Entscheidungsdatum
16.10.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W161 2185083-1/13E
W161 2185072-1/11E
W161 2185070-1/8E
W161 2185024-1/8E
W161 2185075-1/8E
W161 2185078-1/8E
Gekürzte Ausfertigung des am 16.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ,
3. mj. XXXX , geb. XXXX , 4. mj. XXXX , geb. XXXX , 5. mj. XXXX , geb. XXXX und 6. mj. XXXX , geb. XXXX , diese gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle StA. Afghanistan, sämtlich vertreten durch Edward. W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, jeweils gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2018, Zl.en 1.) 15-1078077801-150849971, 2.) 16-1105316700-160225088, 3.) 16-1105316809-160225118, 4.) 16-1105318509-160225126, 5.) 16-1105318705-160225155, 6.) 17-1176556502-171384297, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2018, zu Recht erkannt:3. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 5. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und 6. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , diese gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , alle StA. Afghanistan, sämtlich vertreten durch Edward. W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, jeweils gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2018, Zl.en 1.) 15-1078077801-150849971, 2.) 16-1105316700-160225088, 3.) 16-1105316809-160225118, 4.) 16-1105318509-160225126, 5.) 16-1105318705-160225155, 6.) 17-1176556502-171384297, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2018, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG sowie XXXX , mj. XXXX , mj. XXXX , mj.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 4 AsylG sowie römisch 40 , mj. römisch 40 , mj. römisch 40 , mj.
XXXX und mj. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 und 4 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Staus der Asylberechtigten zuerkannt.römisch 40 und mj. römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 4 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Staus der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , mj.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 , mj.
XXXX , mj. XXXX , mj. XXXX und mj. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch 40 , mj. römisch 40 , mj. römisch 40 und mj. römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 BV-G nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, BV-G nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.
Schlagworte
Asylgewährung, befristete Aufenthaltsberechtigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W161.2185070.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.01.2019