TE Vwgh Erkenntnis 1999/8/31 99/05/0093

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Veröffentlicht am 31.08.1999
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten;
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten;
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten;
L82000 Bauordnung;
L82002 Bauordnung Kärnten;
L82252 Garagen Kärnten;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lita;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 liti;
BauO Krnt 1996 §23;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §42 Abs2 idF 1997/055;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §42 Abs8;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §42 Abs9;
GdPlanungsG Krnt 1982 §3 Abs4;
GdPlanungsG Krnt 1982 §5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Ing. Johann Kohlmaier in Pusarnitz, vertreten durch Dr. Christian Kleinszig und Dr. Christian Puswald, Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, Unterer Platz 11, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 5. März 1999, Zl. 8 B-BRM-308/2/1999, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Georg Scheiflinger in Pusarnitz, Göriach 5,

2. Marktgemeinde Lurnfeld, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom 13. Oktober 1997, eingebracht bei der mitbeteiligten Marktgemeinde am selben Tag, beantragte der Erstmitbeteiligte die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Schweinezuchtstalles auf dem Grundstück Nr. 1450/1, KG Möllbrücke II. Die Grundstücke des Beschwerdeführers schließen an das zu bebauende Grundstück an.

In der über das Baugesuch durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 25. November 1997, zu der der Beschwerdeführer als Anrainer unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG geladen wurde, sprach sich dieser gegen das Bauvorhaben aus. Er brachte vor, sein Wohnhaus werde schon bisher durch eine Geruchsbelästigung vom bestehenden Schweinestall betroffen. Der Neubau werde eine Vergrößerung der Geruchsbelästigung nach sich ziehen. Der Beschwerdeführer könne daher dem Bauvorhaben nicht zustimmen.

Anlässlich einer zweiten mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 1997 stellte der dem Verfahren beigezogene immissionstechnische Amtssachverständige D.I. E.S. die gegenwärtige Situation dar, wonach der Erstmitbeteiligten eine Landwirtschaft betreibe und als derzeitigen Bestand 112 Mastschweine in kontinuierlicher Mast habe, sowie 18 Muttersauen mit Ferkeln, 1 Eber und 240 Legehühner in Batteriehaltung. Der Mastschweinestall besitze eine Flüssigentmistung mit geschlossener Güllegrube, die Abluft werde seitlich, horizontal unter dem Dach nach Norden abgeblasen. Die Muttersauen und der Eber würden im bestehenden alten Stall mit Einstreu und seitlicher Entlüftung gehalten. Die zukünftige Bestandsituation an Mastschweinen und Muttersauen mit Ferkeln bleibe wie bisher erhalten, zusätzlich kämen im zu errichtenden Stallgebäude 20 Muttersauen mit Ferkeln und 1 Eber dazu. Das neue Stallgebäude werde eine Porendecke mit temperaturgesteuerter, automatischer Entlüftung über Dach erhalten. Die Entmistung erfolge in flüssiger Form in die bestehende, geschlossene Güllegrube. Weiters werde laut Bauantrag die derzeitige, relativ ungünstige Entlüftung des Maststalles zukünftig über Dach geführt. Der bestehende Hühnerstall werde aufgelassen. In Bezug auf die aus dem Bauvorhaben zu erwartenden Geruchsbelästigungen führte er aus, nach der Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen, herausgegeben vom Bundesministerium für Umwelt und Familie, ergebe sich nach dem dort enthaltenen Berechnungsschema und den einzelnen Faktoren (tierspezifischer Geruchsfaktor, Lüftungsfaktor, Entmistungsfaktor und Fütterungsfaktor) für die derzeit vorhandene Tierhaltung in Summe eine Geruchszahl von 22,4. Stelle man die zukünftige Situation, nämlich die Verbesserung des Entlüftungssystemes im bestehenden Maststall und die Auflassung des Hühnerstalles dem neuen Stallgebäude mit der modernen Entlüftung und der Aufstockung der Zuchtschweine gegenüber, so ergebe sich zukünftig eine Geruchszahl von 18,2. Durch die Abluftführung über Dach gelinge es im Wesentlichen, sowohl beim bestehenden Maststall als auch beim zu errichtenden Stall die Geruchszahl zu reduzieren. Damit sei auch für den nächstgelegenen Anrainer (Beschwerdeführer) im Süden, der ca. 35 m von den Stallungen entfernt und direkt im Fallwind am Abend und in den Nachtstunden liege, eine Verbesserung der bisherigen Geruchssituation gegeben. Herausgestellt werden müsse noch, dass sämtliche Abluft an dem zu errichtenden Stallgebäude am Ostende dieses Gebäudes ins Freie gelange und somit nur in Ausnahmefällen, das heiße bei Nordost-Wind, zum Beschwerdeführer verfrachtet werden könnte, zumal nach dem vorliegenden metereologischen Gutachten vom Dezember 1976 der Wetterdienststelle Klagenfurt die Hauptwindrichtung aus Norden bzw. Nordwesten und Westen anzunehmen sei. Dieser Stellungnahme wurde eine Berechnungsbeilage angeschlossen. Der Amtssachverständige schlug die Vorschreibung von insgesamt fünf Auflagen vor. Der Beschwerdeführer äußerte sich mit Eingabe vom 12. Februar 1998 negativ zu den Ausführungen des Amtssachverständigen und ermittelte eine Geruchszahl von 29,28, wobei er davon ausging, dass 60 Absetzferkel und 60 Mastferkel gehalten würden. Nach einer neuerlichen Rücksprache mit dem Erstmitbeteiligten, wonach das Erweiterungsvorhaben auch für die Haltung von maximal 60 Absetzferkel Verwendung finden sollte, ergänzte der amtstechnische Sachverständige sein Gutachten dahin, dass die Immission von maximal 60 (zusätzlichen) Absetzferkeln berücksichtigt wurde, wonach sich die Geruchszahl von 18,2 auf 20,9 erhöhe. Es liege somit noch immer eine Verringerung der derzeit anzunehmenden Geruchsimmission bzw. Geruchseinwirkung vor.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 31. März 1998 wurde dem Erstmitbeteiligten die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Beschwerdeführer aus, den Stellungnahmen des immissionstechnischen Amtssachverständigen lägen unklare Tierbesatzzahlen zugrunde. Im Falle der Verwirklichung des geplanten Projektes sei eine Geruchszahl von 24,97 zu erwarten. Nach einer Ergänzung der Stellungnahme des immissionstechnischen Amtssachverständigen, in der dieser ausführte, die 60 Absetzferkel würden derzeit noch im alten Stallgebäude ohne dementsprechende Abluftführung gehalten, im neuen Stallgebäude mit geregelter ständiger Entlüftung werde die Geruchszahl sinken, der vorgesehene freie Auslauf und die dort entstehende Geruchsimmission seien im Gutachten berücksichtigt worden, holte die Berufungsbehörde ein Gutachten einer medizinischen Amtssachverständigen vom 26. November 1998 ein. Diese führte, ausgehend von den vorliegenden immissionstechnischen Gutachten, aus, das vom Erstmitbeteiligten eingereichte Bauvorhaben inklusive Altbau solle für eine Tierbestandsgröße dienen, wie sie in anderen Betrieben der Gemeinde derzeit nicht üblich sei, aber von der Größe her auch nicht einer Massentierhaltung (ab 300 Mastschweinen) entspreche. Auf Grund der geplanten, dem Stand der Technik angepassten Entlüftungsanlage für das Bauobjekt liege die vom technischen Amtssachverständigen ermittelte Geruchszahl für die zukünftige Situation beim Anwesen des Erstmitbeteiligten unter der bisherigen Geruchszahl, obwohl ein höherer Tierbestand in den Stallungen untergebracht werden solle. Es sei somit insgesamt jedenfalls mit keiner Verschlechterung der Geruchssituation der Beschwerdeführer oder anderer Anrainer zu rechnen. Hinsichtlich einer eventuellen Gesundheitsbeeinträchtigung, zurückzuführen auf Immissionen von Ammoniak und Schwefelwasserstoff, sei festzuhalten, dass die in der Landwirtschaft auftretenden Immissionen bei weitem nicht im toxischen Bereich lägen. Demzufolge sei auch auf Grund der Immissionen von Ammoniak und Schwefelwasserstoff mit keinerlei Gesundheitsbeeinträchtigungen für Anrainer zu rechnen.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 1998 hat der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers den Bescheid des Bürgermeisters insofern abgeändert bzw. ergänzt, als fünf weitere Auflagen betreffend die Abluft und die regelmäßige Mistentfernung, das Verbot der Tierhaltung im derzeitigen Hühnerstall ab Benützung des neuen Stallgebäudes und der Ausgestaltung von Fenstern vorgeschrieben wurden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung. Im Zuge des Vorstellungsverfahrens wurde ihm das medizinische Gutachten vom 26. November 1998 zur Kenntnis gebracht, der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass er weiterhin eine verstärkte Geruchsbelästigung durch das geplante Bauvorhaben befürchte. Außerdem dürfe der südseitig geplante, nur 30 m von seinem Wohnhaus entfernte Freiauslauf nicht genehmigt werden, weil mit Sicherheit eine wesentliche Lärm- und Gestankquelle zu erwarten sei. Es sei das metereologische Gutachten vom 28. August 1974 zu berücksichtigen, bzw. ein neues metereologisches Gutachten einzuholen.

Mit Bescheid vom 5. März 1999 hat die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes abgewiesen. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen ausgeführt, das gegenständliche Bauvorhaben werde auf Grundflächen verwirklicht, die die Widmungen "Grünland-Landwirtschaft" und "Bauland-Dorfgebiet" aufwiesen. Die Baubehörde habe nicht nur zu prüfen, ob das Bauvorhaben mit der Flächenwidmung vereinbar sei, sondern auch, ob unter Bedachtnahme auf den Charakter als "Dorfgebiet" angesichts der örtlichen Gegebenheiten eine örtlich unzumutbare Umweltbelastung der Anrainer zu erwarten sei. Die Grenze für das zulässige Ausmaß an Immissionen sei nicht das individuelle Bedürfnis der Bewohner, sondern das ortsübliche Ausmaß. Der dem Verfahren beigezogene immissionstechnische Amtssachverständige habe festgestellt, dass sich die berechenbare Geruchszahl auf Grund der Modernisierung des bestehenden Mastschweinestalles verringern und daher eine Verbesserung der Geruchssituation eintreten werde. Die medizinische Amtssachverständige sei in ihrem ebenfalls als schlüssig und nachvollziehbar zu qualifizierenden Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass es durch den geplanten Neubau zu keiner Verschlechterung der Geruchsbelästigung für den Beschwerdeführer kommen würde. Auch würden die in der Landwirtschaft auftretenden Immissionen bei weitem nicht im toxischen Bereich liegen. Das metereologische Gutachten vom 28. August 1974 sei berücksichtigt worden, der immissionstechnische Amtssachverständige habe überdies ausdrücklich festgestellt, dass die durch den Freiauslauf entstehenden Geruchsimmissionen auf die errechnete Geruchszahl keinen nennenswerten Einfluss hätten, aber im Gutachten berücksichtigt worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch der Erstmitbeteiligte hat eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Allen österreichischen Bauordnungen ist gemeinsam, dass die Rechtsstellung des Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren beschränkt ist; der Nachbar hat nur dort ein durchsetzbares Mitspracherecht, wo seine durch baurechliche Vorschriften geschützte Rechtssphäre bei Verwirklichung des Bauvorhabens beeinträchtigt werden könnte (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 27. August 1996, Zl. 96/05/0204).

Auf das gegenständliche Baubewilligungsverfahren sind die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62 (K-BO 1996), anzuwenden. Die Bestimmung des § 23 leg. cit. lautet wie folgt:

"§ 23

Parteien, Einwendungen

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

a)

der Antragsteller;

b)

der Grundeigentümer;

c)

die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;

d)

der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführung an diesem;

e)

die Anrainer (Abs. 2).

(2) Anrainer sind:

a)

die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke sowie

b)

die Inhaber von Anlagen, insbesondere von gewerblichen Betriebsanlagen, sofern das Grundstück, auf dem sich die Anlage befindet, an das Baugrundstück angrenzt oder von diesem nur durch eine Verkehrsfläche getrennt ist, ausschließlich im Rahmen des Abs. 4.

(3) Anrainer im Sinn des Abs. 2 dürfen gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a)

die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b)

die Bebauungsweise;

c)

die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d)

die Lage des Vorhabens;

e)

die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f)

die Bebauungshöhe;

g)

die Brandsicherheit;

h)

den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i)

den Immissionsschutz der Anrainer.

(4) Anrainer im Sinn des Abs. 2 lit. b dürfen nur gegen die Erteilung der Baubewilligung für ein Vorhaben nach § 6 lit. a auf bisher unbebauten Grundstücken Einwendungen im Sinn des Abs. 3 lit. a erheben.

(5) Wurde eine mündliche Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde, bei Vorhaben nach § 1 Abs. 2 lit. c und d auch durch Verlautbarung in der Kärntner Landeszeitung kundgemacht und wurden die Anrainer im Sinn des § 16 Abs. 2 lit. d persönlich geladen, so bleiben im weiteren Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung nur jene Anrainer Parteien, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinn des Abs. 3 und 4 erhoben haben.

(6) Anrainer, denen der Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, dürfen nur bis zum Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides dessen Zustellung beantragen oder Berufung erheben.

(7) Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss."

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der an das zu bebauende Grundstück angrenzenden Grundstücke, er hat rechtzeitig Einwendungen im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. a und lit. i leg. cit erhoben. Es kam ihm demnach die Parteistellung im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. a leg. cit. zu.

Das gegenständliche Bauvorhaben soll auf Grundstücken verwirklicht werden, die die Widmungen "Grünland-Landwirtschaft" und "Bauland-Dorfgebiet" aufweisen. Wie schon die Baubehörde erster Instanz zutreffend erkannt hat, stimmt das gegenständliche Bauvorhaben mit beiden Widmungen überein; es handelt sich weder um eine Massentierhaltung, noch liegt eine landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung vor. Die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen baulichen Anlagen für Hofstellen, land- und forstwirtschaftliche Betriebe in zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform ist aber sowohl im Grünland (§ 5 Abs. 2 lit. a) als auch im Dorfgebiet (§ 3 Abs. 4 Gemeindeplanungsgesetz) zulässig.

Weder mit der Widmung "Grünland" im Sinne des § 5 des Gemeindeplanungsgesetzes (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 27. August 1996), noch mit der Widmung "Dorfgebiet", soweit dort Gebäude für land- und forstwirtschaftliche Betriebe errichtet werden, ist ein Immissionsschutz verbunden. § 3 Abs. 4 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 23, normiert nämlich in seinem 1. Absatz, dass als Dorfgebiete jene Grundflächen festzulegen sind, die vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bestimmt sind, im Übrigen a) für Wohngebäude, die nach Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung u.ä. zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen (wie Garagen, Gartenhäuser, Gewächshäuser),

b) für Gebäude gewerblicher Kleinbetriebe, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen (Abs. 3) verursachen, und c) für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Dorfgebietes oder dem Fremdenverkehr dienen, wie insbesondere Geschäftshäuser, Gemeinschaftshäuser, Kirchen, Rüsthäuser, Gebäude für Erziehungs- und Bildungseinrichtungen sowie für die öffentliche Verwaltung, und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Dorfgebiet die Voraussetzungen nach Abs. 3 dritter Satz erfüllen. Gebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung (§ 5 Abs. 3) sowie für sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen u.ä.), deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen, dürfen im Dorfgebiet nicht errichtet werden.

Dieser Bestimmung ist demnach zu entnehmen, dass für Gebäude für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die weder der Intensivtierhaltung dienen, noch landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung darstellen, kein Immissionsschutz vorgesehen ist.

Nun fordert § 23 Abs. 3 K-BO 1996 unter lit. a die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, die eine Immissionsbeschränkung nur dann mit sich bringt, wenn mit der Widmung selbst ein Immissionsschutz verbunden ist. Da die Kärntner Bauordnung einen allgemeinen Immissionsschutz nicht kennt, kommen hinsichtlich der Frage, inwieweit den Anrainern ein Immissionsschutz gemäß § 23 Abs. 3 lit. i K-BO 1996 zusteht, verschiedene, spezielle Vorschriften der Kärntner Bauordnung bzw. der Kärntner Bauvorschriften, allenfalls auch des Gemeindekanalisationsgesetzes in Betracht: so zB die §§ 42 und 43 der Kärntner Bauvorschriften betreffend die Abwasserbeseitigung und die Müllablagerung und, bezogen auf den Beschwerdefall, insbesondere die Vorschrift des § 42 Abs. 8 und 9 der Kärntner Bauvorschriften. Das Bauvorhaben erfüllt hinsichtlich der Gülle diese Vorschriften, die Güllegrube ist abgedeckt (Abs. 8), die Abluftleitungen werden über Dach entlüftet (Abs. 9). Ferner ist im Beschwerdefall die Bestimmung des § 42 Abs. 2 der Kärntner Bauvorschriften zu beachten, wonach Fäkalien und Schmutzwässer in einen Kanal oder in eine Senkgrube oder auf eine andere unschädliche Art abzuleiten sind. Die ehemalige Bestimmung des § 42 Abs. 2 leg. cit., wonach die Fäkalien und Schmutzwässer auf belästigungsfreie Art abzuleiten seien, wurde mit der Novelle LGBl. Nr. 55/1997, die mangels einer Übergangsbestimmung auf das verfahrensgegenständliche Vorhaben schon anzuwenden ist, ersatzlos gestrichen.

Ein Mitspracherecht dahingehend, dass eine bestimmte Dezibel-Zahl oder bestimmte Geruchszahlen eingehalten werden bzw. die vorhandene Geruchszahl jedenfalls unterschritten werden müsste, räumt die K-BO 1996 im hier gegebenen Zusammenhang mit der Widmung Dorfgebiet (für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die weder der Intensivtierhaltung dienen noch landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung darstellen) nicht ein. Kam dem Beschwerdeführer aber in dieser Hinsicht kein Mitspracherecht zu, ist er dadurch, dass trotz seiner Anträge keine weiteren ergänzenden Sachverständigengutachten eingeholt wurden, in keinen Rechten verletzt worden.

Um Missverständnisse zu vermeiden, ist aber darauf hinzuweisen, dass die Behörde gemäß § 17 K-BO 1996 von Amts wegen zu ermitteln hat, ob dem Vorhaben öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit u.a., entgegenstehen. Aus diesem Grund hat schon die Berufungsbehörde zu Recht ein auf den Ausführungen des Amtssachverständigen für Immissionsschutz beruhendes Gutachten hinsichtlich allfälliger Gesundheitsbeeinträchtigung eingeholt. Da dieses Gutachten schlüssig ergeben hat, dass durch das Bauvorhaben keine Gesundheitsbeeinträchtigungen erfolgen werden, wurde die Baubewilligung zu Recht erteilt.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.

Wien, am 31. August 1999

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050093.X00

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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