Entscheidungsdatum
19.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W222 1416048-2/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2018 und am 05.06.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2018 und am 05.06.2018, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 08.10.2010 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2010, Zl. XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 08.10.2010 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2010, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2011, Zl. C14 416.048-1/2010/5E, gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen nicht nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert habe, weshalb es nicht glaubhaft sei. Da er als junger, erwerbsfähiger, gesunder Mann in Indien jedenfalls ein Fortkommen habe, sei es ihm auch zumutbar, einer allfälligen Verfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative zu entgehen. Durch eine Rückführung würde er auch nicht in seinen Rechten nach Art. 2 oder 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden.Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2011, Zl. C14 416.048-1/2010/5E, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen nicht nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert habe, weshalb es nicht glaubhaft sei. Da er als junger, erwerbsfähiger, gesunder Mann in Indien jedenfalls ein Fortkommen habe, sei es ihm auch zumutbar, einer allfälligen Verfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative zu entgehen. Durch eine Rückführung würde er auch nicht in seinen Rechten nach Artikel 2, oder 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden.
Am 09.12.2014 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wozu er am 11.12.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Im Wesentlichen gab er an, nach der Entscheidung (des Asylgerichtshofes) Österreich am 07.06.2014 verlassen zu haben, weil sein Bruder schwer verletzt gewesen sei. Er sei schlepperunterstützt mit einem gefälschten Reisepass von Rom nach Indien geflogen, habe circa einen Monat zu Hause, danach bei Verwandten gelebt und habe Indien am 02.12.2014 wieder verlassen. Seine alten Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht und die diesbezügliche Lage habe sich verschlechtert. Er sei von seinen ehemaligen Verfolgern wieder verfolgt und bedroht worden. Er sei auch zwei Mal attackiert worden, habe aber flüchten können. Er sei zur Polizei gegangen, die zu ihm gesagt habe, dass eine Anzeige gegen ihn laufe, weshalb sie ihm nicht helfen könnten. Im Falle einer Rückkehr befürchte er umgebracht oder eingesperrt zu werden.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 29.12.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konkretisierte der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund im Wesentlichen dahingehend, dass er am 31.06.2014 angegriffen worden sei, als er auf dem Weg von einem Landwirt mit dem Traktor auf dem Weg nach Hause gewesen sei. Dann sei er circa am 10.07.2014 noch einmal angegriffen worden, als er im Bazar gewesen sei. Zum Glück habe er ein Motorrad gehabt und habe dort flüchten können.
Anlässlich einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2016 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, gesund zu sein, 14 Jahre lang im Herkunftsland in die Schule gegangen zu sein, die Matura abgeschlossen zu haben und als Landwirt im Familienbetrieb gearbeitet zu haben. Anschließend wurde er detailliert zu seinen Fluchtgründen und auch zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde ausgeführt, dass angesichts des widersprüchlichen Vorbringens davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte nicht erlebt habe. Selbst bei Wahrheitsunterstellung der von ihm angegebenen Fluchtgründe betreffend die Verfolgung und Bedrohung durch Privatpersonen seien diese nicht geeignet, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK zu begründen, zumal sie in keiner Weise den in der GFK taxativ angeführten Gründen entsprechen würden. Außerdem stünde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, sich an einen anderen Ort in seinem Herkunftsstaat zu begeben, um seinen angeblichen Problemen zu entgehen. Zu Spruchpunkt II. hielt die belangte Behörde fest, dass weder aus der allgemeinen Situation im Heimatstaat noch aus der zu erwartenden Rückkehrsituation für den Beschwerdeführer eine Gefährdung ersichtlich sei, zumal es ihm als einem jungen, gesunden Mann zugemutet werden könne, sich eine Existenz im Heimatland aufzubauen. Zu Spruchpunkt III. wurde erwogen, dass kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens bestehe und dass keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, welche die Vermutung einer besonderen Integration in Österreich rechtfertigen würden.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, dass angesichts des widersprüchlichen Vorbringens davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte nicht erlebt habe. Selbst bei Wahrheitsunterstellung der von ihm angegebenen Fluchtgründe betreffend die Verfolgung und Bedrohung durch Privatpersonen seien diese nicht geeignet, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK zu begründen, zumal sie in keiner Weise den in der GFK taxativ angeführten Gründen entsprechen würden. Außerdem stünde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, sich an einen anderen Ort in seinem Herkunftsstaat zu begeben, um seinen angeblichen Problemen zu entgehen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. hielt die belangte Behörde fest, dass weder aus der allgemeinen Situation im Heimatstaat noch aus der zu erwartenden Rückkehrsituation für den Beschwerdeführer eine Gefährdung ersichtlich sei, zumal es ihm als einem jungen, gesunden Mann zugemutet werden könne, sich eine Existenz im Heimatland aufzubauen. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde erwogen, dass kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens bestehe und dass keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, welche die Vermutung einer besonderen Integration in Österreich rechtfertigen würden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, worin im Wesentlichen moniert wurde, dass die Länderinformationen nur unzureichende Informationen über den Zustand der indischen Sicherheitsbehörden enthalten würden und auf deren Basis nicht beurteilt werden könne, ob dem Beschwerdeführer effektiver Schutz durch die Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehe. Die wenigen Feststellungen zum indischen Justizwesen würden Zweifel aufkommen lassen, dass ein faires Gerichtsverfahren im Hinblick auf den Bruder des Beschwerdeführers garantiert werde. Zudem würden genauere Feststellungen zum Bundesstaat Punjab fehlen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei keineswegs widersprüchlich. Im Verlauf der Einvernahme sei es offenbar zu Missverständnissen gekommen, die jedoch nicht geeignet seien, das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig zu qualifizieren. Hätte die belangte Behörde das in Österreich bestehende Privatleben des Beschwerdeführers im Zuge der Interessenabwägung dementsprechend gewürdigt, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass die Verhängung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.
Am 17.04.2018 und am 05.06.2018 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht mündliche Verhandlungen statt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinen Lebensumständen in Österreich und Indien befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Jat und der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Der erste Antrag auf internationalen Schutz vom 08.10.2010 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2010 zur Gänze abgewiesen und unter einem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Der Asylgerichtshof wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 28.02.2011 als unbegründet ab.
Der Beschwerdeführer verließ am 07.06.2014 Österreich und flog am nächsten Tag mit einem gefälschten Reisepass von Rom nach Indien, wo er am 09.06.2014 ankam. Am 02.12.2014 verließ er Indien wieder und reiste schlepperunterstützt nach Österreich ein, wo er am 09.12.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Bundesstaat Punjab. In Indien besuchte er zwölf Jahre lang die Schule und war anschließend in der familieneigenen Landwirtschaft beschäftigt. In Indien leben die Mutter und die verheirateten Schwestern des Beschwerdeführers sowie ein Bruder samt Ehefrau und zwei Kindern. Die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers leben zusammen und betreiben gemeinsam eine Landwirtschaft. Zu seinen Familienangehörigen stand der Beschwerdeführer zuletzt in telefonischem Kontakt.
Im österreichischen Bundesgebiet verfügt der ledige und kinderlose Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen und er lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Vom 30.09.2013 bis zum 18.12.2013 besuchte er einen Deutsch-Integrationskurs für das Niveau A1, absolvierte aber noch keine Deutschprüfungen. Er beabsichtigt, einen Kurs für das Niveau A2 zu besuchen. Der Beschwerdeführer hilft seit rund drei Jahren einem Freund beim Zustellen von Zeitungen, bekommt dafür circa 300 bis 400 Euro monatlich und bezieht keine Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Er besucht regelmäßig einen Sikh-Tempel und engagiert sich dort und in der Sikh-Gemeinde als freiwilliger Helfer. In Österreich verfügt er über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Am 04.06.2018 schloss er mit dem Betreiber von XXXX einen Arbeitsvorvertrag über eine Vollzeitbeschäftigung als Hilfsarbeiter unter der Bedingung ab, dass der Beschwerdeführer spätestens zum 15.09.2018 einen rechtmäßigen Zugang zum Arbeitsmarkt nachweisen kann. Er ist gesund, arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.Im österreichischen Bundesgebiet verfügt der ledige und kinderlose Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen und er lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Vom 30.09.2013 bis zum 18.12.2013 besuchte er einen Deutsch-Integrationskurs für das Niveau A1, absolvierte aber noch keine Deutschprüfungen. Er beabsichtigt, einen Kurs für das Niveau A2 zu besuchen. Der Beschwerdeführer hilft seit rund drei Jahren einem Freund beim Zustellen von Zeitungen, bekommt dafür circa 300 bis 400 Euro monatlich und bezieht keine Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Er besucht regelmäßig einen Sikh-Tempel und engagiert sich dort und in der Sikh-Gemeinde als freiwilliger Helfer. In Österreich verfügt er über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Am 04.06.2018 schloss er mit dem Betreiber von römisch 40 einen Arbeitsvorvertrag über eine Vollzeitbeschäftigung als Hilfsarbeiter unter der Bedingung ab, dass der Beschwerdeführer spätestens zum 15.09.2018 einen rechtmäßigen Zugang zum Arbeitsmarkt nachweisen kann. Er ist gesund, arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat.
Zur Lage in Indien:
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 11.4.2017: Acht Tote und über 200 Verletzten bei Demonstrationen bei Wahl in Srinagar, Kaschmir (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 3.1)
Im Zuge einer Nachwahl zur Besetzung eines freien Sitzes im indischen Unterhaus, kam es am Sonntag, dem 9.4.2017, in Srinagar, Kaschmir, zu Zusammenstößen zwischen separatistischen, die Wahl boykottierenden Demonstranten und den indischen Sicherheitskräften. Während des Konflikts wurden acht Demonstranten getötet und über 200 Personen, Demonstranten und Sicherheitsbeamte, verletzt (Reuters 10.4.2017).
Am Montag den 10.4.2017 verhängte die indische Polizei eine Ausgangssperre für die Bevölkerung mehrerer Gebiete Kaschmirs, errichtete Straßensperren und schränkte den Verkehr ein (Reuters 10.4.2017).
Die Wahlbeteiligung lag bei nur 7% (Times of India 11.4.2017). Eine zweite Nachwahl, ursprünglich geplant für den 12.4.2017 in Anantnag, wurde in Anbetracht der aktuellen Lage auf den 25.5.2017 verschoben (Reuters 10.4.2017).
Indien beschuldigt Pakistan die Separatisten zu unterstützen, was in Islamabad bestritten wird (Reuters 10.4.2017).
Bei einem weiteren Vorfall am Montag sind vier mutmaßliche Kämpfer erschossen worden, als sie versuchten die umstrittene Grenze von Pakistan kommend, in der Nähe des Keran-Sektors zu infiltrieren (Reuters 10.4.2017).
Da sich seit der Tötung des einflussreichen Separatistenkämpfers Burhan Wani im Juli 2016, die Spannungen in der Region erhöht haben (BBC 10.4.2017), und es seither in Kaschmir wiederholt zu gewalttätigen Protesten kam, in deren Verlauf bisher 84 Zivilisten getötet und über 12.000 Zivilisten und Sicherheitskräfte verletzt wurden (Reuters 10.4.2017), sind vorsorglich etwa 20.000 zusätzliche indische Truppen in die Region entsandt worden (BBC 10.4.2017).
Quellen:
Politische Lage
Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vergleiche auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).
Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.8.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.8.2016). Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2016). Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 9.2016a).
Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.4.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.8.2016).
Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.4.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016).
Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016).Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016).
Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. auch:Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vergleiche auch:
FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016).FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016).
Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016).
Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktivere Außenpolitik als zuvor. Die frühere Strategie der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" mit allen wichtigen Ländern in der Welt überlagert. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und die Profilierung als aufstrebende Großmacht (AA 9.2016b). Ein ständiger Sitz im VN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 12.2016). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an. Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft (Association of Southeast Asian Nations - ASEAN) und Mitglied im "ASEAN Regional Forum" (ARF). Auch bilateral hat Indien in den letzten Monaten seine Initiativen in den Nachbarländern verstärkt. Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. In der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) hat Indien im Februar 2016 von Russland den diesjährigen Vorsitz übernommen. Bei ihrem Treffen in Ufa im Juli 2015 beschloss die Shanghai Cooperation Organisation (SCO), Indien und Pakistan nach Abschluss der Beitrittsprozeduren als Vollmitglieder aufzunehmen (AA 9.2016b).
Die Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan haben sich jüngst erneut zugespitzt. In den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit haben sich wiederholt Phasen des Dialogs und der Spannungen bis hin zur kriegerischen Auseinandersetzung abgelöst.
Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmirproblem (AA 9.2016b).
Indien ist durch das Nuklearabkommen mit den USA ein Durchbruch gelungen. Obwohl es sich bis heute weigert, dem Atomwaffensperrvertrag beizutreten, bedeutet das Abkommen Zugang zu Nukleartechnologie. Ebenfalls positiv hat sich das Verhältnis Indiens zu China entwickelt. Zwar sind die strittigen Grenzfragen noch nicht geklärt, aber es wurden vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart, um zumindest in dieser Frage keinen Konflikt mehr herauf zu beschwören. Auch ist man an einer weiteren Steigerung des bilateralen Handels interessiert, der sich binnen eines Jahrzehnts mehr als verzehnfacht hat (GIZ 12.2016).
Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze, kontrolliert Indien die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs, und war Indien maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserve