TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/2 W264 2191353-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.10.2018
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Entscheidungsdatum

02.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W264 2191353-1/10E

Schriftliche Ausfertigung des am 2.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein ZEIGE - Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, Dr. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.2.2018, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren römisch 40 Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein ZEIGE - Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, Dr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.2.2018, Zahl:

1136478501-170843455/BMI-BFA_KNT_RD, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäßrömisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß

§ 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und wird dem Beschwerdeführer gemäß

§ 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten

in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 2.10.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 2.10.2019 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Qazealbash und schiitischen Glaubensbekenntnisses. Er reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.11.2016 einen Antrag auf Internationalen Schutz sowie nach rechtskräftiger Zurückweisung am 18.7.2017 einen neuerlichen Antrag auf Internationalen Schutz (Folgeantrag)

2. Am 18.7.2017 gab er bei der Erstbefragung zu seinem Folgeantrag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, im Falle der Rückkehr nach Afghanistan Folgendes zu befürchten: "Angst vor meinem Onkel, dass dieser mich umbringen könnte" und ist dies in der Niederschrift der PI Klagenfurt am Wörthersee, Fremdenpolizei vom 18.7.2017, Zahl: XXXX , dokumentiert. In diesem Formular (Asyl Folgeantrag - Formularversion 11.1.2016) wird unter "11. Sonstige sachdienliche Hinweise" festgehalten: "Ich bin vor dreieinhalb Monaten bei der Festnahme durch die Polizei vom Balkon meiner Unterkunft gesprungen und habe mich dabei an meinen beiden Füßen verletzt. Seitdem gehe ich auf Krücken".2. Am 18.7.2017 gab er bei der Erstbefragung zu seinem Folgeantrag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, im Falle der Rückkehr nach Afghanistan Folgendes zu befürchten: "Angst vor meinem Onkel, dass dieser mich umbringen könnte" und ist dies in der Niederschrift der PI Klagenfurt am Wörthersee, Fremdenpolizei vom 18.7.2017, Zahl: römisch 40 , dokumentiert. In diesem Formular (Asyl Folgeantrag - Formularversion 11.1.2016) wird unter "11. Sonstige sachdienliche Hinweise" festgehalten: "Ich bin vor dreieinhalb Monaten bei der Festnahme durch die Polizei vom Balkon meiner Unterkunft gesprungen und habe mich dabei an meinen beiden Füßen verletzt. Seitdem gehe ich auf Krücken".

3. Am 8.8.2017 erfolgte die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde). Im Zuge dessen wurde der Beschwerdeführer auch zu seinem Gesundheitszustand und ob er allenfalls in ärztlicher Behandlung oder Therapie ist, befragt und gab er an in ärztlicher Behandlung oder Therapie wegen seinem gebrochenen Fuß zu sein. Er nehme Medikamente wegen seinem Fuß und handle es sich dabei um Schmerz- und Schlaftabletten. Die Frage, ob er im bisherigen Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, eine Kopie der Erstbefragung erhalten habe und diese Angaben rückübersetzt wurden, bejahte der BF.

Der Leiter der Amtshandlung thematisierte zur Abklärung der Identität den Namen des Beschwerdeführers und gab dieser an, dass in seiner Tazkira nicht der im Verfahren geführte Namen XXXX stehe, sondern der Name XXXX und sei dies vollständiger Name. Er sei in Kabul geboren und sei die Tazkira vom Schlepper weggeworfen worden. Einem Reisepass habe er niemals besessen.Der Leiter der Amtshandlung thematisierte zur Abklärung der Identität den Namen des Beschwerdeführers und gab dieser an, dass in seiner Tazkira nicht der im Verfahren geführte Namen römisch 40 stehe, sondern der Name römisch 40 und sei dies vollständiger Name. Er sei in Kabul geboren und sei die Tazkira vom Schlepper weggeworfen worden. Einem Reisepass habe er niemals besessen.

Als seine letzte Adresse im Herkunftsland (letzter Wohnsitz) gab er das Dorf XXXX im Distrikt Kabul Qargha, Afghanistan an. Seine Eltern seien verstorben, als er ein kleines Kind gewesen sei. Er habe mit einem Onkel und dessen Gattin samt deren zwei Söhnen und drei Töchtern zusammengelebt. Der Onkel habe ihn immer schlecht behandelt. Er habe in Afghanistan genug Verwandte (Onkel, einen Sohn der Tante väterlicherseits und einen anderen Cousin), so der BF. Er habe zwei Jahre lang die Grundschule besucht und über einen Zeitraum von drei Jahren vor Ausreise Arbeitserfahrung erlangt (als Schweißer und "Teppiche genäht").Als seine letzte Adresse im Herkunftsland (letzter Wohnsitz) gab er das Dorf römisch 40 im Distrikt Kabul Qargha, Afghanistan an. Seine Eltern seien verstorben, als er ein kleines Kind gewesen sei. Er habe mit einem Onkel und dessen Gattin samt deren zwei Söhnen und drei Töchtern zusammengelebt. Der Onkel habe ihn immer schlecht behandelt. Er habe in Afghanistan genug Verwandte (Onkel, einen Sohn der Tante väterlicherseits und einen anderen Cousin), so der BF. Er habe zwei Jahre lang die Grundschule besucht und über einen Zeitraum von drei Jahren vor Ausreise Arbeitserfahrung erlangt (als Schweißer und "Teppiche genäht").

Befragt nach dem Grund seiner Asylantragsstellung gab er an "Mein Onkel ist nicht sehr nett, deswegen". Auf Nachfrage ob er alle Fluchtgründe genannt habe gab er an "Ja, das war alles" und zur Frage ob er Gelegenheit gehabt habe, seine Fluchtgründe ausführlich zu schildern, bejahte der BF dies.

Der Leiter der Amtshandlung begehrte die Auskunft, was der Beschwerdeführer konkret meine, wenn er sage, dass sein Onkel ihn nicht gut behandelt habe. Als Begründung berichtete der BF, der Onkel habe ihn als Kind immer beschimpft und sei sehr anstrengend gewesen. Als der BF in der zweiten Schulklasse gewesen sei, habe ihm der Onkel die Schulter gebrochen, als er ihn im Streit geschlagen habe. Dabei zeigte der BF auf das Schlüsselbein. Befragt ob es sonst noch Vorfälle mit seinem Onkel gegeben habe, verneinte der BF dies. auf die explizite Nachfrage, ob er sohin aus seinem Herkunftsstaat ausgereist sei, weil ihm der Onkel als Kind das Schlüsselbein gebrochen habe, antwortete der BF mit "ja genau".

Der Leiter der Amtshandlung fragte dazu noch einmal konkret nach "wurden Sie sonst noch einmal von Ihrem Onkel misshandelt?" und gab der BF als Antwort, dass der Onkel ihn immer beschimpft und manchmal auch geschlagen habe. Auf konkrete Nachfrage, wann er das letzte Mal vom Onkel geschlagen worden sei, gab der BF an, dass sich dies ca. einen Monat vor seiner Ausreise zugetragen habe. Auf die Frage nach dem Grund hierfür antwortete er knapp mit "wegen dem Geld" und auf Nachfrage was er damit meine: "Ich habe Geld verdient und er wollte mir nichts von diesem Geld geben und führte er auf Nachfrage dazu aus, dass er den Onkel im letzten Monat das Geld nicht habe geben wollen, deswegen habe ihn der Onkel geschlagen.

Auf konkrete Nachfrage ob er in Afghanistan wegen seinem Onkel bei der Polizei gewesen sei, gab er an, dies nicht gekonnt zu haben. Man müsse dort Geld zahlen, er habe Angst gehabt und sein Onkel habe "Bekannte dort" und führte weiter aus "ich konnte nicht".

Für die Ausreise habe ihm seine Tante mit

6.000 US-Dollar geholfen. Die Tante habe "das alles gesehen und beobachtet" und deswegen gesagt, er solle ein eigenes Leben haben. Der Onkel habe ihm nicht gehen lassen wollen und habe der Onkel nicht gewusst, dass der BF das Land verlassen. Sein Ziel sei Europa gewesen und auf Nachfrage ob er aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen sei verneinte er dies und gab an "Wegen der Sicherheit". Seine Tante habe mit dem Schlepper Österreich als Ziel ausgemacht. Österreich habe ihm gefallen, er habe sich hier in Sicherheit gefühlt und sei deswegen hiergeblieben.

Sein Onkel hätte ihn überall in Afghanistan finden können, deswegen sei er auch nicht in der Türkei geblieben. Befragt weshalb der Onkel ihn verfolgen sollte, gab der BF an, der Onkel habe Angst um die Grundstücke, dass ihm der BF etwas weg nehmen würde. Von diesem Onkel gab er zuvor an, dass dieser Eigentümer von "genug Grundstücke und zwei Häuser" sei.

Vom Leiter der Amtshandlung damit konfrontiert, dass es in seinem Herkunftsstaat kein Meldewesen gebe, wich der BF zunächst aus und gab er an, dass der Onkel ihn als Sklave behalten habe wollen, er habe den BF bei sich behalten wollen, so der BF. Nochmals mit dem Mangel an einem Meldewesen in Afghanistan konfrontiert und befragt, wie der Onkel ihn finden solle, gab er an "Ich habe Angst gehabt, deswegen wollte ich dort nicht bleiben".

Der Leiter der Amtshandlung stellte den BF die Frage ob er im Falle der Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen könne. Dies verneinte der BF und auf die Frage nach dem Grund hierfür gab er als Antwort "ich kann nicht, warum hab ich Afghanistan verlassen".

Der Beschwerdeführer wurde am Ende der Amtshandlung darüber aufgeklärt, dass er durch seine Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung bestätige. Die Niederschrift trägt die Unterschrift des BF und bestätigte er mit einer zweiten Unterschriftsleistung, eine Kopie dieser Niederschrift erhalten zu haben.

4. Mit Schreiben vom 16.8.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 21.8.2017, gab der BF eine Stellungnahme zur "Stellungnahme und Richtigstellung" mit dem Begehren, diese zum Akt zu nehmen und ihm neuerlich unter Beiziehung eines anderen Dolmetschers für die Sprache Dari einzuvernehmen. Einleitend gab er an, erst als ihm ein (Anm: namentlich nicht genannten) Sozialbetreuer, welcher beide Sprachen sehr gut beherrsche, das Protokoll über seine Einvernahme vom 8.8.2017 übersetzt habe, habe er davon Kenntnis erlangt, dass der Inhalt "des von mir im Glauben auf die richtige Übersetzung unterfertigten Protokolls nicht meiner Aussage entspricht". Er habe aufgrund "der falschen Übersetzung" Zweifel an der Fachkompetenz bzw. Unbefangenheit des Dolmetschers, weshalb er die Beiziehung eines anderen Dolmetschers beantrage. In diesem Schreiben führte er näher zu seinen Lebensumständen in Afghanistan aus: Zunächst habe ihm nicht nur der Onkel väterlicherseits, sondern auch dessen Gattin geschlagen, misshandelt und beschimpft. Als er größer geworden sei, sei er nur noch von seinem Onkel und dessen Kindern beschimpft worden. Der Onkel habe ihm einmal das Schlüsselbein gebrochen und ihn nur ein Jahr in die Schule geschickt. Im Alter von acht Jahren habe er den BF zu einem Mann gebracht, bei welchem er arbeiten sollte. Der BF habe gehört, dass der Onkel zu diesem Arbeitgeber gesagt hätte, dieser könne mit den BF machen, was er wolle. Er habe bis zu seinem 16. Lebensjahr sechs Tage die Woche von früh bis spät als teppichknüpfe gearbeitet und sei auch immer wieder geschlagen worden. Seinen Verdienst habe er immer seinen Onkel abliefern müssen. Danach habe ihn der Onkel gezwungen, als Schweißer zu arbeiten, da er in diesem Beruf mehr verdienen konnte. Er sei immer wie ein Sklave im Hause seines Onkels gewesen, habe sich dessen Willen nicht widersetzen können, da er gewalttätig gewesen sei. Er habe ständig Angst gehabt. Zuletzt sei er von seinem Onkel und von dessen Söhnen geschlagen worden, als er einmal das von ihm verdiente Geld für sich selbst für den Erwerb von Kleidung ausgeben habe wollen.4. Mit Schreiben vom 16.8.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 21.8.2017, gab der BF eine Stellungnahme zur "Stellungnahme und Richtigstellung" mit dem Begehren, diese zum Akt zu nehmen und ihm neuerlich unter Beiziehung eines anderen Dolmetschers für die Sprache Dari einzuvernehmen. Einleitend gab er an, erst als ihm ein Anmerkung, namentlich nicht genannten) Sozialbetreuer, welcher beide Sprachen sehr gut beherrsche, das Protokoll über seine Einvernahme vom 8.8.2017 übersetzt habe, habe er davon Kenntnis erlangt, dass der Inhalt "des von mir im Glauben auf die richtige Übersetzung unterfertigten Protokolls nicht meiner Aussage entspricht". Er habe aufgrund "der falschen Übersetzung" Zweifel an der Fachkompetenz bzw. Unbefangenheit des Dolmetschers, weshalb er die Beiziehung eines anderen Dolmetschers beantrage. In diesem Schreiben führte er näher zu seinen Lebensumständen in Afghanistan aus: Zunächst habe ihm nicht nur der Onkel väterlicherseits, sondern auch dessen Gattin geschlagen, misshandelt und beschimpft. Als er größer geworden sei, sei er nur noch von seinem Onkel und dessen Kindern beschimpft worden. Der Onkel habe ihm einmal das Schlüsselbein gebrochen und ihn nur ein Jahr in die Schule geschickt. Im Alter von acht Jahren habe er den BF zu einem Mann gebracht, bei welchem er arbeiten sollte. Der BF habe gehört, dass der Onkel zu diesem Arbeitgeber gesagt hätte, dieser könne mit den BF machen, was er wolle. Er habe bis zu seinem 16. Lebensjahr sechs Tage die Woche von früh bis spät als teppichknüpfe gearbeitet und sei auch immer wieder geschlagen worden. Seinen Verdienst habe er immer seinen Onkel abliefern müssen. Danach habe ihn der Onkel gezwungen, als Schweißer zu arbeiten, da er in diesem Beruf mehr verdienen konnte. Er sei immer wie ein Sklave im Hause seines Onkels gewesen, habe sich dessen Willen nicht widersetzen können, da er gewalttätig gewesen sei. Er habe ständig Angst gehabt. Zuletzt sei er von seinem Onkel und von dessen Söhnen geschlagen worden, als er einmal das von ihm verdiente Geld für sich selbst für den Erwerb von Kleidung ausgeben habe wollen.

Seine Tante mütterlicherseits habe ihm erzählt, dass der väterliche Großvater des BF reich gewesen sei und der BF von seinem Vater Grundstücke geerbt habe, welche der Onkel an sich genommen habe. Er glaube, der Onkel habe Angst, dass er Ansprüche erheben würde, deshalb habe der Onkel vielleicht auch nie wollen, dass der BF die Schule besuche und Bildung erwerbe.

Die Flucht sei für ihn die einzige Möglichkeit gewesen, endlich wie ein normaler, freier Mensch zu leben.

Die Tante mütterlicherseits habe ihm berichtet, dass der Onkel väterlicherseits nach der Flucht des BF sie aufgesucht habe und ihr gedroht habe, für den Fall, dass er den BF finde, diesem den Kopf abzuschneiden. Seine Tante (Anm: im gesamten Schriftstück mehrmals erwähnt, aber nie namentlich benannt) könne die Richtigkeit der Ausführungen bestätigen.Die Tante mütterlicherseits habe ihm berichtet, dass der Onkel väterlicherseits nach der Flucht des BF sie aufgesucht habe und ihr gedroht habe, für den Fall, dass er den BF finde, diesem den Kopf abzuschneiden. Seine Tante Anmerkung, im gesamten Schriftstück mehrmals erwähnt, aber nie namentlich benannt) könne die Richtigkeit der Ausführungen bestätigen.

Er habe mit seinem Sprung vom Balkon seinem Leben endgültig ein Ende setzen wollen, bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde er sowieso getötet werden. Der BF führte ohne dies durch Beweismittel medizinischer Herkunft zu belegen, aus, dass er seither an Angstzuständen leide. Er müsse Schmerzmittel, Schlafmittel und Antidepressiva nehmen, was zu großen Konzentrationsschwierigkeiten führe und daher könne er momentan nicht so gut lernen.

5. Mit dem angefochtenen oben näher bezeichneten Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt 1), gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Antrag auf Internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt 2), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt 3) und nach § 52 Abs 9 FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt 4). Gemäß Spruchpunkt 5 des angefochtenen Bescheides beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG 2005 zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.5. Mit dem angefochtenen oben näher bezeichneten Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt 1), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf Internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt 2), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt 3) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt 4). Gemäß Spruchpunkt 5 des angefochtenen Bescheides beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 19.2.2018 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gestellt.

7. Der Beschwerdeführer erhob mit mit 20.3.2018 datiertem Schriftsatz Dr XXXX , Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen, fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA in vollem Umfange. Für den Inhalt des Rechtsmittels wird auf den Schriftsatz - einliegend im Fremdakt AS 209 bis 263 hingewiesen. Der Beschwerde wurden folgende Beweismittel beigelegt:7. Der Beschwerdeführer erhob mit mit 20.3.2018 datiertem Schriftsatz Dr römisch 40 , Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen, fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA in vollem Umfange. Für den Inhalt des Rechtsmittels wird auf den Schriftsatz - einliegend im Fremdakt AS 209 bis 263 hingewiesen. Der Beschwerde wurden folgende Beweismittel beigelegt:

Klinisch-psychologischer Befund der Mag. XXXX , Klinische Psychologin, vom 26.9.2017 über die nach Zuweisung des Hausarztes Dr. XXXX vorgenommene Untersuchung im September 2017.Klinisch-psychologischer Befund der Mag. römisch 40 , Klinische Psychologin, vom 26.9.2017 über die nach Zuweisung des Hausarztes Dr. römisch 40 vorgenommene Untersuchung im September 2017.

Vorstellungsgrund: Vermutete depressive Symptomatik und fragliche Suizidgefährdung. Festgehalten wird, dass die Befundaufnahme mit Unterstützung eines Dolmetsch durchgeführt wurde.

Diagnostische Einschätzung nach Anamneseerhebung und Befund:

F43 akute Belastungsstörung

F43.1. posttraumatische Belastungsstörung

F32 depressive Störung mittelgradig bis schweren Ausmaßes

Zusammenfassung: Die Ergebnisse des psychodiagnostischen Interviews, aber auch begleitender psychometrische Verfahren, lassen eine akute Belastungsstörung bei bestehender posttraumatischer Belastungsstörung i.V.m. depressiver Symptomatik und Suizidgefährdung eindeutig erkennen. Für Herrn XXXX ist ein stabiles, gut unterstützendes und sicherheitsgebendes Umfeld und soziales Netzwerk dringend notwendig. Begleitend empfehle ich eine psychiatrische Behandlung und wenn möglich muttersprachliche psychologische Behandlung oder Psychotherapie.Zusammenfassung: Die Ergebnisse des psychodiagnostischen Interviews, aber auch begleitender psychometrische Verfahren, lassen eine akute Belastungsstörung bei bestehender posttraumatischer Belastungsstörung i.V.m. depressiver Symptomatik und Suizidgefährdung eindeutig erkennen. Für Herrn römisch 40 ist ein stabiles, gut unterstützendes und sicherheitsgebendes Umfeld und soziales Netzwerk dringend notwendig. Begleitend empfehle ich eine psychiatrische Behandlung und wenn möglich muttersprachliche psychologische Behandlung oder Psychotherapie.

Referat von Thomas Ruttig (Afghanistan Analysts Network) am 12.4.2017, schweizerische Eidgenossenschaft, eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartment EJPD, Staatssekretariat für Migration SEM, Bern-Wabern 20.6.2017

Zu "Gesundheit" wird unter 3.4.3. Gesundheitsversorgung ausgeführt.

