Entscheidungsdatum
14.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L506 2205221-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 17.08.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 17.08.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF und § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1a FPG 2005 idgF, § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 idgF, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 FPG idgF wird das Einreiseverbot auf eine Dauer von zwei Jahren herabgesetzt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 FPG idgF wird das Einreiseverbot auf eine Dauer von zwei Jahren herabgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrenshergang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) brachte erstmals am 12.07.2012 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz ein, den er in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nachfolgend BAA) zusammengefasst damit begründete, dass er seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe; er habe keine Arbeit gefunden und habe Pakistan verlassen, um Geld zu verdienen. Das sei sein einziger Ausreisegrund. Eine Verfolgung aufgrund der politischen Gesinnung und Religionszugehörigkeit wurde seitens des BF dezidiert verneint.
2. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.07.2012 gab der Beschwerdeführer hingegen zu seinen Ausreisegründengründen befragt an, dass es mit den Leuten aus dem Nachbarort Streit wegen der Wasserverteilung auf den Feldern gegeben habe und sei jemand aus seinem Dorf deswegen umgebracht worden. Die Frage, warum er diesen Ausreisegrund nicht bereits in der Erstbefragung vorgebracht habe, beantwortete er wie folgt: "Ich war so im Stress als ich hier angekommen bin." Weiteren Fragen seitens des einvernehmenden Referenten des Bundesasylamtes zum Wasserverteilungsstreit wich der Beschwerdeführer aus beziehungsweise gab dieser nur äußerst vage Angaben hierzu.
3. Mit dem Bescheid vom 18.07.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt und im Rahmen einer Eventualbegründung wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde.3. Mit dem Bescheid vom 18.07.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt und im Rahmen einer Eventualbegründung wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde.
4. Die gegen den Bescheid des BAA erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.08.2012 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 idgF in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen. Der erkennende Richtersenat trat der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung des BAA bei und hielt fest, dass4. Die gegen den Bescheid des BAA erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.08.2012 gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 idgF in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen. Der erkennende Richtersenat trat der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung des BAA bei und hielt fest, dass
der angefochtene Bescheid auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren basiere und in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasse. Das BAA habe sich mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinandergesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.
Dem BAA sei vor allem darin zuzustimmen, wenn es festhalte, dass der BF im Rahmen der Einvernahme zu seinen Ausreisegründen ein völlig anderes Vorbringen als in der Erstbefragung dargelegt habe. Die Angaben in der Einvernahme stellen kein im Verhältnis zur Erstbefragung detaillierteres Vorbringen, sondern ein in einem wesentlichen, zumal den unmittelbar fluchtauslösenden Vorfall betreffenden Teilbereich völlig anderes Geschehen dar als in der Erstbefragung, in der der BF ausschließlich wirtschaftliche Gründe zum Verlassen seines Landes genannt habe. Eine Verfolgung aufgrund der politischen Gesinnung oder Religionszugehörigkeit sei dezidiert verneint worden. In der behördlichen Einvernahme habe der BF hingegen Streit wegen der Wasserverteilung auf den Feldern behauptet und habe angegeben, dass jemand aus seinem Dorf deswegen umgebracht worden sei. Diesen Grund habe er seinen Angabe zufolge in der Erstbefragung nicht genannt, da er im Stress gewesen sei, als er hier angekommen sei. Dass der BF sein ausreisekausales Vorbringen jedoch völlig austausche, sei nicht mit Stress zu erklären und reiche bereits dieser Umstand aus, um das Vorbringen des BF als unglaubwürdig zu qualifizieren.
Dem BAA sei ferner nicht entgegenzutreten, wenn es festhalte, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig, da unplausibel und äußerst vage, darstelle. Dies insbesondere deshalb, weil sich beim Studium aller Befragungen/Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt der Eindruck einer wenig nachvollziehbaren und unplausiblen, zum Teil wenig ernsthaften und somit gesamthaft nicht nachvollziehbaren Darstellung aufdränge. Hinzu trete, dass die Angaben durchwegs vage und detailarm seien.
Es sei dem Bundesasylamt beizupflichten wenn es festhalte, dass der Beschwerdeführer versuchte, auf sämtliche an ihn gerichtete Fragen hinsichtlich des angeblichen Wasserstreites auszuweichen und habe er stets angegeben, dass es nicht mehr darüber zu berichten gäbe. Auch auf die Frage nach dem Aufenthaltsort des Vaters und des Bruders habe der Beschwerdeführer nur äußerst vage mit: "Er ist einmal da und einmal dort." geantwortet. Auch habe der Beschwerdeführer nichts über den angeblichen Mordfall berichtet und habe auf die Aufforderung, über den Mordfall Genaueres auszuführen, erklärt: "Da gibt es nicht mehr."
