Entscheidungsdatum
26.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L516 2146307-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Iran, vertreten durch MigrantInnenverein St Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA Iran, vertreten durch MigrantInnenverein St Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2018, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I.römisch eins.
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte I und II gemäß § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
II.römisch zwei.
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte III bis VI gemäß §§ 10 Abs 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 Abs 1a, 53 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte römisch drei bis römisch sechs gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, Absatz eins a, 53, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 12.10.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Instanzenzug vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.01.2018, L525 2146307-1/14E, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Iran zulässig sei. Jene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs mit Zustellung an den Beschwerdeführer am 31.01.2018 in Rechtskraft.
2. Am 19.04.2018 stellte der Beschwerdeführer den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 23.05.2018 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
2.1. Das gegenständliche Verfahren des Beschwerdeführers wurde nicht zugelassen.
3. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 20.08.2018 den Antrag gemäß § 68 Abs 1 AVG hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides) und hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides) wegen entschiedener Sache zurück. Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III), erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV) und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß § 55 Abs 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI). Mit Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer vom BFA gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.3. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 20.08.2018 den Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides) und hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides) wegen entschiedener Sache zurück. Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs). Mit Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer vom BFA gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen seinem Vertreter am 22.08.2018 und ihm selbst am 24.08.2018 zugestellten Bescheid am 10.09.2018 Beschwerde erhoben.
5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 13.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran und gehört der Volksgruppe der Perser an. Seine Identität steht fest. Er schloss im Iran die Schule ab, arbeitete als Autoverkäufer und als Verkäufer von Holzbearbeitungsmaschinen. Er ist aktuell verheiratet und Vater zweier Kinder, seine Familie lebt nach wie vor im Iran (AS 17, 97, L525 2146307-1/14E).
1.2. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 12.10.2015 in Österreich ein, wo er sich seither ununterbrochen aufhält. Der Beschwerdeführer verfügt über Basiskenntnisse der deutschen Sprache und erhält Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Österreich. Er stand in Österreich unter ärztlicher Behandlung und war depressiv; nunmehr geht es ihm besser und er nimmt keine Medikamente mehr (AS 96f, L525 2146307-1/14E). Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 12.10.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Instanzenzug vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.01.2018, L525 2146307-1/14E, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Iran zulässig sei. Jene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs mit Zustellung an den Beschwerdeführer am 31.01.2018 in Rechtskraft.
1.4. Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz bei der Erstbefragung vom 17.11.2015 damit, dass er zum Christentum konvertiert worden sei und öfters in die Kirche gegangen sei. Die iranischen Behörden würden dies erfahren haben und er sei daher von der Regierung gesucht und bedroht worden und habe seine Wohnadresse wechseln müssen (S 5 des Protokolls der Erstbefragung vom 17.11.2015). In der Einvernahme vor dem BFA vom 25.10.2016 gab der Beschwerdeführer an, seine Ehefrau sei eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise sehr schwer erkrankt und im Krankenhaus gewesen. Eine Frau und ein Mann, beide Christen, die der Beschwerdeführer im Garten des Krankenhauses kennengelernt habe, würden für die Frau des Beschwerdeführers gebetet und gesagt haben, dass sie wieder gesund werde. Der Beschwerdeführer habe das zunächst nicht erst genommen, doch seiner Frau sei es am nächsten Tag bedeutend besser gegangen. Die Ärzte selbst seien überrascht gewesen und die Frau des Beschwerdeführers habe nach 13 Tagen das Krankenhaus verlassen können. Dieses Ereignis habe den Beschwerdeführer schließlich dazu veranlasst, selbst Christ zu werden und er habe sich in einer Hauskirche mit anderen Christen getroffen. Diese Gruppe sei dann aufgeflogen und er habe nach einer Warnung eines anderen Mitglieds der Gruppe das Land verlassen (S 7f des Protokolls der Einvernahme vom 25.10.2016; BVwG L525 2146307-1/14E, S 23).
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in jenem Verfahren, mit näherer Begründung, insbesondere deshalb, da der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung in keiner Weise mehr die vorgebrachte Genesung seiner Ehefrau als Schlüsselerlebnis schilderte, zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen habe können, dass er aufgrund seiner Konversion zum Christentum im Falle seiner Rückkehr in den Iran Verfolgung zu befürchten habe (BVwG 25.01.2018, L525 2146307-1/14E, S 22ff).
1.6. Zu seinem verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag vom 19.04.2018 führte der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag zusammengefasst aus, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Sein Schwiegervater wisse über seine Konversion Bescheid und habe den Beschwerdeführer im Iran angezeigt. Der Beschwerdeführer sei sich sicher, dass er im Iran erhängt werde, wenn er dorthin zurückkehren müsse (AS 16f). Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 23.05.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Er stelle den neuerlichen Antrag, da sein Schwiegervater erfahren habe, dass der Beschwerdeführer Christ geworden sei. Sein Schwiegervater habe nach der negativen Entscheidung im Vorverfahren eine Beschwerde bei einem iranischen Gericht gemacht. Zweimal sei auch die Polizei beim Schwiegervater gewesen. Der Schwiegervater des Beschwerdeführers sei sich früher nicht sicher gewesen, ob der Beschwerdeführer konvertiert sei, gewusst habe er es aber schon. Hauptgrund für die Anzeige sei, dass der Beschwerdeführer im Iran ein Haus besitze und sein Schwiegervater dieses bekommen wolle. Früher habe der Beschwerdeführer in diesem Haus gewohnt, jetzt stehe es leer. Die Anzeige sei am 04.04.2018 erstattet worden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe diese Anzeige zufällig gefunden und dem Beschwerdeführer ein Foto davon geschickt. Näheres zu diesem Verfahren wisse die Ehefrau nicht, sie rede nicht darüber. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau würden mindestens zweimal pro Woche Kontakt haben.
Der Beschwerdeführer legte dem BFA zum gegenständlichen Antrag insbesondere seine Taufurkunde vom 08.06.2016 (AS 107), eine Mitgliedschaftsbestätigung des XXXX vom 28.09.2017 (AS 109), ein Empfehlungsschreiben des Pastors XXXX des XXXX vom 21.05.2018 (AS 113), einen Sozialbericht des Samariterbundes (AS 117), Anmeldebestätigungen zu Deutschkursen (AS 119ff) sowie in Kopie bzw als Foto ein Dokument in persischer Sprache (AS 123), bei welchem es sich laut der ebenso vorgelegten Übersetzung um eine "Klageschrift" handeln soll (AS 125), vor.Der Beschwerdeführer legte dem BFA zum gegenständlichen Antrag insbesondere seine Taufurkunde vom 08.06.2016 (AS 107), eine Mitgliedschaftsbestätigung des römisch 40 vom 28.09.2017 (AS 109), ein Empfehlungsschreiben des Pastors römisch 40 des römisch 40 vom 21.05.2018 (AS 113), einen Sozialbericht des Samariterbundes (AS 117), Anmeldebestätigungen zu Deutschkursen (AS 119ff) sowie in Kopie bzw als Foto ein Dokument in persischer Sprache (AS 123), bei welchem es sich laut der ebenso vorgelegten Übersetzung um eine "Klageschrift" handeln soll (AS 125), vor.
1.7. Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass das gesamte Erstverfahren des Beschwerdeführers auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht habe sowie dass der Beschwerdeführer die im Vorverfahren angegebenen Fluchtgründe aufrechterhalte und im gegenständlichen Verfahren angegeben habe, dass sein Schwiegervater den Beschwerdeführer bei einem iranischen Gericht als Konvertit angezeigt habe (AS 151).
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass es sich bei den Angaben und vorgelegten Schriftstücken zur fortgeführten Hinwendung des Beschwerdeführers zu der christlichen XXXX in Österreich um eine Fortführung seiner bisherigen Lebensumstände handle. Da diese jedoch auf einer Scheinkonversion fußen würden, könne eine Steigerung der auf einer Scheinkonversion aufbauenden Umstände, dieser nicht zu Glaubhaftigkeit zu verhelfen.Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass es sich bei den Angaben und vorgelegten Schriftstücken zur fortgeführten Hinwendung des Beschwerdeführers zu der christlichen römisch 40 in Österreich um eine Fortführung seiner bisherigen Lebensumstände handle. Da diese jedoch auf einer Scheinkonversion fußen würden, könne eine Steigerung der auf einer Scheinkonversion aufbauenden Umstände, dieser nicht zu Glaubhaftigkeit zu verhelfen.
Zu der vom Beschwerdeführer vorgelegten "Klageschrift" und von ihm vorgebrachten gegen ihn erhobenen Anklage führte das BFA zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe bereits im Vorverfahren bei seinem Parteiengehör angegeben, dass die Schwiegereltern bereits vor seiner Ausreise aus dem Iran von der Konversion gewusst hätten, da die Polizei deshalb bereits damals den Beschwerdeführer bei den Schwiegereltern gesucht habe; und bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.10.2017 habe er angegeben, dass seine Schwiegereltern nicht mehr mit ihm reden wollten, da er aufgrund seiner Konversion ein Abtrünniger sei. Nach jenen Angaben des Beschwerdeführers hätten die Schwiegereltern bereits zu jenem Zeitpunkt von der Konversion gewusst. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen zweiten Verfahren, wonach sich der Schwiegervater der Konversion nicht sicher gewesen sei, sei daher wenig nachvollziehbar und der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, worin jene Unsicherheit des Schwiegervaters bestehen hätte sollen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihn dessen Schwiegervater im April 2018 angezeigt habe, da der Beschwerdeführer im Iran ein Haus habe, welches der Schwiegervater haben wolle, führte das BFA aus, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Schwiegervater dies erst zum angegebenen Zeitpunkt gemacht habe, da dieses Haus seit mindestens drei Jahren leer stehe und der Schwiegervater seit dieser Zeit auch von der Konversion des Beschwerdeführers gewusst habe. Dass der Schwiegervater den Beschwerdeführer daher erst drei Jahre nach dessen Ausreise bei einem iranischen Gericht angezeigt habe, sei unglaubhaft.
Das vom Beschwerdeführer vorgelegte und laut Übersetzung als "Klageschrift" betitelte Schriftstück (AS 123-126), in dem der Schwiegervater des Beschwerdeführers die Scheidung seiner Tochter vom Beschwerdeführer fordere, da der Beschwerdeführer konvertiert sei, weise, so das BFA in seiner Beweiswürdigung, keinerlei Stempel oder Unterschrift auf, welche auf eine Bearbeitung durch eine Behörde schließen lassen können würde. Die Klageschrift des Schwiegervaters enthalte auch den Hinweis an das Gericht, dass man im Islam als Verräter verurteilt und hingerichtet werde, wenn man seine Religion wechsle. Für das BFA sei nicht erklärlich, weshalb der Schwiegervater gegenüber einem iranischen Gericht explizit ausführen sollte, welche Vorgehensweise das iranische und islamische Gesetz gegen Konvertiten vorsehe. Des Weiteren sei bemerkenswert, dass die in jener Klageschrift die vermeintliche Konversion des Beschwerdeführers als Hauptgrund vorgebracht werde, ohne jedoch Angaben zu den Namen der Zeugen oder zum Zeitpunkt, wann genau der Schwiegervater davon Kenntnis erlangt haben soll. Schließlich sei auch der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass es laut den Länderinformationen im Iran relativ einfach ist, inhaltlich verfälschte oder totalgefälschte Dokumente zu erlangen und diese für ausländische Behörden praktisch nicht überprüfbar seien. Darüber hinaus sei erneut darauf zu verweisen, dass es nicht nachzuvollziehen gewesen sei und auch durch die Angaben des Beschwerdeführers auch nicht habe erklärt werden können, weshalb der Schwiegervater diese Anklage erst drei Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers erstatten sollte, obwohl diesem die vermeintliche Konversion den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge bereits vor der Ausreise bekannt gewesen sei. Zusammenfassend komme das BFA daher zu dem Schluss, dass es sich bei der vorgelegten Klageschrift aufgrund der genannten Gründe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um ein konstruiertes Schriftstück handle (AS 167- 169).
Es seien somit im gegenständlichen Verfahren keine glaubhaften neuen Fluchtgründe hervorgekommen (AS 169)
1.8. In der Beschwerde wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass im Unterschied zum ersten Asylantrag nun die Konversion des Beschwerdeführers öffentlich bekannt sei, sodass die Frage der Glaubwürdigkeit der Konversion, was im ersten Asylverfahren eine Rolle gespielt habe, mittlerweile irrelevant sei. Weiters habe es das BFA unterlassen, seiner Verpflichtung nachzukommen, die Echtheit bzw Nicht-Echtheit der vorgelegten Urkunde festzustellen, allenfalls unter Beiziehung einer kriminaltechnischen Abteilung bzw Sachverständigen (AS 215ff).
2. Beweiswürdigung
2.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sowie zu den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid und der Beschwerde ergeben sich konkret aus den im Akt einliegenden Niederschriften, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden Aktenseiten (AS) angeführt sind.
2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über Basiskenntnisse der deutschen Sprache verfügt, beruht darauf, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA am 23.05.2018 seinen Tagesablauf in einfachen, kurzen Sätzen schildern konnte (AS 97). Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich, die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde bezieht, aus dem Betreuungsinformationssystems über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS). Der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer nach einer depressiven Phase nunmehr wieder bessergeht und er keine Medikamente mehr einnimmt, beruht auf den Feststellungen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Erkenntnis vom 25.01.2018. Dass es seither hinsichtlich seines Gesundheitszustandes zu einer Änderung gekommen wäre, hat der Beschwerdeführer weder vor dem BFA noch in der gegenständlichen Beschwerde behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Spruchpunkt ISpruchpunkt römisch eins
Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides)Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides)
3.1. Zur Rechtslage
3.1.1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
3.2. Allgemein zur entschiedenen Sache nach § 68 Abs 1 AVG3.2. Allgemein zur entschiedenen Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG
3.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).3.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015,