanischer Reisepass des BF
* Afghanischer Reisepass der Ehefrau des BF
* Afghanischer Führerschein des BF
* Arztbrief des Krankenhauses XXXX vom 16.10.2015* Arztbrief des Krankenhauses römisch 40 vom 16.10.2015
* ÖSD Zertifikate A1 und A2
* B1 Deutschkursteilnahmebestätigung
* Unterstützungsschreiben der Marktgemeinde XXXX vom 17.07.2017* Unterstützungsschreiben der Marktgemeinde römisch 40 vom 17.07.2017
* Bestätigung des Sozialhilfeverbandes XXXX vom 19.07.2017* Bestätigung des Sozialhilfeverbandes römisch 40 vom 19.07.2017
* Alphabetisierungskurs-Teilnahmebestätigung
* A1 und A2 Deutschkursteilnahmebestätigungen
* Afghanische Heiratsurkunde
* Fotos, die den BF während seiner Tätigkeit für das deutsche Unternehmen " XXXX " zeigen sollen* Fotos, die den BF während seiner Tätigkeit für das deutsche Unternehmen " römisch 40 " zeigen sollen
1.4. Mit Schreiben vom 04.08.2017 führte der BF aus, dass er Afghanistan aufgrund wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch die Taliban verlassen habe. Er habe in Afghanistan für die deutsche Firma " XXXX " gearbeitet und sei deshalb gefährdet gewesen. Aus der Auflistung der Risikoprofile von UNHCR ergebe sich, dass die Aufständischen gezielt gegen jene Personen vorgehen würden, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung oder die internationalen Streitkräfte unterstützen. Der BF werde aufgrund seiner Tätigkeit für die deutsche Firma von den Taliban als Verräter dargestellt.1.4. Mit Schreiben vom 04.08.2017 führte der BF aus, dass er Afghanistan aufgrund wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch die Taliban verlassen habe. Er habe in Afghanistan für die deutsche Firma " römisch 40 " gearbeitet und sei deshalb gefährdet gewesen. Aus der Auflistung der Risikoprofile von UNHCR ergebe sich, dass die Aufständischen gezielt gegen jene Personen vorgehen würden, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung oder die internationalen Streitkräfte unterstützen. Der BF werde aufgrund seiner Tätigkeit für die deutsche Firma von den Taliban als Verräter dargestellt.
1.5. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 20.10.2017, Zl. 1080695804-150990763, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt IV.).1.5. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 20.10.2017, Zl. 1080695804-150990763, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch vier.).
1.6. Gegen den unter Punkt 1.5. genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wiederholte der BF im Wesentlichen sein Vorbringen, dass er in Afghanistan aufgrund seiner Tätigkeit als Chauffeur für das deutsche Unternehmen " XXXX " von den Taliban bedroht worden sei.1.6. Gegen den unter Punkt 1.5. genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wiederholte der BF im Wesentlichen sein Vorbringen, dass er in Afghanistan aufgrund seiner Tätigkeit als Chauffeur für das deutsche Unternehmen " römisch 40 " von den Taliban bedroht worden sei.
1.7. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 20.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
1.8. Mit Schreiben vom 26.02.2018 wurden dem BF vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderfeststellungen betreffend Afghanistan übermittelt.
1.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.08.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie im Beisein des BF und seines Rechtsberaters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er von Sommer 2010 bis Mitte 2015 für eine Firma namens " XXXX " gearbeitet habe. Ein Freund habe ihm die Stelle verschafft. Der BF habe als Chauffeur Afghanen und Deutsche befördert. Er sei z.B. in den Provinzen XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX eingesetzt worden. Die Firma habe Büros in XXXX und in der Provinz XXXX gehabt. Der BF habe gut verdient und sei zufrieden gewesen. Seine Kinder hätten private Schule besuchen können. Zwei Nachbarn des BF hätten damals am Flughafen der Stadt XXXX gearbeitet. Es habe sich um Brüder gehandelt. Zwei Nächte bevor die Probleme des BF entstanden seien, seien diese beiden Brüder von einer Gruppe der Taliban getötet worden. Der BF habe damals gegen Mitternacht Schüsse gehört und Angst gehabt. Der BF habe keine Leichname gesehen. Er sei am nächsten Tag hingegangen und habe erfahren, dass die Beiden getötet worden seien. Der BF habe diese Gruppe, bestehend aus fünf Personen, ein paar Mal beim Haus vorbeigehen gesehen. Sie seien bewaffnet gewesen. Der BF habe sogar das Gefühl gehabt, von ihnen verfolgt zu werden, sei sich aber nicht sicher gewesen. Nachdem die zwei Nachbarn getötet worden seien, sei dem BF auch klar gewesen, dass diese Leute auch ihn verfolgen würden. Ein Geschäftsinhaber namens XXXX habe den BF gewarnt, dass diese Gruppe plane, auch den BF zu töten, weil sie wüssten, dass der BF bei den Deutschen arbeiten würde. Said habe den BF gewarnt, sofort die Gegend um sein Haus zu verlassen, da er sonst getötet würde. Der BF habe seine Kinder zu seinen ebenfalls in XXXX lebenden Schwiegereltern gebracht und habe XXXX alleine verlassen. Der BF sei nie von der Gruppe der Taliban angesprochen worden. Er habe nur gewusst, dass sie ihn verfolgen würden.1.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.08.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie im Beisein des BF und seines Rechtsberaters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er von Sommer 2010 bis Mitte 2015 für eine Firma namens " römisch 40 " gearbeitet habe. Ein Freund habe ihm die Stelle verschafft. Der BF habe als Chauffeur Afghanen und Deutsche befördert. Er sei z.B. in den Provinzen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 eingesetzt worden. Die Firma habe Büros in römisch 40 und in der Provinz römisch 40 gehabt. Der BF habe gut verdient und sei zufrieden gewesen. Seine Kinder hätten private Schule besuchen können. Zwei Nachbarn des BF hätten damals am Flughafen der Stadt römisch 40 gearbeitet. Es habe sich um Brüder gehandelt. Zwei Nächte bevor die Probleme des BF entstanden seien, seien diese beiden Brüder von einer Gruppe der Taliban getötet worden. Der BF habe damals gegen Mitternacht Schüsse gehört und Angst gehabt. Der BF habe keine Leichname gesehen. Er sei am nächsten Tag hingegangen und habe erfahren, dass die Beiden getötet worden seien. Der BF habe diese Gruppe, bestehend aus fünf Personen, ein paar Mal beim Haus vorbeigehen gesehen. Sie seien bewaffnet gewesen. Der BF habe sogar das Gefühl gehabt, von ihnen verfolgt zu werden, sei sich aber nicht sicher gewesen. Nachdem die zwei Nachbarn getötet worden seien, sei dem BF auch klar gewesen, dass diese Leute auch ihn verfolgen würden. Ein Geschäftsinhaber namens römisch 40 habe den BF gewarnt, dass diese Gruppe plane, auch den BF zu töten, weil sie wüssten, dass der BF bei den Deutschen arbeiten würde. Said habe den BF gewarnt, sofort die Gegend um sein Haus zu verlassen, da er sonst getötet würde. Der BF habe seine Kinder zu seinen ebenfalls in römisch 40 lebenden Schwiegereltern gebracht und habe römisch 40 alleine verlassen. Der BF sei nie von der Gruppe der Taliban angesprochen worden. Er habe nur gewusst, dass sie ihn verfolgen würden.
Der BF habe Afghanistan verlassen, da ihn die Taliban überall gefunden hätten. Er hätte auch nicht in XXXX arbeiten können, da es dort kein Büro von " XXXX " gebe, dies wisse der BF, da er im Rahmen seiner Einsätze auch in XXXX gewesen sei.Der BF habe Afghanistan verlassen, da ihn die Taliban überall gefunden hätten. Er hätte auch nicht in römisch 40 arbeiten können, da es dort kein Büro von " römisch 40 " gebe, dies wisse der BF, da er im Rahmen seiner Einsätze auch in römisch 40 gewesen sei.
Seine Frau und Kinder würden derzeit bei der Schwiegerfamilie leben. Die Kinder würden die Schule nicht besuchen und die Frau nicht ohne Burka aus dem Haus gehen dürfen. Und zwar aus Angst vor jener Gruppe, die den BF damals verfolgt habe. Die Gruppe habe seit der Ausreise des BF versucht, seine Familie zu finden, diese aber nicht ausfindig machen können. Nur XXXX , der Geschäftsinhaber, wisse, wo das Haus der Schwiegerfamilie des BF liege.Seine Frau und Kinder würden derzeit bei der Schwiegerfamilie leben. Die Kinder würden die Schule nicht besuchen und die Frau nicht ohne Burka aus dem Haus gehen dürfen. Und zwar aus Angst vor jener Gruppe, die den BF damals verfolgt habe. Die Gruppe habe seit der Ausreise des BF versucht, seine Familie zu finden, diese aber nicht ausfindig machen können. Nur römisch 40 , der Geschäftsinhaber, wisse, wo das Haus der Schwiegerfamilie des BF liege.
Der BF lerne in Österreich Deutsch, arbeite Montags und Mittwochs ehrenamtlich im Altersheim. In seiner Freizeit gehe er mit Freunden spazieren und betreibe Sport. Er arbeite auch ehrenamtlich bei der Gemeinde. Er habe die Deutschprüfungen auf A1 und A2 Niveau bestanden. Die B1 Prüfung habe er leider nicht bestanden. Er habe keine Verwandten oder Bezugspersonen in Österreich.
Der BF legte die folgenden Dokumente vor: