Entscheidungsdatum
02.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W222 2203178-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2018, Zl.XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2018, Zl.XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005,Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005,
§ 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 04.10.2016 unter dem Namen XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 05.10.2016 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person gab er an, er heiße XXXX, sei Volksangehöriger der Punjabi, gehöre der Religion des Sikhismus an und stamme aus dem Punjab. Die Grundschule habe er von 2001 bis 2011 besucht. Im Juli 2016 habe er den Entschluss gefasst, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Seine Reisebewegung habe er vom Dorf XXXX begonnen, sei am 26.09.2016 mit einem Flugzeug nach Russland gereist und anschließend mit einem LKW nach Österreich gebracht worden. Die Reise habe er mit Hilfe eines Schleppers selbst organisiert. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, seine Familie habe ein Stück Ackerland für die Dauer von zwei Jahren an eine andere Familie verpachtet. Diese habe nach Ablauf der Pacht das Ackerland nicht zur Bewirtschaftung zurückgegeben. Als die Familie des Beschwerdeführers den Acker selbst bewirtschaften habe wollen, seien sie von den Pächtern mehrmals mit Messer und Werkzeugen angegriffen worden. Dabei seien der Beschwerdeführer und sein Vater verletzt worden. In weiterer Folge sei er von den Pächtern verfolgt und mit dem Umbringen bedroht worden. Seine Eltern seien zu Verwandten geflüchtet und hätten sich dort versteckt gehalten. Da er von den Pächtern exzessiv verfolgt worden sei, habe er beschlossen, Indien zu verlassen.Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 04.10.2016 unter dem Namen römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 05.10.2016 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person gab er an, er heiße römisch 40 , sei Volksangehöriger der Punjabi, gehöre der Religion des Sikhismus an und stamme aus dem Punjab. Die Grundschule habe er von 2001 bis 2011 besucht. Im Juli 2016 habe er den Entschluss gefasst, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Seine Reisebewegung habe er vom Dorf römisch 40 begonnen, sei am 26.09.2016 mit einem Flugzeug nach Russland gereist und anschließend mit einem LKW nach Österreich gebracht worden. Die Reise habe er mit Hilfe eines Schleppers selbst organisiert. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, seine Familie habe ein Stück Ackerland für die Dauer von zwei Jahren an eine andere Familie verpachtet. Diese habe nach Ablauf der Pacht das Ackerland nicht zur Bewirtschaftung zurückgegeben. Als die Familie des Beschwerdeführers den Acker selbst bewirtschaften habe wollen, seien sie von den Pächtern mehrmals mit Messer und Werkzeugen angegriffen worden. Dabei seien der Beschwerdeführer und sein Vater verletzt worden. In weiterer Folge sei er von den Pächtern verfolgt und mit dem Umbringen bedroht worden. Seine Eltern seien zu Verwandten geflüchtet und hätten sich dort versteckt gehalten. Da er von den Pächtern exzessiv verfolgt worden sei, habe er beschlossen, Indien zu verlassen.
Am 30.05.2018 erfolgte seine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, sein Name sei XXXX. Der Name auf seinem Ausweis stimme nicht. XXXX sei der Name seines Vaters. Der Beschwerdeführer sei gesund und nicht in ärztlicher Behandlung. Er gehöre der Volksgruppe bzw. der Kaste der Jat sowie der Religion der Sikhs an, sei ledig und habe keine Kinder. In Indien habe er acht Jahre die Grundschule besucht. Danach habe er in der Landwirtschaft mitgeholfen. Er spreche Punjabi, Hindi und Englisch in Wort und Schrift, wobei er nur ein wenig Englisch könne. Vor seiner Ausreise habe er sein ganzes Leben mit seinen Eltern in deren Haus in XXXXim Distrikt XXXX, Provinz Punjab, gelebt. Seine Eltern würden nun nicht mehr in diesem Haus, sondern bei Verwandten in Indien wohnen. Den Lebensunterhalt hätten seine Angehörigen durch die Vermietung von Grundstücken bestritten. Sein Onkel mütterlicherseits würde in XXXX, seine Tante väterlicherseits in XXXX wohnen. Wo seine übrigen Verwandten leben würden, wisse er nicht. Im September 2016 sei er legal von Indien nach Moskau geflogen und bei seiner Ausreise von indischen Beamten kontrolliert worden. Am 04.10.2016 sei er über den Landweg illegal nach Österreich eingereist. Seinen Reisepass hätten ihm die Schlepper abgenommen. Der Beschwerdeführer habe in Indien nie von sich aus eine Polizeidienststelle, ein Gericht oder eine sonstige Sicherheitsbehörde aufgesucht, sei nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten und habe weder Probleme mit der Polizei, noch mit anderen Sicherheitsbehörden, dem Militär oder Gerichten gehabt. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, es habe einen Grundstücksstreit gegeben. Sie hätten ein Grundstück vermietet. Als sie es zurückverlangt hätten, habe es einen Streit gegeben. Die Personen, mit denen sie Streit gehabt hätten, seien mächtig gewesen. Sie hätten guten Kontakt zu hohen Anhängern der Politik gehabt und seien bewaffnet gewesen. Mit diesen Waffen hätten sie den Beschwerdeführer bedroht und ihm Angst eingejagt. Deshalb habe er flüchten müssen. Ergänzend gab er an, sie seien zu ihm nachhause gekommen und hätten ihn mit dem Tod bedroht. Auf Nachfrage antwortete er, nun habe er all seine Fluchtgründe genannt.Am 30.05.2018 erfolgte seine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, sein Name sei römisch 40 . Der Name auf seinem Ausweis stimme nicht. römisch 40 sei der Name seines Vaters. Der Beschwerdeführer sei gesund und nicht in ärztlicher Behandlung. Er gehöre der Volksgruppe bzw. der Kaste der Jat sowie der Religion der Sikhs an, sei ledig und habe keine Kinder. In Indien habe er acht Jahre die Grundschule besucht. Danach habe er in der Landwirtschaft mitgeholfen. Er spreche Punjabi, Hindi und Englisch in Wort und Schrift, wobei er nur ein wenig Englisch könne. Vor seiner Ausreise habe er sein ganzes Leben mit seinen Eltern in deren Haus in XXXXim Distrikt römisch 40 , Provinz Punjab, gelebt. Seine Eltern würden nun nicht mehr in diesem Haus, sondern bei Verwandten in Indien wohnen. Den Lebensunterhalt hätten seine Angehörigen durch die Vermietung von Grundstücken bestritten. Sein Onkel mütterlicherseits würde in römisch 40 , seine Tante väterlicherseits in römisch 40 wohnen. Wo seine übrigen Verwandten leben würden, wisse er nicht. Im September 2016 sei er legal von Indien nach Moskau geflogen und bei seiner Ausreise von indischen Beamten kontrolliert worden. Am 04.10.2016 sei er über den Landweg illegal nach Österreich eingereist. Seinen Reisepass hätten ihm die Schlepper abgenommen. Der Beschwerdeführer habe in Indien nie von sich aus eine Polizeidienststelle, ein Gericht oder eine sonstige Sicherheitsbehörde aufgesucht, sei nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten und habe weder Probleme mit der Polizei, noch mit anderen Sicherheitsbehörden, dem Militär oder Gerichten gehabt. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, es habe einen Grundstücksstreit gegeben. Sie hätten ein Grundstück vermietet. Als sie es zurückverlangt hätten, habe es einen Streit gegeben. Die Personen, mit denen sie Streit gehabt hätten, seien mächtig gewesen. Sie hätten guten Kontakt zu hohen Anhängern der Politik gehabt und seien bewaffnet gewesen. Mit diesen Waffen hätten sie den Beschwerdeführer bedroht und ihm Angst eingejagt. Deshalb habe er flüchten müssen. Ergänzend gab er an, sie seien zu ihm nachhause gekommen und hätten ihn mit dem Tod bedroht. Auf Nachfrage antwortete er, nun habe er all seine Fluchtgründe genannt.
Aufgefordert, Einzelheiten und Details zu den Vorfällen zu schildern, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, es sei das, was er gesagt habe. Auf Vorhalt, er schildere einen abstrakten Sachverhalt, führte er aus, als sein Vater, sein Opa und er zum Grundstück gegangen seien, sei er mit Baseballschlägern und einem Säbel geschlagen worden. Die Personen hätten ihnen ihr Grundstück nicht übergeben, sondern in Besitz genommen. Für die Vermietung sei eine bestimmte Zeit ausgemacht worden. Auf weitere Nachfrage gab er an, er sei mit dem Tod bedroht und mit verschiedenen Gegenständen, nämlich mit Baseballschlägern, einem Säbel und einem Revolver, geschlagen worden. Mehr könne er nicht angeben. Er sei persönlich bedroht und verfolgt worden. Auf die Frage nach der Häufigkeit der Vorfälle antwortete er, es sei regelmäßig gewesen. Eine Zahl könne er nicht nennen. Sie hätten immer Leute zu ihm geschickt, die ihn geschlagen hätten. Auf Nachfrage, was er unter dem Begriff "regelmäßig" verstehe, gab er zu Protokoll: "Jedes Mal als wir die Personen getroffen haben oder das Grundstück zurückwollten". Dies sei zwei- bis dreimal in der Woche gewesen. An das Datum, wann er zum ersten und zum letzten Mal bedroht worden sei, könne er sich nicht erinnern, aber als sie das Grundstück zurückgewollt hätten, seien sie hinter ihm her gewesen. Das Grundstück sei ursprünglich für zwei Jahre vermietet worden. Befragt, wann die Vorfälle genau stattgefunden hätten, gab er an, es habe im Jahr 2016 begonnen. Es sei lang gewesen, aber er sei danach ausgereist. Auf die Frage, wie sich diese Vorfälle gestaltet hätten, antwortete der Beschwerdeführer, er sei verprügelt und geschlagen worden. Nach Wiederholung der Frage gab er an, er sei mit einem Säbel, einem Revolver und einem Baseballschläger geschlagen worden. Erneut dazu befragt erklärte er, als sie zu ihren Gegnern gegangen seien und das Grundstück zurückverlangt hätten, seien sie von ihnen attackiert worden. Mehr könne er dazu nicht angeben. Aufgefordert, ein konkretes Vorbringen bezüglich der Streitigkeiten zu erstatten, gab er an, er sei geschlagen und verprügelt worden. Auf weitere Nachfrage wiederholte er, er sei von ihnen geschlagen und bedroht worden. Mehr könne er nicht angeben. Befragt zu den Personen, die ihn bedroht hätten, gab er an, sie seien vom Nachbardorf. Nähere Angaben könne er nicht machen. Auf Wiederholung der Frage gab er zu Protokoll, mehr könne er nicht angeben. Seine Familie hätte sicher Informationen, er aber nicht. Mehr könne er nicht angeben. Weiter zu diesem Thema befragt, führte er aus, die Personen hätten Kontakte zu Parlamentsmitgliedern, der Polizei und zu Beamten gehabt. Sie seien wohlhabend und hätten die Behörden bestochen. Auf Vorhalt, dass seine Angaben ohne konkrete und detailreiche Angaben nicht glaubhaft seien, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, es sei mit Revolvern geschossen worden und er sei bedroht worden. Nach Wiederholung des Vorhalts erklärte er, es sei lange her gewesen, er habe es vergessen. Auf weitere Nachfrage, ob man dermaßen tragische und einschneidende Ereignisse vergesse, wiederholte er, es sei mit Revolvern geschossen worden und sie hätten ihn verfolgt. Nach erneuter Aufforderung, konkrete Angaben zu machen, gab er zu Protokoll, Personen seien in das Haus seiner Familie hineingestürmt, hätten mit Revolvern geschossen und alle Gegenstände zerstört. Deshalb lebe keiner mehr zuhause. Sie hätten Angst wiederzukommen. Auf Vorhalt, sein Vorbringen sei nicht ausreichend, um eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsland glaubhaft zu machen, gab er an, wenn sein Leben dort nicht gefährdet wäre, wäre er nicht hier. Er sei zur Polizei gegangen, sei aber wieder nachhause geschickt worden. Einen Anwalt habe er sich nicht genommen. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Sie könnten ihn umbringen. Zu seinen Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer an, seinen Lebensunterhalt bestreite er durch die Unterstützung der Caritas. In einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Gemeinschaft lebe er nicht. Im Bundesgebiet habe er weder Angehörige noch Freunde. In seiner Freizeit koche und lerne er zuhause. Früher sei er zum Deutschkurs gegangen, aber es habe Probleme aufgrund seines Namens gegeben, weshalb er weggeschickt worden sei. Eine Prüfung habe er nicht abgelegt. Auch in Vereinen oder Organisationen engagiere er sich nicht.
Von der Möglichkeit, im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt Einsicht in das von der Behörde herangezogene Länderinformationsblatt zu nehmen und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen, machte der Beschwerdeführer nicht Gebrauch.
Am 28.06.2018 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben, mit welchem dem MigrantInnenverein St. Marx Vollmacht erteilt wurde, sowie Kopien und Übersetzungen seines indischen Führerscheins und seiner Geburtsurkunde vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
In der Beweiswürdigung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend die konkreten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Dem Beschwerdeführer sei eine problemlose, legale Ausreise trotz Kontrolle durch die indischen Behörden möglich gewesen und er habe Probleme mit den indischen Behörden negiert. Eine Verfolgung durch den Staat habe er weder behauptet, noch habe eine solche amtswegig festgestellt werden können. Seine anfänglichen Angaben zum Fluchtgrund seien allgemein und vage gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer kaum etwas über die angebliche Bedrohung berichten habe können. Auf weiteres Nachfragen habe er weder stringent noch zusammenhängend antworten können. Obwohl er behauptet habe, zweibis dreimal in der Woche bedroht worden zu sein, habe er keine konkreten Abläufe und Einzelheiten nennen können. Zeitangaben habe er bezüglich dieser Vorfälle ebenso wenig machen können, zumal er lediglich angegeben habe, die Vorfälle hätten im Jahr 2016 begonnen und lange gedauert. Nochmals befragt, habe er nur geantwortet, er sei verprügelt und geschlagen worden. Über die mutmaßlichen Verfolger habe er lediglich gewusst, dass diese aus dem Nachbardorf stammen würden. Fraglich sei in diesem Zusammenhang, woher er gewusst habe, dass diese Leute Kontakt mit hochrangigen Politikern hätten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keinerlei Informationen über die Pächter angeben habe könne. Auf Vorhalt gab er lapidar an, seine Familie hätte mehr Informationen, er jedoch nicht.
Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Laufe seiner Einvernahme gesteigert, zumal er plötzlich behauptet habe, er sei im Zuge einer Schießerei bedroht worden. Dabei habe er seine Schilderung auf zwei Sätze beschränkt ohne Details zu erwähnen.
Nochmals befragt habe er angegeben, die Personen hätten sein Haus gestürmt, mit Revolvern geschossen und alle Gegenstände zerstört. Seine diesbezüglichen Angaben seien insofern unvollständig, als sie in kein Bezugssystem eingebettet worden seien. Nähere Umstände, der konkrete Hergang der vorgeblichen Bedrohung sowie die beteiligten Personen seien nicht beschrieben worden. Der Beschwerdeführer habe sich sohin in seinen Ausführungen nur auf Allgemeinplätze beschränkt. Es sei davon auszugehen, dass er die Vorfälle wesentlich genauer schildern hätte können, wenn er sie tatsächlich erlebt hätte.
Davon abgesehen habe der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Einvernahme angegeben, er habe von sich aus nie eine Polizeidienststelle aufgesucht, während er später erklärte, er sei bei der Polizei gewesen, diese habe ihn aber wieder weggeschickt. Das Bundesamt führte dazu weiter aus, dass die indischen Behörden schutzwillig und schutzfähig seien. Es gebe ordentliche Gerichte. Daher hätte sich der Beschwerdeführer an die Behörden seines Herkunftslandes wenden können, um den mutmaßlichen Problemen zu entgehen. Selbst bei Wahrunterstellung seiner Angaben, hätte er sich an einen anderen Ort innerhalb Indiens begeben können, da die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert sei. Sikh-Gemeinden gebe es im ganzen Land und könne er seine Religion auch in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. Zudem habe er Angehörige, die ihn in Indien unterstützen könnten, sei dort aufgewachsen, habe Berufserfahrung und spreche Punjabi, Hindi sowie Englisch. Es sei ihm daher zumutbar, sich an einem anderen Ort in Indien niederzulassen. Im Rahmen der amtswegigen Prüfung ergebe sich sohin keine Gefahr einer systematischen, landesweiten, staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers.
Rechtlich führte das Bundesamt zu Spruchpunkt I. aus, es sei eine der wesentlichen Voraussetzungen des Asylgesetzes, dass der Antragsteller glaubhafte Angaben mache. Die Angaben des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und vage gewesen. Sohin sei er nicht in der Lage gewesen, dem Glaubwürdigkeitsanspruch des Gesetzes gerecht zu werden, weshalb es in seinem Fall keinesfalls zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und damit verbunden zur Anerkennung als Flüchtling kommen habe können, zumal nichts hervorgekommen sei, das eine Verfolgung oder die Furcht davor glaubhaft annehmen ließe.Rechtlich führte das Bundesamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, es sei eine der wesentlichen Voraussetzungen des Asylgesetzes, dass der Antragsteller glaubhafte Angaben mache. Die Angaben des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und vage gewesen. Sohin sei er nicht in der Lage gewesen, dem Glaubwürdigkeitsanspruch des Gesetzes gerecht zu werden, weshalb es in seinem Fall keinesfalls zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und damit verbunden zur Anerkennung als Flüchtling kommen habe können, zumal nichts hervorgekommen sei, das eine Verfolgung oder die Furcht davor glaubhaft annehmen ließe.
Zu Spruchpunkt II. hielt das Bundesamt fest, dass im konkreten Fall eine Gefährdungslage nicht glaubhaft gemacht worden sei, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag ausgeführt worden sei. Es sei nichts dahingehend ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Auch aus der allgemeinen Situation in seinem Herkunftsstaat bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine lasse sich eine solche nicht ableiten. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. In Anbetracht dessen, dass es sich bei ihm um eine erwachsene und gesunde Person handle, könne erwartet werden, dass er in der Lage sei, sich im Herkunftsstaat eine Existenz aufzubauen. Er verfüge über Schulbildung sowie Berufserfahrung. Er Spreche Punjabi, Hindi und Englisch. Er sei mit der Sprache und Kultur seines Herkunftsstaates bestens vertraut. Er verfüge weiterhin über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Indien. Was seine Lebensverhältnisse und die Frage einer Arbeitsmöglichkeit betreffe, so sei auf die Ausführungen im vorhergehenden Teil zu verweisen, aus welchen klar hervorgehe, dass eine völlig ausweglose Situation in seinem Fall nicht zu erwarten sei. Auch aus der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat sei eine Gefährdung nicht ersichtlich.Zu Spruchpunkt römisch zwei. hielt das Bundesamt fest, dass im konkreten Fall eine Gefährdungslage nicht glaubhaft gemacht worden sei, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag ausgeführt worden sei. Es sei nichts dahingehend ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Auch aus der allgemeinen Situation in seinem Herkunftsstaat bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine lasse sich eine solche nicht ableiten. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. In Anbetracht dessen, dass es sich bei ihm um eine erwachsene und gesunde Person handle, könne erwartet werden, dass er in der Lage sei, sich im Herkunftsstaat eine Existenz aufzubauen. Er verfüge über Schulbildung sowie Berufserfahrung. Er Spreche Punjabi, Hindi und Englisch. Er sei mit der Sprache und Kultur seines Herkunftsstaates bestens vertraut. Er verfüge weiterhin über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Indien. Was seine Lebensverhältnisse und die Frage einer Arbeitsmöglichkeit betreffe, so sei auf die Ausführungen im vorhergehenden Teil zu verweisen, aus welchen klar hervorgehe, dass eine völlig ausweglose Situation in seinem Fall nicht zu erwarten sei. Auch aus der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat sei eine Gefährdung nicht ersichtlich.
Zu Spruchpunkt III., IV., V. und VI. führte das Bundesamt zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 57 AsylG nicht erfülle. Sein derzeitiger Aufenthalt beruhe lediglich auf der Einbringung eines nunmehr negativ beschiedenen Asylantrags, es liege keine Integration im Bundesgebiet vor. Die Bindung zu seinem Herkunftsstaat überwiege daher deutlich. Wie unter Spruchpunkt I. und II. dargelegt, bestehe im Falle einer Rückkehr keine Gefährdung iSd § 50 FPG. Folglich sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtmäßig und die Abschiebung nach Indien zulässig. Besondere Umstände, die bei der Bemessung der Frist zur freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen seien, seien nicht geltend gemacht worden.Zu Spruchpunkt römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. führte das Bundesamt zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG nicht erfülle. Sein derzeitiger Aufenthalt beruhe lediglich auf der Einbringung eines nunmehr negativ beschiedenen Asylantrags, es liege keine Integration im Bundesgebiet vor. Die Bindung zu seinem Herkunftsstaat überwiege daher deutlich. Wie unter Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. dargelegt, bestehe im Falle einer Rückkehr keine Gefährdung iSd Paragraph 50, FPG. Folglich sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtmäßig und die Abschiebung nach Indien zulässig. Besondere Umstände, die bei der Bemessung der Frist zur freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen seien, seien nicht geltend gemacht worden.
Mit Beschwerde vom 31.07.2018 wurde dieser Bescheid fristgerecht wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung vollinhaltlich angefochten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zur Beweiswürdigung wurde ausgeführt, das Bundesamt habe sich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers unverhältnismäßig auf die Kürze der Aussagen gestützt. Es sei hingegen nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Aussage geblieben sei und keine Angaben zu Sachverhalten gemacht habe, von denen er nichts wisse. Die Beurteilung der Plausibilität seines Vorbringens hätte zudem vor dem Hintergrund der Berichtslage in Indien erfolgen müssen. Detaillierte Informationen zum konkreten Thema, nämlich Grundstücksstreitigkeiten in Indien, seien jedoch nicht eingeholt worden. Folglich sei der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt und das Verfahren sohin mangelhaft. Mit der Frage der allfälligen Gewährung von subsidiären Schutz sowie des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative habe sich die Behörde nur unzureichend auseinandergesetzt. Auch mit dem Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet habe sie sich in ihrer Begründung nicht ausreichend beschäftigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger, stammt aus dem Punjab und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Er ist gesund, ledig und hat keine Kinder. In Indien besuchte er die Grundschule und arbeitete anschließend in der Landwirtschaft. Er spricht Punjabi, Hindi und ein wenig Englisch.
In Österreich ist der Beschwerdeführer unbescholten. Er hat im Bundesgebiet weder Freunde noch Familienangehörige, während in Indien seine Eltern, seine Tante väterlicherseits sowie sein Onkel mütterlicherseits wohnen. In einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Gemeinschaft lebt er nicht. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er durch Unterstützungsleistungen der Caritas. In seiner Freizeit kocht er und versucht, sich selbst Deutsch beizubringen. In Vereinen oder sonstigen Organisationen engagiert er sich nicht.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus den von ihm genannten Gründen - konkret aufgrund der Bedrohung, Verfolgung und Verletzung seiner körperlichen Integrität infolge eines Grundstücksstreits - verlassen hat.
Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien wird Folgendes festgestellt:
Politische Lage
Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vergleiche auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).
Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.8.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.8.2016). Das oberste Gericht in