Entscheidungsdatum
07.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W255 2191923-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde desXXXX, geb.XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2018, Zl. 1094554802-151761428, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste 12.11.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am 12.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, Afghanistan verlassen zu haben, da er vor ca. 3 Jahren im Krieg gegen die Taliban durch eine Bombe verletzt worden sei. Sein Schwiegervater habe ihn bei sich zu Hause aufgenommen und für ca. eineinhalb Jahre gepflegt. Der BF habe die Tochter des Schwiegervaters geheiratet. Der BF habe sich dann nicht mehr im Haus seines Schwiegervaters verstecken können, da ihn die Taliban gesucht hätten. Der BF habe für die Regierung gekämpft, daher wolle man ihn umbringen.
1.3. Am 20.03.2018 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien (im Folgenden: BFA) einvernommen. Dabei gab er an, dass er im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz XXXX, geboren und aufgewachsen sei. Seine Eltern und drei Brüder würden nach wie vor im Heimatdorf des BF leben und sich ihren Lebensunterhalt durch die familieneigene Landwirtschaft verdienen. Ein Bruder des BF, XXXX, sei anerkannter Flüchtling in Österreich. Eine Schwester des BF sei verheiratet. Zwei Onkel väterlicherseits und eine Tante väterlicherseits würden nach wie vor im Heimatdorf des BF leben und als Landwirte arbeiten. Ein Onkel mütterlicherseits lebe als anerkannter Flüchtling in Dänemark. Der BF habe in der Landwirtschaft gearbeitet und Kühe, Ziegen und Schafe betreut.1.3. Am 20.03.2018 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien (im Folgenden: BFA) einvernommen. Dabei gab er an, dass er im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 , geboren und aufgewachsen sei. Seine Eltern und drei Brüder würden nach wie vor im Heimatdorf des BF leben und sich ihren Lebensunterhalt durch die familieneigene Landwirtschaft verdienen. Ein Bruder des BF, römisch 40 , sei anerkannter Flüchtling in Österreich. Eine Schwester des BF sei verheiratet. Zwei Onkel väterlicherseits und eine Tante väterlicherseits würden nach wie vor im Heimatdorf des BF leben und als Landwirte arbeiten. Ein Onkel mütterlicherseits lebe als anerkannter Flüchtling in Dänemark. Der BF habe in der Landwirtschaft gearbeitet und Kühe, Ziegen und Schafe betreut.
Vor 5 Jahren habe der BF ein Jahr für die Armee gedient und sei in der Provinz XXXX stationiert gewesen. Zu Beginn habe er ein militärisches Training bekommen, um zu lernen, wie man mit Waffen umgehe. Der BF habe gegen die Taliban gekämpft und sei deswegen in Gefahr. Er sei von den Taliban dreimal angerufen worden und man habe von ihm verlangt, dass er ein Selbstmordattentat in XXXX ausführe. Er wisse nicht mehr, wann er von den Taliban angerufen worden sei; es sei in der Nacht und einmal gegen Abend gewesen. Sie hätten gesagt, er solle seinen Dienst bei der afghanischen Nationalarmee beenden. Er sei dann mit dem Auto nach Hause unterwegs gewesen und über eine Mine gefahren. Er habe immer noch Narben von den Splittern. Ein fremder Mann habe den BF gerettet und bei sich im Dorf XXXX, im Heimatdistrikt des BF, aufgenommen. Der BF habe vor ca. drei Jahren die Tochter dieses Mannes namensXXXX geheiratet. Der Schwiegervater habe dem BF zudem geholfen, den Schlepper zu organisieren und die Reise zu finanzieren. Der Schwiegervater lebe von Viehhandel und Landwirtschaft. Der BF befürchte im Falle der Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban gefunden zu werden.Vor 5 Jahren habe der BF ein Jahr für die Armee gedient und sei in der Provinz römisch 40 stationiert gewesen. Zu Beginn habe er ein militärisches Training bekommen, um zu lernen, wie man mit Waffen umgehe. Der BF habe gegen die Taliban gekämpft und sei deswegen in Gefahr. Er sei von den Taliban dreimal angerufen worden und man habe von ihm verlangt, dass er ein Selbstmordattentat in römisch 40 ausführe. Er wisse nicht mehr, wann er von den Taliban angerufen worden sei; es sei in der Nacht und einmal gegen Abend gewesen. Sie hätten gesagt, er solle seinen Dienst bei der afghanischen Nationalarmee beenden. Er sei dann mit dem Auto nach Hause unterwegs gewesen und über eine Mine gefahren. Er habe immer noch Narben von den Splittern. Ein fremder Mann habe den BF gerettet und bei sich im Dorf römisch 40 , im Heimatdistrikt des BF, aufgenommen. Der BF habe vor ca. drei Jahren die Tochter dieses Mannes namensXXXX geheiratet. Der Schwiegervater habe dem BF zudem geholfen, den Schlepper zu organisieren und die Reise zu finanzieren. Der Schwiegervater lebe von Viehhandel und Landwirtschaft. Der BF befürchte im Falle der Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban gefunden zu werden.
Der BF besuche in Österreich einen Deutschkurs und gehe ins Fitnesscenter.
Der BF legte die folgenden Dokumente vor:
* Tazkira
* Militärausweis lautend auf "XXXX", gültig von 03.12.2012 bis 03.12.2015
* Bankomatkarte der XXXX lautend auf "XXXX"* Bankomatkarte der römisch 40 lautend auf "XXXX"
* Alpha 1 - Kursbesuchsbestätigung der XXXX* Alpha 1 - Kursbesuchsbestätigung der römisch 40
* Alpha 2 - Anmeldebestätigung der XXXX* Alpha 2 - Anmeldebestätigung der römisch 40
* A2.2 - Deutschkursbesuchsbestätigung der XXXX* A2.2 - Deutschkursbesuchsbestätigung der römisch 40
* Zwei Deutschkursbesuchsbestätigungen derXXXX
* Teilnahmebestätigung am Info-Modul "Zusammenleben" der XXXX* Teilnahmebestätigung am Info-Modul "Zusammenleben" der römisch 40
* Teilnahmebestätigung am Info-Modul "Gesundheit" der XXXX* Teilnahmebestätigung am Info-Modul "Gesundheit" der römisch 40
* Teilnahmebestätigung am Info-Modul "Wohnen in Wien" der XXXX* Teilnahmebestätigung am Info-Modul "Wohnen in Wien" der römisch 40
* Teilnahmebestätigung am Info-Modul "Landeskunde" der XXXX* Teilnahmebestätigung am Info-Modul "Landeskunde" der römisch 40
* Teilnahmebestätigung am Info-Modul "Bildung" der XXXX* Teilnahmebestätigung am Info-Modul "Bildung" der römisch 40
* Teilnahmebestätigung am Workshop "Hilfe im Notfall" des XXXX* Teilnahmebestätigung am Workshop "Hilfe im Notfall" des römisch 40
* Teilnahmebestätigung an Kursen "Deutschunterricht", "Bildungs- und Berufsorientierungstraining" und "BürgerInnenkompetenz" der XXXX* Teilnahmebestätigung an Kursen "Deutschunterricht", "Bildungs- und Berufsorientierungstraining" und "BürgerInnenkompetenz" der römisch 40
* Teilnahmebestätigung an der Veranstaltung "XXXX" der XXXX* Teilnahmebestätigung an der Veranstaltung "XXXX" der römisch 40
* Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs des XXXX* Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs des römisch 40
* Bestätigung der Mitgliedschaft im Kulturverein XXXX* Bestätigung der Mitgliedschaft im Kulturverein römisch 40
* Unterstützungsschreiben der XXXX* Unterstützungsschreiben der römisch 40
1.4. Am 22.03.2018 übermittelte der BF dem BFA eine schriftliche Stellungnahme, mit der er Fotos von sich während der Ausübung seines Militärdienstes und den Konventionsreisepass seines Bruders XXXX, geb. XXXX, vorlegte. Darin führte der BF aus, dass ihm Gefahr von den Taliban und dem Staat drohe, weshalb auch keine innerstaatliche Fluchtalternative in Frage komme.1.4. Am 22.03.2018 übermittelte der BF dem BFA eine schriftliche Stellungnahme, mit der er Fotos von sich während der Ausübung seines Militärdienstes und den Konventionsreisepass seines Bruders römisch 40 , geb. römisch 40 , vorlegte. Darin führte der BF aus, dass ihm Gefahr von den Taliban und dem Staat drohe, weshalb auch keine innerstaatliche Fluchtalternative in Frage komme.
1.5. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 23.03.2018, Zl. 1094554802-151761428, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt IV.).1.5. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 23.03.2018, Zl. 1094554802-151761428, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch vier.).
1.6. Gegen den unter Punkt 1.5. genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wiederholte der BF im Wesentlichen sein Vorbringen, dass er in Afghanistan von den Taliban verfolgt worden sei. Außerdem befürchte der BF eine Verfolgung durch den afghanischen Staat wegen Dienstverfehlung.
1.7. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 10.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
1.8. Mit Schreiben vom 18.06.2018 wurden dem BF vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderfeststellungen betreffend Afghanistan übermittelt.
1.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.07.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschto sowie im Beisein des BF und seines Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der BF an, dass er drei Drohanrufe der Taliban bekommen habe; zwei Nachts und einen Tagsüber. Der erste Anruf sei 6 Monate nach Dienstbeginn des BF erfolgt. Nach einer Woche habe er die zwei weiteren Anrufe bekommen. In den darauffolgenden 5-6 Monaten habe er keinen Anruf mehr bekommen. Er sei ein Jahr Soldat in XXXX gewesen und sei 12-13 Mal an bewaffneten Auseinandersetzungen mit den Taliban beteiligt gewesen. Er sei als einfacher Soldat ohne wichtige Position tätig gewesen. Zuvor habe er eine Ausbildung in der Dauer von 2 Monaten und 20 Tagen in XXXX erhalten. Der BF habe Afghanistan verlassen, da die Taliban ihm vorgeworfen hätten, dass er zum Christentum konvertiert sei. Da er mit den Amerikanern gemeinsam gearbeitet habe, sei sein Leben in Gefahr gewesen. Die Taliban hätten ihm ein Selbstmordattentat in XXXX aufzwingen und ihn töten wollen. Der BF habe nach den Anrufen seine SIM-Karte gewechselt. Dadurch habe er auch keinen Kontakt mehr mit seiner Familie gehabt. Der BF habe sich an seinen Arbeitgeber gewandt, dieser habe aber gesagt, dass er keinen Schutz bieten könne.1.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.07.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschto sowie im Beisein des BF und seines Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der BF an, dass er drei Drohanrufe der Taliban bekommen habe; zwei Nachts und einen Tagsüber. Der erste Anruf sei 6 Monate nach Dienstbeginn des BF erfolgt. Nach einer Woche habe er die zwei weiteren Anrufe bekommen. In den darauffolgenden 5-6 Monaten habe er keinen Anruf mehr bekommen. Er sei ein Jahr Soldat in römisch 40 gewesen und sei 12-13 Mal an bewaffneten Auseinandersetzungen mit den Taliban beteiligt gewesen. Er sei als einfacher Soldat ohne wichtige Position tätig gewesen. Zuvor habe er eine Ausbildung in der Dauer von 2 Monaten und 20 Tagen in römisch 40 erhalten. Der BF habe Afghanistan verlassen, da die Taliban ihm vorgeworfen hätten, dass er zum Christentum konvertiert sei. Da er mit den Amerikanern gemeinsam gearbeitet habe, sei sein Leben in Gefahr gewesen. Die Taliban hätten ihm ein Selbstmordattentat in römisch 40 aufzwingen und ihn töten wollen. Der BF habe nach den Anrufen seine SIM-Karte gewechselt. Dadurch habe er auch keinen Kontakt mehr mit seiner Familie gehabt. Der BF habe sich an seinen Arbeitgeber gewandt, dieser habe aber gesagt, dass er keinen Schutz bieten könne.
Als der BF nach Hause in sein Heimatdorf fahren habe wollen, um seine Familie zu besuchen, sei er durch einen Bombenanschlag verletzt worden. Der BF sei von XXXX zu zweit mit einer anderen Person im Taxi in sein Heimatdorf unterwegs gewesen. Die zweite Person sei zuvor ausgestiegen. Durch den Bombenanschlag sei er ohnmächtig und erst bei seinem nunmehrigen Schwiegervater wieder zu Bewusstsein gekommen. Dieser für den BF damals fremde Mann habe den BF bei sich aufgenommen und gemeinsam mit seiner Tochter gepflegt. Diese Tochter habe der BF dann geheiratet. Das Dorf des Schwiegervaters liege ca. 4 Stunden vom Heimatdorf des BF entfernt. Der BF wisse nicht, warum sich der Schwiegervater zum Zeitpunkt des Anschlages in der Nähe aufgehalten habe. Es sei dort üblich, dass man verletzten Menschen helfe. Der BF wisse nicht, warum der Mann die Mühe auf sich genommen habe, den verletzten BF ca. 3-4 Stunden zu sich nach Hause mitzunehmen. Der BF wisse nicht, ob sein Schwiegervater den Bombenangriff direkt miterlebt habe oder später zum Ort gekommen sei. Er habe mit dem Schwiegervater nie über den Bombenangriff gesprochen. Der Schwiegervater habe den BF verletzt aufgefunden und es sei einfach klar gewesen, dass da ein Bombenangriff stattgefunden habe. Der BF wisse nicht, ob er selbst nur von seinem Schwiegervater oder auch anderen Personen, wie einem Arzt, behandelt worden sei. Der BF wisse nicht, was mit dem Taxifahrer passiert sei. Der BF habe Verletzungen auf der linken Hand, dem linken Fußrist und seinem Kopf erlitten. De