Entscheidungsdatum
18.09.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
G307 2179768-1/14E
G307 2179765-1/14E
G307 2179772-1/14E
G307 2179775-1/14E
G307 2179778-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde 1. des XXXX, geb. XXXX, 2. der XXXX, geb. am XXXX, 3. des XXXX, geb. am XXXX, 4. der XXXX, geb. am XXXX sowie 5. der XXXX, geb. am XXXX alle StA.: Irak, letztere 3 gesetzlich vertreten durch die Mutter, alle rechtlich vertreten durch DDr. Rainer LUKITS in 5020 Salzburg, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 03.11.2017, Zahlen XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde 1. des römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. der römisch 40 , geb. am römisch 40 , 3. des römisch 40 , geb. am römisch 40 , 4. der römisch 40 , geb. am römisch 40 sowie 5. der römisch 40 , geb. am römisch 40 alle StA.: Irak, letztere 3 gesetzlich vertreten durch die Mutter, alle rechtlich vertreten durch DDr. Rainer LUKITS in 5020 Salzburg, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 03.11.2017, Zahlen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG als unbegründet abgewiesen.
II. Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt II. stattgegeben und den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 iVm § 34 Abs. 3, 4 und 6 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch zwei. Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. stattgegeben und den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, 4 und 6 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
III. Den Beschwerdeführern wird gemäß § 8 Abs. 4 und 5 AsylG eine bis zum 25.09.2019 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch drei. Den Beschwerdeführern wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4 und 5 AsylG eine bis zum 25.09.2019 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
IV. Der Spruchpunkt III. der bekämpften Bescheide wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.römisch vier. Der Spruchpunkt römisch drei. der bekämpften Bescheide wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
E n t s c h e i d u n gs g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) und der Drittbeschwerdeführer (BF3) stellten am 15.09.2015, die Viertbeschwerdeführerin (BF4) am 28.12.2015, die Fünftbeschwerdeführerin (BF5) am 20.03.2017 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 14.09.2015 wurden BF1 und BF2 in der Polizeiinspektion Spielfeld AGM der polizeilichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
3. Am 23.08.2017 wurden BF1 und BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Außenstelle Graz, zu ihren Fluchtgründen einvernommen.
4. Mit den im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde vom 03.11.2017 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurden diese Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihnen eine 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).4. Mit den im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde vom 03.11.2017 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurden diese Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihnen eine 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Mit am 05.12.2017 datierten und am selben Tag beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhoben die BF durch die damalige Rechtsvertretung (im Folgenden: RV), die Diakonie Flüchtlingsdienst, gemeinnützige Gesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung, Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
6. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge, falls nicht alle zu Lasten der BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen, die angefochtenen Bescheide - allenfalls nach Verfahrensergänzung - beheben und den BF den Status von Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuerkennen, in eventu die hier angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit im angefochtenen Umfang zu beheben, und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesamt zurückzuverweisen; für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG feststellen, dass den BF der Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat zukommt sowie feststellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassenen Rückkehrentscheidungen gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sind und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen und den BF daher gemäß § 58 Abs. 2 ASylG eine Aufenthaltsberechtigung plus von Amts wegen zu erteilen ist; sowie in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorliegen du den BF daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 ABs. 1 AsylG von Amtswegen zu erteilen ist; jedenfalls eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchführen.6. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge, falls nicht alle zu Lasten der BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen, die angefochtenen Bescheide - allenfalls nach Verfahrensergänzung - beheben und den BF den Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG zuerkennen, in eventu die hier angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit im angefochtenen Umfang zu beheben, und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesamt zurückzuverweisen; für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG feststellen, dass den BF der Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat zukommt sowie feststellen, dass die gemäß Paragraph 52, FPG erlassenen Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig sind und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß Paragraph 55, AsylG vorliegen und den BF daher gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASylG eine Aufenthaltsberechtigung plus von Amts wegen zu erteilen ist; sowie in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG vorliegen du den BF daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, ABs. 1 AsylG von Amtswegen zu erteilen ist; jedenfalls eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchführen.
7. Die gegenständlichen Beschwerden und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA am 11.12.2017 vorgelegt und sind dort am 15.12.2017 eingelangt.
8. Am 09.05.2018 fand in der Außenstelle Graz des Bundesverwaltungsgerichtes eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF1 und BF2 sowie deren RV teilahmen. Darin wurde den BF die Möglichkeit eingeräumt, zu den ihnen ausgehändigten Länderinformationen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kamen sie mit Schreiben vom 22.05.2018, beim BVwG eingelangt am selben Tag, nach.8. Am 09.05.2018 fand in der Außenstelle Graz des Bundesverwaltungsgerichtes eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF1 und BF2 sowie deren Regierungsvorlage teilahmen. Darin wurde den BF die Möglichkeit eingeräumt, zu den ihnen ausgehändigten Länderinformationen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kamen sie mit Schreiben vom 22.05.2018, beim BVwG eingelangt am selben Tag, nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. BF1 und BF2 sind Angehörige des sunnitschen Islams, gehören der Volksgruppe der Araber an, sind miteinander seit dem Jahr 2011 verheiratet, Eltern der BF3 bis BF5 und leben alle zusammen im gemeinsamen Haushalt. Die BF reisten Ende August 2015 auf dem Luftweg von XXXX nach XXXXund von dort mit dem Bus in die Türkei. Von der türkischen Westküste aus begaben sie sich auf dem Wasserweg nach Griechenland, von wo sie schließlich auf dem Landweg über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich reisten, wo sie die oben angeführten Asylanträge stellten. Die Ausreise aus dem Irak verlief ohne Probleme.1.1. BF1 und BF2 sind Angehörige des sunnitschen Islams, gehören der Volksgruppe der Araber an, sind miteinander seit dem Jahr 2011 verheiratet, Eltern der BF3 bis BF5 und leben alle zusammen im gemeinsamen Haushalt. Die BF reisten Ende August 2015 auf dem Luftweg von römisch 40 nach XXXXund von dort mit dem Bus in die Türkei. Von der türkischen Westküste aus begaben sie sich auf dem Wasserweg nach Griechenland, von wo sie schließlich auf dem Landweg über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich reisten, wo sie die oben angeführten Asylanträge stellten. Die Ausreise aus dem Irak verlief ohne Probleme.
1.2. BF1 besuche von 1991 bis 1997 die Grundschule in XXXX, von 2003 bis 2007 studierte er an der dortigen Universität Bauwesen. Seinen wie den Lebensunterhalt seiner Familie finanzierte er als Taxifahrer, Bauingenieur und zuletzt von März 2015 bis August 2015 durch eine Tätigkeit im Ministerium für Jugend und Sport.1.2. BF1 besuche von 1991 bis 1997 die Grundschule in römisch 40 , von 2003 bis 2007 studierte er an der dortigen Universität Bauwesen. Seinen wie den Lebensunterhalt seiner Familie finanzierte er als Taxifahrer, Bauingenieur und zuletzt von März 2015 bis August 2015 durch eine Tätigkeit im Ministerium für Jugend und Sport.
1.3. BF2 besuchte von 2000 bis 2006 die Grundschule in XXXX, von 2006 bis 2012 das Gymnasium und studierte von 2014 bis 2015 auf der Universität Computerwissenschaften. Sie schloss dieses Studium nicht ab, ging keiner Beschäftigung nach und war im gemeinsamen Haushalt tätig. Die BF besitzen derzeit Barmittel in der Höhe von etwa €1.3. BF2 besuchte von 2000 bis 2006 die Grundschule in römisch 40 , von 2006 bis 2012 das Gymnasium und studierte von 2014 bis 2015 auf der Universität Computerwissenschaften. Sie schloss dieses Studium nicht ab, ging keiner Beschäftigung nach und war im gemeinsamen Haushalt tätig. Die BF besitzen derzeit Barmittel in der Höhe von etwa €
2.000,00. Alle BF beziehen derzeit Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. BF1 und BF2 gehen derzeit keiner Beschäftigung nach.
1.4. BF1, BF2 und BF4 sind gesund, BF1 und BF2 arbeitsfähig und strafrechtlich unbescholten. BF3 leidet seit rund 1 1/2 Jahren an einem multiplen, kleinen, linsengroßen erythematosquamösen Herd am Stamm und am Stamm und Capilitium, BF5 seit ihrer Geburt an einem kleinen membranösen Ventripelseptumdefekt sowie einem Persistierendes Foramen oval mit links/rechts Shunt. Es handelt sich dabei um eine angeborene Herzerkrakung. Sie steht diesbezüglich in laufender Behandlung.
1.5. BF1 besitzt Deutschkenntnisse des Niveaus "B1", BF2 solche auf "A1"-Niveau.
1.6. Im Irak bewohnten die BF1 bis BF3 zuletzt von 2013 bis 2015 im Stadteil XXXX in XXXX mit dem Bruder des BF1, dessen Frau und Tochter eine etwa 100 m² große Wohnung. Im Irak lebt ein Bruder des BF1 sowie 4 Tanten mütterlicherseits, die Mutter und eine Schwester des BF1 leben in den Vereinigten Staaten von Amerika. In Serbien und Dänemark lebt zudem ein Onkel des BF1, zu welchen er jedoch keinen Kontakt hat. Die Eltern, zwei Brüder sowie eine Schwester der BF2 leben nach wie vor im Irak1.6. Im Irak bewohnten die BF1 bis BF3 zuletzt von 2013 bis 2015 im Stadteil römisch 40 in römisch 40 mit dem Bruder des BF1, dessen Frau und Tochter eine etwa 100 m² große Wohnung. Im Irak lebt ein Bruder des BF1 sowie 4 Tanten mütterlicherseits, die Mutter und eine Schwester des BF1 leben in den Vereinigten Staaten von Amerika. In Serbien und Dänemark lebt zudem ein Onkel des BF1, zu welchen er jedoch keinen Kontakt hat. Die Eltern, zwei Brüder sowie eine Schwester der BF2 leben nach wie vor im Irak
1.7. BF1 bis BF3 verließen ihre Heimat wegen der Spannungen zwischen Sunniten und Schiiten und der im Jahr 2015 in manchen Teilen des Herkunftsstaates bürgerkriegsartigen Situation. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Irak einer konkreten, dauerhaften Bedrohung über einen längeren Zeitraum ausgesetzt waren. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF darüber hinaus im Irak vor ihrer Ausreise einer individuellen Verfolgung ausgesetzt waren oder im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wären. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass BF1 im Jahr 2009 von Lenkern zweier Fahrzeuge von der Straße gedrängt und in einen Lkw gefahren sein soll.
1.8. Insbesondere BF1 hatte bis dato mit seinem sozialen Umfeld ein sehr gutes Verhältnis, half Bekannten bei der Müllentsorgung, Übersetzungen und kleineren Reparaturen und war stets bemüht, im Kreise jener Asylwerber, die mit ihm uns einer Familie in einer Unterkunft lebten, als Vermittler zu wirken. BF1 wirkte ferner seit 08.06.2017 drei Mal pro Woche als ehrenamtlicher Mitarbeiter in der Behindertenarbeit der XXXX in XXXX mit. Im Übrigen nahm er am Glaubenskurs XXXX in der Evangelischen Pfarrgemeinde XXXX teil.1.8. Insbesondere BF1 hatte bis dato mit seinem sozialen Umfeld ein sehr gutes Verhältnis, half Bekannten bei der Müllentsorgung, Übersetzungen und kleineren Reparaturen und war stets bemüht, im Kreise jener Asylwerber, die mit ihm uns einer Familie in einer Unterkunft lebten, als Vermittler zu wirken. BF1 wirkte ferner seit 08.06.2017 drei Mal pro Woche als ehrenamtlicher Mitarbeiter in der Behindertenarbeit der römisch 40 in römisch 40 mit. Im Übrigen nahm er am Glaubenskurs römisch 40 in der Evangelischen Pfarrgemeinde römisch 40 teil.
1.9. Zum Irak wird festgestellt:
1.9.1. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der BF
"Die wachsende Macht schiitischer Milizen hat die Sicherheitslage im Irak massiv verschlechtert und ein Klima der Rechtlosigkeit entstehen lassen. Im Irak kämpft die Gruppe Asa¿ib Ahl al-Haqq derzeit im Bündnis der Volksmobilmachung gegen den IS. Das Bündnis wurde im Irak zu einem offiziellen Arm des Staates erklärt und damit ihre Rolle im Kampf gegen den islamischen Staat gewürdigt. http://www.ecoi.net/local_link/328799/469652_de.html (Zugriff am 14. Dezember 2017)]. Die nichtstaatliche Organisation Amnesty International berichtet, dass diese schiitischen Gruppen, die Kriegsverbrechen begehen, von der Regierung unterstützt werden. [http://www.amnesty-at/de/irak/ (Zugriff am 14. Dezember 2017)]."
1.9.2. Gewaltmonopol des Staates
"Staatlichen Stellen ist es derzeit nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen [sowie der IS] handeln eigenmächtig. Dadurch sind die irakischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage den Schutz der Bürger sicherzustellen (AA 7.2.2017). Insbesondere über den Nordwesten des Irak kann die Regierung nicht die Kontrolle behalten und muss sich auf die [vorwiegend] schiitischen Milizen der PMF verlassen. Die zwei wichtigsten davon sind Asa-ib Ahl al-Haqq (AAH) und die Badr-Brigaden, die beide [effektiv] unter dem Kommando des Iran stehen (Stansfiled 26.4.2017). Durch die staatliche Legitimierung der Milizen verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren. Staatliche Ordnungskräfte können sich teilwiese nicht mehr gegen die mächtigen Milizen durchsetzen (AA 7.2.2017).
Eine der wichtigsten Milizen innerhalb der PMF (Popular Mobilization Forces; Volksmobilisierungseinheiten). Die Asa¿ib Ahl al-Haqq (Liga der Rechtschaffenen oder Khaz¿ali-Netzwerk, League oft he Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz¿ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die US-amerikanischen Truppen im Irak. Asa¿ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern. Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Organisation und Kata¿ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefütchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierung, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Khaz¿ali ist einer der bekanntesten Anführer der Volksmobilisierungseinheiten (Süß 21.8.2017)."
1.9.3.Minderheiten
"Traditionelle Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Zugehörigkeiten bestimmen die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65% der Bevölkerung ausmachen (AA 7.2.2017), [gemäß CIA-Factbool 55-60 Prozent (CIA 2010)] und vor allem den Süden und Südosten des Landes bewohnen; (arabische) Sunniten (17 bis 22%) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak (aus dieser Gruppe stammte bis zum Ende der Diktatur von Saddam Hussein 2003 der größte Teil der politischen und militärischen Führung) und die vor allem im Norden des Landes lebenden überwiegend sunnitischen Kurden (15 bis 20%). (AA 7.2.2017). In der Hauptstadt Bagdad wird die Mehrheit der Bevölkerung von den schiitischen Arabern gestellt (USDOS 10.8.2016)."
1.9.4. Allgemeine Menschenrechtsage
"Die Menschenrechtslage ist vor allem in Hinblick auf die mangelhafte staatliche Kontrolle und das wenig ausgeprägte Gewaltmonopol samt verbreiteter Straflosigkeit desolat, in der KRI vergleichsweise etwas besser (ÖB 12.2017). Im gesamten Land gibt es einen Mangel an Schutzmöglichkeiten, und die Menschen sind ernstzunehmenden Verletzungen des internationalen humanitären Rechts sowie der Menschenrechte ausgesetzt. Mangelnder Zugang zu sicheren Orten, Mangel an Bewegungsfreiheit, Gewalt und unfaire Behandlung verschlimmern die Spannungen zwischen den Volksgruppen (OCHA 7.3.2017). Den Großteil der gravierendsten Menschenrechtsverletzungen beging die Terrororganisation IS, die unter anderem Angriffe gegen folgende Gruppen verübte: Zivilisten (im speziellen Schiiten aber auch Sunniten, die den IS ablehnen);
Mitglieder anderer religiöser und ethnischer Minderheiten;
einschließlich Frauen und Kinder. Die Behörden entdeckten während des Jahres 20216 etliche Massengräber (USDOS 3.3.2017).
Allgemein kam es von Seiten Angehöriger der ISF und verbündeter Gruppen zu Vergehen an der flüchtenden Zivilbevölkerung, an Binnenvertriebenen und Rückkehrern. Die zielgerichtete Gewalt gegen sunnitische Araber hat in Bagdad und anderen von der Regierung kotrollierten Gebieten des Irak seit 2014 zugenommen. Sunnitische Araber erhalten Todesdrohungen, ihre Häuser werden zerstört und sie werden zwangsweise vertrieben, entführt/verschleppt und außergerichtlich hingerichtet. (UNHCR 14.11.2016).
Menschenrechtslage: IS-"Islamischer Staat" Aus den Berichten der Vereinten Nationen und mehrerer Menschenrechtsorganisationen geht hervor, dass der IS an Angriffen gegen die Zivilbevölkerung, Ermordungen (einschließlich Hinrichtung ohne Gerichtsverfahren, Entführungen, Folter, Vergewaltigung und sonstigen Formen sexueller Gewalt, sexueller Sklaverei, Zwangskonvertierungen und der Einberufung von Kindern zum Militärdienst beteiligt war. (UNHCR 14.11.2016)."
1.9.5. IDPs und Flüchtlinge /Bewegungsfreiheit
"Die Vorstöße des IS in den Jahren 2014/2015 und die nachfolgenden militärischen Operationen gegen den IS haben zu Massenvertreibungen geführt (UNHCR 14.11.2016), während gleichzeitig humanitäre Hilfsorganisationen einen starken Rückgang internationaler Finanzhilfen beklagten (ÖB 12.2017). "
1.9.6. Staatliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit
"Laut Einschätzung des UNHCR sind die Möglichkeiten einer innerstaatlichen Fluchtalternative für IDPs durch die aktuellen Umstände, das Ausmaß innerstaatlicher Vertreibung, die ernstzunehmende humanitäre Krise, die zunehmenden interkommunalen Spannungen, die Beschränkungen bzgl. des Zuganges und /oder Aufenthaltes in fast allen Teilen des Landes und durch den steigenden Druck der IDPs in ihre Heimatgebiete zurückzukehren, eingeschränkt (UNHCR 12.4.2017). Laut Amnesty International schränkten die Behörden des Irak sowie der KRI die Bewegungsfreiheit vertriebener arabischer Sunniten willkürlich und in diskriminierender Weise ein (AI 22.2.2017).
Grundversorgung/Wirtschaft
Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Nach Angaben des Programms "Habitat" der Vereinten Nationen gleichen die Lebensbedingungen von 57 % der städtischen Bevölkerung im Irak denen von Slums (AA 7.2.2017). Das Land befindet sich in einer anschwellenden humanitären Krise, die durch anhaltende Konflikte, beschränkten Zugang zu humanitären Hilfsleistungen, zunehmendes Versagen bestehender Bewältigungsmechanismen und finanzielle Engpässe gekennzeichnet ist. (...) (UNHCR 14.11.2016). Es gibt derzeit im Irak mehr schutzbedürftige Menschen und mehr Menschen, die auf humanitäre Unterstützung angewiesen sind, als zu irgendeinem Zeitpunkt der letzten Jahre (OCHA 7.3.2017). Aufgrund des Ausmaßes und der Komplexität der humanitären Krise haben die Vereinten Nationen im August 2014 die "Notstandstufe 3" - die höchste Stufe - für den Irak ausgerufen und seitdem jedes Jahr bestätigt (UNHCR 14.11.2016)."
1.9.7. Medizinische Versorgung
"Die medizinische Versorgung bleibt angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen (AA 7.2.2017).
Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Versorgung sicherzustellen. (...) (AA 7.2.2017). Die Jahre des bewaffneten Konflikts haben das Gesundheitssystem ernsthaft deformiert und im Irak gibt es beträchtliche Lücken bei der Bereitstellung von medizinischen Leistungen, auch wenn es regionale Unterschiede gibt. In Konfliktzonen sind viele Gesundheitseinrichtungen außer Betrieb oder zerstört (AIO 12.6.2017).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/328799/469652_de.html (Zugriff am 14. Dezember 2017)
http://www.amnesty-at/de/irak/ (Zugriff am 14. Dezember 2017)
AA-Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges amt-bericht-ueber-die-asyö-und-abschiebungsrelevantelage-in-der-republik-irakstand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017,
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (14.11.2016): UNHCR Position on Returns to Iraq,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1479283205_2016-11-14- unhcr-position-iraq-returns.pdf, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1485247972_opendocpdf.pdf, Zugriff 6.8.2017
ÖB-Österreichische Botschaft Amman (12.2016):Asylländerbericht-Irak, per E-Mail
USDOS-US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016-Iraq.
http://www.ecoi.net/local_link/337187/479950_de.html, Zugriff 6.8.2017
OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (7.3.2017): Humanitarian Needs Overview, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/irq_2017_hno.pdf, Zugriff 16.6.2017
Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/2017 - The State for the World-s Human Rights - Iraq, http://www.ecoi.net/local_link/336503/479164_de.hml, Zugriff 6.8.2017
Süß, Clara-Auguste (21.8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1504517740_bfa-staatendokumentationffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31.pdf
Stansfield, Gareth - Professor of Middle East Politics and the Al-Qasimi Chair of Arab Gulf Studies at the University of Exeter (26.4.2017): EASO COI Meeting Report Iraq, Practical Cooperation Meeting 25.-26- April, Brussels, http://coi.easo.europa.eu/adfministration/easo/PLib/IRQ_Meeting_Report.pdf, Zugriff 24.7.2017,
AIO - An international organization (12.6.2017). Gesprächsprotokoll per E-Mail.
Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte vorerst eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte. Aktuell sind im Gefolge der Vertreibung des IS aus seinem früheren Herrschaftsgebiet im Irak keine maßgeblichen sicherheitsrelevanten Ereignisse bzw. Entwicklungen für die Region bekannt.
Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die genannten Ereignisse im Zusammenhang mit dem Eindringen des IS in den Zentralirak. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Auch für den Großraum Bagdad sind im Gefolge der nunmehrigen Vertreibung des IS aus seinem früheren Herrschaftsgebiet im Irak zuletzt keine außergewöhnlichen sicherheitsrelevanten Ereignisse bzw. Entwicklungen bekannt geworden.
Ministerpräsident Haidar al-Abadi hat den Krieg gegen den IS als beendet und gewonnen erklärt. Dies trifft insofern zu, als der IS im Irak kaum mehr eine territoriale Präsenz innehat. Anscheinend haben seine letzten Kämpfer im Grenzgebiet zwischen dem Irak und Syrien Zuflucht gesucht, tief im Inneren der Syrischen Wüste. Möglicherweise gibt es dort noch gegen dreitausend IS-Bewaffnete."
1.9.8. Wiedererstandene Grenze zu Syrien
"Die irakische Armee sucht die syrische Grenze, die der IS auf der Höhe seiner Macht als aufgehoben erklärt hatte, wieder ihrer ganzen Länge nach abzusichern und dieser IS-Leute habhaft zu werden.
Auf der syrischen Seite der Grenze stehen meist Truppen der SDF, das heisst der Syrischen Demokratischen Kräfte, die zur Mehrheit aus syrischen Kurden bestehen, zur Minderheit aus mit diesen zusammenarbeitenden Arabern. Sie erhalten zurzeit noch Unterstützung von der amerikanischen Luftwaffe sowie die Hilfe amerikanischer Berater und Sondertruppen auf dem Boden.
Der südlichste Sektor dieser Grenze jedoch - wo die Grenzlinie das Euphrattal überquert und in den Wüsten südlich davon - befindet sich in der Hand der syrischen Regierungsarmee, die ihrerseits Hilfe von der russischen Luftwaffe erhält.