Entscheidungsdatum
12.09.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W151 2168748-1/14E
W151 2168800-1/14E
W151 2168802-1/11E
W151 2168804-1/12E
W151 2168797-1/13E
W151 2178623-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerden von XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX , mj. XXXX , geboren am XXXX , mj. XXXX , geboren am XXXX , mj. XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, die minderjährigen BF 3 bis 6 vertreten durch ihre Mutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, die BF 1 und der BF 2 vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, diese vertreten durch Mag. Grobner, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 21.07.2017, Zahl XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , sowie gegen den Bescheid vom 16.10.2017, Zahl XXXX , wegen § 3 AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerden von römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 , mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, die minderjährigen BF 3 bis 6 vertreten durch ihre Mutter römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, die BF 1 und der BF 2 vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, diese vertreten durch Mag. Grobner, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 21.07.2017, Zahl römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , sowie gegen den Bescheid vom 16.10.2017, Zahl römisch 40 , wegen Paragraph 3, AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX , mj. XXXX , geboren am XXXX , mj. XXXX , geboren am XXXX , mj. XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 , mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, (AsylG) der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX , geboren amrömisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 , geboren am
XXXX , XXXX , geboren am XXXX , mj. XXXX , geboren am XXXX , mj.römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 , mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , mj.
XXXX , geboren am XXXX , mj. XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch 40 , geboren am römisch 40 , mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revisionen sind gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
I. Entscheidungsgründe:römisch eins. Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF 1), eine afghanische Staatsangehörige, reiste nach ihren Angaben illegal und schlepperunterstützt mit ihrem Ehemann, dem BF 2, ihrer minderjährigen Tochter, der BF 3, und ihrem minderjährigen Sohn, dem BF 4, in Österreich ein und stellte am 12.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.
2.1. Am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der BF 1 im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Paschtu übersetzte, statt. Dort gab die BF 1 an, ihr Name sei XXXX , geboren am XXXX , afghanische Staatsangehörige. Sie gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei Sunnitin.2.1. Am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der BF 1 im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Paschtu übersetzte, statt. Dort gab die BF 1 an, ihr Name sei römisch 40 , geboren am römisch 40 , afghanische Staatsangehörige. Sie gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei Sunnitin.
Das Leben im Iran sei schwer gewesen. Zudem sei ihr Ehemann nach Afghanistan abgeschoben worden. Nach seiner Rückkehr habe die Familie den Iran aufgrund der versuchten Rekrutierung des BF 2 zur Teilnahme an einem Krieg verlassen. Das Leben der BF 1 und ihrer Familie sei in Gefahr gewesen.
2.2. Ebenso fand am selben Tag die niederschriftliche Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Paschtu übersetzte, mit dem BF 2 statt. Dabei brachte dieser - nach Angaben zu seiner Identität, Familienstand, Geburtsort, Familienverhältnissen sowie Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit - vor, dass er mit seiner Familie aufgrund eines Zwangsrekrutierungsversuchs zur Teilnahme am Syrienkrieg fliehen hätte müssen.
3. Am 23.04.2016 wurde das dritte Kind der BF 1 und des BF 2, XXXX (BF 5), geboren.3. Am 23.04.2016 wurde das dritte Kind der BF 1 und des BF 2, römisch 40 (BF 5), geboren.
4.1. Am 21.04.2017 wurde die BF 1 vor dem Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Darin gab die BF 1 an, dass sie bis jetzt die Wahrheit gesagt habe. Entgegen der Ansicht des Dolmetschers sei sie Tadschikin und sunnitische Muslima. Sie leide an gesundheitlichen Problemen und stehe in ärztlicher Behandlung. Zudem sei sie schwanger. Sie verfüge über keinerlei Identitätsdokumente und besitze auch keine Tazkira. Die BF 1 habe sich um den Haushalt gekümmert, ihr Mann sei als Taglöhner und Hilfsarbeiter tätig gewesen. Ohne ihren Mann habe sie das Haus nicht verlassen können. Sie sei zwar Afghanin, doch sei sie noch nie in Afghanistan gewesen. Ihre Eltern würden aus Kabul stammen, seien aber nach Pakistan ausgewandert, wo die BF 1 zur Welt gekommen sei. Vor ca. acht Jahren habe sie ihren Cousin väterlicherseits traditionell geheiratet. Aus diesem Grund sei auch auf sie geschossen worden, da sie die Heirat mit einem Mann nicht eingehen habe wollen. Aus Angst vor den Feinden sie die Familie in den Iran geflüchtet. Diese Feinde würden sich nun wieder in Afghanistan aufhalten und handle es sich dabei um einen Abgeordneten im afghanischen Parlament. Dieser könne sie in ganz Afghanistan finden. Der Ehemann sei während des Aufenthalts im Iran nach Afghanistan abgeschoben worden, habe aber nach einem Monat wieder zurückkehren können. Nach seiner Rückkehr sei er dazu gezwungen worden, in den Krieg nach Syrien zu ziehen. Darum sei die Familie nach Europa geflüchtet. Die minderjährigen Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.
In Afghanistan verfüge die BF 1 über keine Verwandten, eine Schwester lebe in Amerika, während sich ihr Bruder ebenso in Wien aufhalte. Ein Onkel mütterlicherseits lebe in Deutschland.
Zu ihrem Leben in Österreich brachte sie vor, aufgrund ihrer Kinder noch keinen Deutschkurs besucht zu haben. Sie sei Hausfrau und habe auch Kontakt zu Österreichern. Sie sei weder Mitglied in einem Verein noch übe sie eine ehrenamtliche Tätigkeit aus.
Abschließend wurden der BF 1 die aktuellen Länderberichte zur Kenntnis gebracht.
Ebenso wurde sie darüber informiert, dass kein Familienverfahren in Bezug auf ihren Ehemann vorliegen würde, da die Ehe erst in Pakistan geschlossen worden sei und in Afghanistan kein gemeinsames Familienleben vorgelegen habe.
4.2. Ebenso kam es am 21.04.2017 zu einer Niederschrift mit dem BF 2, dem Ehemann der BF 1, vor dem Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari. Dabei gab er an, eine Tazkira zu besitzen, die er auch, gemeinsam mit diversen Teilnahmebestätigungen, in Vorlage brachte. Seine Familie stamme aus Kabul, doch sei sie vor vielen Jahren vor dem Krieg nach Pakistan geflohen. Vor ca. sieben oder acht Jahren habe er dann seine Cousine väterlicherseits, mit der er gemeinsam aufgewachsen sei, geheiratet. Die BF 1 und der BF 2 würden sich das Sorgerecht für die drei Kinder teilen, im Verfahren vertrete allerdings nur die BF 1 als gesetzliche Vertreterin für diese auf.
Als Fluchtgründe führte der BF 2 zum einen die Feindschaft mit XXXX , dem die BF 1 als Kind versprochen gewesen sei, und der aus Rache wegen der Heirat der BF 1 mit dem BF 2 auf sie geschossen hätte. Daraufhin habe die BF 1 zwei Monate im Spital verbringen müssen und sei sogar vier Tage im Koma gelegen. Dieser Vorfall in Pakistan habe die Familie dazu gezwungen in den Iran zu flüchten. Zum anderen stütze er sich auf einen Rekrutierungsversuch, der zur Flucht nach Europa geführt habe. Zudem sei die Lage der Familie im Iran sehr schlecht gewesen und sei der Familie aufgrund der Feindschaft mit XXXX , aufgrund dessen Rückkehr nach Afghanistan und besonders wegen seiner hohen Stellung im afghanischen Parlament, eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich.Als Fluchtgründe führte der BF 2 zum einen die Feindschaft mit römisch 40 , dem die BF 1 als Kind versprochen gewesen sei, und der aus Rache wegen der Heirat der BF 1 mit dem BF 2 auf sie geschossen hätte. Daraufhin habe die BF 1 zwei Monate im Spital verbringen müssen und sei sogar vier Tage im Koma gelegen. Dieser Vorfall in Pakistan habe die Familie dazu gezwungen in den Iran zu flüchten. Zum anderen stütze er sich auf einen Rekrutierungsversuch, der zur Flucht nach Europa geführt habe. Zudem sei die Lage der Familie im Iran sehr schlecht gewesen und sei der Familie aufgrund der Feindschaft mit römisch 40 , aufgrund dessen Rückkehr nach Afghanistan und besonders wegen seiner hohen Stellung im afghanischen Parlament, eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich.
Nach Befragung zu seiner Lebenssituation in Österreich wurden dem BF 2 die aktuellen Länderberichte zur Kenntnis gebracht.
5. Nach Übersetzung der am 23.01.2010 ausgestellten Tazkira in Zusammenschau mit bereits ergangenen Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation (16.08.2010, 12.09.2012, 21.11.2013, 01.09.2016 und 22.06.2017) im Zusammenhang mit den Ausstellungsmodalitäten von Tazkiras in Afghanistan ergaben sich für das BFA einige Ungereimtheiten, weswegen der BF 2 am 16.06.2017 zur diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert wurde.
6. Dazu nahm der BF 2 mit Schreiben vom 30.06.2017 Stellung und gab an, dass es sich beim Herkunftsort (Dorf XXXX in Afghanistan) um jenen seiner Eltern und nicht um seinen eigenen Geburtsort handle. Es sei ihm nur so erklärlich, dass ein Stempel über den Vermerk der Ausstellung eines Reisepasses in der Tazkira deshalb enthalten sei, weil der Schlepper versucht habe für ihn einen Pass ausstellen zu lassen. Der Schlepper dürfte diesbezüglich im März 2015 (wie auf der Rückseite der Tazkira vermerkt) vorgesprochen haben. Beim Stempel handle es sich um einen Standardstempel 1391. Als seine Frau nach dem Angriff im Spital gelegen sei habe der BF 2 seinen Bruder mit der Ausstellung einer Tazkira in Afghanistan beauftragt. In Afghanistan sei es nicht nötig, die Tazkira selbst zu beantragen, sondern könne dies auch ein Familienangehöriger erledigen. Die Tazkira habe er dann in der Folge in Teheran vom beauftragten Schlepper erhalten.6. Dazu nahm der BF 2 mit Schreiben vom 30.06.2017 Stellung und gab an, dass es sich beim Herkunftsort (Dorf römisch 40 in Afghanistan) um jenen seiner Eltern und nicht um seinen eigenen Geburtsort handle. Es sei ihm nur so erklärlich, dass ein Stempel über den Vermerk der Ausstellung eines Reisepasses in der Tazkira deshalb enthalten sei, weil der Schlepper versucht habe für ihn einen Pass ausstellen zu lassen. Der Schlepper dürfte diesbezüglich im März 2015 (wie auf der Rückseite der Tazkira vermerkt) vorgesprochen haben. Beim Stempel handle es sich um einen Standardstempel 1391. Als seine Frau nach dem Angriff im Spital gelegen sei habe der BF 2 seinen Bruder mit der Ausstellung einer Tazkira in Afghanistan beauftragt. In Afghanistan sei es nicht nötig, die Tazkira selbst zu beantragen, sondern könne dies auch ein Familienangehöriger erledigen. Die Tazkira habe er dann in der Folge in Teheran vom beauftragten Schlepper erhalten.
7. Mit Bescheiden vom 21.07.2017 Zahl XXXX , XXXX und XXXX , XXXX und XXXX , wies das Bundesamt für Asyl wies das Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen die Anträge der BF 1 bis 5 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.07.2018 (Spruchpunkt III).7. Mit Bescheiden vom 21.07.2017 Zahl römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , wies das Bundesamt für Asyl wies das Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen die Anträge der BF 1 bis 5 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab, erkannte ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.07.2018 (Spruchpunkt römisch drei).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Bedrohung habe nicht festgestellt werden können. Jedoch würde bei Rückkehr nach Afghanistan keine ausreichende Lebenssicherheit vorliegen, da sich die BF noch nie in Afghanistan aufgehalten habe, sie über keine Schul- und Berufsausbildung verfüge und zudem keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte besitze.
8. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF am 24.07.2017 mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.8. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF am 24.07.2017 mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
9. Mit Schreiben vom 10.08.2017 erhoben die BF Beschwerde gegen die Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung und beantragten den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass den BF Asyl gewährt werde sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in eventu die angefochtenen Bescheide bezüglich Spruchpunkt I. zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Begründend wurde ausgeführt, dass ein unzureichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, in dem die persönlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt worden seien. Bei den BF 1 und 2 handle es sich um eine Minderheit, die in Pakistan geboren worden seien, im Iran gelebt hätte und sich somit spätestens mit ihrer Flucht im Westen aufgehalten habe. Ebenso drohe dem BF 2 Zwangsrekrutierung. Aufgrund der Verehelichung der BF 1 mit ihrem jetzigen Ehemann sei es zu Problemen gekommen, da die BF 1 bereits im Kindesalter einem anderen Mann versprochen worden sei. Dieser habe darum versucht die BF 1 zu töten. Es handle sich um einen Fall von Blutrache. Dadurch sei die ganze Familie in Gefahr. Auch sei der Familie aufgrund der prekären Sicherheitslage eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar. Zudem entspreche sie zusätzlichen Gefährdungsprofilen. Der Beschwerde wurden zahlreiche Unterlagen sowie die Vollmacht der ARGE Rechtsberatung beigelegt.9. Mit Schreiben vom 10.08.2017 erhoben die BF Beschwerde gegen die Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung und beantragten den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass den BF Asyl gewährt werde sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in eventu die angefochtenen Bescheide bezüglich Spruchpunkt römisch eins. zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Begründend wurde ausgeführt, dass ein unzureichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, in dem die persönlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt worden seien. Bei den BF 1 und 2 handle es sich um eine Minderheit, die in Pakistan geboren worden seien, im Iran gelebt hätte und sich somit spätestens mit ihrer Flucht im Westen aufgehalten habe. Ebenso drohe dem BF 2 Zwangsrekrutierung. Aufgrund der Verehelichung der BF 1 mit ihrem jetzigen Ehemann sei es zu Problemen gekommen, da die BF 1 bereits im Kindesalter einem anderen Mann versprochen worden sei. Dieser habe darum versucht die BF 1 zu töten. Es handle sich um einen Fall von Blutrache. Dadurch sei die ganze Familie in Gefahr. Auch sei der Familie aufgrund der prekären Sicherheitslage eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar. Zudem entspreche sie zusätzlichen Gefährdungsprofilen. Der Beschwerde wurden zahlreiche Unterlagen sowie die Vollmacht der ARGE Rechtsberatung beigelegt.
10. Die gegenständlichen Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 25.08.2017 vom BFA vorgelegt.
11. Am XXXX wurde das vierte Kind der BF 1 und des BF 2, XXXX (BF 6), geboren und wurde sogleich am 31.08.2017 ein Antrag auf Familienverfahren gestellt. Aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens wurde mit Bescheid vom 16.10.2017, Zahl XXXX , durch das Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen der Antrag der BF 6, vertreten durch ihre Mutter, die BF 1, auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen, ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß §§ 8 Abs. 1, 34 Absatz 3 AsylG 34 Absatz 3 zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.07.2018 erteilt(Spruchpunkt III).11. Am römisch 40 wurde das vierte Kind der BF 1 und des BF 2, römisch 40 (BF 6), geboren und wurde sogleich am 31.08.2017 ein Antrag auf Familienverfahren gestellt. Aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens wurde mit Bescheid vom 16.10.2017, Zahl römisch 40 , durch das Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen der Antrag der BF 6, vertreten durch ihre Mutter, die BF 1, auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen, ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, 34, Absatz 3 AsylG 34 Absatz 3 zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.07.2018 erteilt(Spruchpunkt römisch drei).
12. Mit den Ladungen für die Verhandlung am 23.05.2018 vom 22.02.2018 wurden den BF die aktuellen Länderinformationen (Länderinformation, Stand 30.01.2018; die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 19. April 2016 inklusive Begleitbrief vom selben Tag;) zur Kenntnis gebracht.
13. Vor dem BVwG wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 23.05.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein ihres Rechtsvertreters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführt, zu der die BF persönlich erschienen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Die BF wurden vom erkennenden Gericht eingehend zu ihrer Identität, Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu ihren Fluchtgründen sowie zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.
14. Mit Schreiben vom 03.07.2018 wurde den BF das aktuelle Länderinformationsblatt Afghanistan vom 29.06.2018 zur Kenntnis gebracht.
15. Am 10.07.2018 langte eine Stellungnahme der BF ein, in der sie zur Situation der Frau (unmoralisches Verhalten und westliche Orientierung) sowie zur Rückkehr Ausführungen trafen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Personen der BF:
Die BF 1 bis 6 sind afghanische Staatsangehöriger.
Die BF 1 wurde am XXXX in XXXX , Pakistan geboren und ist Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken, ist Sunnitin und afghanische Staatsbürgerin. Die Eltern der BF 1 flüchteten noch vor ihrer Geburt vor dem Krieg von Kabul nach Pakistan. Ihr Vater starb als sie ca. zehn oder elf Jahre alt war. Sie selbst war noch nie in Afghanistan. Sie hat ihr ganzes Leben in Pakistan, die letzten fünf bis sechs Jahre vor der Flucht nach Europa im Iran verbracht. Vor ca. neuen Jahren heiratete sie freiwillig in Pakistan und auf eigenen Wunsch traditionell den BF 2, ihren Cousin väterlicherseits, somit liegt keine Zwangsehe vor. Der Ehe entspringen vier gemeinsame Kinder (BF 3 bis 6) und gilt die BF 1 als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Kinder im vorliegenden Verfahren.Die BF 1 wurde am römisch 40 in römisch 40 , Pakistan geboren und ist Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken, ist Sunnitin und afghanische Staatsbürgerin. Die Eltern der BF 1 flüchteten noch vor ihrer Geburt vor dem Krieg von Kabul nach Pakistan. Ihr Vater starb als sie ca. zehn oder elf Jahre alt war. Sie selbst war noch nie in Afghanistan. Sie hat ihr ganzes Leben in Pakistan, die letzten fünf bis sechs Jahre vor der Flucht nach Europa im Iran verbracht. Vor ca. neuen Jahren heiratete sie freiwillig in Pakistan und auf eigenen Wunsch traditionell den BF 2, ihren Cousin väterlicherseits, somit liegt keine Zwangsehe vor. Der Ehe entspringen vier gemeinsame Kinder (BF 3 bis 6) und gilt die BF 1 als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Kinder im vorliegenden Verfahren.
Die BF 1 ist seit ihrer Schwangerschaft an Diabetes erkrankt. Zudem leidet sie aufgrund einer ausgeheilten Kopfverletzung an Kopfschmerzen. Eine regelmäßige ärztliche Nachkontrolle findet jedoch nicht statt. In Österreich wurden eine Myomentfernung sowie eine Adnexektomie links durchgeführt, weitere Behandlungen daraus resultieren nicht.
Sie spricht Dari, verfügt weder über Schul- noch eine Berufsausbildung und ist Analphabetin. Vor ihrer Heirat arbeitete sie als Teppichknüpferin. Seither ist sie Hausfrau.
Die BF 1 hat einen in Österreich aufhältigen Bruder. Ihre Schwester lebt in Amerika. Ein Onkel mütterlicherseits lebt in Deutschland. Es hat keine Verwandten in Afghanistan.
Die BF 1 besuchte noch keinen Deutschkurs und verfügt nur über fragmentarische Deutschkenntnisse. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein oder leistet gemeinnützige Arbeit. Eine westliche Orientierung konnte nicht festgestellt werden.
Mangels Vorlage eines Identitätsdokuments konnte die Identität der BF 1 nicht festgestellt werden.
Der BF 2 wurde am XXXX in XXXX , Pakistan geboren und ist Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur Religion der Sunniten. Die Eltern des BF 2 flüchteten vor dem Krieg nach Pakistan. Der Herkunftsort seiner Eltern war die Provinz Kabul, Distrikt XXXX , Dorf XXXX . Sein Vater starb im Juni 2002, seine Mutter im Jänner 2005. Zu seinen beiden Schwestern besteht kein Kontakt und kann deren Aufenthaltsort nicht festgestellt werden. Er selbst war noch nie - bis auf ein paar Tage während der Abschiebung aus dem Iran - in Afghanistan. Er hat die ersten 25 Jahre seines Lebens in Pakistan, die letzten fünf bis sechs Jahre vor der Flucht nach Europa im Iran verbracht.Der BF 2 wurde am römisch 40 in römisch 40 , Pakistan geboren und ist Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur Religion der Sunniten. Die Eltern des BF 2 flüchteten vor dem Krieg nach Pakistan. Der Herkunftsort seiner Eltern war die Provinz Kabul, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 . Sein Vater starb im Juni 2002, seine Mutter im Jänner 2005. Zu seinen beiden Schwestern besteht kein Kontakt und kann deren Aufenthaltsort nicht festgestellt werden. Er selbst war noch nie - bis auf ein paar Tage während der Abschiebung aus dem Iran - in Afghanistan. Er hat die ersten 25 Jahre seines Lebens in Pakistan, die letzten fünf bis sechs Jahre vor der Flucht nach Europa im Iran verbracht.
Der BF 2 ist gesund. Er ist sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken.
Er spricht Dari und Paschtu, verfügt weder über Schul- noch eine Berufsausbildung und ist Analphabet. Er arbeitete als Bau- und Hilfsarbeiter.
Er ist mit der BF 1, seiner Cousine väterlicherseits, seit ca. neun Jahren traditionell verheiratet und sie haben vier gemeinsame Kinder (BF 3 bis 6), für die sie sich das Sorgerecht teilen.
Der BF2 hat keine Verwandte in Afghanistan.
Der BF 2 besuchte einige Deutschkurs und legte diverse Teilnahmebestätigungen, unter anderem ein ÖSD A1 Zertifikat, sowie Unterstützungsschreiben vor. Er ist nicht Mitglied in einem Verein, er leistete gemeinnützige Arbeit für die Gemeinde.
Trotz Vorlage seiner Tazkira steht die Identität des BF 2 aufgrund diverser Ungereimtheiten zu den Ausstellungsmodalitäten nicht fest.
Die BF 3 ist die minderjährige Tochter der BF 1 und des BF 2 und wurde am XXXX im Iran geboren, wo sie mit ihren Eltern zusammenlebte. Sie verließ im Alter von einem Jahr den Iran. Sie ist gesund. Die BF 3 ist Tadschikin sunnitischen Glaubens. In Österreich besucht sie nun den Kindergarten.Die BF 3 ist die minderjährige Tochter der BF 1 und des BF 2 und wurde am römisch 40 im Iran geboren, wo sie mit ihren Eltern zusammenlebte. Sie verließ im Alter von einem Jahr den Iran. Sie ist gesund. Die BF 3 ist Tadschikin sunnitischen Glaubens. In Österreich besucht sie nun den Kindergarten.
Der BF 4 ist der minderjährige Sohn der BF 1 und des BF 2 und wurde am XXXX im Iran geboren, wo er mit seinen Eltern zusammenlebte. Er verließ im Alter von drei Jahren den Iran. Er ist gesund. Der BF 4 ist Tadschike sunnitischen Glaubens. In Österreich besucht er nun den Kindergarten.Der BF 4 ist der minderjährige Sohn der BF 1 und des BF 2 und wurde am römisch 40 im Iran geboren, wo er mit seinen Eltern zusammenlebte. Er verließ im Alter von drei Jahren den Iran. Er ist gesund. Der BF 4 ist Tadschike sunnitischen Glaubens. In Österreich besucht er nun den Kindergarten.
Die am XXXX in Österreich nachgeborene BF 5 ist die minderjährige Tochter der BF 1 und des BF 2. Sie ist gesund und Tadschikin sunnitischen Glaubens. In Österreich besucht sie nun den Kindergarten.Die am römisch 40 in Österreich nachgeborene BF 5 ist die minderjährige Tochter der BF 1 und des BF 2. Sie ist gesund und Tadschikin sunnitischen Glaubens. In Österreich besucht sie nun den Kindergarten.
Die am XXXX ebenso in Österreich nachgeborene BF 6 ist die jüngste minderjährige Tochter der BF 1 und des BF 2. Sie ist gesund und Tadschikin sunnitischen Glaubens.Die am römisch 40 ebenso in Österreich nachgeborene BF 6 ist die jüngste minderjährige Tochter der BF 1 und des BF 2. Sie ist gesund und Tadschikin sunnitischen Glaubens.
Die BF 1 bis 4 befinden sich seit spätestens 12.05.2015 in Österreich. Sie sind illegal in das Bundesgebiet eingereist. Die BF 5 und 6 wurden in Österreich nachgeboren. Die BF leben im gemeinsamen Haushalt. Sie verfügen auch über Kontakte zu Österreichern. Die Familie lebt von der Grundversorgung.
Die BF sind strafgerichtlich unbescholten.
Die Identitäten der BF 1 bis 4 stehen mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht fest.
Soweit im Übrigen in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsort) der BF 1 bis 4 getroffen wurden, beruhen diese auf den glaubwürdigen Angaben der BF 1 und des BF 2. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der BF im Asylverfahren.
Aufgrund der vorliegenden Geburtsurkunden der BF 5 und 6 ist deren Identität geklärt.
1.2. Zum Fluchtgrund
Zur BF 1)
Als fluchtauslösendes Ereignis wurde von der BF 1 die Bedrohung ihrerseits und ihrer Familie aufgrund eines Streites um ihre Verehelichung angegeben. Die BF 1 sei als kleines Mädchen einem Mann namens XXXX , versprochen worden. Da sie aber zu jung gewesen sei, sei dieser anfangs vertröstet worden. In der Zwischenzeit habe dieser eine andere Frau geheiratet. Ca. sechs Jahre später habe er die Verehelichung mit der BF 1 einfordern wollen, doch sei er erneut (von der Mutter) abgewiesen wurde. Daraufhin habe er die BF 1 geschlagen und sie im Falle einer Heirat mit einem anderen Mann mit dem Umbringen bedroht. Einige Jahre später habe sie dann den BF 2 geheiratet und sei daraufhin ca. zwei Wochen nach der Hochzeit von zwei Personen angegriffen worden. Sie gehe davon aus, dass XXXX auf sie geschossen habe. Aufgrund dieses Vorfalls sei die Familie in den Iran geflüchtet, wo sie unbehelligt bis zu ihrer Ausreise nach Europa leben konnten.Als fluchtauslösendes Ereignis wurde von der BF 1 die Bedrohung ihrerseits und ihrer Familie aufgrund eines Streites um ihre Verehelichung angegeben. Die BF 1 sei als kleines Mädchen einem Mann namens römisch 40 , versprochen worden. Da sie aber zu jung gewesen sei, sei dieser anfangs vertröstet worden. In der Zwischenzeit habe dieser eine andere Frau geheiratet. Ca. sechs Jahre später habe er die Verehelichung mit der BF 1 einfordern wollen, doch sei er erneut (von der Mutter) abgewiesen wurde. Daraufhin habe er die BF 1 geschlagen und sie im Falle einer Heirat mit einem anderen Mann mit dem Umbringen bedroht. Einige Jahre später habe sie dann den BF 2 geheiratet und sei daraufhin ca. zwei Wochen nach der Hochzeit von zwei Personen angegriffen worden. Sie gehe davon aus, dass römisch 40 auf sie geschossen habe. Aufgrund dieses Vorfalls sei die Familie in den Iran geflüchtet, wo sie unbehelligt bis zu ihrer Ausreise nach Europa leben konnten.
Aus diesen Vorbringen konnte kein asylrelevantes Vorbringen erkannt werden, da die Angaben, wie beweiswürdigend ausgeführt, vom erkennenden Gericht als nicht glaubwürdig eingestuft wurde.
Zum Fluchtgrund der westlichen Orientierung: Die BF 1 führt kein selbstbestimmtes Leben und strebt die Führung eines solchen auch nicht an. Die Lebensweise der BF 1 ist nicht derart selbstbestimmt, dass dies bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gegen die sozialen Sitten verstoßend und die BF 1 exponierend wahrgenommen wird. Eine solche Lebensweise und eine sich an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild ist auch nicht wesentlicher Bestandteil ihrer Identität.
Es liegt keine asylrelevante Verfolgung der BF 1 aufgrund ihres Vorbringens vor.
Jedoch wird festgestellt, dass der BF 1 Asyl aufgrund der bei ihren mj. Kindern erkannten Asylrelevanz im Rahmen des Familienverfahrens zuzusprechen ist.
Zum BF 2)
Der vom BF 2 vorgebrachten Zwangsrekrutierung in Iran zur Teilnahme am Kampf im Krieg in Syrien, liegt kein GFK-Grund zugrunde, da dieser Rekrutierungsversuch nicht im Herkunftsstaat, sondern im Iran durchgeführt wurde.
Jedoch wird festgestellt, dass dem BF 2 Asyl aufgrund der bei seinen mj. Kindern erkannten Asylrelevanz im Rahmen des Familienverfahrens zuzusprechen ist.
Zu den minderjährigen Kindern (BF 3-6):
Es wird festgestellt, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevanter psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen, wie etwa Kinderarbeit und Unterernährung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt, a) die Länderinformation, Stand 22.08.2018, b) die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 30. 08 2018 und c) der EASO Leitfaden zu Afghanistan vom Juni 2018.
Zu a) (Auszug):
"Frauen
Die Lage afghanischer Frauen hat sich in den letzten 15 Jahren zwar insgesamt ein wenig verbessert, jedoch nicht so sehr wie erhofft. Wenngleich es in den unterschiedlichen Bereichen viele Fortschritte gab, bedarf die Lage afghanischer Frauen spezieller Beachtung. Die afghanische Regierung ist bemüht, die Errungenschaften der letzten eineinhalb Jahrzehnte zu verfestigen - eine Institutionalisierung der Gleichberechtigung von Frauen in Afghanistan wird als wichtig für Stabilität und Entwicklung betrachtet (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. UNAMA/OHCHR 5.2018). In einigen Bereichen hat der Fortschritt für Frauen stagniert, was großteils aus der Talibanzeit stammenden, unnachgiebigen konservativen Einstellungen ihnen gegenüber geschuldet ist (BFA Staatendokumentation 4.2018). Viel hat sich seit dem Ende des Talibanregimes geändert: Frauen haben das verfassungsmäßige Recht an politischen Vorgängen teilzunehmen, sie streben nach Bildung und viele gehen einer Erwerbstätigkeit nach (TET 15.3.2018). Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (MPI 27.1.2004). In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte (AA 5.2018; vgl. UNAMA/OHCHR 5.2018). Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016; vgl. USDOS 20.4.2018). Traditionell diskriminierende Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen weiter (AA 5.2018).Die Lage afghanischer Frauen hat sich in den letzten 15 Jahren zwar insgesamt ein wenig verbessert, jedoch nicht so sehr wie erhofft. Wenngleich es in den unterschiedlichen Bereichen viele Fortschritte gab, bedarf die Lage afghanischer Frauen spezieller Beachtung. Die afghanische Regierung ist bemüht, die Errungenschaften der letzten eineinhalb Jahrzehnte zu verfestigen - eine Institutionalisierung der Gleichberechtigung von Frauen in Afghanistan wird als wichtig für Stabilität und Entwicklung betrachtet (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche UNAMA/OHCHR 5.2018). In einigen Bereichen hat der Fortschritt für Frauen stagniert, was großteils aus der Talibanzeit stammenden, unnachgiebigen konservativen Einstellungen ihnen gegenüber geschuldet ist (BFA Staatendokumentation 4.2018). Viel hat sich seit dem Ende des Talibanregimes geändert: Frauen haben das verfassungsmäßige Recht an politischen Vorgängen teilzunehmen, sie streben nach Bildung und viele gehen einer Erwerbstätigkeit nach (TET 15.3.2018). Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (MPI 27.1.2004). In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte (AA 5.2018; vergleiche UNAMA/OHCHR 5.2018). Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016; vergleiche USDOS 20.4.2018). Traditionell diskriminierende Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen weiter (AA 5.2018).
Bildung
Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.7.2014). Laut Verfassung haben alle afghanischen Staatsbürger/innen das Recht auf Bildung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. MPI 27.1.2004). Öffentliche Kindergärten und Schulen sind bis zur Hochschulebene kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten sind kostenpflichtig. Aufgeschlossene und gebildete Afghanen, welche die finanziellen Mittel haben, schicken ihre Familien ins Ausland, damit sie dort leben und eine Ausbildung genießen können (z.B. in die Türkei); während die Familienväter oftmals in Afghanistan zurückbleiben (BFA Staatendokumentation 4.2018).Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.7.2014). Laut Verfassung haben alle afghanischen Staatsbürger/innen das Recht auf Bildung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche MPI 27.1.2004). Öffentliche Kindergärten und Schulen sind bis zur Hochschulebene kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten sind kostenpflichtig. Aufgeschlossene und gebildete Afghanen, welche die finanziellen Mittel haben, schicken ihre Familien ins Ausland, damit sie dort leben und eine Ausbildung genießen können (z.B. in die Türkei); während die Familienväter oftmals in Afghanistan zurückbleiben (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Eine der Herausforderungen für alle in Afghanistan tätigen Organisationen ist der Zugang zu jenen Gegenden, die außerhalb der Reichweite öffentlicher Bildung liegen. Der Bildungsstand der Kinder in solchen Gegenden ist unbekannt und Regierungsprogramme sind für sie unzugänglich; speziell, wenn die einzigen verfügbaren Bildungsstätten Madrassen sind (BFA Staatendokumentation 4.2018).
In den Jahren 2016 und 2017 wurden durch den United Nations Children's Fund (UNICEF) mit Unterstützung der United States Agency for International Development (USAID) landesweit 4.055 Dorfschulen errichtet - damit kann die Bildung von mehr als 119.000 Kindern in ländlichen Gebieten sichergestellt werden, darunter mehr als 58.000 Mädchen. Weitere 2.437 Ausbildungszentren in Afghanistan wurden mit Unterstützung von USAID errichtet, etwa für Personen, die ihre Ausbildung in frühen Bildungsjahren unterbrechen mussten. Mehr als 49.000 Student/innen sind in diesen Ausbildungszentren eingeschrieben (davon mehr als 23.000 Mädchen). USAID hat mehr als 154.000 Lehrer ausgebildet (davon mehr als 54.000 Lehrerinnen) sowie 17.000 Schuldirektoren bzw. Schulverwalter (mehr als 3.000 davon Frauen) (USAID 10.10.2017).
Sowohl Männer als auch Frauen schließen Hochschulstudien ab - derzeit sind etwa 300.000 Student/innen an afghanischen Hochschulen eingeschrieben - darunter 100.000 Frauen (USAID 10.10.2017).
Dem afghanischen Statistikbüro (CSO) zufolge gab es im Zeitraum 2016-2017 in den landesweit 16.049 Schulen, insgesamt 8.868.122 Schüler, davon waren 3.418.877 weiblich. Diese Zahlen beziehen sich auf Schüler/innen der Volks- und Mittelschulen, Abendschulen, Berufsschulen, Lehrerausbildungszentren sowie Religionsschulen. Im Vergleich mit den Zahlen aus dem Zeitraum 2015-2016 hat sich die Anzahl der Studentinnen um 5,8% verringert (CSO 2017). Die Gesamtzahl der Lehrer für den Zeitraum 2016-2017 betrug 197.160, davon waren 64.271 Frauen. Insgesamt existieren neun medizinische Fakultäten, an diesen sind 342.043 Studierende eingeschrieben, davon
77.909 weiblich. Verglichen mit dem Zeitraum 2015-2016 hat sich die Anzahl der Frauen um 18.7% erhöht (CSO 2017).
Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Comple