Die Angaben des Beschwerdeführers, so im Erkenntnis des AGH, würden sich als äußerst vage und detailarm darstellen. Die Ausführungen zu den Ausreisegründen hätten sich jedenfalls als wenig detailreich (trotz Ergänzungsfragen und einem zu Beginn der Einvernahme ausdrücklichen Hinweis auf die Wichtigkeit detailreicher Angaben) erwiesen und habe der Beschwerdeführer nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben, berichtet. Diese Feststellung könne insofern getroffen werden, als aus der Praxis des erkennenden Gerichts es notorisch sei, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Hier ergebe sich also in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung ein weiteres Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des zentralen Asylvorbringens des BF.
Zusammengefasst sei es dem Beschwerdeführer daher, wie bereits vom Bundesasylamt ausgeführt, aufgrund der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit den Wasserstreitigkeiten glaubhaft zu machen.
5. Mit Zustellung an den BF erwuchs das gegenständliche Erkenntnis am 03.09.2012 in Rechtskraft.
6. Am 27.11.2012 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF bei der LPD XXXX, welche aufgrund der durchsetzbaren Ausreiseentscheidung eine Identitätsbefragung für eine Heimreisezertifikatsbeschaffung zum Inhalt hatte.6. Am 27.11.2012 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF bei der LPD römisch 40 , welche aufgrund der durchsetzbaren Ausreiseentscheidung eine Identitätsbefragung für eine Heimreisezertifikatsbeschaffung zum Inhalt hatte.
Nach Vorhalt, dass der BF trotz durchsetzbarer Ausweisung das Bundesgebiet nicht verlassen habe, erklärte dieser, dass ihm dieser Umstand bekannt sei und wurde ihm die Möglichkeit einer Abschiebung nach Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgeteilt. Der BF erklärte, als Zeitungszusteller € 400 im Monat zu verdienen und in Österreich keine Familienangehörigen zu haben.
7. Am 31.08.2015 stellte der BF unter dem Namen XXXX den nunmehrigen, zweiten und verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl7. Am 31.08.2015 stellte der BF unter dem Namen römisch 40 den nunmehrigen, zweiten und verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
(BFA).
8. In der Erstbefragung am 31.08.2015 erklärte der BF zu seinem erneuten Antrag, er sei ca. drei Jahre in Italien aufhältig gewesen und wolle nun wieder in Österreich Asyl beantragen, da es in Österreich schön gewesen sei. Die Gründe für den neuerlichen Antrag seien dieselben wie im Jahr 2012.
9. Am XXXX erfolgte eine Strafverfügung der LPD XXXX gegen den BF, mit welcher über diesen eine Geldstrafe idH v € 550,- wegen des Fahrens ohne Lenkerberechtigung verhängt wurde. Am 11.11.2016 erfolgte eine Verständigung der LPD XXXX an das Verkehrsamt XXXX, wonach der BF eine Strafverfügung (Geldstrafe idHv € 550) wegen des Fahrens ohne Lenkerberechtigung erhalten habe.9. Am römisch 40 erfolgte eine Strafverfügung der LPD römisch 40 gegen den BF, mit welcher über diesen eine Geldstrafe idH v € 550,- wegen des Fahrens ohne Lenkerberechtigung verhängt wurde. Am 11.11.2016 erfolgte eine Verständigung der LPD römisch 40 an das Verkehrsamt römisch 40 , wonach der BF eine Strafverfügung (Geldstrafe idHv € 550) wegen des Fahrens ohne Lenkerberechtigung erhalten habe.
10. Am 30.11.2016 erfolgte eine Einvernahme des BF im Asylverfahren, eingangs derer der BF über Befragen erklärte, gesund zu sein. Gefragt, was sich seit Rechtskraft des ersten Verfahrens geändert habe, erklärte der BF, es habe sich nichts geändert und seien seine alten Asylgründe noch immer aufrecht; zu diesen erklärte er kurz zusammengefasst, er habe auf seinen Feldern einen Streit mit anderen Personen gehabt und sei auch ein Mann angeschossen und getötet worden. Zu diesem Zeitpunkt seien ‚die anderen' an der Macht gewesen und sei seine Familie belästigt worden, weshalb er nach Islamabad geflüchtet sei; sie seien aber auch dorthin gekommen und hätten auf den BF gefeuert, er habe jedoch fliehen können. Von Islamabad sei er nach Peshawar gezogen, doch sei auch sein dortiger Aufenthalt verraten worden, weshalb er sich nach Karachi begeben habe, von wo aus er die Ausreise angetreten habe.
