TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/6 W173 2182154-1

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Veröffentlicht am 06.09.2018
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Entscheidungsdatum

06.09.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W173 2182154-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 20.12.2017, betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 20.12.2017, betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2017 wird behoben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen bei XXXX auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in der Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) vor.Die Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2017 wird behoben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen bei römisch 40 auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in der Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 2.8.2017 beantragte Frau XXXX , geb. am XXXX , (in weiterer Folge: BF) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Dazu legte sie ärztliche Befunde vor. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten vom 16.10.2017 führte Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF aus:1. Am 2.8.2017 beantragte Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in weiterer Folge: BF) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Dazu legte sie ärztliche Befunde vor. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten vom 16.10.2017 führte Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF aus:

"........................

Anamnese: Degenerative Abnützungen, Hysterektomie, Zustand nach Wertheim-OP, Gastritis, operative Eingriffe am linken Kniegelenk, Hashimoto-Thyreoiditis, St.p. Urethrotomie.

Derzeitige Beschwerden: Angegeben werden Polyarthralgien, Betonung Finger und Handgelenke, weiters Schmerzen in der Lendenwirbelsäule. Die Gebärmutter und die Ovarien wären vor einigen Jahren entfernt worden.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Thyrex, Pantoprazol, Sirdalud, Adamon, Mg, Oleovit D3, Cal-D-Vita, Analgetika bei Bedarf.

Sozialanamnese: Zugführerin.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

1.9.2016 Hanusch-KH: Urethrotomie, Harnröhrenkalibrierung, nach DK-Entfernung beschwerdefrei.

11.8.2016 Hanusch-KH: Gastritis.

2.12.2015 Gesundheitseinrichtung Bad Schallerbach: Lumbago, Z.n. Knie-OP, CVS, HE/Lap 2015, Darm-OP 2015.

16.2.2004 AKH: Rupt. lig. cruc. ant. gen. sin. non rec.

13.7.2017 Diagnosezentrum Urania: degenerative Abnützungen linkes Kniegelenk, Z.n.

vorderer Kreuzbandplastik, keine Totalruptur.

5.7.2017 AKH: Z.n. Wertheim 2015, MRT komplett unauffällig, deg. Abnützungen L4/5.

6.4.2017 KFJ-Spital: Hashimoto-Thyreoiditis.

Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Normal, Ernährungszustand:

Normal, Größe: 180,00 cm, Gewicht: 73,00 kg, Blutdruck: 130/70

Klinischer Status - Fachstatus:

KOPF, HALS: Keine Stauungszeichen, keine Atemnot, keine Lippencyanose. In Abheilung begriffene Excoriationen im Gesicht (lt. Angaben der AW von einem Sturz).

THORAX / LUNGE / HERZ: Sonorer Klopfschall, Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Reine, rhythmische Herzaktion, keine pathologischen Geräusche.

ABDOMEN: Weich, kein Druckschmerz, Leber und Milz nicht tastbar, Nierenlager beidseits frei. Z.n. Wertheim (anamnestisch).

WIRBELSÄULE: Endlagige Funktionseinschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule. Erreicht im Sitzen und Stehen mit beiden Händen den Boden, um Rucksack abzustellen bzw. zu ergreifen. Geringe Einschränkung bei lumbaler Drehbewegung.

EXTREMITÄTEN:

Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits regelrecht, vollständiger Faustschluss beidseits, keine Muskelverschmächtigungen. Keine Rötung/Schwellung/Überwärmung von Gelenken. Unbehindertes Aus/Ankleiden.

Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenk rechts aktiv 0-0-110°, links 0-0-120°, dann Schmerzangabe. Blande Narbe linkes Kniegelenk. Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersengang beidseits möglich. Keine Ödeme.

GROB NEUROLOGISCH:

Keine neurologischen Ausfälle, keine Sensibilitätsstörungen angegeben.

Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffällig, sicher, keine Hilfsmittel.

Status Psychicus: Voll orientiert, Ductus kohärent, Antrieb normal.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB%

1

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Oberer Rahmensatz, da nachgewiesene Abnützung und funktionelle Einschränkung bei Drehbewegung, bei jedoch insgesamt lediglich endlagiger Funktionseinschränkung.

02.01.01

20

2

Degenerative Abnützungen beider Kniegelenke, Zustand nach operativer Intervention am linken Kniegelenk Unterer Rahmensatz, da bei nachgewiesenen Abnützungen und vorderer Kreuzbandplastik links aktive Beweglichkeit rechts 0-0-110° und links 0-0-120°

02.05.19

20

3

Hashimoto-Thyreoiditis Unterer Rahmensatz, da substituiert.

09.01.01

10

4

Verlust der Gebärmutter

08.03.02

10

Gesamtgrad der Behinderung

20 v.H.

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch 2-4 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Gastritis erreicht bei normalem Ernährungszustand keinen GdB.

Zustand nach Urethrotomie: kein GdB, da ohne Hinweis auf relevante funktionelle Einschränkung. Die Wertheim-OP ist unter Leiden 4 enthalten, betreffend Ovarektomie beidseitig liegen keinerlei aktuelle, aussagekräftigen Facharztbefunde vor. Rheuma: durch aktuelle, aussagekräftige Facharztbefunde nicht ausreichend belegt.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: --

X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand

.............................."

2. Mit Bescheid vom 19.10.2017 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde in der Begründung auf das eingeholte ärztliche Gutachten. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden nicht vorliegen, da ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 % festgestellt worden sei.

3. Mit 10.11.2017 datiertem Schreiben erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.10.2017. Die BF brachte vor, dass die Untersuchung beim Sachverständigen sehr eigenartig gewesen sei. Er habe auf verwiesen, sodass gespeicherten Befunde nicht abberufen werden könnten. Die mitgebrachten Befunde seien jedoch vom Sachverständigen nicht angeschaut worden. Die Untersuchung sei nicht fachgerecht durchgeführt worden. Es sei kaum auf ihre sturzbedingte Gesichtsverletzung und ihre Hände gegangen worden. Erst auf ihren Hinweis auf ihr beeinträchtigtes Knie, habe sie diese abbiegen müssen. Sie habe auf die bevorstehende Knieoperation verbunden mit den daraus resultierenden Beeinträchtigungen verwiesen. Sie habe auch auf ihre Rückenschmerzen aufmerksam gemacht und als Hauptproblem ihr Bauchleiden bezeichnet, auf das der Sachverständige nicht habe eingehen wollen. Die Untersuchung habe sechs Minuten gedauert. Ihren Bauch habe er nicht abgetastet, im Stehen erreiche sie mit den Händen nicht den Boden, sondern schaffe es gerade über die Kniescheiben. Anziehen sei für sie schwierig. Vor der Untersuchung habe sie starke Schmerzmittel konsumiert. Es sei erforderlich, ihre Befunde eingehend zu berücksichtigen und zu bewerten.

Sie leide insbesondere unter ihrem Verdauungssystem. Sie leide seit Jahren an einem angeschwollenen Bauch, der eine Schwangerschaft vermuten habe lassen. Kein Arzt habe ihr helfen können. Vielmehr sei sie immer weggeschickt worden. Dieses Jahr sei sie viermal im Krankenhaus gelegen und habe einen dreiwöchigen Reha-Aufenthalt absolviert. Sie sei auf die Notwendigkeit der Abklärung ihres Leidens hingewiesen worden. Wegen der Schmerzen habe sie nicht urinieren können und essen sei mit Übelkeit verbunden gewesen. Verschiedene Fachärzte seien ihr empfohlen worden. Der Hinweis, dass Krankenhaus komplikationslos verlassen zu haben, rufe bei ihr Unmut hervor, zumal dies nicht der Wahrheit entspreche. Für eine Darmentleerung benötige sie starke Schmerzmittel, da diese mit starken Schmerzen verbunden gewesen sei. Nach Verlegungen innerhalb des Krankenhauses werde sie auf den Hausarzt verwiesen. Über diesen Zustand, gegen den niemand Abhilfe wisse, sei sie verzweifelt. Ihre Knieoperation sei infolge des Bauchleidens und Infektionen bereits zweimal verschoben worden.

Darüber hinaus habe 2015 eine Gebärmutterentfernung aufgrund eines schnell wachsenden Tumors durchgeführt werden müssen, sodass bereits im Alter von 37 Jahren in den Weichsel gekommen sei. Genetisch bedingt sei ihr eine Entfernung der Eierstöcke empfohlen worden. Dies sei mit einem Bauchschnitt erfolgt. Danach hätte das Bauchleiden begonnen. Seit 2017 sei sie nicht mehr berufstätig. Den Stuhlgang könne sie nicht steuern, was mit einem psychischen Stress im öffentlichen Raum gebunden sei. In ihrem Beruf als Zugführerin sei sie auch mit den damit verbundenen Nebenwirkungen konfrontiert. Die Diagnose der Unheilbarkeit ihrer Erkrankung habe bisher keine entsprechende Berücksichtigung zur Folge gehabt.

4. Auf Grund des Vorbringens holte die belangte Behörde ein weiteres medizinisches Gutachten ein. Dr. XXXX führte im Aktengutachten vom 19.12.2017 Nachfolgendes aus:4. Auf Grund des Vorbringens holte die belangte Behörde ein weiteres medizinisches Gutachten ein. Dr. römisch 40 führte im Aktengutachten vom 19.12.2017 Nachfolgendes aus:

"Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befundnachreichung:

22.10.2017 SMZ-Süd: chronische Abdominalgie mit rez. Subileussymptomatik, St.p. HE und Ovarektomie beidseits 08/2015, Z.n. 3x CUR, AE, TE, rez. Harnwegsinfekte, Z.n.

Harnverhaltung 03/17, Fibromyalgiesyndrom, Hashimoto-Thyreoiditis.

15.9.2017 AKH: funktionelle Störung der Mobilität des Intestinums.

22.9.2017 Hanusch-KH: Fibromyalgiesyndrom, HLA-B27 negativ, kein Hinweis auf entzündlich-rheumatische Erkrankung. Meteorismus, rez. Abdominalgie, Subileum, shortsegment-Barrett, St.p. Harnröhrenkalibrierung, rez. Harnwegsinfekt, St.p. Urethrotomia int., Endometriose, HE 2015.

28.8.2017 Hanusch-KH: Dilatat. urethra, Restharn 40ml.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Laut nachgereichtem Befund vom 22.10.2017 / SMZ-Süd: Thyrex, Pantoprazol, Oleovit D3, Caldvita, Xefo.

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB%

1

Verlust beider Ovarien

08.03.05

40

2

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Oberer Rahmensatz, da nachgewiesene Abnützung und funktionelle Einschränkung bei Drehbewegung, bei jedoch insgesamt lediglich endlagiger Funktionseinschränkung.

02.01.01

20

3

Degenerative Abnützungen beider Kniegelenke, Zustand nach operativer Intervention am linken Kniegelenk Unterer Rahmensatz, da bei nachgewiesenen Abnützungen und vorderer Kreuzbandplastik links aktive Beweglichkeit rechts 0-0-110° und links 0-0-120°

02.05.19

20

4

Hashimoto-Thyreoiditis Unterer Rahmensatz, da substituiert.

09.01.01

10

5

Verlust der Gebärmutter

08.03.02

10

6

Fibromyalgiesyndrom Wahl dieser (g.Z.) Position mit oberem Rahmensatz, da lediglich geringgradige funktionelle Einschränkung, Behandlung mit Analgetika der WHO-Stufe 1 sowie Mitberücksichtigung der chronischen Abdominalgie.

04.11.01

20

7

Rezidivierender Harnwegsinfekt Unterer Rahmensatz, da bei Zustand nach Harnröhrenkalibrierung ohne signifikant pathologische Restharnmenge

08.01.04.

10

Gesamtgrad der Behinderung

40 v.H.

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch 2-7 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: -

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Aufgrund Befundnachreichung Neuaufnahme der Leiden 1,6,7. Das Leiden "Rücken" ist in Pos. 2 abgebildet, das Leiden "Knie" in Pos. 3. Für eine Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis liegt laut Befundlage (22.9.2017 Hanusch-KH) kein Hinweis vor. Das Leiden "Blase" ist in Pos. 7 enthalten.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Siehe oben. Gegenüber Gutachten vom 4.9.2017 insgesamt Anhebung im Gesamt-GdB um 2 Stufen.

X Dauerzustand.römisch zehn Dauerzustand.

............................."

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde der BF ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Mit einem ermittelten Grad der Behinderung von 40% würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.

6. Zur Beschwerdevorentscheidung brachte die BF einem Vorlageantrag mit E-Mail vom 2.1.1018 ein. Ergänzend brachte die BF vor, dass nach wie vor auf ihr Bauchleiden nicht eingegangen worden sei. Ihre Erkrankung sei nicht als Erkrankung des Verdauungssystems bewertet worden und unberücksichtigt geblieben. Sie leide an enormen Rückenschmerzen, könne nicht Urinieren und sei beim Stuhlgang schwer beeinträchtigt. Nach der Operation habe sich ihr Bauch in kurzer Zeit vergrößert, sodass sie sich wie eine hochschwangere Frau bewegen müsse. Bei unerträglichen Schmerzen sei ihr Alltag schwer zu bewältigen. Sekundenlang dauernde laute Luftabgänge in der Öffentlichkeit seien für sie mit psychischen Problemen verbunden.

7. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 8.1.2018 übermittelt. Auf Grund des Vorbringens der BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt. Im Gutachten vom 9.4.2018 wurde auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF Nachfolgendes ausgeführt:7. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 8.1.2018 übermittelt. Auf Grund des Vorbringens der BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt. Im Gutachten vom 9.4.2018 wurde auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF Nachfolgendes ausgeführt:

" ......................

Angaben bei der Untersuchung: ‚Als Zugsführerin der ÖBB habe ich Dienst in Schichten. Ich leide seit der Unterleibsoperation an erheblichen Adhäsionsbeschwerden. Fast ständig habe ich einen überaus geblähten Bauch, welcher mich im Alltagsleben beeinträchtigt. Oft habe ich 3-4 Tag Obstipation bzw. dann wieder Tage mit vielfachen Entleerungen. Aufgrund der geänderten Verhältnisse im Bauchbereich habe ich auch immer wieder

Miktionsunregelmäßigkeiten. Ich habe z.B. manchmal für 12 Stunden keine

Urinabgabe zu verzeichnen.'

Behandlungen/Medikamente:

Ständige Betreuung durch PA, FA f. Gynäkologie, FA f. Innere Medizin.

Medikamente: Thyrex 100 rncg, Adamon long ret. 150 mg, Profenid 200 mg,

Sirdalud 6 mg, Seractil forte, Novalgin Tropfen, Pantoprazol, Cal-D-Vita Kautbl.

Sozialanamnese: Zugsführerin bei der ÖBB, derzeit Krankenstand, gerichtlich geschieden, 3 Kinder.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: --------------

Größe: 179 cm, Gewicht: 72 kg

Status (Kopf I Fußschema) - Fachstatus:Status (Kopf römisch eins Fußschema) - Fachstatus:

Habitus: Groß. Knochenbau: Normal.

Ernährungszustand:

Hautfarbe: Normal. Schleimhäute: Normal.

Atmung: Normal.

Drüsen: Keine suspekten LKN.

Augen: Pupillen mittelweit, Lichtreaktion prompt

Zunge: Normal. Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei.

Hals: Normal lang.

Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut.

Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich.

Thorax:

Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall.

Auskultation: Vesikuläratmen.

Herz: Spitzenstoß im VCR in der ML.

Rhythmisch, reine HT, Frequenz 72/min.

RR: 160/95

Abdomen: Bauchdecken: Erheblicher deutlicher Meteorismus. Druckdolenz in

verschiedenen Bereichen. Verstärkte Darmgeräusche. Glucksen.

Leber: Nicht palpabel. Milz: Nicht palpabel. Rectal: Nicht durchgeführt.

Nierenlager frei.

Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Streckhaltung, keine funktionelle Behinderung bei

Kopfdrehen - und neigen.

BVVS: Unauffällig.

Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand 35 cm, Rumpfdrehung und

Rumpfneigung endlagig eingeschränkt, Verspannung der paravertebralen Muskulatur.

Extremitäten:

Obere Extremitäten: Keine articulären Behinderungen im Bereiche der oberen

Gliedmaßen. Faustschluss beidseits kräftig. Keine Angabe von Sensibilitätsstörungen. Muskulatur seitengleich gut ausgeprägt.

Untere Extremitäten: Hüftgelenke frei.

Kniegelenke: Rechts: Bewegungsumfang 0/1 10, links 0/120.

Beidseits Schmerzhemmung, Narbe linkes Kniegelenk, beidseitige geringe

Krepitation und Verdickung.

Sprunggelenke frei beweglich.

Es werden keine Sensibilitätsstörungen angegeben.

Fußpulse: Beidseits tastbar.

Varizen: Keine.

Ödeme: Keine.

Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt mit 1 Stützkrücke zur Untersuchung.

Selbige wird lt. Angabe von Fr. XXXX aufgrund gelegentlicher Gelenksbeschwerden benützt. Auch ohne dieses Hilfsmittel kann eine suffiziente, mäßig flotte und sichere Fortbewegung demonstriert werden.Selbige wird lt. Angabe von Fr. römisch 40 aufgrund gelegentlicher Gelenksbeschwerden benützt. Auch ohne dieses Hilfsmittel kann eine suffiziente, mäßig flotte und sichere Fortbewegung demonstriert werden.

Status psychicus: Zeitliche und räumliche Orientierung vorhanden, kein Hinweis auf mentale oder kognitive Beeinträchtigung.

Stellungnahme zu den Anfragen:

Ad 1.1.

Infolge des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu ihren einzelnen Erkrankungen in der- Beschwerde vom 10.November 201 Abl. 209 bis 211, sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen, Abl. 5 bis 203 erfolgt nun die Ergänzung der

Leidensauflistung und eine Änderung der Einschätzung.

Ad 1.2.

1. Darmpassagestörungen erheblichen Ausmaßes bei Bauchfellverwachsungen nach

Wertheim-OP g.z. 07.04.05 40 %

berer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da rezidivierende Subileusphasen dokumentiert sind.

2. Verlust beider Ovarien 08.03.05 40%

3. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen. 02.01.01 20%

Oberer Rahmensatz, da nachgewiesene Abnützung und funktionelle Einschränkung bei Drehbewegung des Rumpfes, bei jedoch insgesamt lediglich endlagiger Funktionseinschränkung.

4. Degenerative Abnützungen beider Kniegelenke, Zustand nach operativer

Intervention am linken Kniegelenk. 02.05.19 20%

Unterer Rahmensatz, da bei nachgewiesenen Abnützungen und vorderer

Kreuzbandplastik links aktive Beweglichkeit rechts 0-0-110° und links 0-0-120°.

5. Hashimotot-Thyreoiditis 09.01.01. 10%

Unterer Rahmensatz, da substituiert.

6. Verlust der Gebärmutter 08.03.02. 10%

7. Fibromyalgiesyndrom g.z.02.01.01 20%

Wahl dieser (g.Z.)Position mit dem oberen Rahmensatz,

da lediglich geringgradige funktionelle Einschränkung, Behandlung mit Analgetika der WHO-Stufe 1, sowie Mitberücksichtigung der chronischen Abdomialgie.

8. Rezidivierende Harnwegsinfekt 08.01.01. 10%

Unterer Rahmensatz, da bei Zustand nach Harnröhrenkalibierung ohne signifikante pathologische Restharnmenge. -

Ad.1.3.

Gesamt-GdB: 50 v.H., weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 durch die Gesundheitsschädigung unter Punkt 2, welche eine relevante zusätzliche Gesundheitsschädigung darstellt und ein ungünstiges Zusammenwirken infolge der postoperativ geänderten anatomischen Gegebenheiten im Unterbauchbereich bewirkt, um 1 Stufe erhöht wird. Die übrigen

Gesundheitsschädigungen bedingen aufgrund ihres Ausmaßes, als auch aufgrund des Fehlens eines ungünstigen Zusammenwirkens keine weitere Erhöhung.

Ad.1.4.

Eine Nachuntersuchung wird für April 2020 vorgeschlagen, da Besserung durch einen operativen Eingriff, welcher von den behandelnden Ärzten derzeit erwogen wird, möglich ist.

Ad.1.5.

Der Gesamt-GdB ist ab dem Untersuchungszeitpunkt der ersten Instanz, d. h. ab 4Sept.2017, anzunehmen, da bereits zu diesem Zeitpunkt Beschwerden aufgrund der nunmehrigen Diagnose unter Punkt 1 ausführlich durch fachärztliche Befunde belegt sind. Bei der Begutachtung in l.lnstanz dieser hätte dieser Umstand berücksichtigt werden müssen:

Relevante Befunde: Abl. 133 - Endoskopiebefund Hanusch-KH vom 7 August 2015 festgestellter Dickdarm-Knickbildung - postoperative Ileussymptomatik, extremer Meteorismus, erhebliche abdominelle Beschwerden,

  • -Strichaufzählung
    Abl. 88 - 1.Med.Abt.Hanusch-KH, Abt. f. Gastroenterologie - Ambulanzbericht vom

3. Nov.2016: Rezidivierender Meteorismus, wahrscheinlich Adhäsionsbedingt.

  • -Strichaufzählung
    Abl. 59 - AKH Wien, Univ.Klinik f. Chirurgie vom 5.Juli 2017:
    Meteorismus und rezidivierende Subileus Beschwerden infolge Adhäsionen,

  • -Strichaufzählung
    Abl. 52 - AKH Wien-Univ. Klinik für Notfallmedizin, datiert vom 31. Juli 2017: Meteorismus, Subileus.

  • -Strichaufzählung
    Abl. 50 - AKH Wien-Univ. Klinik f. Radiologie und Nuklearmedizin, datiert vom 1 August 2017 - MRT Untersuchung des Darmes mit Klysma-Kontrastmittel: Elongation des Sigmas, Verlagerung von Dünndarmschlingen in den Douglaschen Raum.

  • -Strichaufzählung
    Abl. 49 - vorläufiger Entlassungsbericht 1.Med.Abt. Hanusch-KH über stationären Aufenthalt vom 14.August bis 27.August 2017 - Diagnose: Subileusattacken seit Hysterektomie und Adnexektomie 2015.

Die Durchsicht der im Akt zur Verfügung stehenden Unterlagen ergibt somit das Vorliegen von erheblichen Passagestörungen infolge Bauchfellverwachsungen nach einer Unterleibsoperation.

Auch die klinische Untersuchung anlässlich der Begutachtung am 9. April 2018 ergab gleichfalls Hinweise auf erhebliche Darmstörungen infolge eines festgestellten deutlichen Meteorismus und pathologischen Bauchumfanges.

................................"

5. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, wurde dem Parteiengehör unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist unterzogen. Die BF brachte mit Schreiben vom 18.6.2018 vor, einen Reha-Aufenthalt absolviert zu haben, sodass erst jetzt Stellung genommen werden könne. Die Bewertung der Darmpassage Störung mit der Position g. z.07.04.05 sei für sie nicht akzeptabel. Ihr Zustand habe sich seit September weiterhin dramatisch verändert und niemand könne helfen. Kein Arzt und Therapeut beim Reha- Aufenthalten im Mai 2017 und nunmehr 2018 habe einen derartigen Fall gekannt. Dies gelte auch für sämtliche Ärzte und Krankenschwestern in den Wiener Spitälern. Sie leide unter unerträglichen Schmerzen. Im Rahmen ihres Reha - Aufenthaltes sei sie aufgrund der Größe ihres Bauchumfanges ins Spital transportiert worden. Sie habe Luftprobleme und habe auch deshalb ins Krankenhaus transportiert werden müssen. Nur hochdosierte Schmerzinfusionen habe Abhilfe geschaffen und hätten eine krampfauflösende Wirkung gehabt. Dies sei für sie angesichts der Operation im Oktober 2017 unverständlich. Das Bauchleiden beeinträchtige ihre Organe. Sie habe Rückenschmerzen und Bluthochdruckprobleme. Die BF räumte ein, dass es schwierig sei, sie einzustellen. Sie leide an Wasseransammlungen im ganzen Körper und müsse Entwässerungstabletten nehmen.5. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, wurde dem Parteiengehör unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist unterzogen. Die BF brachte mit Schreiben vom 18.6.2018 vor, einen Reha-Aufenthalt absolviert zu haben, sodass erst jetzt Stellung genommen werden könne. Die Bewertung der Darmpassage Störung mit der Position g. z.07.04.05 sei für sie nicht akzeptabel. Ihr Zustand habe sich seit September weiterhin dramatisch verändert und niemand könne helfen. Kein Arzt und Therapeut beim Reha- Aufenthalten im Mai 2017 und nunmehr 2018 habe einen derartigen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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