Darin wird zB festgehalten: "Man muss für alle Medikamente zahlen".

Beitrag Friederike Stahlmann, Bedrohungen im sozialen Alltag

Afghanistans, aus: Asylmagazin 3/2017: Themenschwerpunkt Afghanistan

darin wird zur Situation der Rückkehrer aus Europa ausgeführt und zu Überlebensstrategien und Zukunftsperspektiven sowie zur Solidarität mit Rückkehrern. Unter II.2. wird zur "Gesundheitsversorgung" ausgeführt. Unter Hinweis auf die Quelle "Patience, Martin /BBC News (20.1.2009): Coping with a traumatised nation" (Fußnote 50), hätten im Jahr 2009 nach Angaben des afghanischen Gesundheitsministers geschätzte 66 % der afghanischen Bevölkerung an psychischen Erkrankungen gelitten und wird unter Hinweis auf eine in Fußnote 49 genannte Quelle festgehalten, die "einzige staatliche psychiatrische Klinik Kabuls" habe 60 Betten.darin wird zur Situation der Rückkehrer aus Europa ausgeführt und zu Überlebensstrategien und Zukunftsperspektiven sowie zur Solidarität mit Rückkehrern. Unter römisch zwei.2. wird zur "Gesundheitsversorgung" ausgeführt. Unter Hinweis auf die Quelle "Patience, Martin /BBC News (20.1.2009): Coping with a traumatised nation" (Fußnote 50), hätten im Jahr 2009 nach Angaben des afghanischen Gesundheitsministers geschätzte 66 % der afghanischen Bevölkerung an psychischen Erkrankungen gelitten und wird unter Hinweis auf eine in Fußnote 49 genannte Quelle festgehalten, die "einzige staatliche psychiatrische Klinik Kabuls" habe 60 Betten.

Zur Identität oder zum Fluchtvorbringen brachte der BF mit der Beschwerde nicht Sachdienliches in das Verfahren ein. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

7. Der bezughabende Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am 5.4.2018 ein und gab die belangte Behörde im Vorlagebericht bereits bekannt, auf die Teilnahme einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichten zu wollen. Gleichzeitig wurde eine Stellungnahme zur Verfassung des BF abgegeben und wurde auf einen Aktenvermerk und zwei Vorfallsmeldungen aus dem Quartier XXXX hingewiesen. Dem vorgelegten Fremdakt ist einliegend ein per E-Mail vom 29.3.2018 übermittelter Aktenvermerk des Bundesministerium für Inneres VQ XXXX , vom 29.3.2018, wonach von den Mitarbeitern dieses Quartiers von 18.7.2017 bis 15.9.2017 die Wahrnehmung gemacht worden sei, dass sich der BF ohne Krücken fortbewegen und in dem ohne Personenaufzug ausgestattetem und bloß über ein Stiegenhaus aufgeschlossenes Quartier Zimmern in den oberen Stockwerken bewohnt habe. Er habe in den Gesprächen stets "klar" gewirkt, habe das Gesagte verstanden und auch entsprechende Antworten gegeben. Am 14.9.2017 sei der Notarzt verständigt worden, da der BF über Schwindel und Kopfschmerzen geklagt habe. Der im Wege der Ärzte Rufbereitschaft kontaktierte Arzt habe den BF untersucht. Der BF habe über ein seltsames Geräusch in seinen Ohren geklagt. Der Arzt habe nichts Auffälliges erkennen können und festgestellt, dass die Blutdruckwerte und der Bus normal gewesen seien. Die als zuvor "sehr gerötet" beschriebenen Augen des BF seien daraufhin "sichtlich weniger rot" gewesen. Der Arzt habe gesagt, der BF solle die Medikamente nicht mehr nehmen und gegen die Schmerzen etwas Anderes nehmen und könne es sich um eine leichte Allergie handeln.7. Der bezughabende Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am 5.4.2018 ein und gab die belangte Behörde im Vorlagebericht bereits bekannt, auf die Teilnahme einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichten zu wollen. Gleichzeitig wurde eine Stellungnahme zur Verfassung des BF abgegeben und wurde auf einen Aktenvermerk und zwei Vorfallsmeldungen aus dem Quartier römisch 40 hingewiesen. Dem vorgelegten Fremdakt ist einliegend ein per E-Mail vom 29.3.2018 übermittelter Aktenvermerk des Bundesministerium für Inneres VQ römisch 40 , vom 29.3.2018, wonach von den Mitarbeitern dieses Quartiers von 18.7.2017 bis 15.9.2017 die Wahrnehmung gemacht worden sei, dass sich der BF ohne Krücken fortbewegen und in dem ohne Personenaufzug ausgestattetem und bloß über ein Stiegenhaus aufgeschlossenes Quartier Zimmern in den oberen Stockwerken bewohnt habe. Er habe in den Gesprächen stets "klar" gewirkt, habe das Gesagte verstanden und auch entsprechende Antworten gegeben. Am 14.9.2017 sei der Notarzt verständigt worden, da der BF über Schwindel und Kopfschmerzen geklagt habe. Der im Wege der Ärzte Rufbereitschaft kontaktierte Arzt habe den BF untersucht. Der BF habe über ein seltsames Geräusch in seinen Ohren geklagt. Der Arzt habe nichts Auffälliges erkennen können und festgestellt, dass die Blutdruckwerte und der Bus normal gewesen seien. Die als zuvor "sehr gerötet" beschriebenen Augen des BF seien daraufhin "sichtlich weniger rot" gewesen. Der Arzt habe gesagt, der BF solle die Medikamente nicht mehr nehmen und gegen die Schmerzen etwas Anderes nehmen und könne es sich um eine leichte Allergie handeln.

8. Am 2.10.2018 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der BF erschien im Beisein von Dr. XXXX , Verein ZEIGE. Dr. XXXX legte die Vollmacht und Zustellvollmacht vom 1.8.2018 vor. Der BF gab seine Volksgruppe an und dass er Schiit sei, aber "mit dem Glauben nichts zu tun" habe. Er nehme regelmäßig Medikamente und gehe es ihm gesundheitlich nicht gut.8. Am 2.10.2018 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der BF erschien im Beisein von Dr. römisch 40 , Verein ZEIGE. Dr. römisch 40 legte die Vollmacht und Zustellvollmacht vom 1.8.2018 vor. Der BF gab seine Volksgruppe an und dass er Schiit sei, aber "mit dem Glauben nichts zu tun" habe. Er nehme regelmäßig Medikamente und gehe es ihm gesundheitlich nicht gut.

Vorgelegt wurden folgende Beweismittel:

Fachpsychiatrischer und fachpsychotherapeutischer Befund Prim. Dris. XXXX , vom 2.10.2018:Fachpsychiatrischer und fachpsychotherapeutischer Befund Prim. Dris. römisch 40 , vom 2.10.2018:

Darin wird auf die "ausführlichen" klinisch-psychologischen Befunde der XXXX vom 26.9.201 und vom 4.4.2018 verwiesenDarin wird auf die "ausführlichen" klinisch-psychologischen Befunde der römisch 40 vom 26.9.201 und vom 4.4.2018 verwiesen

Auszug:

* aus "Kurzananmnese, Ätiologie, Pathogenese": "zudem sexueller Missbrauch"

* aus "Psychopathologie nach wie vor": Durchschlafstörungen mit Schlafverkürzung auf vier Stunden. Nachhallerinnerungen. Schreckhaftigkeit. Misstrauen, Menschen Feindlichkeit.

Selbstmitleid. Volatil Schmerzzustände: unduliernd Kopf, Thorax, Rücken, rechte Körperhälfte. Angstbereitschaft, serielle Panikattacken. Doris Gedanken, Todessehnsucht. Selbstmordgedanken mit Einengungen. Stupor, Pseudo autistisches Verhalten. Einsamkeit. Schuldgefühle. Nervosität. Pathologisch narzisstische Hassphänomene.

* aus Medikation:

Sertralin 50 mg 2 - 0 - 0

Truxal 50 mg 1 - 0 - 2

Leponex 100 mg 1/4 -0 - 1/2

Mitazapin 15mg 0 - 0 - 1

aus Feststellung betreffend psychiatrische Diagnosen:

Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-100 F43.1)

schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom

(ICD-10 F33.2.)

Panikstörung und generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.0 bzw F41.1 und F41.2)

Fachpsychiatrisch wird festgestellt festgehalten, dass

1. der BF "nach wie vor an einer posttraumatisch bedingten psychiatrischen Erkrankung erkrankt ist und fortlaufend Neuroleptika, tranquilisierend und antidepressiv medikamentös-psychiatrisch behandelt wird,

2. bei Abbruch der laufenden medikamentös- psychiatrischen nervenärztlichen Behandlung den am Ort gravierende Gefahr für Leib und Leben des Patienten gegeben ist,

3. bei zusätzlichen seelischen Belastungen - wie es die Abschiebung darstellt - akut suizidgefährdet ist,

4. der BF zufolge der psychiatrischen Symptomatik und auch wegen der Nebenwirkungen der notwendigen Medikation bei absoluter Indikation nicht reisefähig ist.

Klinisch-psychologischer Befund der XXXX , Klinische Psychologin, vom 26.9.2017 (nochmals vorgelegt)Klinisch-psychologischer Befund der römisch 40 , Klinische Psychologin, vom 26.9.2017 (nochmals vorgelegt)

Klinisch-psychologischer Befund der XXXX , Klinische Psychologin, vom 4.4.2018, adressiert an den Hausarzt des BF über die im März 2018 durchgeführte Untersuchung, zu welcher der BF zur psychologischen Verlaufsdiagnostik erschienen ist. Im Zuge der psychologischen Abklärung / Diagnostik sind keine Simulationstendenzen erkennbar. Es besteht aufgrund der unklaren Zukunftsperspektive eine depressive Symptomatik.Klinisch-psychologischer Befund der römisch 40 , Klinische Psychologin, vom 4.4.2018, adressiert an den Hausarzt des BF über die im März 2018 durchgeführte Untersuchung, zu welcher der BF zur psychologischen Verlaufsdiagnostik erschienen ist. Im Zuge der psychologischen Abklärung / Diagnostik sind keine Simulationstendenzen erkennbar. Es besteht aufgrund der unklaren Zukunftsperspektive eine depressive Symptomatik.

Persönlichkeitsdiagnostik zeigt sich eine sensitive, bindungsorientierte, hoch anpassungsbereite und sozial ausgerichtete Persönlichkeit.

Aus klinisch-psychologischer Perspektive ist ein sicheres und Perspektiven ermöglichendes Umfeld für den BF dringend notwendig.

Ich empfehle - wie bereits vorauslaufend - eine engmaschige psychiatrische Begleitung und Psychotherapie.

Diagnostische Einschätzung nach Anamneseerhebung und Befund:

F43.1. posttraumatische Belastungsstörung

F32 depressive Störung mittelgradig bis schweren Ausmaßes

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 2.10.2018 brachte der BF vor, dass es ihm "heute gar nicht gut geht, es ist ihm schlecht. Im Moment geht es". Der BF brach in Tränen aus. Auf die Frage ob er bei der Einvernahme vor der Polizei und vor der belangten Behörde die Wahrheit gesagt habe, antwortete er "ja, ich habe die Wahrheit gesagt". Zur Frage ob er in der Erstbefragung und vor der belangten Behörde zu seinen Fluchtgründen erzählt habe, gab er an "ja" und führte darauf folgend weiter aus. Er berichtete, die erste Klasse abgeschlossen zu haben. Im Alter von acht Jahren sei es mit seinem Cousin auf dem Schulweg zu einem Streit gekommen und sei sein Onkel gekommen. Dieser habe ihn hochgehoben, ganz hoch, und auf den Boden geworfen. Er habe dadurch einen Schulterbruch und eine Kopfverletzung erlitten. Der Onkel habe gesagt, er werde ihn umbringen, er werde ihn töten. Der BF weinte bei der Schilderung.

Auf die Frage ob es danach "so ähnliche Sachen" mit dem Onkel gegeben habe, antwortete er mit "ja". Die Richterin begehrte die Auskunft, ob er das was der Onkel alles mit ihm gemacht habe, bei der Polizei und vor allem der belangten Behörde erzählt habe. Er gab zur Antwort "ja, wobei ich ein Passsachen nicht erzielt habe, die ich aber heute erzählen möchte". Daraufhin angesprochen gab er an, es wäre besser wenn er jetzt tot wäre.

Zusammengefasst brachte er auf die Aufforderung "erzählen Sie uns, was Sie vorhin gesagt haben, dass Sie bisher noch nicht erzählt haben", Bacha Bazi vor. Der Onkel habe Haschisch geraucht und ihn aufgefordert für ihn zu tanzen. Der BF weinte, als die Frage nach der Häufigkeit an ihn gerichtet wurde, wieder und brachte dazu unter Tränen vor, dass der Onkel solange er in Afghanistan gewesen sei, bis der BF das Land verlassen habe, den BF zu sexuellen Handlungen gezwungen habe. Der Onkel habe ihm für den Fall, dass er jemandem davon erzählen sollte, mit dem Tode bedroht. Er habe nie bei der Polizei angezeigt, was der Onkel mit ihm gemacht habe, da die Polizei nichts für ihn machen könne und man die Polizei in Afghanistan "immer bezahlen" müssen, die verlangen Geld.

Der Onkel habe ihn sehr gequält und sehr schlecht behandelt und eine Tante mütterlicherseits habe den BF 6.000 US-Dollar gegeben. Auf die Frage ob er nur diesen einen Onkel gehabt habe oder es noch andere Onkel und Tanten gebe, gab er an "ich hatte nur diesen einen Onkel".

Auf Befragen, ob er bei der Einvernahme bei der Polizei und bei der belangten Behörde auch erzählt habe, was der Onkel - welchen er mit Namen XXXX bezeichnet - mit ihm gemacht habe, was man als Mann mit einem kleinen Buben normal nicht tut, antwortete er, dass er über Bacha Bazi nicht geredet habe. Für einen Mann sei es sehr schwer. Es quäle ihn immer noch in seinen Träumen, er habe keine Ruhe. Daraufhin gab er an, dass er im Beruf eines Teppichknüpfers hätte arbeiten müssen. Der Onkel habe zu seinem Chef gesagt, dass dieser den BF ruhig schlagen könne und den Knochen dem Onkel zuschicken solle.Auf Befragen, ob er bei der Einvernahme bei der Polizei und bei der belangten Behörde auch erzählt habe, was der Onkel - welchen er mit Namen römisch 40 bezeichnet - mit ihm gemacht habe, was man als Mann mit einem kleinen Buben normal nicht tut, antwortete er, dass er über Bacha Bazi nicht geredet habe. Für einen Mann sei es sehr schwer. Es quäle ihn immer noch in seinen Träumen, er habe keine Ruhe. Daraufhin gab er an, dass er im Beruf eines Teppichknüpfers hätte arbeiten müssen. Der Onkel habe zu seinem Chef gesagt, dass dieser den BF ruhig schlagen könne und den Knochen dem Onkel zuschicken solle.

Auf die Frage, ob er noch etwas zu seinen Fluchtgründen, warum er aus Afghanistan weggegangen sei, sagen wolle, gab er an: "Das Problem war hauptsächlich mein Onkel. Ich hatte mit ihm Probleme, auch er hatte mit mir Probleme wegen Geld und Grundstücken, die ich vom Opa geerbt habe. Ich habe auch drei Jahre als Schweißer gearbeitet. Nachdem ich den Lohn bekommen hab, wollte ich mir Kleidungsstücke kaufen und der Onkel hat mir das untersagt. Er hat mir drei Leute geschickt, die so stark auf mich eingeschlagen haben, dass ich ihnen meine Hose uriniert habe und im Urin Blut war".

Bei der Schilderung machte der BF einen sichtlich bedrückten Eindruck, gedrückte Stimmungslage, er sprach ruhig und leise in gleichbleibendem Ton.

Der Onkel habe aber nicht zugelassen, dass er einen Arzt aufsuchen.

Aufgrund der Stimmungslage des BF in der Verhandlung wurde seitens der Richterin nochmals gefragt, ob es sonst noch Gründe gäbe, von denen er sage, dass diese auch ein Fluchtgrund für ihn gewesen sind. Daraufhin schilderte er seinen Sprung vom Balkon in XXXX .Aufgrund der Stimmungslage des BF in der Verhandlung wurde seitens der Richterin nochmals gefragt, ob es sonst noch Gründe gäbe, von denen er sage, dass diese auch ein Fluchtgrund für ihn gewesen sind. Daraufhin schilderte er seinen Sprung vom Balkon in römisch 40 .

Daraufhin wurde der BF von der Richterin darauf aufmerksam gemacht, dass er auf ihre Frage "gibt es sonst noch Gründe, von denen sie sagen, das waren auch Fluchtgründe für mich?" die Angelegenheit in XXXX erzählt habe. Sie begehrte daher die Auskunft, ob er das gemacht habe wegen einem Fluchtgrund in Afghanistan. Er verneinte und gab an, das gemacht zu haben weil er lieber sterben würde als nach Afghanistan zurückzugehen.Daraufhin wurde der BF von der Richterin darauf aufmerksam gemacht, dass er auf ihre Frage "gibt es sonst noch Gründe, von denen sie sagen, das waren auch Fluchtgründe für mich?" die Angelegenheit in römisch 40 erzählt habe. Sie begehrte daher die Auskunft, ob er das gemacht habe wegen einem Fluchtgrund in Afghanistan. Er verneinte und gab an, das gemacht zu haben weil er lieber sterben würde als nach Afghanistan zurückzugehen.

Auf die Frage "Also die Fluchtgründe waren hauptsächlich der Onkel? gab er zur Antwort "ja" und die darauf folgende Frage ob es sonst noch weitere Fluchtgründe gibt, verneinte der BF.

Der BF gab an, in Afghanistan wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit niemals bedroht oder verfolgt worden zu sein.

Auf die Frage, ob er im Herkunftsstadt aufgrund seiner Religionszugehörigkeit zu den Schiiten jemals bedroht oder verfolgt worden sei, gab er an "ja, wenn ich in anderen Provinzen war, da hatte ich schon immer Probleme mit den Sunniten". Daher wurde er befragt, in welchen anderen Provinzen eher gewesen sei. Er nannte daraufhin nicht etwa einen Namen einer Provinz, sondern gab an, dass er selbst nicht dort hingegangen sei. Aber wenn er in anderen Provinzen gegangen wäre, wäre es zu Problemen gekommen, so der BF.

Er verneinte die Frage, schon einmal in Herat oder in Mazar-e Sharif gewesen zu sein.

Er sei in Afghanistan niemals in Haft gewesen, sei dort weder vorbestraft, noch werde er mit einer staatlichen Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief gesucht.

Er habe in Afghanistan niemals Probleme mit Behörden, der Polizei oder einen Gericht gehabt.

Auch habe er in Afghanistan nie aktiv an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen.

Er sei in Afghanistan niemals von irgendjemanden verfolgt oder bedroht worden wegen Blutfehde, Racheakten oder dergleichen und gab er ergänzend auf diese Frage an, dass er nur die Feindschaft mit seinem Onkel und seiner Familie habe.

Auf die Frage ob in Afghanistan irgendeinmal irgendein Mensch - außer diesem Onkel - zum BF gekommen sei und ihn bedroht oder verfolgt habe, gab er als Antwort "Nein. Ich wurde immer vom Onkel und dessen Seite bedroht."

Auf die Frage, was er für sein Leben befürchte, wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsse, antwortete er mit "Angst vor meinem Onkel".

Auf die Frage ob er glaube, der Onkel würde ihn auch in anderen Provinzen finden, gab der BF an "Ja. Er kann mich auch dort finden. Er kennt viele Leute, er ist bekannt".

Die Richterin richtete an den BF die Frage, wem er sagen würde, dass er wieder in Afghanistan ist bzw. ob er jemandem sagen würde, dass er wieder da sei und seine Adresse weitergeben würde. Der BF antwortete, niemanden zu haben. Daraufhin wurde e

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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