Ende 2014 habe er sich von Österreich nach Italien begeben, wo er jedoch keinen Asylantrag gestellt habe. In Italien sei ihm ein Reisepass ausgestellt worden, den er nach Pakistan geschickt habe. Im April oder Mai 2016 sei er erneut in Österreich eingereist und habe er kurz danach den gegenständlichen Asylantrag gestellt. Er arbeite als Reklameverteiler und wohne mit weiteren fünf bis sechs Pakistani zusammen.
11. Am 08.06.2018 wurde der BF von der PI XXXX angehalten und hat sich der BF mit einem pakistanischen Führerschein, ausgestellt am 26.03.2018 in Lahore, Pakistan ausgewiesen; der BF gab dazu an, er sei nach Pakistan gereist, um dort den Führerschein zu machen.11. Am 08.06.2018 wurde der BF von der PI römisch 40 angehalten und hat sich der BF mit einem pakistanischen Führerschein, ausgestellt am 26.03.2018 in Lahore, Pakistan ausgewiesen; der BF gab dazu an, er sei nach Pakistan gereist, um dort den Führerschein zu machen.
12. Am 16.08.2018 erfolgte eine neuerliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Dieser gab an, er sei gesund; zu seinem neuen Namen im nunmehrigen Verfahren erklärte der BF, seine Volksgruppe laute JAT und nicht sein Name. Seine Probleme in Pakistan hätten im Jahr 2007 bis 2008 begonnen und sei er 2006 ausgereist, da es zwei Monate vor seiner Ausreise einen heftigen Streit gegeben habe. Seitdem sei er nicht in Pakistan gewesen. Den Führerschein habe er per Post beantragt, und zugeschickt erhalten. Früher habe er einen Reisepass gehabt diesen habe er jedoch verloren. Er sei eine Zeit lang in Italien gewesen, er habe in den Wäldern gelebt und sei er von der Caritas versorgt worden.
Im Erstverfahren habe er angegeben, dass Leute wegen des Grundstücks ermordet worden seien und stimme immer noch dasselbe; wenn es das Problem nicht gebe, würde er keinen Antrag mehr stellen.
Vom Jahr 2012 bis zu seinem Folgeantrag habe er nichts gemacht. Gefragt, ob sich hinsichtlich seines Grundes für die Antragstellung etwas geändert habe, führte der BF aus, es sei derselbe Grund.
Über nochmalige Aufforderung, seine neuen Gründe zu benennen, erklärte der BF, er habe auf der Landwirtschaft mitgeholfen und hätten die Gegner die Felder, speziell die Wasserversorgung zerstört, weshalb es Streit gegeben habe, bei dem sogar geschossen worden sei; viele Menschen seien ermordet worden und habe er fliehen müssen.
Die Frage nach weiteren Ausreisegründen verneinte der BF. Ob seine Familie noch Probleme habe, wisse er nicht, da er keinen Kontakt habe; vor zwei Jahren hätten sie ihm jedoch mitgeteilt, dass das Problem noch aufrecht sei. Keiner wisse, wo seine Familie lebe; die Gegner hätten guten Kontakt zu hohen politischen Anhängern, weshalb sie nicht um polizeiliche Hilfe ansuchen könnten. Er habe versucht, in einen anderen Ort umzuziehen, habe jedoch Angst gehabt, da sie guten Kontakt mit den Behörden gehabt hätten. Gefragt, was er über seien Feinde wisse, erklärte der BF, diese hätten guten Kontakt zu den Behörden. Nachgefragt, um wen es sich handle, antwortete der BF, wenn man einen Streit habe, sei die ganze Generation darin verwickelt.
In Österreich wohne er derzeit zusammen mit Freunden und müsse er keine Miete zahlen; früher habe ihn seine Freundin, mit der er jedoch nicht mehr befreundet sei, finanziell unterstützt, jetzt sei es schwer, er werde von der Caritas unterstützt. Er habe in Österreich keine familiären oder sozialen Bindungen. Im Rückkehrfall werde er von ‚ihnen' ermordet werden.
13. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 17.07.2017 (rechtskräftig seit 21.07.2017) wurde der BF wegen §§ 223 Abs. 2 224 StGB zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.13. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 17.07.2017 (rechtskräftig seit 21.07.2017) wurde der BF wegen Paragraphen 223, Absatz 2, 224 StGB zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.
14. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.08.2018, hat das Bundesamt diesen Antrag, ohne in die Sache einzutreten, sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I und II).14. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.08.2018, hat das Bundesamt diesen Antrag, ohne in die Sache einzutreten, sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei).
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdi