Entscheidungsdatum
16.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G311 2197855-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die ARGE-Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2018, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die ARGE-Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2018, Zahl:
XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu Recht:römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen BescheidesA) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides
wird stattgegeben und das Einreiseverbot aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 07.03.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer stellte am 07.03.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005.
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers im Asylverfahren statt.
Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, an einem Krebs-Tumor im Afterbereich zu leiden, aber keine Medikamente zu nehmen. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er habe in Serbien kein Haus, nichts zu essen, keine Arbeit und sei krank. Er könne nicht für seine Familie sorgen. Im Falle einer Rückkehr werde er wahrscheinlich sterben, da ihm in Serbien keine ausreichende medizinische Versorgung zur Verfügung stehe. Die Medikamente seien sehr teuer. Er sei gezielt nach Österreich gekommen, da sich hier seine Familienangehörigen (sowohl rechtmäßig als auch unrechtmäßig) aufhalten würden und die medizinische Versorgung am besten sei. Eine Rückkehr nach Serbien, Kroatien oder Slowenien schließe der Beschwerdeführer wegen des Aufenthaltes seiner Familie in Österreich aus.
Am 03.05.2018 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, statt.
Auf Befragen gab der Beschwerdeführer an, an Dickdarmkrebs zu leiden und sich am 08.05.2018 einer Operation unterziehen zu müssen. Er leide weiters an einem Lungenproblem. Seien Lebensgefährtin und die beiden gemeinsamen Kinder hätten sich eine Zeit lang in Österreich aufgehalten, da hier die Familienangehörigen der Lebensgefährtin leben würden. Zwischenzeitig seien die Lebensgefährtin und die Kinder jedoch wieder nach Serbien zurückgekehrt, würden aber eine Wiedereinreise nach Österreich planen. Er selbst habe ebenfalls einige in Österreich lebende Verwandte. Er habe Serbien wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen. Er gehöre der Volksgruppe der Roma an und finde keine Arbeit mehr, seine Kinder sollten eine bessere Zukunft haben. Außerdem würde er wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma ständig erniedrigt werden. Zusammengefasst habe er Serbien verlassen, um in Österreich zu arbeiten, kostenlos medizinisch behandelt zu werden und seinen Kindern eine bessere Zukunft bieten zu können.
Mit dem Beschwerdeführer wurden sodann die Länderberichte zu Serbien erörtert. Der Beschwerdeführer nahm dazu Stellung und gab an, dass Serbien stabil sei, Roma jedoch keine Rechte hätten und wirtschaftlich schlechter gestellt wären, als andere Staatsbürger. Man erlange keine Ausbildung, die aber wichtig für den Beruf sei. Auch wenn Serbien Hilfe von anderen Staaten für die dort lebenden Minderheiten erhalten habe, sei diese Hilfe nicht den Roma zugutegekommen. Seine Kinder würden in Serbien monatlich EUR 30,00 Kindergeld erhalten.
Im Rahmen der Einvernahme wurden vom Beschwerdeführer die nachfolgenden medizinischen Befunde vorgelegt:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.), dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen gewährt (Spruchpunkt VII.) und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status