Entscheidungsdatum
18.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I411 2171439-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 19.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er wie folgt begründete: "Der König von Arbo wollte mich umbringen lassen, weil ich Homosexuell bin. Darum organisierte mein Onkel meine Ausreise und änderte dafür meine Personalien." Dieses Fluchtvorbringen hielt der Beschwerdeführer auch bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde aufrecht.
2. Mit dem Bescheid vom XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Italien zuständig sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurde die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung nach Italien zulässig ist (Spruchpunkt II.).2. Mit dem Bescheid vom römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Italien zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung nach Italien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und machte unrichtige Tatsachenfeststellungen, unrichtige Beweiswürdigung sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes XXXX vom 28.03.2017 wurde der Beschwerde stattgegeben und das Verfahren bezüglich des Antrages auf internationalen Schutz zugelassen.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes römisch 40 vom 28.03.2017 wurde der Beschwerde stattgegeben und das Verfahren bezüglich des Antrages auf internationalen Schutz zugelassen.
5. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 01.07.2017 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt.
6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 15 StGB, 27 Abs 1 Z 1 8. Fall und Abs 3 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und Absatz 3, SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.
7. Mit dem Bescheid vom XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt V.). Außerdem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 10.08.2017 verloren hat (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).7. Mit dem Bescheid vom römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch fünf.). Außerdem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 10.08.2017 verloren hat (Spruchpunkt römisch sechs.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 19.09.2017 (bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag).
4. Mit Schriftsatz vom 22.09.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 25.09.2017, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Agbo an. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste legal mit gültigem Reisedokument und italienischem Schengenvisum, gültig von 12.07.2016 bis 05.08.2016, aus Nigeria nach Italien aus und gelangte von dort illegal und ohne Reisedokument nach Österreich. Er hält sich seit (mindestens) 19.07.2016 in Österreich auf.
Ein Onkel des Beschwerdeführers, bei welchem der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise lebte, lebt in Nigeria, sodass der Beschwerdeführer familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat hat. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der Beschwerdeführer besuchte keine Schule und war zu Letzt in Nigeria als Landwirt tätig. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Nigeria hat er eine Chance auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wurde er wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wurde er wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.