TE Vwgh Erkenntnis 1999/8/31 95/05/0339

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Veröffentlicht am 31.08.1999
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

BauO OÖ 1976 §62 Abs1;
BauO OÖ 1976 §62 Abs2;
BauO OÖ 1994 §42 Abs3;
BauO OÖ 1994 §44 Abs1;
BauO OÖ 1994 §58 Abs1;
BauRallg;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Johann und der Erika Prammer in Luftenberg, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, Mozartstraße 11, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. Mai 1995, Zl. BauR-011465/1-1995 Pe/Vi, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Luftenberg an der Donau, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 29. Juni 1992 wurde den Beschwerdeführern antragsgemäß und nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der am 23. Juni 1992 durchgeführten Bauverhandlung, die Baubewilligung für einen Zubau zur bestehenden Garage auf dem Grundstück Nr. 163/20, KG Luftenberg, erteilt. In der Verhandlung vom 23. Juni 1992 stellte der bautechnische Amtssachverständige fest, dass der Garagenzubau mit einer Größe von 8,34 m mal 2,13 m an der Westseite der bestehenden Garagenräumlichkeit errichtet werden solle. Dabei werde die westliche Außenmauer direkt an der Grundgrenze situiert und als Feuermauer ausgebildet. Die Decke werde an der Südseite abgerundet, wobei gegenüber der Hausflucht ein Vorsprung von maximal 1,05 m entstehen werde. Laut Einreichplan sollte im Bereich aller absturzgefährdeten Stellen eine Brüstung mit einer Höhe von 1 m ausgeführt werden. Da eine Nutzung der Garagendecke im seitlichen Bereich von 2 m nicht zulässig sei, sei auch eine entsprechende Absturzsicherung nicht erforderlich. Es werde somit gegenüber dem Nachbarn lediglich die Garagenaußenmauer sowie die Deckenkonstruktion als Gesamthöhe in Erscheinung treten. Die Absturzsicherung werde lediglich im Bereich der abgerundeten Terrasse bis zu einer Entfernung von 2 m zur Grundgrenze geführt. An Stelle der Brüstung werde über der Decke eine maximal 20 cm hohe Übermauerung ausgebildet, da auf die Deckenkonstruktion eine entsprechende Abdichtung sowie eine entsprechende Entwässerung aufgebracht werden solle. Durch diese geringfügige Übermauerung werde auch eine Ableitung von etwaigen Dachwässern auf das anschließende Grundstück unterbunden. Entsprechend diesen Ausführungen schlug der Amtssachverständige unter anderem vor, folgende Auflagen in den Baubewilligungsbescheid aufzunehmen:

"2. Durch eine geeignete Maßnahme entlang der Grundgrenze (Übermauerung über die Rohdecke von max. 20 cm, geneigtem Traufenblech zum Wohnhaus hin) ist eine Ableitung von Dachwässern zu unterbinden.

3. Eine Nutzung der Decke der Garage im 2,00 m-Bereich, gemessen von der Grundgrenze, ist als Dachterrasse nicht zulässig. Die entsprechenden Absturzsicherungen sind daher in einer Entfernung von jeweils 2 m von der Grundgrenze zu situieren. Außerdem ist durch eine geeignete Maßnahme (Abschrankung) die Begehung auch von der Nordseite her zu unterbinden."

Im Baubewilligungsbescheid vom 29. Juni 1992 wurden diese Auflagen unter Punkt 2 und 3 aufgenommen; in den einen Bescheidbestandteil bildenden Plänen vom 9. Mai 1992 ist die dort noch vorgesehene Brüstungsmauer sowohl im Schnitt als auch in der Straßenansicht mit Tinte durchgestrichen.

Nach Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides wiesen Anrainer darauf hin, dass das Bauvorhaben nicht im Sinne des Baubewilligungsbescheides und der Niederschrift vom 23. Juni 1992 ausgeführt werde. Bei einer örtlichen Überprüfung am 27. Oktober 1992 wurde festgestellt, dass an der Grundgrenze ein weiterer Garagennebenraum im Ausmaß von ca. 1,5 m mal 2 m errichtet wurde. Mit Eingabe vom 29. Jänner 1993 suchten die Beschwerdeführer um Erteilung der Baubewilligung für diesen Garagennebenraum an, wobei in dem dem Baugesuch zu Grunde liegenden Plan vom 9. Jänner 1993 bei den Ansichten direkt über dem Garagentor und an der Westseite mehrere Blumentröge als Bestand eingetragen sind, die weder in der Baubeschreibung noch anlässlich der Bauverhandlung erwähnt worden waren.

Mit Bescheid vom 22. März 1993 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Baubewilligung für die Errichtung eines Garagennebenraumes. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Auf Grund einer Anzeige eines Anrainers wurde am 26. September 1994 in Anwesenheit der Beschwerdeführer eine Überprüfung der baulichen Maßnahmen durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass entlang der Garagendecke in westlicher Richtung zwei Blumentröge aus Beton und zwei Blumentröge aus Kunststoff aufgestellt waren.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. Jänner 1995 wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, die derzeit auf der Garagendecke entlang der westlichen Grundgrenze aufgestellten Blumentröge bis spätestens 31. März 1995 zu entfernen und, sofern diese weiterhin als Absturzsicherung dienen sollten, in einem Abstand von 2 m von der Nachbargrundgrenze zu situieren. Als Rechtsgrundlage war § 62 Oö. BauO 1976 angegeben.

Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer, in der sie ausführten, eine Nutzung der Garagendecke im fraglichen Bereich der Dachterrasse erfolge nicht, wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 31. März 1995 ab. Der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer gab die belangte Behörde mit dem hier angefochtenen Bescheid keine Folge. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, im Baubewilligungsbescheid sei durch die Auflage von Punkt 3) eine Nutzung des Garagendaches im Bereich des seitlichen Bauwiches als Terrasse ausgeschlossen worden. Mit den aufgestellten Blumentrögen werde gegen dieses Nutzungsverbot verstoßen, da nicht zuletzt auf Grund der erforderlichen Pflege der Blumen ein Begehen und damit eine Benützung dieses Bereiches in einem Umfang erforderlich sei, die eben durch die in Rede stehende Auflage, die ihre Rechtsgrundlage in der dem Nachbarschutz dienenden Regelung des § 33 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Oö. BauO 1976 habe, ausgeschlossen werden sollte. Da mit der Aufstellung der Blumentröge eine im Hinblick auf den Baubewilligungsbescheid vom 29. Juni 1992 unzulässige Nutzung des Garagendaches verbunden sei, sei die Entfernung der Blumentröge zu Recht (verwiesen wurde auf § 62 Abs. 1 und 2 BauO) aufgetragen worden.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. September 1995 abgelehnt und mit einem weiteren Beschluss vom 18. Dezember 1995 die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, wie die mitbeteiligte Partei, eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem Beschwerdeverfahren liegt ein auf § 62 Oö BauO 1976 gestützter baupolizeilicher Auftrag zugrunde. Gemäß § 60 Abs. 1 Oö BauO 1994 trat dieses Landesgesetz mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängigen individuellen Verwaltungsverfahren sind jedoch nach den bisherigen Rechtsvorschriften weiterzuführen (§ 58 Abs. 1 leg. cit.). Das gegenständliche Verfahren betreffend die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages wurde jedenfalls mit der örtlichen Überprüfung vom 26. September 1994 eingeleitet, die in Anwesenheit der Beschwerdeführer erfolgte. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. März 1998, Zl. 97/05/0258, ausgeführt hat, ist bei amtswegigen Verfahren die Anhängigkeit des Verfahrens dann anzunehmen, wenn die Behörde aufgrund der ihr zukommenden Kenntnis Verfahrensschritte setzt, aus denen zweifelsfrei erkennbar ist, dass von Amts wegen ein bestimmtes Verwaltungsverfahren eingeleitet worden ist. Mit Recht hat daher schon die Baubehörde erster Instanz den vorliegenden baupolizeilichen Auftrag auf die Oö. BauO 1976 gestützt.

Nach § 62 Abs. 1 Oö. BauO 1976 dürfen bauliche Anlagen nur entsprechend den für sie geltenden baurechtlichen Vorschriften benützt werden. Insbesondere dürfen bauliche Anlagen, für die eine Baubewilligung erteilt wurde, nur entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung benützt werden. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat die Baubehörde, wenn sie Kenntnis erlangt, dass eine bauliche Anlage nicht entsprechend den Bestimmungen des Abs. 1 benützt wird, dem zur Einhaltung dieser Bestimmung jeweils Verpflichteten eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Benützung bzw. die Behebung der festgestellten Mängel aufzutragen.

Die zitierte Gesetzesbestimmung bildete daher die Rechtsgrundlage für einen baupolizeilichen Auftrag , eine widmungswidrige Verwendung des Garagendaches zu unterlassen, aber auch, "die Behebung der festgestellten Mängel" aufzutragen. "Mängel" sind in diesem Zusammenhang die zum Zwecke der widmungswidrigen Verwendung gesetzten Maßnahmen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um bewilligungspflichtige Maßnahmen handelt oder nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa im Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 87/05/0138, den Auftrag, Blechabdeckungen bei Kaminköpfen zu entfernen, dem § 62 Abs. 2 BauO 1976 unterstellt, weil eine solche Abdeckung eine der Baubewilligung widersprechende Benützung der Kamine darstellte.

Eine widmungswidrige Verwendung des Garagendaches liegt auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes dadurch vor, dass der beschwerdegegenständliche Teil des Garagendaches, nämlich jener im 2 m-Abstandsbereich zur Grundgrenze des Nachbarn, zum Betreuen der in den Blumentrögen gesetzten Pflanzen benützt wird. Die Blumentröge sind daher als "Mangel" im Sinne der zitierten Gesetzesstelle anzusehen, durch deren Beseitigung eine widmungswidrige Benützung hintangehalten werden kann. Die Behörden haben somit zu Recht die Beseitigung bzw. das Zurückrücken der Blumentröge hinter die 2,0 m-Grenze angeordnet.

Den Beschwerdeführern kann nicht gefolgt werden, wenn sie meinen, dass nur das Aufstellen von Gartenmöbeln bzw. Liegestühlen und nicht das Aufstellen von Blumentrögen von vornherein die Nutzung als Dachterrasse determiniere; der Auflagenpunkt 3) im Baubewilligungsbescheid vom 29. Juni 1992 verbietet nicht nur die Nutzung der Decke als Dachterrasse, sondern ordnet auch an, dass die entsprechenden Absturzsicherungen in einer Entfernung von 2 m von der Grundgrenze zu situieren sind und durch geeignete Maßnahmen die Begehung von der Nordseite her zu unterbinden ist. Damit wird klargelegt, dass mit "Nutzung als Dachterrasse" jegliches Begehen - wohl abgesehen von Sanierungsmaßnahmen - gemeint war.

Die Beschwerdeführer können sich aber auch nicht auf einen Konsens aufgrund der Baubewilligung vom 22. März 1993 stützen. Das Bauansuchen betraf ausdrücklich nur den Garagennebenraum, weder in der Baubeschreibung, noch in der Verhandlung, noch im Bescheidtext wurden die Blumentröge irgendwie erwähnt. Im Plan wird ausschließlich dieser Garagennebenraum durch entsprechende Färbelung als Neuerrichtung gekennzeichnet. Die in den Ansichten und im Schnitt 1-1 eingezeichneten Blumentröge waren daher von der (antragsbedürftigen) Baubewilligung keinesfalls erfasst. Dazu kommt, dass es zu diesem Baubewilligungsverfahren aufgrund einer örtlichen Überprüfung gekommen ist, anlässlich derer wohl jener Garagennebenraum, sonst aber keine Abweichungen von der Baubewilligung vom 29. Juni 1992 festgestellt wurden.

Entscheidend ist, dass mit der Aufstellung der Blumentröge eine gegen die Baubewilligung verstoßende Benützung des Garagendaches verbunden ist. Es ist ohne Belang, wie groß die Höhendifferenz zwischen Blumentrogoberkante und Brüstungsoberkante ist und ob die Blumentröge lediglich eine Fortsetzung der Brüstung in funktioneller Hinsicht darstellen. Die in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt daher nicht vor.

Die Beschwerde erwies sich somit insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 31. August 1999

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995050339.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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