TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/6 W271 2170527-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W271 2170527-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 30.10.2015 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der BF im Beisein seines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei am XXXX in Afghanistan geboren worden und habe bis zu seinem 12. Lebensjahr in Kabul, XXXX , gelebt, wo er 4 Jahre lang eine Grundschule besucht habe. Danach habe er in Esfahan, Iran, drei Jahre illegal gelebt und als Hilfsarbeiter gearbeitet. Der BF gab an, über eine Familie zu verfügen: Diese bestehe aus seinen Eltern und seinen fünf Brüdern; alle würden in Afghanistan wohnen.Er sei am römisch 40 in Afghanistan geboren worden und habe bis zu seinem 12. Lebensjahr in Kabul, römisch 40 , gelebt, wo er 4 Jahre lang eine Grundschule besucht habe. Danach habe er in Esfahan, Iran, drei Jahre illegal gelebt und als Hilfsarbeiter gearbeitet. Der BF gab an, über eine Familie zu verfügen: Diese bestehe aus seinen Eltern und seinen fünf Brüdern; alle würden in Afghanistan wohnen.

Als Fluchtgrund führte der BF an, dass sein Vater von den Taliban-Anhängern extrem gefoltert und dadurch eine starke Behinderung am Fuß erlitten habe, weshalb er keine Arbeit mehr verrichten könne. Aus diesem Grund sei der BF in den Iran geflohen und habe dort Geld verdienen wollen. Durch zu viele Probleme im Iran sei er weiter nach Österreich geflüchtet. Bei einer Rückkehr habe der BF Angst vor den Taliban und vor den Unruhen in seiner Heimat.

3. Aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des BF wurde ein Gutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung eingeholt und dessen Geburtsdatum mit dem XXXX festgelegt.3. Aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des BF wurde ein Gutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung eingeholt und dessen Geburtsdatum mit dem römisch 40 festgelegt.

4. Am 05.07.2017 wurde Mitarbeitern der Caritas durch das Amt für Jugend und Familie der Stadt XXXX die Vollmacht zur rechtlichen Vertretung des BF erteilt.4. Am 05.07.2017 wurde Mitarbeitern der Caritas durch das Amt für Jugend und Familie der Stadt römisch 40 die Vollmacht zur rechtlichen Vertretung des BF erteilt.

5. Am 13.07.2017 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: "BFA"). Zu Beginn der mündlichen Vernehmung wies der BF darauf hin, dass in der Erstbefragung drei Punkte fehlerhaft protokolliert worden seien: Das Alter seiner Brüder sei falsch übersetzt worden, ebenso die Frage, ob er den Namen der nächsten Moschee wisse. Außerdem sei der Fluchtgrund von Afghanistan in den Iran falsch.

Der BF führte an, dass er im Iran geboren worden sei und seine Eltern, als er erst ein paar Monate alt gewesen sei, nach Afghanistan zurückgekehrt wären. Er habe sodann in Kabul, Bezirk XXXX , Viertel XXXX , gelebt und sei im Alter von 12 Jahren wieder in den Iran (Esfahan, Kerdabad) gegangen. Mit 15 habe er den Iran wiederum endgültig verlassen. Der BF habe 4 Jahre lang eine Schule in Kabul besucht und dort etwa 9 Monate als Straßenverkäufer gearbeitet.Der BF führte an, dass er im Iran geboren worden sei und seine Eltern, als er erst ein paar Monate alt gewesen sei, nach Afghanistan zurückgekehrt wären. Er habe sodann in Kabul, Bezirk römisch 40 , Viertel römisch 40 , gelebt und sei im Alter von 12 Jahren wieder in den Iran (Esfahan, Kerdabad) gegangen. Mit 15 habe er den Iran wiederum endgültig verlassen. Der BF habe 4 Jahre lang eine Schule in Kabul besucht und dort etwa 9 Monate als Straßenverkäufer gearbeitet.

Zu seinen Fluchtgründen befragt schilderte der BF, dass seine Familie in den Iran gegangen sei, da sein Vater Probleme mit den Taliban gehabt habe. Er sei von diesen am Bein verletzt worden, weshalb er schwer gehen habe können. Im Iran hätten seine Eltern geheiratet und der BF sei dort geboren worden. Da seine Familie keine Papiere gehabt habe, sei diese wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. In Kabul habe der Vater des BF Probleme mit einem Paschtunen gehabt: Es habe Auseinandersetzungen gegeben, wobei der Vater des BF den Sohn seines Gegners getötet habe und geflohen sei. Danach sei der Vater des getöteten Sohnes zur Familie nachhause gekommen und habe mit dem Umbringen der Söhne gedroht, wenn sich der Vater des BF innerhalb einer Woche nicht melden würde. Daraufhin habe seine Mutter den BF zu einem Mann geschickt, der ihn schließlich in den Iran gebracht habe.

6. Am 17.07.2017 langte eine Stellungnahme des BF beim BFA ein. Darin wurden unter Anführung zahlreicher Judikatur und Artikelausschnitten die Themenbereiche "Hazara", "soziale Gruppe der Familie", die prekäre Lage, in die der BF im Falle seiner Abschiebung nach Afghanistan aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der verlassenen Kinder geraten würde, und die Sicherheitslage in Afghanistan bzw. Kabul angesprochen.

7. Mit Bescheid vom 02.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.7. Mit Bescheid vom 02.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.

8. Der BF erhob am 07.09.2017 gegen sämtliche Spruchpunkte Beschwerde.

9. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit Schreiben vom 11.09.2017. Am 13.09.2017 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: "BVwG") ein.

10. Das BVwG führte am 20.06.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein einer Rechtsvertreterin und einer Vertrauensperson des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

11. Der BF erstattete am 02.07.2018 eine Stellungnahme zu dem ins Verfahren eingebrachten Länderinformationsmaterial. Darin wurde darauf hingewiesen, dass die psychische Lage des BF und die Versorgungsmöglichkeiten in Afghanistan bei einer Entscheidung zu berücksichtigen sein würden.

12. Am 02.07.2018 übermittelte das BVwG dem BF die aktualisierte Version des Länderinformationsblattes (Stand: 29.06.2018) zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme. Der BF gab keine Stellungnahme dazu ab.

13. Am 04.09.2018 übermittelte der BF den Befundbericht eines Psychiaters samt Therapieempfehlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Person des BF

1.1.1. Der BF trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Volksgruppenangehöriger der Hazara und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er spricht gut Dari und Farsi und beherrscht diese Sprachen gut in Wort und Schrift. Der BF ist volljährig (etwa 18), ledig und kinderlos. Es konnte nicht festgestellt werden, wo der BF geboren wurde. Der BF lebte, jedenfalls seit er ein paar Monate alt ist, bis zu seinem zwölften Lebensjahr in Kabul, Bezirk XXXX , Viertel XXXX . In dieser Zeit verließ er Afghanistan nicht. Die finanzielle Situation des BF sowie jene der Familie war schlecht. Im Alter von 12 Jahren zog der BF ohne seine Familie nach Esfahan, Kerdabad, Iran, und lebte und arbeitete dort 3 Jahre lang illegal bis zu seiner Ausreise nach Österreich.1.1.1. Der BF trägt den Namen römisch 40 und führt das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Volksgruppenangehöriger der Hazara und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er spricht gut Dari und Farsi und beherrscht diese Sprachen gut in Wort und Schrift. Der BF ist volljährig (etwa 18), ledig und kinderlos. Es konnte nicht festgestellt werden, wo der BF geboren wurde. Der BF lebte, jedenfalls seit er ein paar Monate alt ist, bis zu seinem zwölften Lebensjahr in Kabul, Bezirk römisch 40 , Viertel römisch 40 . In dieser Zeit verließ er Afghanistan nicht. Die finanzielle Situation des BF sowie jene der Familie war schlecht. Im Alter von 12 Jahren zog der BF ohne seine Familie nach Esfahan, Kerdabad, Iran, und lebte und arbeitete dort 3 Jahre lang illegal bis zu seiner Ausreise nach Österreich.

1.1.2. Der Vater des BF war zuletzt als Schweißer tätig; die Taliban fügten ihm eine Verletzung am Bein zu. Der Verdienst des Vaters reichte für den Lebensunterhalt der Familie nicht aus. Die Mutter des BF bezahlte dessen Ausreise aus Afghanistan in den Iran. Der BF ging 2012 in den Iran. Die Kernfamilie des BF lebte zuletzt in Kabul. Weitere Angehörige in Afghanistan oder im Iran sind dem BF nicht bekannt.

1.1.3. Der BF besuchte 4 Jahre lang eine Grundschule in Kabul und arbeitete 9 Monate lang als Straßenverkäufer, weil die Arbeit des Vaters allein nicht ausreichend für die Erhaltung der Familie war.

Im Iran war er in zwei Webereien tätig: In der ersten Fabrik eines Iraners namens XXXX , in der er auch zusammen mit drei Afghanen hauste, arbeitete der BF 1 Jahr lang. Die zweite Arbeitsstätte, in der der BF 2 Jahre lang arbeitete, gehörte einem Afghanen namensIm Iran war er in zwei Webereien tätig: In der ersten Fabrik eines Iraners namens römisch 40 , in der er auch zusammen mit drei Afghanen hauste, arbeitete der BF 1 Jahr lang. Die zweite Arbeitsstätte, in der der BF 2 Jahre lang arbeitete, gehörte einem Afghanen namens

XXXX .römisch 40 .

1.1.4. Der BF hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat, gegen ihn ist kein Gerichtsverfahren anhängig, er war nicht in Haft und war nicht politisch tätig. Er ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft.

1.1.5. Der BF war zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA gesund. Der BF gab auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, gesund zu sein und der Verhandlung folgen zu können. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung auch an, etwa seit Februar nicht gut schlafen zu können.

Der BF "grübelt", er hat keine Bewusstseinsstörungen, keine Orientierungsstörungen, leichte Konzentrationsstörungen, wenige Phobien, keine Wahnvorstellungen, keine produktiven Symptome, Intrusionen, leichte Derealisation, leidet an leichter Störung der Vitalgefühle, ist deutlich deprimiert, etwas hoffnungslos, etwas affektarm, hat massive Einschlafstörungen, leichte Durchschlafstörungen, leidet an latentem Lebensüberdruss, jedoch keiner suizidalen Einengung. Der BF wurde außerdem als "grübelnd" bezeichnet. Dieser psychische Befund führte zu den Diagnosen der XXXX und der XXXX .Der BF "grübelt", er hat keine Bewusstseinsstörungen, keine Orientierungsstörungen, leichte Konzentrationsstörungen, wenige Phobien, keine Wahnvorstellungen, keine produktiven Symptome, Intrusionen, leichte Derealisation, leidet an leichter Störung der Vitalgefühle, ist deutlich deprimiert, etwas hoffnungslos, etwas affektarm, hat massive Einschlafstörungen, leichte Durchschlafstörungen, leidet an latentem Lebensüberdruss, jedoch keiner suizidalen Einengung. Der BF wurde außerdem als "grübelnd" bezeichnet. Dieser psychische Befund führte zu den Diagnosen der römisch 40 und der römisch 40 .

Den BF beunruhigt die unsichere Aufenthaltssituation seit der Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz durch die belangte Behörde. Er nahm ein pflanzliches Präparat namens " XXXX " und bekam im September 2018 XXXX verschrieben; dieses Medikament ist auch in Afghanistan, konkret auch in Kabul, erhältlich.Den BF beunruhigt die unsichere Aufenthaltssituation seit der Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz durch die belangte Behörde. Er nahm ein pflanzliches Präparat namens " römisch 40 " und bekam im September 2018 römisch 40 verschrieben; dieses Medikament ist auch in Afghanistan, konkret auch in Kabul, erhältlich.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr liefe, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten.

Der BF ist arbeitsfähig und kann sich selbst erhalten.

1.1.6. Im Bundesgebiet verfügt der BF über keine Verwandten.

1.1.7. Der BF geht keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und engagiert sich nicht ehrenamtlich. Er lebt in Österreich von der Grundversorgung und wohnt in einem Heim der Caritas. Er bewarb sich um eine Lehrstelle, wurde aber mangels Aufenthaltstitels nicht genommen. Der BF besucht derzeit einen 4-tägigen Vorbereitungskurs auf den Hauptschulabschluss. Er möchte anschließend eine Lehre zum Automechaniker machen. Der BF besuchte mehrere Deutschkurse und erwarb ein A1-Sprachzertifikat; er legte auch eine Sprachprüfung für das A2-Niveau ab. Er konnte die in der Verhandlung gestellten Fragen auf Deutsch verstehen und überwiegend auf Deutsch beantworten, wenngleich sich einige nicht maßgeblich sinnstörende Fehler in der Grammatik und im Satzbau fanden. Der BF nahm an diversen Workshops und Veranstaltungen (etwa medizinische Weiterbildung und Gesundheitsförderung, Förderung von Integration durch Sport, Radfahrtraining, Umgang mit Geld,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten