Entscheidungsdatum
08.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W257 2146519-1/9E
W257 2146522-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX (BF1) und seinem leiblichen minderjährigen Sohn XXXX , geboren am XXXX (BF 2), beide Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, beide vertreten durchDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF1) und seinem leiblichen minderjährigen Sohn römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF 2), beide Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, beide vertreten durch
den "Verein Menschenrechte Österreich" in Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom XXXX , Zln. XXXX (BF1) und XXXX (BF2), nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 16.08.2018 zu Recht:den "Verein Menschenrechte Österreich" in Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 vom römisch 40 , Zln. römisch 40 (BF1) und römisch 40 (BF2), nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 16.08.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer XXXX , in der Folge kurz "BF1" genannt, stellte am 01.02.2016 für sich und seinen leiblichen minderjährigen Sohn XXXX , in der Folge kurz "BF2" genannt, jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1. Der Beschwerdeführer römisch 40 , in der Folge kurz "BF1" genannt, stellte am 01.02.2016 für sich und seinen leiblichen minderjährigen Sohn römisch 40 , in der Folge kurz "BF2" genannt, jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. In der Erstbefragung des BF1 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.02.2016 gab er an, er sei Staatsbürger der Islamische Republik Afghanistan, sei am XXXX geboren und stamme aus der Ortschaft XXXX , welche im Distrikt XXXX in der Provinz Daikundi liege. Er sei ledig und kinderlos. Sein Bruder lebe in Linz, sein Vater sei 70 Jahre alt und lebe in Afghanistan. Seine Mutter sei verstorben und er hätte noch zwei Schwestern. Ein weiterer Verwandte würde in Schweden leben. Er sei Schiiite und in Afghanistan seien alle Schiiten von den Sunniten verfolgt worden. Deswegen sei er mit seinem Sohn geflüchtet.1.2. In der Erstbefragung des BF1 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.02.2016 gab er an, er sei Staatsbürger der Islamische Republik Afghanistan, sei am römisch 40 geboren und stamme aus der Ortschaft römisch 40 , welche im Distrikt römisch 40 in der Provinz Daikundi liege. Er sei ledig und kinderlos. Sein Bruder lebe in Linz, sein Vater sei 70 Jahre alt und lebe in Afghanistan. Seine Mutter sei verstorben und er hätte noch zwei Schwestern. Ein weiterer Verwandte würde in Schweden leben. Er sei Schiiite und in Afghanistan seien alle Schiiten von den Sunniten verfolgt worden. Deswegen sei er mit seinem Sohn geflüchtet.
1.3. In der Einvernahme des BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge teilweise auch "Behörde" genannt) am 19.12.2016 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er mit seinem Sohn in XXXX , XXXX lebe. Er sei ca 31 Jahre alt und gesund. Ca im Alter von 11 Jahren sei er mit seiner Familie in den Iran verzogen. Er hätte am 20.03.2009 seine Frau geheiratet, welche er im Iran kennen gelernt habe. Die Ehe sei vor ca 4 Jahren geschieden worden. Bis vor ca 1 1/2 Jahren hätte der Sohn bei seiner Frau gelebt, seitdem lebe er bei ihm. Der Sohn hätte regelmäßig telefonischen Kontakt zu seiner Mutter. Er hätte zuletzt mit seiner Frau im Iran gewohnt, sei aber nach der Scheidung nach Afghanistan abgeschoben worden. Er wäre wieder zu seinem Heimatdorf zurückgegangen und nach einem Jahr sei er wieder in den Iran eingereist. Er sei abermals abgeschoben worden und hätte sich ca. einem Monat in Herat aufgehalten. Bei dieser Abschiebung sei bereits sein Sohn bei ihm gewesen. Wegen der schlechten Sicherheitslage in Herat seien sie nach einem Monat wieder ausgereist. Der Sohn hätte nicht bei seiner Mutter verbleiben können, weil der neue Mann seiner geschiedenen Frau den Sohn nicht akzeptiert hätte. Insgesamt sei er fünfmal vom Iran nach Afghanistan zurück abgeschoben worden. Er wolle nicht, dass sein in Afghanistan als Landwirt enden würde. Sein Sohn habe keinen eigenen Fluchtgründe. Er sei gemeinsam mit seinem Bruder und seinem Sohn nach Europa geflohen.1.3. In der Einvernahme des BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge teilweise auch "Behörde" genannt) am 19.12.2016 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er mit seinem Sohn in römisch 40 , römisch 40 lebe. Er sei ca 31 Jahre alt und gesund. Ca im Alter von 11 Jahren sei er mit seiner Familie in den Iran verzogen. Er hätte am 20.03.2009 seine Frau geheiratet, welche er im Iran kennen gelernt habe. Die Ehe sei vor ca 4 Jahren geschieden worden. Bis vor ca 1 1/2 Jahren hätte der Sohn bei seiner Frau gelebt, seitdem lebe er bei ihm. Der Sohn hätte regelmäßig telefonischen Kontakt zu seiner Mutter. Er hätte zuletzt mit seiner Frau im Iran gewohnt, sei aber nach der Scheidung nach Afghanistan abgeschoben worden. Er wäre wieder zu seinem Heimatdorf zurückgegangen und nach einem Jahr sei er wieder in den Iran eingereist. Er sei abermals abgeschoben worden und hätte sich ca. einem Monat in Herat aufgehalten. Bei dieser Abschiebung sei bereits sein Sohn bei ihm gewesen. Wegen der schlechten Sicherheitslage in Herat seien sie nach einem Monat wieder ausgereist. Der Sohn hätte nicht bei seiner Mutter verbleiben können, weil der neue Mann seiner geschiedenen Frau den Sohn nicht akzeptiert hätte. Insgesamt sei er fünfmal vom Iran nach Afghanistan zurück abgeschoben worden. Er wolle nicht, dass sein in Afghanistan als Landwirt enden würde. Sein Sohn habe keinen eigenen Fluchtgründe. Er sei gemeinsam mit seinem Bruder und seinem Sohn nach Europa geflohen.
1.4. Die Behörde wies die Anträge der Asylwerber mit den im Spruch erwähnten Bescheiden hinsichtlich des internationalen Schutzes ab, sowie wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten ebenso nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei. Die Asylwerber bekamen eine zweiwöchige Frist für seine Ausreise zugestanden. Die Behörde erkannte bei dem Vorbringen keine asylrelevanten Fluchtgründe und vermeinte, dass die Beschwerdeführer nach Kabul zurückkehren könnten.
1.5. Gegen die Bescheide richtet sich die fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde der Beschwerdeführer, wobei sie im Wesentlichen die Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht und unrichtige Beweiswürdigung geltend machten.
1.6. Der Verwaltungsakt langte am 02.02.2017 am Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftseinteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen (OZ 1). Nachdem ein Familienverfahren nach § 34 AsylG vorliegt, wurden die Verfahren der beiden Beschwerdeführer zusammengefasst behandelt.1.6. Der Verwaltungsakt langte am 02.02.2017 am Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftseinteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen (OZ 1). Nachdem ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG vorliegt, wurden die Verfahren der beiden Beschwerdeführer zusammengefasst behandelt.
1.7. Das Bundesverwaltungsgericht setzte für den 16.08.2018 eine mündliche Verhandlung fest, wovon die Parteien nachweislich verständigt wurden.
1.8. Folgende Länderberichte des Herkunftsstaates wurden der Einladung angeschlossen und den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit geboten, dazu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen (OZ 5).
Die Parteien nahmen von dieser Gelegenheit nicht Gebrauch.
1.9. Nachdem das Länderinformationsblatt (sh vorherigen Punkt, erster Spiegelstrich) eine Gesamtaktualisierung erfuhr, wurde die aktuelle Fassung vom 29.06.2018 den Parteien am 04.07.2018 zur Stellungnahme übersandt (OZ 6). Eine Stellungnahme hierzu langte ebenso nicht ein.
1.10. Vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte BF1 Folgendes vor:
Sowohl er als auch sein Sohn sind grundsätzlich gesund. Sein Sohn habe keine eigenen Fluchtgründe, sondern leite er seine Flucht von ihm, BF1 ab. Er sei in Afghanistan in der Provinz Daikundi, in einer ländlichen Gegend geboren worden. Als er ca. 7 Jahre alt war, sei die Familie in den Iran verzogen. Zuletzt wäre er im Alter von 27 Jahren in seinem Heimatdorf gewesen. In Afghanistan würden noch zwei Halbbrüder, vier Schwestern und zwei weitere Halbschwestern leben. Ein leiblicher Bruder würde mit seiner Familie in XXXX , XXXX , leben. Zu dieser Familie pflege er regelmäßig Kontakt; sie würden sich ca einmal im Monat persönlich sehen. Sein Vater würde ebenso in Afghanistan leben, zu dem er allerdings keinen Kontakt mehr habe. Im Iran würde nur seine geschiedene Frau leben. Seine Frau hätte kein Sorgerecht über den gemeinsamen Sohn (BF2). Sein Sohn würde bis zur Volljährigkeit bei ihm bleiben. Hier in Österreich kümmere sich sein in XXXX lebender Bruder auch ein wenig um den Sohn, in Afghanistan habe er keinen, der ihm unterstützten könne. Im Falle einer Rückkehr könne er von seinen Familienangehörigen keine Unterstützung erwarten.Sowohl er als auch sein Sohn sind grundsätzlich gesund. Sein Sohn habe keine eigenen Fluchtgründe, sondern leite er seine Flucht von ihm, BF1 ab. Er sei in Afghanistan in der Provinz Daikundi, in einer ländlichen Gegend geboren worden. Als er ca. 7 Jahre alt war, sei die Familie in den Iran verzogen. Zuletzt wäre er im Alter von 27 Jahren in seinem Heimatdorf gewesen. In Afghanistan würden noch zwei Halbbrüder, vier Schwestern und zwei weitere Halbschwestern leben. Ein leiblicher Bruder würde mit seiner Familie in römisch 40 , römisch 40 , leben. Zu dieser Familie pflege er regelmäßig Kontakt; sie würden sich ca einmal im Monat persönlich sehen. Sein Vater würde ebenso in Afghanistan leben, zu dem er allerdings keinen Kontakt mehr habe. Im Iran würde nur seine geschiedene Frau leben. Seine Frau hätte kein Sorgerecht über den gemeinsamen Sohn (BF2). Sein Sohn würde bis zur Volljährigkeit bei ihm bleiben. Hier in Österreich kümmere sich sein in römisch 40 lebender Bruder auch ein wenig um den Sohn, in Afghanistan habe er keinen, der ihm unterstützten könne. Im Falle einer Rückkehr könne er von seinen Familienangehörigen keine Unterstützung erwarten.
Er spreche Dari, Farsi, und etwas Deutsch. Er hätte 10 Jahre im Iran als Bauer gearbeitet und danach ca 12 Jahre in einer Fabrik, welche Getränke und Säfte hergestellt habe. Er hätte dort die Maschinen bedient. Er sei Analphabet.
Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil die Hazaras, so wie er und sein Sohn sind, überall getötet werden würden. In Herat hätte er zwar ein Monat gelebt, doch hätte er sich dort mit seinem Sohn nicht frei bewegen können. Er könne nicht auf die Unterstützung seines Vaters hoffen. Er sei mit ihm nicht groß geworden und insgesamt kenne er die afghanische Kultur nicht. Er wolle nur das Beste für seinen Sohn.
Er sei wiederholt vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden und hätte versucht im Heimatort mit seinem Vater zu reden. Dieser hätte ihn bereits nach der zweiten Zurückschiebung geschlagen und man hätte ihn sogar an einem Pferd hinterhergezogen. Er hätte sterben können. Er