Entscheidungsdatum
17.10.2018Norm
AlVG §10Spruch
I407 2199021-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Senatsvorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Florian TAUBER und Mag. Stefan WANNER als Beisitzende aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Landeck vom 07.03.2018 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.05.2018, betreffend die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.485,12 für die Zeiträume von 25.09.2017 bis 05.10.2017 sowie von 10.10.2017 bis 01.11.2017 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) sowie betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 30.05.2018 bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Landeck (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.10.2017 wurde gemäß § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit von 25.09.2017 bis 05.11.2017 ausgesprochen, da der Beschwerdeführer eine ihm von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber B nicht angenommen habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 27.10.2017 Beschwerde. Darin machte er mit näherer Begründung geltend, dass er sich weder geweigert habe sich erneut in den Arbeitsmarkt einzugliedern noch eine Fortbildung zu besuchen und bereits über eine Einstellungszusage per 01.11.2017 verfüge.
3. Dieser Beschwerde kam von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Leistung wurde (vorläufig) weiter ausbezahlt.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 28.12.2018 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.10.2017 mit näherer Begründung als unbegründet abgewiesen und eine Nachsicht der Rechtsfolgen ab 02.11.2017 gewährt, da der Beschwerdeführer mit diesem Datum eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat.
Am Ende der Beschwerdevorentscheidung findet sich nachstehende Rechtsmittelbelehrung:
"Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird."
5. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer dem RSb-Rückschein zufolge am 02.01.2018 (durch Übergabe an den Mitbewohner) zugestellt. Der Beschwerdeführer stellte innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Vorlageantrag.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.485,12 für die Zeiträume 25.09.2017 bis 05.10.2017 sowie 10.10.2017 bis 01.11.2017 (Unterbrechung aufgrund von Auslandsaufenthalt) verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2017 besteht.
Der in Spruchpunkt B verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet: Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anders lautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der gegenständlichen Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. Die aufschiebende Wirkung sei daher abzuerkennen.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.03.2018. Darin wurde zusammenfassend festgehalten, dass die Bezugssperre zu Unrecht erfolgt sei. Dem Beschwerdeführer seien die angeblich zu Unrecht empfangenen Leistungen zugestanden, zumal er im September 2017 arbeitslos (einvernehmliche Auflösung) geworden sei und bereits über eine Einstellungszusage per 01.11.2017 verfügt habe. Er hätte die Stelle beim Dienstgeber B auch angenommen, allerdings wurde er abgelehnt, da seine Gehaltsvorstellung zu hoch gewesen sei. Außerdem habe er diese Zeit benötigt um Kraft zu tanken, da er körperlich und mental angeschlagen gewesen sei.
8. Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom 30.05.2018, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 07.03.2018 gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der als entscheidungswesentlich erachteten Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass aufgrund des Bestehens der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 27.10.2017 das Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers für die Zeiträume 25.09.2017 bis 05.10.2017 und 10.10.2017 bis 01.11.2017 zur Anweisung gebracht worden sei, was sich auch aus eine Abfrage der Auszahlungsdaten des BRZ ergebe. Da die Beschwerde vom 27.10.2017 mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2017 abgewiesen und diese Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdeführer mittels RSb-Briefsendungen am 02.01.2017 zugestellt worden sei, sei die Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2017 folglich mit Ablauf des 16.01.2018 in Rechtskraft erwachsen und habe das Verfahren sohin mit der Entscheidung geendet, dass die Leistung nicht gebührte. Schließlich sei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen worden, da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers in der Hauptsache vorliege und die aufschiebende Wirkung ausschließlich dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zugunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei.
9. Gegen die dem Beschwerdeführer am 06.06.2018 zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte dieser am 15.06.2018 fristgerecht einen Vorlageantrag ein, mit dem er das Begehren verband, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.
10. Der Vorlageantrag und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.06.2018 vorgelegt und auf die Abhaltung einer eventuellen mündlichen Verhandlung verzichtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2017 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2017 wurde der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 25.09.2017 bis 01.11.2017 ausgesprochen.
Der Beschwerdeführer hat in diesem Zeitraum (34 Tage) vorläufig weiterhin Arbeitslosengeld im Ausmaß von € 43,68 täglich erhalten. Daraus ergibt sich in Summe ein Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.485,12.
Der Beschwerdeführer hat nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 02.01.2018 keinen Vorlageantrag eingebracht.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2017 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2017 ist rechtskräftig und durchsetzbar.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.485,12 für die Zeiträume 25.09.2017 bis 05.10.2017 sowie 10.10.2017 bis 01.11.2017 (Unterbrechung wegen Auslandsaufenthalt) verpflichtet (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom 30.05.2018 wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 07.03.2018 gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
Der Beschwerdeführer hat einen mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht konkret dargetan.
2. Beweiswürdigung:
Der Gegenstand des Bescheides vom 13.10.2017 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2017 ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2017 ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen RSb-Rückschein und war im vorliegenden Verfahren nicht strittig. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Vorlageantrag eingebracht hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Dass der gegen den Bescheid vom 13.10.2017 erhobenen Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 VwGVG.
Hinsichtlich der festgestellten Rechtskraft und Durchsetzbarkeit des Bescheides der belangten Behörde vom 13.10.2017 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2017 wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Der Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht konkret dargetan hat, gründet sich auf das Beschwerdevorbringen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:
Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. § 25 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017, lautet wie folgt:
"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."
3.3. § 13 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, lautet wie folgt:
"§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
[...]
(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."
3.4. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:
3.4.1. Zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung:
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2017 mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 28.12.2017 abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 02.01.2018 keinen Vorlageantrag eingebracht.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2017 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2018 ist daher rechtskräftig und durchsetzbar.
Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im angefochtenen Bescheid richtet, erweist sie sich somit als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Ein solcher Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, da die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum von 25.09.2017 bis 05.10.2017 sowie von 10.10.2017 bis 01.11.2017 im Ausmaß von insgesamt € 1.485,12 nur wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.10.2017 vorläufig weiterhin an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde und das Verfahren mit der den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bestätigenden Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 28.12.2017 geendet hat.
Soweit in der vorliegenden Beschwerde auf die aus Sicht des Beschwerdeführers zu Unrecht erfolgte Bezugssperre verwiesen wird, ist festzuhalten, dass der Ausspruch des Verlustes des Arbeitslosengelds wegen der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist. Die Möglichkeit, die behördliche Entscheidung hinsichtlich der Bezugssperre durch das Bundesverwaltungsgericht überprüfen zu lassen, hat der Beschwerdeführer jedoch in Ermangelung eines fristgerecht eingebrachten Vorlageantrags nicht wahrgenommen.
3.4.2. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:
Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Dass das Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat, bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam in einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" heißt demnach wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).
Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anlangt, entsprechen diese Großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5 ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anhand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062; 02.07.2012, AW 2012/03/0011) hat ein Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre.
In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. Es ist demnach erforderlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
Diese - zur Konkretisierungspflicht von Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ergangene - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im Wesentlichen auch auf die Erfordernisse von Beschwerden gegen einen durch die belangte Behörde vorgenommenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu übertragen, zumal Entscheidungen über die Zuerkennung wie auch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden - der Systematik der §§ 13 und 22 VwGVG folgend - stets eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien voraussetzen.
Wie bereits ausgeführt, erlaubt aber erst eine entsprechende Konkretisierung, die vom Antragsteller bzw. Beschwerdeführer glaubhaft darzutun ist, eine solche Interessenabwägung (vgl. dazu etwa VwGH 18.11.2003, AW 2003/17/0058). Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. VwGH 11.03.1996, AW 96/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028; 10.08.2011, AW/2011/17/0028).
Dass dem Beschwerdeführer aus der Begleichung der Forderung der belangten Behörde ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde, wurde von diesem nicht dargetan, zumal gemäß § 25 Abs. 4 AlVG grundsätzlich die Möglichkeit besteht, die offene Forderung im Wege von Ratenzahlungen oder der teilweisen Einbehaltung eines laufenden Arbeitslosenbezuges zu bedienen.
Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Im Ergebnis erfolgte der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, welche im Übrigen spätestens mit Erlassung des vorliegenden Erkenntnisses in der Hauptsache geendet hätte, somit zu Recht.
3.4.3. Die Beschwerde (gegen beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides) war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.4.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aber auch von Amts wegen für nicht erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Der Beschwerdeführer hat sich (in der Hauptsache) lediglich gegen die Bezugssperre nach § 10 AlVG gewandt, die jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere die unter Punkt II.3.4.1. und II.3.4.2. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Schlagworte
Arbeitslosengeld, aufschiebende Wirkung, RückforderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I407.2199021.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019